IDW S6
Der IDW S6 Standard „Anforderungen an Sanierungskonzepte (IDW S 6)“ des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. ist DER Gutachtenstandard für Sanierungskonzepte in Sanierungsgutachten. Erfahren Sie das Wichtigste zu Kernbestandteilen, Mindestanforderungen für kleinere Unternehmen, Ergebnis, Erstellungsberechtigten. Erfahren sie warum das IDW vor Sanierungsgutachten „angelehnt an IDW S6“ warnt und ob Sie den Gutachtenersteller selbst wählen können.
Was ist der IDW S6 Standard?
Was sind IDW S6 Kernbestandteile für Sanierungskonzepte?
Was sind IDW S6 Mindestanforderungen für kleinere Unternehmen?
Was ist das Ergebnis eines IDW S6 Sanierungskonzepts?
Wer darf IDW S6 Sanierungsgutachten erstellen?
Was ist ein Sanierungsgutachten „angelehnt an IDW S6“?
Was bei Auftragsvergabe IDW S6 Sanierungsgutachtens befolgen?
Wer bestimmt den Gutachtenersteller?
Erhält ein selbst ermittelter, gewählter Sanierungsexperte den Vorzug?
Darf ein Wirtschaftsprüfer ein von ihm ausgearbeitetes IDW S6 Konzept prüfen?
Wo erhalte ich die gültige IDW S6 Neufassung?
Ist der IDW S6 Standard als Download erhältlich?
Ansprechpartner
Peter Hauk
Inhaber, Geschäftsführer
TWI Management Projekte GmbH, Starnberg
Telefon: 08151 / 44 666-0
E-Mail: info@twi-mp.de
Was ist der IDW S6 Standard?
Der IDW S6 Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) ist DER Gutachtenstandard für Sanierungskonzepte in Sanierungsgutachten für Unternehmen in der Krise. Er gibt die Berufsauffassung dieser Standesvertretung und deren inhaltliche Anforderungen, Aspekte an die Erstellung von Sanierungskonzepten wieder. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland entwickelte diese Anforderungen aufgrund der in Rechtsprechung, Theorie, Praxis vertretenen Auffassungen 1. Die Wirtschaftsprüfer legen diese Auffassungen bei Sanierungskonzepterstellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Auftrags zugrunde 2.
Die Ausführungen des IDW S 6 Standard für Sanierungskonzepte beinhalten wesentliche, allgemeine Grundsätze. Jeder Sanierungsfall erfordert seine eigene fachgerechte Lösung. Die im Standard dargestellten Anforderungen legen den Rahmen für die eigenverantwortliche Lösung des konkreten Einzelfalls fest 1.
Der IDW S 6 ist kein Prüfungsstandard, benötigt keine betriebswirtschaftliche Prüfung im Sinne des Paragraph 2 Abs. 1 Wirtschaftsprüferordnung. Der Sanierungsstandard ist ein Gutachtenstandard 2. Ein nach diesem Leitfaden erstelltes Sanierungskonzept ist Grundlage eines IDW S 6 Sanierungsgutachten.
Was sind IDW S6 Kernbestandteile für Sanierungskonzepte?
Die aktuelle Neufassung des IDW S 6 von 2018 trägt den Titel „IDW Standard: Anforderungen an Sanierungskonzepte (IDW S 6) (Stand 16.05.2018)“ 3.
Dieser entsprechend sind folgende Kernelemente eines Sanierungskonzepts gemäß Äußerung der BGH-Rechtsprechung und dieses Gutachtenstandards für Unternehmen in der Krise von zentraler Bedeutung und zu erarbeiten: 4
- den Auftragsgegenstand und -umfang beschreiben
5, - Basisinformationen über die wirtschaftliche, rechtliche Ausgangslage des Unternehmens in seinem Umfeld darlegen, einschließlich der Vermögens-, Finanz-, Ertragslage
6, - Krisenstadium, Krisenursachen des Unternehmens analysieren
7, - Vorliegen einer Insolvenzgefährdung analysieren
7, - das Leitbild mit dem Geschäftsmodell des sanierten Unternehmens darstellen
8, - die Maßnahmen darstellen, um die Insolvenzgefahr des Unternehmens abzuwenden, die Unternehmenskrise zu bewältigen, das Leitbild des sanierten Unternehmens herzustellen
9, - einen integrierten Unternehmensplan
10ausarbeiten, - die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens zusammenfassend einschätzen […].“
11
Der IDW S6 ist als Sanierungsstandard für Sanierungskonzepte von Unternehmen in der Krise seit Jahren zur Vorlage bei finanzierenden Banken, Finanzinstituten und Finanzierungspartnern bei finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners etabliert. Gleiches gilt für seine Neufassung.
Hinweis: Es ist darauf zu achten, dass es sich nicht um Sanierungsgutachten mit Sanierungskonzepten „angelehnt an IDW S 6“ oder mit ähnlichen, im Zweifel exkulpierenden Formulierungen handelt 12.
Was sind IDW S6 Mindestanforderungen für kleinere Unternehmen?
Die Kernanforderungen an Sanierungskonzepte sind nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bei kleineren Unternehmen ebenfalls anzuwenden. Allerdings sind Untersuchungsausmaß und Berichterstattung zu den einzelnen Anforderungen an die gegebenenfalls geringere Komplexität des Unternehmens anzupassen 13.
Die Neufassung des IDW S6 stellt für Sanierungskonzepte klar, dass kleinere Unternehmen nicht per se weniger Anforderungen beachten müssen, sondern bei geringer komplexen Geschäften und Strukturen des Unternehmens das Darstellungsausmaß reduzierbar ist 14, dies nicht zu Lasten von Qualität und Aussagekraft der IDW S6-Kernelemente.
Geschäftsführer kleiner Firmen tun in schwierigen Krisensituationen gut daran, sich zur Bewältigung dieser unternehmerischen Herausforderung dem Expertenwissen von und Zusammenarbeit mit ausreichend erfahrenen Turnaround Management Beratern zu behelfen.
Was ist das Ergebnis eines IDW S6 Sanierungskonzepts?
Gemäß IDW S6 Aussagen zu
- Fortführungsfähigkeit
15, - Wettbewerbsfähigkeit
16, - Renditefähigkeit
161718, - angemessener Eigenkapitalausstattung
161719,
Weiter Aussagen zu
- Sanierungsfähigkeit
20, - Durchfinanzierung mit
- Sanierungszeitraum und
- notwendigen Finanzierungszusagen
21,
- durchgreifender Sanierung mit
- Kapitaldienstfähigkeit
22, - ausreichender Verschuldungskapazität
23, - Refinanzierungsfähigkeit
24,
- Kapitaldienstfähigkeit
- Umsetzungsgrad
25.
Wer darf IDW S 6 Sanierungsgutachten erstellen?
Jede fachkundige Person ist zur Erstellung von IDW S 6 Sanierungsgutachten für Firmen in der Krise berechtigt. In der Regel sind dies
- Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit spezialisierten Sanierungsabteilungen,
- auf Unternehmenssanierung spezialisierte Unternehmensberatungen, Sanierungsberater, Interim Manager, Angehörige anderer Berufsgruppen, die über ausreichende Sachkunde verfügen
26.
Neben fachlicher Qualifikation benötigt die Anfertigung und Ausarbeitung von IDW S 6 Sanierungsgutachten ausgeprägte methodische, intellektuelle Fähigkeiten, hohe soziale Kompetenz, Führungsqualitäten.
Nach BGH-Rechtsprechung, -Urteilen ist die Erkennbarkeit der Ausgangslage und die Prognose der Durchführbarkeit von einem unvoreingenommenen, branchenkundigen, nicht notwendigerweise unbeteiligten Fachmann zu beurteilen, dem die vorgeschriebenen, üblichen Buchhaltungsunterlagen zeitnah vorliegen 27.
Was ist ein Sanierungsgutachten „angelehnt an IDW S6“?
Laut IDW können Sanierungskonzepte „angelehnt an IDW S6“ mit einem hohen und regelmäßig kaum vertretbaren Risiko verbunden sein 28.
TWI erstellt ausdrücklich KEINE Sanierungsgutachten die „angelehnt an“, „in Anlehnung an“, „orientiert an“ oder „in Grundzügen angelehnt an“ IDW S 6 bezeichnet sind, die einer Exkulpation von den Anforderungen der BGH-Rechtsprechung dienen könnten.
Als „Restrukturierungsgutachten angelehnt an IDW S6“ bezeichnete Sanierungskonzepte für Unternehmen in der Krise könnten erst recht mit unbekannten Freiheitsgraden versehen sein, da die Restrukturierung immer nur ein Teil der Sanierung ist.
Was bei Auftragsvergabe IDW S6 Sanierungsgutachten befolgen?
Nur reine Sanierungsgutachten mit Sanierungskonzept nach IDW S6 bieten laut IDW größtmöglichen Schutz für Geschäftsführer, Finanzierer. Die Standesvertretung der Wirtschaftsprüfung in Deutschland legt sich daher wie folgt fest:
„Ein unmittelbares, verbindliches Anwenden des IDW S6 gibt den Beteiligten (zum Beispiel Organe, Konzeptersteller, Bankmitarbeiter, Finanzierungspartner) die Sicherheit, dass alle erforderlichen qualitativen Anforderungen des BGH und des IDW S6 im Sanierungskonzept Berücksichtigung finden und somit eine Art „Qualitätssiegel“ und größtmöglichen Schutz bezüglich straf-, haftungsrechtlicher Risiken, sowie regulatorischer, aufsichtsrechtlicher Anforderungen liefern.“
29
Sanierungsgutachten für Unternehmen in der Krise von TWI entsprechen ausschließlich dem IDW S6 Sanierungsstandard und erfüllen Geschäftsführern, Vorständen rechtssicher die Anforderungen aktueller Rechtsprechung.
Wer bestimmt den Gutachtenersteller?
Die Unternehmensberatungs-, Sanierungsberatungs-Firma für ein Unternehmen in der Krise bestimmt die Geschäftsführung des Schuldners, nicht dessen finanzierende Bank.
Banken nennen Geschäftsführung, Vorstand meistens drei Unternehmensberatungen, die Sanierungsgutachten erstellen, aus einer bankinternen Liste. Mit diesen Unternehmensberatern arbeitet die finanzierende Bank regelmäßig zusammen.
Fragen Sie diese Beraterkollegen explizit, ob sie IDW S6 Sanierungsgutachten beziehungsweise Sanierungsgutachten mit Sanierungskonzept nach IDW S6 erstellen oder „Gutachten angelehnt an IDW S 6“. Von Letztem rät das IDW dringend ab 12.
Empfiehlt die Bank einen einzigen Unternehmensberater – was unüblich ist– wird sie mit dem jeweiligen Krisenunternehmen vor dem Beauftragen dieses Gutachters einen Haftungsausschluss wegen möglicher Fehler der Begutachtung dieses einzig empfohlenen Gutachters vereinbaren, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
Bei großen Sanierungsfällen ist es üblich, dass die gewählten Unternehmensberatungen sich Geschäftsführung und Bankenpool nacheinander vorstellen – im Bankjargon ist das der „beauty contest“. Bei Sanierungsfällen mittlerer, kleinerer Unternehmen ist eine solche Vorstellungsrunde zur Auswahl der Unternehmensberatung zur Erarbeitung eines Sanierungskonzepts nicht üblich.
Erhält ein selbst ermittelter, gewählter Sanierungsexperte den Vorzug?
Ja. Geschäftsführer, Vorstände sind frei bei Suche, Auswahl einer Unternehmensberatung zur Erarbeitung eines Sanierungsgutachtens ihres Unternehmens. Die Vorschläge des Finanzierers binden die Geschäftsführung nicht. Die finanzierende Bank gibt einer vom gesetzlichen Vertreter des Schuldners oder vom Unternehmer in der Krisensituation selbst ermittelten, gewählten, beauftragten Unternehmensberatung meistens den Vorzug, zumindest wird sie in diesem Fall nicht auf einen der von ihr genannten Unternehmensberatungen bestehen, um nicht in den Verdacht zu geraten, in die Geschäftsführung des Unternehmens, Kreditnehmers einzugreifen.
Darf ein Wirtschaftsprüfer ein von ihm ausgearbeitetes IDW S6 Konzept prüfen?
Nein. Sie haben ihren Beruf unabhängig auszuüben (Paragraph 43 Absatz 1 WPO). Sie dürfen keine von ihnen selbst ausgearbeiteten Zahlen prüfen. Die spätere Abschlussprüfertätigkeit ist mit der Erstellung eines Sanierungsgutachtens mit Sanierungskonzept nach IDW S6 für Unternehmen oder von Teilen eines solchen Sanierungskonzepts unvereinbar – insbesondere das Planen von Ertrag, Bilanz, Liquidität des Unternehmens. Der Abschlussprüfer würde andernfalls selbst ausgearbeitete Planzahlen des Unternehmens beurteilen, insbesondere bei der Einschätzung der Unternehmenstätigkeit (Paragraph 252 Absatz 1 Nr. 2 HGB) 30.
Ein Sanierungskonzept eines Unternehmens rein zu beurteilen ist mit den Anforderungen an die Unabhängigkeit vereinbar und dem Abschlussprüfer gestattet. 30
Wo erhalte ich die gültige IDW S6 Neufassung?
Der Gutachtenstandard ist beim IDW Verlag kostenpflichtig erhältlich. Für IDW-Mitglieder ist der Gutachtenstandard kostenfrei erhältlich.
Titel: „IDW Standard – Anforderungen an Sanierungskonzepte (IDW S 6), Stand: 16.05.2018“, ISBN: 978-3-8021-2363-4, erschienen: August 2019, Preis: 29,00 Euro.
Bestellen über den Online-Shop des IDW Verlag oder anfordern bei: IDW Verlag GmbH, Wirtschaftsprüferhaus, Tersteegenstraße 14, 40474 Düsseldorf.
Ist der IDW S6 Standard als Download erhältlich?
Ein Download der S6 Standard Broschüre Anforderungen an Sanierungskonzepte (IDW S 6) als pdf-Dokument ist im IDW-Online-Shop nicht möglich.
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Ausgangssituation bestimmen
- Krisensituation beschreiben – Krisenphase, Krisenstadium, Krisengründe,
- Geschäftsmodell, aktuelle Strategie,
- Markt-, Wettbewerbs-Positionierung von Produkten, Leistungen in unterschiedlichen Märkten,
- Beschreibung Chancen, Risiken,
- Rentabilität bewerten – branchenübliche Rendite, EBIT,
- Ursachen Krisensituation, Verlustsituation aufzeigen, erhebliche, identifizierte Verluste quantifiziert beschreiben,
- Möglichkeiten zur Einsparung, Kostenreduzierung bei Standorten, Organisationsstrukturen, Personal, Produktion, Prozessen grob ableiten,
- angemessene Eigenkapitalausstattung,
- Aussage, zukünftige Renditefähigkeit, Kapitaldienstfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit einschätzen,
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Sanierungsberater auswählen
Professionelle Unternehmensberater, Turnaround Manager in Rolle des objektiven Dritten
- haben Erfahrung in besonderen, angespannten, schwierigen, akuten Umbruch-, Krisensituationen,
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- kennen unternehmerische Herausforderungen,
- handeln aus eigener Erfahrung als Interim Manager,
- bieten pragmatische, umsetzbare Beratung, Interim Management,
- sind Ihr qualifizierter Partner zum Überwinden der Krise – mit
- fokussierter Analyse,
- schlüssigen, realistischen Sanierungskonzepten,
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schaffen sie grundlegende, entscheidende Voraussetzungen für die kurz-, mittel-, langfristige Zukunftssicherung des Unternehmens.
- verhandeln überzeugend für sanierungsbedürftige Krisenunternehmen tragfähige Finanzierungen,
- übernehmen die von Finanzierern geforderte, einheitliche Berichterstattung mit Darstellung wichtiger Ergebnisse, zusätzlichen Hinweisen zur aktuellen Situation, klären Fragen,
- verfügen über professionelle Netzwerke mit erfahrenen, externen Experten – Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Rechts- und Fachanwaltskanzleien, finanzierenden Banken, Finanzinstituten, Finanzierungspartnern.
TWI Sanierungsexperten sind in Beratung erfahrene Konzeptersteller und Turnaround Management Partner mit ausgeprägtem, umfangreichem, erforderlichem, fachlichem Know-how zu sanierungsbedürftigen Krisensituationen, Sanierungsstrategien, betrieblichen und finanzwirtschaftlichen Maßnahmen.
Zahlungsunfähig - ja oder nein?
- Bewertung Indikatoren, Untersuchung, Feststellung Insolvenzreife,
- Abwendung Insolvenzgefahr durch kurzfristig wirksame, sofort umsetzbare, erste Sanierungsmaßnahmen,
- überwiegende Wahrscheinlichkeit dauerhafte Zahlungsfähigkeit mit integrierter Planung nachweisen,
- hinreichend genaue Beschreibung maßgeblich relevanter Prämissen, getroffener Annahmen,
- Fortführungsfähigkeit Gesellschaft herstellen,
- Fortbestehensprognose positiv oder negativ beurteilen,
- dabei auch Beurteilung Gegebenheiten, die Fortführung Geschäftstätigkeit des Unternehmens entgegenstehen, zum Beispiel Insolvenzreife, Feststellung Zahlungsfähigkeit.
Sanierungsfähig - ja oder nein?
- Kernanforderungen Leitlinien für Sanierungskonzepte von IDW und BGH berücksichtigen,
- Plausibilisierung Strategie, zuweilen Strategieentwicklung, strategische Neuausrichtung im jeweiligen Marktumfeld, Wettbewerbsumfeld,
- mögliche Sanierungsstrategie und Sanierungsweg zur Unternehmenssanierung beschreiben,
- Geschäftsmodell anpassen,
- Erarbeitung Sanierungs-, Restrukturierungskonzept mit Maßnahmen und Einsparung, Kostenreduzierung bei Organisationsstrukturen, Personalkosten, Prozessen, Produkten, Leistungen,
- Maßnahmen zum Abbau von Nettoumlaufvermögen,
- Erarbeitung Details integrierter Unternehmensplanung (Ertragsplanung, Vermögensplanung, Finanzplanung) – drei bis fünf Planjahre,
- Auswirkungen operativer, betrieblicher, betriebswirtschaftlicher, bilanzieller Sanierungsmaßnahmen einplanen,
- Herstellung Finanzierbarkeit Maßnahmen durch geeignetes Konzept für Finanzierung,
- Unternehmensfortführung plausibel, realisierbar durch dauerhafte Ertragskraft, Renditefähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit sicherstellen,
- Sanierungsfähigkeit bewerten.
Unternehmen sanieren
- Firmensanierung, Restrukturierung, Turnaround mit TWI durch
- Sanierungs-, Restrukturierungsberatung,
- Begleitung durch Experten,
- aktive, wirksame, gemeinsame Umsetzung auf Grundlage von integrierter Unternehmensplanung und Sanierung-, Restrukturierungsplan per Interim Management im Prognosezeitraum.
- Transparenz durch angemessene Berichterstattung,
- Fokus auf wesentliche, vorgesehene Maßnahmen,
- Renditefähigkeit herstellen, nachhaltige Rendite erwirtschaften.
Turnaround-Module (Beispiel Produktionsunternehmen)
- Finanzen: Liquiditätssicherung, Überschuldung beseitigen, Working Capital minimieren, Desinvestieren (Kapazitäten, Flächen, Werke, Betriebsstandorte, Niederlassungen, sonstige Vermögenswerte), Gesamtfinanzierung sicherstellen, Verlustursachen qualifizieren und quantifizieren;
- Kostenstrukturen: Sofortprogramm Kostensenkung erarbeiten und umsetzen, Werterzeuger und Wertevernichter ermitteln, Produktprogramm bereinigen, Personalkosten und Personalnebenkosten senken, Materialkosten senken, sonstigen betrieblichen Aufwand senken, konsistentes Produktordnungssystem einführen, Varianten-, Teilevielfalt reduzieren;
- Umsatz: Markt-, Wettbewerbsposition Hauptabsatzgebiete transparent machen, Umsatz durch Vertriebsoffensive steigern, Technologiewechsel identifizieren, Wertschöpfungskette anpassen, Kalkulation zuverlässig gestalten;
- Produktivität, Produktionsprozesse, Informationstechnik: Fertigungsproduktivität steigern, Fertigungskapazitäten und Fertigungskosten flexibilisieren, Materialwirtschaft und Logistik optimieren, Auftragsabwicklungsprozess durchgängig machen, IT-Systembrüche eliminieren, definierte Produktqualität und Prozessqualität sicherstellen;
- Führung, Organisation, Kontrolle: finanz- und leistungswirtschaftliche Kennzahlen aufbauen, Controllinginstrumente implementieren und durchsetzen, Führungs- und Organisationsstruktur auf Geschäfte ausrichten; Führungskräfte bewerten und austauschen, Mitarbeiter zu Verantwortlichen machen, internes und externes Berichtswesen aufbauen und führen.
TWI - Unternehmensberatung, Interim Management
TWI führt keine Steuerberatertätigkeit, Wirtschaftsprüfertätigkeiten oder Rechtsberatung durch. Kunden nutzen das TWI-Expertennetzwerk aus:
- Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften für Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss, Steuern, Finanzbuchhaltung, Abschlussprüfung, bilanzieller Beratung.
- Rechtsanwälten, Fachanwälten für Insolvenzrecht, Insolvenzverwaltern für rechtliche, juristische Fragen, Rechtsberatung zu Insolvenz und Insolvenzordnung, Insolvenzberatung zu Insolvenzverfahren, Insolvenzplan, Insolvenzplanverfahren, Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung, auslegungsfähigen Grenzfällen bei Beurteilung Insolvenzreife, Rangrücktritt, Insolvenz, erforderlichen Maßnahmen bei festgestellten Insolvenzantragsgründen.
- Weiteren Rechtsanwälten, Fachwanwälten für rechtliche, juristische Fragen, Rechtsberatung zu Rechtsprechung oder Auslegung der Rechtsprechung von Arbeitsrecht, Steuerrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht.
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