Fortführungsprognose - zwei Arten: insolvenzrechtlich, handelsrechtlich

Ihr Steuerberater oder Ihre Bank fordern eine Fortführungsprognose?
Erfahren Sie hier die wichtigsten Unterschiede zwischen der

  • handelsrechtlichen Fortführungsprognose (HGB), zu erstellen im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten,
  • insolvenzrechtlichen Fortführungsprognose (InsO), auch Fortbestehensprognose genannt, zu deren Erstellung gesetzliche Vertreter bei Erkennen von Indizien für Insolvenzreife verpflichtet sind.

Darüber hinaus erfahren Sie wie beide Arten von Fortführungsprognosen zusammenhängen.

Welche Fortführungsprognosen existieren?
Was ist Prüfungsgegenstand der Fortführungsprognose (InsO) – Fortbestehensprognose?
Was ist Prüfungsgegenstand der Fortführungsprognose (HGB)?
Wodurch differenzieren sich Fortführungsprognose (InsO), Fortführungsprognose (HGB)?
Was ist Ziel der Fortführungsprognosen?
Was ist Anlass der Fortführungsprognosen?
Wann ist der Zeitpunkt zur Erstellung der Fortführungsprognosen?
Was ist der Prognosegegenstand der Fortführungsprognosen?
Was ist die Hauptsache der Fortführungsprognosen?
Welche Annahmen liegen den Fortführungsprognosen zu Grunde?
Was sind die Beurteilungskriterien in beiden Fortführungsprognosen?
Welche Kernfragen sind in den Fortführungsprognosen zu klären?
Welcher Planungsumfang ist für die Fortführungsprognosen notwendig?
Welcher Prognosezeitraum ist für die Fortführungsprognosen vorgegeben?
Wie greifen beide Fortführungsprognosen ineinander?
Wer trägt die Beweislast im Insolvenzfall?
Welche Gemeinsamkeiten bestehen zwischen den beiden Fortführungsprognosen InsO und HGB?
Was steht der Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegen?
Welche Indizien für Insolvenzreife gefährden die Unternehmensfortführung?
Prüfung mittels Fortführungsprognosen frühzeitig beauftragen?

Foto von Peter Hauk, Ansprechpartner zu Aussetzung Insolvenzantragspflicht bei TWI

Ansprechpartner für
TWI Management Projekte,
einem Dienst der FOSAREKO GmbH, Starnberg:

Peter Hauk
Inhaber, Geschäftsführer
FOSAREKO GmbH, Starnberg
Telefon: 08151 / 44 666-0
E-Mail: info@twi-mp.de

Welche Fortführungsprognosen existieren?

Es gibt zwei Fortführungsprognosen mit unterschiedlicher gesetzlicher Grundlage:

  • insolvenzrechtliche Fortführungsprognose (InsO) nach Paragraph 19 Absatz 2 InsO,
  • handelsrechtliche Fortführungsprognose (HGB) nach Paragraph 252 Absatz 1 Satz 2 HGB.
Die insolvenzrechtliche Fortführungsprognose (InsO) wird auch Fortbestehensprognose genannt, um sie von der handelsrechtlichen Fortführungsprognose (HGB) zu unterscheiden.

Was ist Prüfungsgegenstand der Fortführungsprognose (InsO) - Fortbestehensprognose?

Die Fortführungsprognose (InsO), Fortbestehensprognose, prüft Insolvenzreife (Insolvenzantragsgründe, Insolvenzeröffnungsgründe).

  • Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besteht Insolvenzantragspflicht 1.
  • Bei drohender Zahlungsunfähigkeit besteht Insolvenzantragsrecht 2.

Gesetzliche Vertreter einer Kapitalgesellschaft – beispielsweise GmbH Geschäftsführer, AG Vorstand, SE Vorstand, Geschäftsführer einer UG haftungsbeschränkt, Directors einer Limited – und gesetzliche Vertreter von Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist – beispielsweise Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG – sind zur eingehenden Prüfung verpflichtet, sobald sie Indizien für Insolvenzreife erkennen und sich das Unternehmen im fortgeschrittenen Krisenstadium befindet.

Bei positiver Fortbestehensprognose – positiver insolvenzrechtlicher Fortführungsprognose – ist der Schuldner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Prognosezeitraum zahlungsfähig 3 und sein Fortführungswille beziehungsweise der seiner Organe gegeben 4. Überschuldung liegt nicht vor 5. Die Überschuldung ist ausgeschlossen – selbst, wenn rechnerische Überschuldung droht, in manchen Fällen laut Analyse, Auffassung zum aktuellen Überschuldungsstatus gar von Überschuldung auszugehen ist 6.

Ergibt die Insolvenzreifeprüfung Zahlungsunfähigkeit respektive Überschuldung und ist diese nicht innerhalb von drei Wochen respektive sechs Wochen ab Eintreten zu beseitigen, besteht für Geschäftsführung, Vorstand Pflicht zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens 7.

Bei negativer Fortbestehensprognose ist der Schuldner drohend zahlungsunfähig 8. Die rechnerische Überschuldung ist zu prüfen 9. Deckt das bewertete Vermögen die Schulden ist stilles, offenes Liquidieren möglich. Sind die Schulden nicht durch das bewertete Vermögen gedeckt 10 und ist es nicht möglich die Überschuldung zu beseitigen besteht Insolvenzantragspflicht 11.

Prüfungsstandard: IDW Standard Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S11) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW).

Die Fortbestehensprognose, ist immer Vorstufe eines Sanierungsgutachtens mit Sanierungskonzept nach IDW S6. Ihre Erstellung erfolgt zu Beginn der Gutachtenarbeiten 12 zum Ausschluss der Insolvenzreife im Erstellungszeitraum. Sie ist Bestandteil der Auftragsdurchführung 13. Eine Überbrückungsfinanzierung bis zur Abgabe, Entscheidung über das IDW S6 Gutachten ist gegebenfalls notwendig.

Die Fortbestehensprognose, ist eine reine Zahlungsfähigkeitsprognose 14.

Banken fordern bei Weiterfinanzierung eines Kreditengagements in der Krise (Liquiditätskrise) vom Kredit-, Darlehensnehmer ein IDW S6 Gutachten, zumindest eine Fortbestehensprognose (insolvenzrechtliche Fortführungsprognose).

Was ist Prüfungsgegenstand der Fortführungsprognose (HGB)?

Die handelsrechtliche Fortführungsprognose (HGB) prüft die Fortführungsannahme der Unternehmenstätigkeit 15, als Regelvermutung mit going concern-Prinzip bezeichnet 16 17, und stellt die Fortführungsfähigkeit der Tätigkeit des Unternehmens unabhängig vom Rechtsträger fest. Die Fortführungsprognose (HGB) ist jährlich im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten bis zum Abschlussstichtag von den gesetzlichen Vertretern 18 der oben genannten Gesellschaften durchzuführen.

Bestätigt die handelsrechtliche Fortführungsprognose (HGB) das Fortführungsprinzip (going concern), bilanziert 19 die Geschäftsführung Aktivposten (Vermögenswerte) und Passivposten (Schulden) der Gesellschaft im Jahresabschluss nach Fortführungswerten 20. Bei Abkehrung von der Regelvermutung im Rahmen der handelsrechtlichen Fortführungsprognose muss die Geschäftsführung im Jahresabschluss nach Liquidationswerten bilanzieren 21.

Prüfungsstandard: IDW Standard Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 270 n.F.).

Wodurch differenzieren sich Fortbestehensprognose (InsO), Fortführungsprognose (HGB)?

Die beiden Fortführungsprognosen – Fortführungsprognose (InsO), Fortbestehensprognose und Fortführungsprognose (HGB) unterscheiden sich durch folgende Prognoseelemente, -charakteristik:

  1. gesetzliche Grundlage (bereits oben beschrieben),
  2. Ziel,
  3. Prüfungsanlass,
  4. Prognosezeitpunkt,
  5. Prognosegegenstand,
  6. Hauptsache,
  7. grundlegende Annahme,
  8. Beurteilungskriterien der Prognose,
  9. Kernfragen,
  10. Planungsumfang,
  11. Prognosezeitraum,
  12. gegenseitiges Zusammenspiel beziehungsweise Ineinandergreifen beider Prognosen,
  13. Beweislast im Insolvenzfall.

Diese Unterschiede nachfolgend im Einzelnen.

Was ist Ziel der Fortführungsprognosen?

Ziel der insolvenzrechtlichen Fortführungsprognose (InsO), Fortbestehensprognose, ist die Prognose der Zahlungsfähigkeit 14.

Zweck der handelsrechtlichen Fortführungsprognose (HGB) ist festzustellen, ob die Fortführungsannahme für die Tätigkeit des Unternehmens (going concern-Prinzip) für den Jahresabschluss in aktueller Lage und prognostizierter Zukunft zutrifft oder nicht 15.

Was ist Anlass der Fortführungsprognosen?

Bei der Fortführungsprognose (InsO), Fortbestehensprognose, bestehen Bewertungsanlässe für die Prognoseerstellung bei Unternehmen im fortgeschrittenen Krisenstadium ganzjährig zum Nachweisen aller drei in der Insolvenzordnung definierten Eröffnungsgründe:

  • Zahlungsunfähigkeit nach Paragraph 17 InsO,
  • drohende Zahlungsunfähigkeit nach Paragraph 18 InsO,
  • Überschuldung nach Paragraph 19 InsO.

Die Fortführungsprognose (InsO), Fortbestehensprognose, ist der erste von zwei Prüfschritten bei Überschuldungsprüfung nach Paragraph 19 InsO 6.

Bei der Fortführungsprognose (HGB) sind die Bewertungsanlässe das Erstellen eines
 
  • Jahresabschluss zum Bilanzstichtag,
  • Konzernabschluss,
  • Halbjahres-, Quartalsabschluss einer AG.

Wann ist der Zeitpunkt zur Erstellung der Fortführungsprognosen?

Der Zeitpunkt zur Erstellung der Fortführungsprognose (InsO), Fortbestehensprognose, ist determiniert durch die in Paragraph 15a Absatz 1 InsO definierte Dreiwochenfrist für Zahlungsunfähigkeit und Sechswochenfrist für Überschuldung der gesetzlichen Vertreter, „ohne schuldhaftes Zögern“ einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. „Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. “  7.

Letzter, determinierender Zeitpunkt zum Erstellen der Fortführungsprognose (HGB) ist das Beenden der Jahresabschlussarbeiten 18.

Was ist der Prognosegegenstand der Fortführungsprognosen?

Gegenstand der Untersuchung bei der insolvenzrechtlichen Fortführungsprognose (InsO), Fortbestehensprognose, ist der Rechtsträger der Gesellschaft, zum Beispiel die GmbH, AG, SE, GmbH & Co. KG.

Gegenstand des Untersuchens bei der handelsrechtlichen Fortführungsprognose (HGB) ist die Tätigkeit des Unternehmens 15, im Fokus der Geschäftsbetrieb.

Was ist die Hauptsache der Fortführungsprognosen?

Hauptsache der Fortführungsprognose (InsO), Fortbestehensprognose, ist das Fortbestehen der Gesellschaft und die sich an die Prüfungsergebnisse anknüpfenden Handlungspflichten der gesetzlichen Vertreter, also eine eingehende Prüfung, ob der Fortführung des Unternehmens gesetzliche Anforderungen, höchstrichterliche Rechtsprechung oder andere Gründe entgegenstehen.

Hauptsache der Fortführungsprognose (HGB) ist das Fortführen oder Einstellen der Tätigkeit des Unternehmens im Prognosezeitraum.

Welche Annahmen liegen den Fortführungsprognosen zu Grunde?

Die Fortbestehensprognose – positiv oder negativ – belegt die Annahme, ob der Fortbestand des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist oder nicht 22. Die Fortbestehensprognose zeigt, ob die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit innerhalb des Prognosezeitraums mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründbar ist oder nicht 23, wahrscheinlicher ist als das Eintreten von Zahlungsunfähigkeit 3, in der Gesamtschau des Einzelfalls mehr Umstände (überwiegend) dafürsprechen, als dagegen.

Die handelsrechtlichen Fortführungsprognose (HGB) belegt, ob die Fortführungsvermutung (going concern) als zu Grunde liegende Fortführungsannahme weiterhin zutrifft oder nicht 16, 17.

Was sind die Beurteilungskriterien in beiden Fortführungsprognosen?

Bedeutsamste Beurteilungskriterien die über die Fortbestehensprognose, insolvenzrechtliche Fortführungsprognose, entscheiden sind, ob Fortführungswille des Schuldners beziehungsweise seiner Organe und wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Unternehmens gegeben sind oder nicht 24.

Bedeutsamste Beurteilungskriterien, die je nach Ergebnis über die handelsrechtliche Fortführungsprognose (HGB) bestimmen, sind tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten, die dem Fortführen der Tätigkeit des Unternehmens entgegenstehen 25 und daher die Fortführungsvermutung (going concern) entfällt 26.

Welche Kernfragen sind in den Fortführungsprognosen zu klären?

Die zu klärende Kernfrage der Fortführungsprognose (InsO), Fortbestehensprognose:

  • Ist das Fortführen der geschäftlichen Aktivitäten des Unternehmens unter Aufrechterhalten der Zahlungsfähigkeit voraussichtlich möglich oder nicht 23?

Die beiden Kernfragen der Fortführungsprognose (HGB) sind:

  • Wie wirken sich bestandgefährdende Risiken auf die Tätigkeit des Unternehmens aus 27?
  • Ist ein Aufrechterhalten der Geschäftstätigkeit im Prognosezeitraum möglich oder nicht?

Welcher Planungsumfang ist für die Fortführungsprognosen notwendig?

Die Fortführungsprognose (InsO), Fortbestehensprognose, benötigt mindestens einen Ertragsplan und einen Finanzplan 24; genauer: eine Finanz-, Liquiditätsplanung auf Basis einer Ertragsplanung. Das IDW fordert zusätzlich einen aus einer integrierten Planung (mit Bilanzplanung 28) abgeleiteten Finanzplan 29.

Für die Fortführungsprognose (HGB) ist im Zweifel eine integrierte Finanzplanung als Ertrags-, Vermögens-, Liquiditätsplanung notwendig – gemäß Bundessteuerberaterkammer eine integrierte Erfolgs-, Vermögens-, Liquiditätsplanung mit abgeleiteter Finanzplanung 30.

Welcher Prognosezeitraum ist für die Fortführungsprognosen vorgegeben?

Der Prognosezeitraum der Fortführungsprognose (InsO), Fortbestehensprognose, sind das laufende und das folgende Geschäftsjahr 31 32.

Der Prognosezeitraum der Fortführungsprognose (HGB) beträgt mindestens 12 Monate ab Abschlussstichtag (Bilanzstichtag) 33, darüber hinaus mindestens die Zeitspanne eines Produktionszyklus, Zeitraum Mittelbindung von Vorratskauf bis Produktverkauf 34. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für einen Insolvenzgrund verlängert sich dieser Prognosezeitraum auf den Zeitraum für die Prognose der dann pflichtgemäß zu erstellenden insolvenzrechtlichen Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose), zuweilen bis auf das nächste Geschäftsjahr 35.

Wie greifen beide Fortführungsprognosen ineinander?

Eine positive Fortbestehensprognose, erlaubt beim Jahresabschluss (somit im Rahmen der handelsrechtlichen Fortführungsprognose) das Bilanzieren nach Fortführungswerten.

Eine negative Fortbestehensprognose, wegen drohender Zahlungsunfähigkeit stellt eine wesentliche Unsicherheit beziehungsweise ein bestandsgefährdendes Risiko 36 37 38 39 dar, auf das im Jahresabschluss im Rahmen der Fortführungsprognose (HGB) hinzuweisen ist 40.

Wer trägt die Beweislast im Insolvenzfall?

Die in der Fortführungsprognose (InsO), Fortbestehensprognose, dokumentierte Zahlungsfähigkeit beweisen diejenigen, die sich auf ihr positives Fortbestehen berufen. Dies sind regelmäßig die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft 41, seltener Insolvenzgläubiger im Rahmen eines Anfechtungsprozesses 42 43 44 45. Die Beweisführung dient überwiegend dem Interesse der gesetzlichen Vertreter, bringt Sicherheit, mindert bestenfalls verhindert im Voraus negative Folgen im Falle möglicher Unternehmensinsolvenz, Anfechtung Rechtshandlungen gesetzlicher Vertreter durch Insolvenzverwalter, Insolvenzgläubiger.

Die Beweisführung bei der handelsrechtlichen Fortführungsprognose (HGB) für eine mögliche Insolvenzverschleppungshaftung liegt gemäß BGH-Urteil IX ZR 285/14 vom 26.01.2017 beim Insolvenzverwalter 46. Der Steuerberater der Gesellschaft hat sich seit diesem Urteil gegen die Vorwürfe einer Insolvenzverschleppung zu entlasten (!), will er einer Schadensersatzhaftung entgehen 47 48.

Welche Gemeinsamkeiten bestehen zwischen den beiden Fortführungsprognosen InsO und HGB?

Gemeinsam sind beiden Fortführungsprognosen

  • das Darstellen der Ertrags-, Bilanz-, Finanzlage zu einem Stichtag,
  • dass die Prognosen wahr, vollständig, klar, stetig sein müssen.

Laut IDW, dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V., bedeutet 49

  • wahr: richtige, vollständige Daten, Prämissen, willkürfrei erstellt, objektiv wahr, nach Wissen des Prognoseerstellers zutreffend, subjektiv nachprüfbar, plausibel, konsistent mit interner Unternehmensplanung, widerspruchsfrei.
  • vollständig: alle für die Fortführungsprognose wesentlichen, bedeutsamen Daten, Randbedingungen sind berücksichtigt.
  • klar: Sachlage ist eindeutig, zweifelsfrei beschrieben, Prämissen, daraus abgeleitete Fortführungsprognose sind klar nachvollziehbar und dokumentiert.
  • stetig: folgerichtig, in sich schlüssig auf Basis wahrer, vollständiger, wesentlicher Daten, Prämissen prognostiziert 49.

Was steht der Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegen?

Hauptsächlich wirtschaftliche Schwierigkeiten 50. Tatsächliche 51, laut IDW 52

  • finanzwirtschaftliche,
  • betriebliche,
  • sonstige

Gegebenheiten. Sobald Hinweise auf entsprechende Umstände vorliegen, ist die Fortführungsfähigkeit näher zu überprüfen 53.
Zudem rechtliche Gegebenheiten 51.

Insbesondere ist auf Anzeichen zu achten, die einen Insolvenzgrund darstellen können, vor allem solche, die die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens gefährden können 54. Anzeichen, Indizien sind:

  • erhebliche Verluste,
  • zu geringe Eigenkapitalausstattung,
  • Liquiditätsschwierigkeiten 55,
  • bilanzielle Überschuldung 56.

Welche Indizien für Insolvenzreife gefährden die Unternehmensfortführung?

Die TWI Checkliste zu BGH-Urteil IX ZR 285/14 vom 26.01.2017 enthält die laut BGH-Rechtsprechung, IDW-Prüfungsstandards, Bundessteuerberaterkammer, juristischer Fach- und Kommentarliteratur in Deutschland bekannten, einer Unternehmensfortführung entgegenstehenden Gegebenheiten (in erster Linie wirtschaftliche Schwierigkeiten, auch rechtliche Sachverhalte), sowie die Indizien für Insolvenzreife – Zahlungsunfähigkeit (unter anderem Zahlungseinstellung), drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung.

Gesetzliche Vertreter von Krisenunternehmen – Geschäftsführer, Vorstände – verwenden dieses effiziente Bewertungstool

  • vor Erstellung des Jahresabschlusses zur unverzüglichen, umfassenden Einschätzung, Prüfung von tatsächlichen, rechtlichen, der Fortführung der Tätigkeit des Unternehmens entgegenstehenden Gegebenheiten,
  • zur Prüfung des Vorliegens möglicher Insolvenzeröffnungsgründe, die Fortführung des Unternehmens gegenwärtig gefährden.

Steuerberater sind verpflichtet, gesetzliche Vertreter von Unternehmen – Geschäftsführer, Vorstände – auf mögliche Insolvenzeröffnungsgründe hinzuweisen. Steuerberater verwenden, empfehlen dieses Bewertungstool.

Daher: Checkliste benutzen! Anschließend Analysieren und Besprechen

  • des vorläufigen Beurteilungsergebnisses,
  • der Bedeutung für die Unternehmensentwicklung,
  • der Auswirkungen auf den Jahresabschluss
  • bestenfalls unverzüglich, mit Ihrem Steuerberater.

TWI-Sanierungsberater leisten erforderliche Hilfe, qualifizierte Begleitung.

Prüfung mittels Fortführungsprognosen frühzeitig beauftragen

Insbesondere die Rechtsprechungen zu Indizien für Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit, Dreiwochenfrist setzen zeitlich enge Grenzen.
Geschäftsführer verfahren in beiden Prognosefällen bestenfalls so, dass die erforderliche Zeit für die zwingend notwendige Arbeit an der jeweils geplanten Fortführungsprognose zur Verfügung steht beispielsweise für:

  • Aufbau Planung, Definieren Planungsprämissen, Bereitstellung aller notwendigen Inhalte,
  • in Fällen in denen Insolvenz droht: eingehendes Analysieren von fälligen Verbindlichkeiten, Fälligkeitszeitpunkt, Insolvenzgründen, Rechtslage, Antragspflicht,
  • Prüfung, Beurteilung gegebenenfalls vorliegender Zahlungseinstellung, -stockung,
  • ausreichende Berücksichtigung Auswirkungen bestehender, im Plan befindlicher Sanierungsmaßnahmen zu Finanzen, Produkten, Leistungen, Standorten, Werken, Organisation, Struktur, Prozessen, Systemen,
  • Sicherstellung Finanzierung,
  • Vorlage Ergebnis zur Beratung, Prüfung, Bewertung, Entscheidung durch Geschäftsführer mit Partnern aus Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, gegebenenfalls Fachanwalt für Insolvenzrecht.
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TWI - Partner für Sanierung, Restrukturierung, Turnaround

Sie sind gesetzlicher Vertreter – Geschäftsführer, Vorstand – eines Unternehmens in der Krise, Mitglied der Unternehmensführung, Aufsichtsrat, Gesellschafter, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Bank, Gläubiger, Vertreter der Firma, anderer externer Berufsträger, finanziell beteiligter Partner?
Sie benötigen unverzüglich Fachwissen, Hilfe, Beratung, Managementkapazität?
Sie haben Fragen beispielsweise zu folgenden Themen?

Ausgangssituation

Sind Unternehmenskonzept, Geschäftsmodell vor dem Hintergrund des Geschäftsverlaufs noch tragfähig?
Was sagt die aktuelle Unternehmensplanung zu Fortbestand, Ergebnisfähigkeit von Unternehmen, Geschäftsfeldern, -bereichen, Produkten, Leistungen?
Ist die jeweils gewählte Marktstrategie noch geeignet?
Was sagen Finanzkennzahlen zu Kapitalstruktur, Verschuldung, Ertragslage, Liquiditätsgraden, Working Capital, Vermögenslage über das Unternehmen aus?
Ist strategische Beschaffung eingeführt, Outsourcing, Make or Buy sinnvoll?
Ist die Stilllegung von Geschäftsfeldern, Standorten des Unternehmens wirtschaftlicher?
Ist bei weiterer Verschlechterung des Geschäftsverlaufs ein Unternehmensverkauf eine Alternative?
Welche maßgeblichen Stärken, entscheidenden Schwächen, realistische Chancen, existenzbedrohende Risiken bestehen?
Welche Finanzierung (Fremdfinanzierung, Eigenfinanzierung)?
Wer finanziert (Banken, Kreditinstitute, Delkredere-Dienstleister, Leasinggeber, Beteiligungsgesellschaften, Mezzanine-Kapitalgeber, Schuldscheinemittenten, etc.) zu welchen Finanzierungskonditionen, Inanspruchnahme Linien?
Gibt es noch verfügbare, freie Sicherheiten?
Finanzierungsalternativen?

Liquiditätssituation

Woher stammen Verluste? Aus welchen Geschäften, Produkten, Dienstleistungen?
Wie ist die aktuelle Liquiditätssituation?
Welche Forderungen wie eintreiben?
Reichen die verfügbaren Sicherheiten zur weiteren Finanzierung?
Wie Working Capital senken, Liquiditätsgrad verbessern?

Insolvenzreife

Welche Verbindlichkeiten sind fällig?
Wie hoch ist die Liquiditätslücke in Liquiditätsstatus, -bilanz?
Welche Aktiva I, Passiva I, Aktiva II, Passiva II aufnehmen?
Handelt es sich bei der Deckungslücke noch um eine sogenannte Zahlungsstockung und wie diese Beeinträchtigung beweisen?
Ist die Liquiditätslücke größer, kleiner 10 Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten?
Was sind zusätzlich zu laufenden oder geplanten Sanierungsmaßnahmen, andere, zeitnah realisierbare finanz-, leistungswirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen, -optionen zum Schließen der Deckungslücke?
Wie den Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit unverzüglich beseitigen?
Was tun bei Vorliegen bilanzieller Überschuldung?
Wie erfolgt die Berechnung einer Überschuldung?
Wie Überschuldungsstatus, Überschuldungsbilanz erstellen?
Welche Aktivposten, Passivposten in Überschuldungsbilanz aufnehmen?
Wie Überschuldung beseitigen?
Bilanzerstellung nach Liquidationswerten wann?
Welchen Wertansatz im Überschuldungsstatus wählen? Netto-Einzelveräußerungswerte, Fortführungs-, Zerschlagungswerte?

Unternehmenssanierung

Wie saniert TWI ein Unternehmen?

  • Projektleitung, Beratung, Begleitung Unterstützung als Sanierungsberater?
  • Operative Unternehmenssanierung in Führungsverantwortung oder Organschaft (Geschäftsführung CEO, Sanierer / Restrukturierer CRO) als Interim Manager?
  • Was ist das richtige Sanierungskonzept?
  • Wie werden bei Sanierungsgutachten die Anforderungen des IDW S6 Standard erfüllt?

Wie erfolgen

  • Auftragsstart, Team-Bildung, Auftragsdurchführung,
  • Analyse, Bewertung, Komplexitätsreduzierung, Bereinigung bei Produkten, Dienstleistungen,
  • Erarbeitung leistungswirtschaftlicher, finanzwirtschaftlicher Sanierungsmaßnahmen,
  • Entwicklung, Erstellung integrierte Finanzplanung mit zugehörigem Maßnahmenplan,
  • Finanzierung Unternehmenssanierung,
  • operative Umsetzung Sanierungsaktivitäten über gesamte Organisation, Wertschöpfungskette,
  • zusammenfassende, abschließende Übersicht, Dokumentation der Ergebnisse?
Welche Anforderungen, Voraussetzungen stellen wiederum Sanierungsberater, Interim Manager an Geschäftsführung Unternehmensleitung, Management, Führungskräfte, Mitarbeiter, Beteiligte bei der Unternehmenssanierung?
Antragspflicht

Sofern einer der zwei Insolvenzeröffnungsgründe Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unabwendbar gegeben ist, in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht:

  • Besteht unverzügliche Antragspflicht?
  • Welches Verfahren ist möglich? Regelinsolvenz, Insolvenzplanverfahren, Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung?
  • Welche Zahlungen sind noch zulässig?
  • Welche Insolvenzdelikte stehen im Raum, wie damit umgehen?
Insolvenzdelikte (Beispiele)
  • Betrug (Paragraph 263 StGB) durch Täuschung, dementsprechende Irrtumserregung, Vermögensverfügung und Vermögensschaden, beispielsweise Lieferantenbetrug durch Wechsel von nicht mehr lieferbereiten Stammlieferanten zu neuen Ausweichlieferanten, allerdings hohe Nachweisschwierigkeiten, insbesondere bei längeren Zahlungszielen 57.
  • Kreditbetrug (Paragraph 265b StGB) durch Täuschung in sachlicher, zeitlicher Nähe mit vorliegendem Kreditantrag durch unrichtige oder unvollständige Angaben (beispielsweise unrichtige Bilanzen oder Gewinn-, Verlustrechnungen, falsche Gutachten, geschönte Vermögensübersichten), die vorteilhaft, kreditvergabeerheblich sind 58.
  • Vorenthalten Sozialversicherungsbeiträge (Paragraph 266a StGB), Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Bundesanstalt für Arbeit, gegenüber Einzugsstellen (Krankenkassen, AOK, Ersatzkassen), fällig in der Regel am 15.ten des Folgemonats zum Beitragszeitraum. Aufgrund hoher Liquiditätsbelastung der Abführungspflicht nur Auszahlung von Netto-Löhnen, -Gehältern durch vorhandene Mittel 59.
  • Insolvenzverschleppung (Paragraphen 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, 15a InsO Absatz 4, 5), aufgrund Anzeigen von Lieferanten, Insolvenzgläubigern, die Forderungen nicht realisieren können, Ablehnung Insolvenzanträgen mangels Masse oder Eröffnen Vergleichs-, Insolvenzverfahren durch Insolvenzgerichte 60.
  • Bankrott (Paragraph 283 StGB), wie Beiseiteschaffen von Gesellschaftsvermögen, Verheimlichen, Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen von Vermögensgegenständen des geschützten Objekts 61 62, Verlustgeschäfte, Spekulationsgeschäfte 63, unterlassene oder unordentliche Buchführung 64 (mangelnde, fehlerhafte Buchhaltung. unterlassene Erstellung Jahresabschlüsse) 65, Verstoß gegen Buchführungs-, Bilanzierungspflichten 66 (Bilanzen fehlerhaft, nicht rechtzeitig erstellt) 67, sonstiges Verringern des Vermögens in einer der Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Art und Weise 68, im Besonderen nicht gerechtfertigte Sicherungsübereignungen, Wegschaffen Vermögen oder Vorräte, Überweisung oder Abhebung Firmenguthaben, Scheinveräußerungen, Forderungseinzug über fremde Konten, Ableugnen Vermögensbestandteile, Vorschützen eines den Gläubigerzugriff hindernden Rechtsverhältnisses, Nichtoffenbaren Freistellungsansprüche 69.
  • Gläubigerbegünstigung (Paragraph 283c StGB) durch inkongruente Vermögensverschiebungen 70 bei begründetem Vermögensanspruch eines Insolvenzgläubigers 71 ohne erforderliche Fälligkeit 72 (auch Absonderungsberechtigte 73 als Insolvenzgläubiger, Massegläubiger 74; keine Aussonderungsberechtigten 75) 71, inkongruente Deckungen beispielsweise Gewähren von Sicherheiten, Befriedigung Gläubiger ohne Befriedigungsanspruch zum jeweiligen Zeitpunkt 76, beispielsweise Sicherungsübereignungen, Verpfändungen, Bestellung Grundpfandrechte 77.
Handelsrechtliche Fortführungsprognose
  • Welche Inhalte hat eine handelsrechtliche Fortführungsprognose?
  • Was spricht gegen die Fortführung der Tätigkeit des Unternehmens?
  • Was sind in diesem Zusammenhang ernsthafte Indizien?
  • Was sind bestandsgefährdende Risiken?
  • Was sind betriebswirtschaftlich organisatorische Maßnahmen zur Ergebnisverbesserung, Liquiditätsverbesserung?
  • Was sind typische sachverhaltsgestaltende Maßnahmen?
  • Welche Szenarien sind bei Abkehr von der Fortführungsvermutung (going concern) möglich?
  • Wann ist eine Bilanzierung nach Fortführungswerten nicht mehr möglich?
  • Was gilt bei Aufgabe der Fortführungsannahme?
  • Wie erfolgt Bewertung, wenn nur Fortführung einzelner Betriebsteile gefährdet ist?
  • Was ist bei Insolvenz?
  • Was sind die Kernaussagen von BGH-Urteil IX ZR 285/14, 26.01.2017 (Präzedenzfall)
  • Welches Haftungsrisiko trägt der Steuerberater?
Abkehr von Fortführungsannahme (going concern)

Bei freiwilliger Unternehmenseinstellung (stiller, offener Liquidation) durch Gesellschafterbeschluss Liquidationseröffnungsbilanz aufstellen 78.
Bei ungeplanter Beendigung Unternehmensfortführung bis Beendigung Geschäftsbetrieb verwertbare Vermögensgegenstände aktivieren, Schulden passivieren, nach Stichtagsprinzip bewerten 79. Prinzipien der Einzelbewertung 80 81, Vorsicht, Realisation, Imparität (gelten weiterhin) 80 82.

Konsequenzen die Bewertung (Beispiele):

  • Vermögensgegenstände
    • unter Veräußerungsgesichtspunkten 83 oder Auflösungsgesichtspunkten 84 bewerten, nach allgemeinen Bewertungsregeln zu Anschaffungs-, Herstellkosten 85, ohne diese zu überschreiten 84 85, gegebenenfalls zu niedrigerem Marktpreis 86 oder Zerschlagungswerten,
    • abnutzbares Anlagevermögen planmäßig um auf voraussichtliche Nutzungsdauer verteilte Abschreibungen vermindern 86,
    • vorgesehene Dauer der Abwicklung, Liquidation bei Ermittlung Zeitwerte berücksichtigen 87 88,
    • Vermögensänderungen infolge Wegfall Fortführungsprämisse als laufende Geschäftsvorfälle bei Jahresabschlusserstellung bilanzieren (Bilanzidentität wahren) 89,
    • Mehrerlöse bei (geplantem) Verkauf des gesamten Betriebs, von Betriebsteilen nicht berücksichtigen 90, Gewinnrealisierung erst beim Abgang 91.
  • Schulden
    • mit Erfüllungsbetrag bewerten 92 93,
    • unter Berücksichtigung vorzeitiger Fälligstellung 92 94,
    • beim Ermitteln des Erfüllungsbetrags von Rückstellungen den der voraussichtlichen Restlaufzeit entsprechenden Abzinsungsbetrag für grundsätzlich gebotene Rückstellungsdiskontierung beachten 95,
    • durch Abkehrung von Fortführungsannahme (going concern) verursachte Verpflichtungen berücksichtigen 83, beispielsweise
    • Berücksichtigung Abbruch-, Entsorgungskosten und ähnliche Kosten möglichst bereits bei Bewertung 96,
    • Rückstellungen für Abwicklungsverpflichtungen 83, beispielsweise Sozialpläne, Abfindungen Mitarbeiter 97, Rückbau-, Abbruchverpflichtungen 98, Verpflichtungen aus Altlastenbeseitigung 99, drohende Verluste aus zu erfüllenden Verträgen, deren zukommende Leistung nicht mehr verwertet werden kann 100, Pensionsrückstellungen für mittelbare Pensionsverpflichtungen, Altzusagen 101 berücksichtigen,
    • Ansammlungsrückstellungen auf Erfüllungsbetrag aufwerten 102,
    • Keine Saldierung von Rückstellungen, die aus der Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens resultieren mit zu erwartenden Erlösen aus deren Einstellung 103.
  • Rechnungsabgrenzungsposten
    • Rechnungsabgrenzungsposten nicht mehr erfüllbarer Verträge erfolgswirksam auflösen 104 105,
    • ebenso aktivierten Geschäftswert, Firmenwert 106 107.

Konsequenzen für Ausweis, Ansatz bei Aufgabe der Fortführung der Tätigkeit des Unternehmens auf Anfrage im Mandat.

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  • Rechtsanwälten, Fachanwälten für Insolvenzrecht, Insolvenzverwaltern für Fragestellungen, Insolvenzberatung, Rechtsrat zum Beispiel zur geltenden, neuesten Rechtslage im Insolvenzrecht, zu Antragspflicht, Insolvenzeröffnungsgründen, -verfahren (Regelinsolvenz, Insolvenzplanverfahren, Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung ESUG), Insolvenzantrag, gesetzlichen Verpflichtungen der vorläufigen Insolvenzverwaltung und Verpflichtungen der Insolvenzverwaltung in der Unternehmensinsolvenz, Anfechtungsfragen,
  • Rechtsanwälte, -Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerstrafrecht,
  • Rechtsanwälte, -Fachanwälten zu weiteren Rechtsgebieten, wie Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Banken-, Kreditrecht.
  • Steuerberater, Wirtschaftsprüfer für steuerliche, bilanzrechtliche Beratung zu Rechnungswesen, Kostenrechnung, Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Buchungen, Steuern, Bilanzierung, angemessenem Eigen-, Stammkapital, bilanzrechtlichen Anforderungen, Aufgaben bei Steuer-, Handelsbilanz, Rechnungslegung, Jahresabschlusserstellung, bilanzrechtlichen Risiken bei bilanziellen Bewertungen oder Aufstellung Jahresabschluss.

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