Restrukturierungsberatung – Grundlagen

Foto von Peter Hauk, Ansprechpartner zu Aussetzung Insolvenzantragspflicht bei TWI

Ansprechpartner
Peter Hauk
Inhaber, Geschäftsführer
TWI Management Projekte GmbH, Starnberg
Telefon: 08151 / 44 666-0
E-Mail: info@twi-mp.de

Was umfasst die Restrukturierungsberatung?

Restrukturierungsberatung umfasst

  • Beratung zur strukturellen Veränderung, Umgestaltung, Neuordnung Organisationen
    • aufgrund Neuausrichtung Strategie, beispielsweise zur
      • Nutzung strategischer Wachstumspotenziale,
      • Konzentration auf ausgewählte Kompetenzen,
    • damit einhergehender Anpassung Führungs-, Ablauforganisation, beispielsweise durch
      • Bessergestaltung Führungsfähigkeit,
  • Kostensenkung, beispielsweise zur
    • Wiederherstellung angemessenen Betriebsergebnisses,
      • aufgrund
        • organisatorischer,
        • leistungswirtschaftlicher,
        • gesellschaftsrechtlicher Änderungen,
    • im Rahmen
      • eines normalen Geschäftsverlaufs,
        • gegebenenfalls in Unternehmen mit Strategiekrise, Produkt-, Absatzkrise, Erfolgs-, Ertragskrise,
      • einer Unternehmenssanierung bei Liquiditätskrise,
      • einer Unternehmensinsolvenz
        und die Erarbeitung der notwendigen strukturellen Maßnahmen.
  • Fälle von
    • Betriebsänderungen (siehe nachfolgender Abschnitt),
    • Sonderfälle von Betriebsänderungen, beispielsweise
      • Betriebsübergang Betriebe, Betriebsteile,
      • Aufspaltung Unternehmen, Betriebe,
      • Umwandlung Unternehmen nach Umwandlungsrecht,
      • Betriebsänderungen bei Unternehmensneugründungen,
      • Stilllegung Betriebe,
      • Betriebsänderungen bei Insolvenz.

Strukturneutrale Maßnahmen, zugehörige Beratungsleistungen wie beispielsweise die

  • strategische Anpassungen,
  • reine Prozessoptimierung
  • Anpassung IT-Systeme,

oder

  • leistungswirtschaftliche Änderungen,
  • arbeitsrechtliche Schritte,

ohne Änderung der Führungs-, Organisationsstruktur,

  • finanzwirtschaftliche Optimierungen ohne Änderung der Finanzierungsstruktur,
  • gesellschaftsrechtliche Änderungen ohne Betriebsänderungen

sind keine Restrukturierungsleistungen, werden jedoch oft im Rahmen einer Restrukturierungsberatung als separate Leistung mit bedient.

Restrukturierungsberatung – Was sind Betriebsänderungen?

Gemäß Betriebsverfassungsgesetz BetrVG Paragraph 111 Betriebsänderungen hat in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft infolge haben können, rechtzeitig, umfassend zu unterrichten, geplante Betriebsänderungen mit Betriebsrat zu beraten 1.

Als Betriebsänderungen gelten:

  1. Einschränkung, Stilllegung des ganzen Betriebs, von wesentlichen Betriebsteilen,
  2. Verlegung des ganzen Betriebs, von wesentlichen Betriebsteilen,
  3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben, Spaltung von Betrieben,
  4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks, der Betriebsanlagen,
  5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden, Fertigungsverfahren.

Ferner besitzt der Betriebsrat neben seinem Unterrichtungsanspruch,

  • das Recht zur Verhandlung eines Interessenausgleichs,
  • die Möglichkeit zur Erzwingung eines Sozialplans.

Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen 1.

Restrukturierungsberatung – Was gilt für Einschränkung, Stilllegung Betrieb, wesentliche Betriebsteile?

Einschränkung eines Betriebs 2:

  • erhebliche, ungewöhnliche, nicht nur vorübergehende Herabsetzung der Leistungsfähigkeit des Betriebs 3, dazu
    • sachliche Betriebsmittel verringern 4, beispielsweise durch dauerhafte Außerbetriebsetzung Maschinen, sonstige Fertigungsanlagen 5, oder
    • Zahl Arbeitnehmer einschränken 4.

Stilllegung eines Betriebs 2:

  • bestehenden Betriebs-, Produktionsgemeinschaft auflösen, dazu
    • Betriebszweck unter Auflösung der betriebsorganisatorischen Einheit auflösen,
    • Belegschaft entlassen 6 7 8.

Das Bundesarbeitsgericht BAG sagt dazu:

Unter der Stilllegung eines Betriebs ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Mit der Stilllegung des gesamten Betriebs entfallen alle Beschäftigungsmöglichkeiten. Der Arbeitgeber muss endgültig entschlossen sein, den Betrieb stillzulegen. Demgemäß ist von einer Stilllegung auszugehen, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Mietverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen kann, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt. Für die Stilllegung von Betriebsabteilungen und Betriebsteilen gilt dies, auf die jeweilige Einheit begrenzt, entsprechend. 9

Einschränkung oder Stilllegung wesentlicher Betriebsteile 2:

  • Ein wesentlicher Betriebsteil ist eine organisatorische Untergliederung eines Gesamtbetriebs,
    • der ein Teilzweck innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks verfolgt 1 11 12,
    • einen erheblichen Teil der Belegschaft beschäftigt – mindestens 5 % der Gesamtbelegschaft 13 14 15.

Restrukturierungsberatung – Was umfasst die Verlegung eines ganzen Betriebs, wesentlicher Betriebsteile?

Die Verlegung eines Betriebes oder eines Betriebsteils 16 ist jede nicht nur geringfügige Veränderung der örtlichen Lage des Betriebes oder Betriebsteils 17. Geringfügige örtliche Veränderungen Standorts, ohne wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Arbeitnehmer gehören nicht dazu 18.

Die Verlegung eines wesentlichen Betriebsteils ist gegeben, sofern sie einen erheblichen Teil der Belegschaft analog der nachfolgend genannte Zahlenstaffel gemäß Paragraph 17 KSchG betrifft 19. Als erhebliche Teile der Belegschaft gelten in Betrieben mit

  • bis zu 59 Arbeitnehmern 6 Arbeitnehmer und mehr,
  • mit 60 bis 499 Arbeitnehmern 10 % oder mindestens 26 Arbeitnehmer,
  • mit 500 bis 599 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmern und mehr 20 21
  • über 600 Arbeitnehmern mindestens 5 % der Arbeitnehmer 22

inklusive

  • Teilzeitkräfte 23 unabhängig von der Anzahl der Vertragsstunden 24,
  • wahlberechtigte (länger als drei Monate beschäftigte) Leiharbeitnehmer 25 26,

ohne

  • vertretungsberechtigte Organmitglieder einer juristischen Person 27,
  • Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben 28,
  • leitende Angestellte 29.

Bei erheblichem Verlegen eines Betriebs oder Betriebsteils an einen räumlich weit entfernten Ort, an dem

  • wesentliche Teile der Belegschaft nicht weiterbeschäftigt werden (sollen) 30,
  • sich der überwiegende Teil der Belegschaft sich gegen ein Weiterarbeiten dort entscheidet 31,
  • verbunden mit der tatsächlichen, rechtsbeständigen Auflösung der alten Betriebsgemeinschaft und dem Aufbau einer im wesentlichen neuen Belegschaft am neuen Ort 32 33,

handelt es sich regelmäßig um eine Betriebsstillegung und anschließende Neuerrichtung des Betriebs 30.

Bei Betriebsverlegung im Zusammenhang mit Betriebsveräußerung sind infolge eines Übergangs der Arbeitsverhältnisse die Regeln des § 613a BGB Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang anwendbar 34 35, grundsätzlich auch bei Betriebsübergängen ins Ausland 36.

Bei Betriebsverlegung außerhalb der räumlichen Grenzen des Betriebsverfassungsgesetzes BetrVG wird meist eine Betriebsstillegung anzunehmen sein 37, obwohl auch hier ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegen und die europäische Unternehmensübergangsrichtlinie 38 eingreifen kann 39.

Restrukturierungsberatung – Was umfasst Zusammenschluss mit anderen Betrieben, Spaltung von Betrieben?

Beim Zusammenschluss mit anderen Betrieben 40 sind folgende drei Fälle möglich,

  • Betrieb 1, Betrieb 2, Betrieb n in Betrieb X eingliedern, Betrieb 1, Betrieb 2 bis Betrieb n auflösen,
  • Betrieb 1, Betrieb 2, Betrieb n zu neuem Betrieb Y zusammenschließen,
  • bislang selbständige Betriebe 1 bis n, Betriebsteile 1 bis m, mit Hauptbetrieb Z zusammenlegen 41, auch bei Betrieben aus verschiedenen Unternehmen, sofern zukünftig unter einheitlicher, unternehmerischer Leitung 42.

Seltener als der Zusammenschluss, aber durchaus möglich: Die Spaltung von Betrieben 40. Diese Aufspaltung erfolgt

  • durch Teilung eines
  • Betriebs innerhalb desselben Unternehmens,
  • Rechtsträgers verbunden mit Betriebsübergang nach Paragraph 613a BGB,
  • Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Umwandlung 43 und

setzt das Entstehen (mindestens) zweier, neuer betrieblicher Einheiten aus einem organisatorisch einheitlichen Betrieb voraus 44.

Keine Aufspaltung sind die

  • ausschließlich gesellschaftsrechtliche Aufspaltung eines Betriebs 45,
  • teilweise Stilllegung eines Betriebs 46,
  • Stilllegung eines Betriebsteils 47.

Restrukturierungsberatung – Was sind grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation?

Eine Änderung der Betriebsorganisation bei einer Restrukturierungsberatung erfolgt sobald der Betriebsaufbau, insbesondere hinsichtlich Zuständigkeiten, Verantwortung, umgewandelt wird. Grundlegend ist diese Änderung, wenn sie sich auf den Betriebsablauf in erheblicher Weise auswirkt 48 49 50.

Maßgeblich dafür ist der Grad der Veränderung 49. Es kommt entscheidend darauf an, ob die Änderung einschneidende Auswirkungen auf den Betriebsablauf, die Arbeitsweise oder die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer hat. Die Änderung muss in ihrer Gesamtschau von erheblicher Bedeutung für den gesamten Betriebsablauf sein. Nur dann ist gerechtfertigt, dass die Maßnahme wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile davon zur Folge hat 51.
Maßnahmen, die lediglich der fortlaufenden Verbesserung der Betriebsorganisation, des Betriebszweckes oder von Betriebsanlagen (beispielsweise Ersatzbeschaffungen) dienen, sind nicht ausreichend 52.

Grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation sind beispielsweise

  • Änderungen im Organigramm,
  • Änderungen Unterstellungsverhältnisse,
  • Zentralisierung, Dezentralisierung Entscheidungsvorgänge,
  • Einführung Spartenorganisation,
  • Einführung Profitcentersystem,
  • Änderungen Gliederung, Aufbau Betriebsabteilungen, beispielsweise bei
    • Umwandlung funktionaler Führungs-, Ablauforganisation in divisionale Führungs-, Ablauforganisation,
    • Umstellung Einzelbürosystem auf Großraumbüro,
    • Umstellung angestellter Außendienst in Handelsvertriebssystem 53,
  • möglich auch bei
    • Einführung
      • flacher Hierarchien,
      • Telearbeit,
      • Gruppenarbeit,
      • schlanke Produktionssysteme (Lean Production),
    • Reduzierung Fertigungstiefe,
  • Auslagerung bisheriger Eigenleistung (Outsourcing), Fremdvergabe 54,
  • je nach Ausgestaltung die Umstellung, Digitalisierung von Produktionsprozessen – Stichwort Industrie 4.0 –, insbesondere bei Einführung Crowdworking-, Crowdsourcing-Prozessen 55,
  • Betriebsaufspaltung 56,
  • Abschluss Werkverträge, sofern gleichzeitig
    • Aufgabe betrieblicher Tätigkeit damit verbunden oder
    • erhebliche Anzahl Arbeitsplätze entfällt 57.

Restrukturierungsberatung – Was sind grundlegende Änderungen des Betriebszwecks?

Eine grundlegende Änderung des Betriebswecks 48 bei einer Restrukturierungsberatung meint die grundlegende Änderung des arbeitstechnischen Zwecks eines Betriebs 58. Die arbeitstechnischen Zwecksetzungen sind geprägt durch die Güter, die im Betrieb erzeugt werden und/oder die Dienstleistungen, die vom Betrieb angeboten werden 59.

Eine Änderung des Betriebszwecks liegt (nach Umständen des Einzelfalls) vor, wenn

  • wesentliche arbeitstechnische Zwecke nicht weiterverfolgt werden 60,
    • beispielsweise wenn Dienstleistungsbetrieben andere Dienstleistungen als die bisher angebotenen Dienstleistungen anbieten 61,
  • wesentliche, im alten Betrieb verfolgten Betriebszwecke, in den neuen Betrieben nicht mehr weiterverfolgt werden 60, aufgegeben werden 62, häufig bei Betriebsaufspaltungen, Unternehmensaufspaltungen der Fall 63,
    • dabei setzt die Änderung des Betriebszwecks nicht voraus, dass ein Betriebszweck völlig aufgegeben und an seiner Stelle ein neuer Betriebszweck verfolgt wird 64,
  • der Unternehmer dem bisherigen arbeitstechnischen Zweck einen weiteren arbeitstechnischen Zweck hinzufügt 64,
  • anstelle nur eines arbeitstechnischen Zwecks jetzt mehrere Zwecke verfolgt werden 64,
  • die Aufspaltung wesentlicher Betriebszwecke erfolgt 62.

Ob eine grundlegende Änderung des Betriebszwecks vorliegt, kann nur festgestellt werden, wenn man den Zustand des Betriebs vor und nach der geplanten Betriebsänderung miteinander vergleicht 65 66, dann bewertet, ob diese Änderung den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs grundlegend ändert 60. Eine grundlegende Änderung des arbeitstechnischen Zweckes ist die völlige oder jedenfalls wesentliche Umstellung der Produktion oder des Gegenstandes der Betriebstätigkeit 67.

Restrukturierungsberatung – Was sind grundlegende Änderungen Betriebsanlagen?

Die Änderung von Betriebsanlagen bei einer Restrukturierungsberatung umfasst entweder

  • sämtliche Betriebsanlagen oder
  • einzelne Betriebsanlagen, sofern diese in der Gesamtschau von erheblicher Bedeutung für den gesamten Betriebsablauf sind 68.

Bei der Beurteilung, ob die Änderung der Betriebsanlagen grundlegend ist, ist der Grad der technischen Änderung maßgeblich. Liegt danach eine grundlegende Änderung der Betriebsanlagen vor, so indiziert dies ohne weiteres die Möglichkeit des Entstehens wesentlicher Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft 69.

Bleibt zweifelhaft, ob

  • einzelne Betriebsanlagen in der Gesamtschau von erheblicher Bedeutung für den gesamten Betriebsablauf sind, hat die Zahl der von der Änderung der einzelnen Betriebsanlagen betroffen Arbeitnehmer indizielle Bedeutung 70,
  • aufgrund der Beurteilung der technischen Änderung eine grundlegende Änderung der Betriebsanlagen gegeben ist, ist auf den Grad der nachteiligen Auswirkungen der Änderung auf die betroffenen Arbeitnehmer abzustellen und zu prüfen, ob sich wesentliche Nachteile für sie ergeben können 71.

Eine grundlegende Änderung ist anzunehmen, wenn

  • eine entsprechende Anzahl Arbeitnehmer gemäß Paragraph 17 KSchG und
  • eine Mindestquote von 5 % der Arbeitnehmer betroffen sind (siehe oben, Zahlenstaffel gemäß Paragraph 17 KSchG) 72 73.

Restrukturierungsberatung – Was sind weitere grundlegende Änderungen von Betriebsteilen?

Weitere grundlegende Änderungen nach § 111 §. 3 Nr. 4 BetrVG können im Rahmen einer Restrukturierungsberatung sein die

  • Ausgliederung,
  • Veräußerung,
  • Auflösung

eines Betriebsteils, sofern dieser Betriebsteil im konkreten Betrieb von erheblicher Bedeutung ist.

Beispiel: Ausgliederung einer Gaststätte in einem Supermarkt 74:

Die Ausgliederung lediglich eines Anhängsels (Gaststätte in einem Supermarkt 106) berührt den wesentlichen Teil des Betriebs in seiner Organisation nicht, da es sich nicht um eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation handelt. Eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation bei einer einschneidenden, weitgehenden Änderung des Betriebsaufbaus beziehungsweise der Gliederung des Betriebs oder der Zuständigkeiten vor 75.
Zur Beurteilung der Wesentlichkeit des Betriebsteils gilt auch hier: Ein Betriebsteil ist ein wesentlicher im Sinne des Paragraph 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG, wenn in ihm ein erheblicher Teil der Arbeitnehmer des Gesamtbetriebs beschäftigt ist. Dabei können die Zahlen-, Prozentangaben in Paragraph 17 KSchG über die Anzeigepflicht bei Massenentlassungen als Maßstab gelten (siehe oben, Zahlenstaffel gemäß Paragraph 17 KSchG) 76.

Beispiel: Ausgliederung von Produktion, Entwicklung, Konstruktion auf neu gegründete Tochtergesellschaft 77:

An die Stelle der bisherigen Organisation des Betriebs in Bereiche und Abteilungen ist eine neue Organisation getreten. Die ursprünglich einheitliche Organisation wurde aufgehoben; an ihre Stelle sind zwei neue organisatorisch selbständige Einheiten getreten. Aus einem rechtlich selbständigen Betrieb sind zwei rechtlich selbständige Betriebe geworden. Jeder Betrieb organisiert für sich allein die sächlichen und immateriellen Mittel, um mit ihnen und den Arbeitnehmern die Zwecke des Betriebs zu verfolgen. Jeder der beiden neuen Betriebe hat – unabhängig davon, wer Betriebsinhaber ist – eine eigene sachliche, personelle und soziale Verantwortung. Das erfordert zwangsläufig eine neue Organisation der Betriebe 78.

Diese organisatorische Änderung ist eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation. Zur ursprünglichen organisatorischen Einheit gehörten 800 Arbeitnehmer. Zu den neuen organisatorischen Einheiten gehören jeweils 350 bzw. 450 Arbeitnehmer. Derartig einschneidende Änderungen in der personellen Zusammensetzung der Belegschaft müssen bei der Frage berücksichtigt werden, ob die Betriebsorganisation grundlegend geändert wurde 79.

Ebenso hat sich der Betriebszweck grundlegend geändert. Zu den arbeitstechnischen Zwecken des ursprünglich einheitlichen Betriebs gehörten die Verwaltung, der Vertrieb und der Kundendienst einerseits (Bereich I) sowie die Abteilungen Entwicklung, Konstruktion und Produktion (Bereich II) andererseits. Eine Änderung des Betriebszwecks setzt nicht voraus, dass ein Betriebszweck völlig aufgegeben und an seiner Stelle ein neuer Betriebszweck verfolgt wird. Der Zweck des Betriebs kann sich auch ändern, wenn wesentliche arbeitstechnische Zwecke nicht weiterverfolgt werden. Wesentliche Betriebszwecke, die im alten Betrieb verfolgt wurden, werden in den neuen Betrieben nicht mehr weiterverfolgt. Vergleicht man den Zustand des Betriebs vor und nach der geplanten Änderung, hat sich der Betriebszweck grundlegend geändert 80.

Restrukturierungsberatung – Was beschreibt die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden?

Die Arbeitsmethode beschreibt den Einsatz der menschlichen Arbeit in Arbeitsprozessen, auch unter Zuhilfenahme unterstützender Systeme – kurz: den Arbeitslauf 81.

Grundlegend neue Arbeitsmethoden bei einer Restrukturierungsberatung sind

  • in der Produktion beispielsweise
    • Einführung Gruppen-, Teamarbeit,
    • Einführung intelligente Baugruppenfertigung,
    • Umstellung von Einzelfertigung auf Fließfertigung,
    • Umstellung von Drucksteuerung auf Zugsteuerung (Push auf Pull)
    • webbasierte Überwachung Produktion, Produktionskontrolle in Echtzeit,
    • intelligente Produktionssysteme, beispielsweise automatisierte, intelligente Qualitätssicherung, Instandhaltung,
    • simulationsbasierte Entscheidungsunterstützung,
    • simulationsunterstützte Produktionsplanung,
    • simulationsunterstützte Produktionsteuerung in Echtzeit,
  • in Produktion und Verwaltung beispielsweise
    • IT-, Systemvernetzung, Systemintegration (ERP, PLM, BDE, CAx)
    • Automatisierung Geschäftsprozesse,
    • Umstellung auf papierloses Dokumentenmanagement.

Restrukturierungsberatung – Was beschreibt die Einführung grundlegend neuer Fertigungsverfahren?

Die Fertigungsmethode beschreibt die technisch-organisatorische Methode, nach der Unternehmen Güter herstellen, Leistungen anbieten 82.

Grundlegend neue Fertigungsmethoden, Fertigungsverfahren bei einer Restrukturierungsberatung sind beispielsweise

  • Einsatz digitalisierter, intelligenter Maschinen, Roboter,
  • Einsatz von Rapid-Technologien, beispielsweise bei
  • Anschauungs-, Funktionsprototypen (Rapid Prototyping), auch virtuelles Protoyping,
  • Endprodukte (Rapid Manufacturing),
  • Werkzeugen, Formen (Rapid Tooling),
  • additive Fertigung (3D-Druck), beispielsweise bei
    • Metall: Lasersintern, Elektronenstrahlschmelzen,
    • Kunststoffen: Fused Layer Modelling, Mulit-Jet-Modelling, Poly-Jet-Modelling, Thermotransfer-Sintern,
    • Kunststoffen, Keramik: Stereolithographie,
    • Kunststoffen, Metall, Keramik, Formsand: Lasersintern, 3D-Drucken,
    • Kunststoffen, Metall, Keramik, Papier: Layer Laminated Manufacturing.

Die eingeführten Arbeitsmethoden, Fertigungsverfahren müssen lediglich für den jeweiligen Betrieb neu sein. Es kommt nicht darauf an, ob die Methoden vom Arbeitgeber in einem anderen Betrieb bereits verwendet werden oder für die Branche nicht mehr neu sind 83. Laufende Verbesserungen bestehender Arbeitsmethoden, Fertigungsverfahren stellen keine grundlegenden Änderungen dar 84.

Mehr zum Thema Restrukturierung

Restrukturierung Unternehmen
Restrukturierungsmaßnahmen

Mehr zum Thema vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren (StaRUG)

Restrukturierungsplan
Restrukturierungsplan Muster
Restrukturierungsrahmen
Restrukturierungskonzept
Restrukturierungsbeauftragter
Sanierungsmoderator

Weiterführende Informationen
Mehr zu TWI

TWI – Management Partner für Sanierung, Restrukturierung, Turnaround

Unternehmensberatung, Sanierungsberatung, Restrukturierungsberatung, Experten für Restrukturierung
Unternehmensberater, Sanierungs-, Restrukturierungsberater, Unternehmenssanierer, -restrukturierer

TWI erstellt als unabhängiger Dritter gemäß Prüfungsstandards, Richtlinien des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.

  • handelsrechtliche Fortführungsprognosen gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB,
  • zu überprüfen durch Abschlussprüfer gemäß Prüfungsstandard Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 270 n.F.) 85,
  • Fortbestehensprognosen gemäß Standard Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S11) 86,
  • Sanierungsgutachten gemäß Standard Anforderungen an Sanierungskonzepte (IDW S6) 87,
  • Restrukturierungspläne entsprechend dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmens- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG) 88

für Rechtsformen, Gesellschaftsformen wie

  • Kapitalgesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaft AG, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) UG, Societas Europaea SE),
  • Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG),
  • Genossenschaften, Vereine, Stiftungen,

und stellt

  • Sanierungs-, Restrukturierungsberater zur operativen Unterstützung eines Turnarounds,
  • Restrukturierungsbeauftragte (StaRUG) zur operativen Umsetzung eines Restrukturierungsplans nach StaRUG,
  • Sanierungsmanager, Restrukturierungsmanager zur operativen Umsetzung eines Turnarounds

TWI – Turnaround, Wachstum, Interim Management

Ihr Management Partner für Sanierung, Restrukturierung, Turnaround

Unternehmensberatung, Sanierungsberatung, Restrukturierungsberatung – Berater, Experten, Manager für Restrukturierung
Unternehmensberater, Sanierungs-, Restrukturierungsberater, Restrukturierer, Sanierer

Sie sind Geschäftsführer, Anteilseigner, Vorstand, Aktionär, Aufsichtsrat, Lieferant, Gläubiger, Bank, Kreditinstitut, sonstiger Stakeholder eines Unternehmens in der Krise?

Sie benötigen eine Restrukturierungsberatung von turnarounderfahrenen Restrukturierungs-, Sanierungsexperten?

Sie haben Fragen beispielsweise zu folgenden Themen?

Ausgangssituation

Beratung Ausgangssituation mit Geschäftsführer, Vorstand, im Einzelnen beispielsweise

  • Unternehmen, Geschäftsmodell, Geschäftsfelder,
  • Geschäftsbereiche, Geschäfte, Produkte, Leistungen,
  • Fähigkeiten, Innovationen,
  • Standorte, Werke, Niederlassungen,
  • Organisation (Struktur, Funktionen),
  • Ertragskraft Geschäfte, Kerngeschäft,
  • Entwicklung Ergebnis, Liquidität,
  • aktuelle Situation, Lage, Hintergründe, Herausforderungen,
  • Ursachen Verluste, Wertvernichter, Fehler, Entscheidungen,
  • Risiken, relevante Streitfälle,
  • aktuelles Kostenmanagement, Kostensenkungspotenziale,
  • relevante Zulieferer,
  • Märkte, Wettbewerbssituation, Wettbewerber,
  • Wandel, Konsolidierung Branche – Kerngeschäfte, Zulieferer, Abnehmer,
  • Stärken, Schwächen, Chancen, Risiken,
  • Strategie, Leitbild,
  • integrierte Unternehmensplanung,
  • Ziele – Umsatz, Ergebnis, Finanzkennzahlen (Fincancial Covenants),
  • Unternehmensführung, Management – Führungskräfte, fachliche Experten, Spezialisten,
  • Relevante Geschäftsprozesse,
  • Wertschöpfung – Produktentwicklung, Konstruktion, Einkauf, Produktion, Handel, Service,
  • Finanzierung, Kapitalgeber
    • Eigenkapital – Gesellschafter, Eigentümer, Private Equity,
    • Fremdkapital – Banken, Investoren (strategische Investoren, Finanzinvestoren).
  • Übersicht Sanierungs-, Restrukturierungsmaßnahmen, -projekte, bisherige Restrukturierungsleistungen, Stand Implementierung, beispielsweise
    • Senkung Materialkosten,
    • Restrukturierungspläne, Restrukturierungsprozess, Restrukturierungleistungen, beispielsweise
      • Reduzierung, Verkauf Standorte,
      • Massnahmen, Projekte Senkung Personalkosten Personalabbauprogramme,
    • Massnahmen Reduzierung sonstige Kosten,
    • Massnahmen, Projekte Steigerung Ertragskraft, weitere Ertragssteigerungsmöglichkeiten,
    • Massnahmen Sicherstellung Liquidität, Reduzierung Working Capital,
    • flankierende Massnahmen,
    • Management, Überwachung, Dokumentation Ergebnisse, Projektleiter,
  • Restrukturierungsberatung, Unterstützung durch TWI-Sanierungs-, Restrukturierungsberater.
Thema Strategieberatung

Begleitung Strategieentwicklung, Erstellung Strategie, beispielsweise

  • Analyse Geschäftsfelder, Geschäfte,
  • Entwicklung Umsatz, Deckungsbeitrag, Ergebnisbeitrag,
  • strategische Positionierung,
  • Stärken, Schwächen, Chancen, Risiken, Potenziale,
  • Strategie-Planung Geschäftsfelder, Geschäfte, Produkte, Leistungen,
  • Notwendige Technologien, Fähigkeiten,
  • Auswirkung auf Führungs-, Ablauforganisation (Struktur, Funktionen), Personal, Geschäftsprozesse, Systeme,
  • Erarbeitung Implementierungspläne – Massnahmen, Arbeitspakete,
  • Finanzierungsbedarf,
  • Implementierung Strategie.
Thema Erstellung Sanierungsgutachten

Erstellung Gutachten mit Sanierungskonzept nach IDW S6 85 mit folgenden Kernbestandteilen 86 für ein Sanierungskonzept gemäß BGH-Rechtsprechung, S6 Standard 86:

  • Beschreibung Auftragsgegenstand, Auftragsumfang 87,
  • Darstellung Informationen wirtschaftliche, rechtliche Ausgangslage Unternehmen, einschließlich Vermögens-, Finanz-, Ertragslage 88,
  • Analyse Krisenstadium, Krisenursachen Unternehmens 89,
  • Analyse Vorliegen Insolvenzgefährdung 89,
  • Darlegung strategisches Leitbild mit Geschäftsmodell saniertes Unternehmen 90,
  • Darstellung Sanierungsmaßnahmen zur
  • Abwendung Insolvenzgefahr Unternehmen,
  • Bewältigung Unternehmenskrise,
  • Herstellung Leitbild saniertes Unternehmen 91,
  • Ausarbeitung integrierte Unternehmensplanung 92.
  • Einschätzung Sanierungsfähigkeit Unternehmen 93 durch Bewertung
    • Wettbewerbsfähigkeit,
    • Renditefähigkeit,
    • Kapitaldienstfähigkeit.
Thema Sanierung, Turnaround Unternehmen
  • Erstellung Fortbestehensprognose,
  • Sicherstellung Liquidität, Vermeidung Insolvenz,
  • Erarbeitung Turnaround-, Sanierungskonzept, Restrukturierungskonzept,
  • gegebenenfalls Erstellung Sanierungsgutachten,
  • Ermittlung, Beseitigung Wertvernichter,
  • Erarbeitung, Realisierung Turnraound-, Sanierungsmaßnahmen beispielsweise im Bereich
    • Finanzen,
      • Neuaufstellung Finanzierung, Bilanzrestrukturierung, Finanzierung sicherstellen,
      • Liquidität sicherstellen,
      • Überschuldung beseitigen,
      • Working Capital reduzieren,
      • Verlustursachen beseitigen,
    • Kosten,
      • Kosten senken Sofortprogramm,
      • Wertvernichter eliminieren,
      • Personalkosten senken – Personalabbauprogramm, Change Management,
      • Materialkosten senken,
      • sonstigen betrieblichen Aufwand senken,
    • Umsatz,
      • Ertragssteigerungsmöglichkeiten nutzen,
      • Strategie konsequent umsetzen,
      • Vertriebsoffensive,
      • Wertschöpfungskette anpassen,
      • Technologiewechsel managen,
      • Kalkulation zuverlässig gestalten,
    • Produktivität, Prozesse, Systeme,
      • Produktivität steigern,
      • Kapazitäten flexibilisieren,
      • Materialwirtschaft, Logistik optimieren,
      • Auftagsabwicklungsprozess durchgängig gestalten,
      • IT-Systembrüche eliminieren,
      • definierte Produkt-, Prozessqualität sicherstellen,
    • Führungs-, Ablauforganisation, Kontrolle
      • finanz-, leistungswirtschaftliche Kennzahlen einführen,
      • Controlling verbessern,
      • Führungs-, Organisationsstruktur ehemals funktional nach Geschäften ausrichten,
      • Bewertung Führungskräfte,
      • Mitarbeiter zu Verantwortlichen machen,
      • internes, externes Berichtswesen (Reporting) aufbauen.
Thema Personalabbauprogramm

Im Rahmen einer Restrukturierungsberatung

  • Erstellung Datenbasis Personal,
  • Ermittlung Organigramme, Stellenprofile, Tätigkeiten, Aufgaben,
  • Bewertung Personal, Identifizierung relevante Mitarbeiter für Personalabbau,
  • Vorbereitung Kündigungen,
  • Erstellung, Verhandlung, Durchführung Interessenausgleich, Sozialplan,
  • Sozialauswahl,
  • Anhörung Betriebsrat,
  • Vorbereitung, Durchführung Massenentlassung.
Unterstützung TWI bei Sanierung, Restrukturierung, Turnaround

TWI-Berater, -Manager je nach Schwerpunkt Turnaround, Sanierung als

  • Geschäftsführer, Vorstand – CEO (Chief Executive Officer),
  • Generalbevollmächtigter,
  • Turnaround Manager, Sanierungsmanager, Restrukturierungsmanager je nach Schwerpunkt
  • Unternehmensrestrukturierung – CRO (Chief Restructuring Officer),
  • Finanzen – CFO (Chief Financial Officer),
  • Einkauf, Beschaffung – CPO (Chief Procurement Officer, Chief Purchase Officer),
  • IT-Systeme – CIO (Chief Information Officer), Schwerpunkt Digitalisierung CDIO (Chief Digital Information Officer),

für Eigentümer-, Management-geführte Familienunternehmen typischer Mittelstand-Branchen, beispielsweise

  • Maschinenbau, Anlagenbau,
  • Fahrzeugbau,
  • Automobil-Zulieferer,
  • Metallerzeugung, -verarbeitung,
  • Kunststoffverarbeitung,
  • Elektrotechnik, Elektronik,
  • Bauwirtschaft, -zulieferer,
  • Handel – Großhandel, Einzelhandel (Retail),
  • Transport, Logistik.
Thema Eigenverwaltung

Über Partner-Rechtsanwalt, -Fachanwalt für Insolvenzrecht aus TWI-Partner-Netzwerk

  • Ablauf Eigenverwaltung bei Insolvenzplanverfahren,
  • Insolvenzantrag, Eigenverwaltungsantrag,
  • Vorläufige Eigenverwaltung,
  • Schutzschirmverfahren,
  • Vorläufiger Gläubigerausschuss,
  • Eröffnungsbeschluss, Anordnung Eigenverwaltung,
  • Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung,
  • Erstellung Insolvenzplan,
  • Insolvenzplanbestätigung, Aufhebung Insolvenzverfahren.
Weitere Themen
  • Change Management – Begleitung Führungskräfte, Teams in Sanierungs-, Restrukturierungssituationen
  • Unternehmensplanung, Businessplanung,
  • Optimierung Geschäftsprozesse,
  • Stabilisierungs-, Restrukturierungsrahmen StaRUG,
  • Finanzierung Sanierung,
  • Working Capital Management,
  • Verkauf Unternehmen,
  • Zusammenschluss, Verschmelzung Unternehmen, Fusion Konzerne (Merger),
  • Kauf Unternehmen (Acquisition),
  • Due Diligence,
  • Bewertung Unternehmen.

TWI – Turnaround, Wachstum, Interim Management

Ihr Management Partner für Sanierung, Restrukturierung, Turnaround

Unternehmensberatung, Sanierungsberatung, Restrukturierungsberatung – Berater, Experten, Manager für Restrukturierung
Unternehmensberater, Sanierungs-, Restrukturierungsberater, Restrukturierer, Sanierer

TWI führt keine Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Insolvenzberatung, Insolvenzverwaltung durch. Mandanten nutzen das TWI-Partner-Netzwerk:

  • Partner-Steuerberater, -Wirtschaftsprüfer,
  • Partner-Steuerberatungsgesellschaften, -Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
  • Partner-Rechtsanwälte, Fachanwälte für Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter bei rechtlichen Fragen, Rechtsberatung zu Insolvenz, Insolvenzverfahren (Regelinsolvenz, Insolvenzplan, Schutzschirm, Eigenverwaltung), Restrukturierungsrecht, präventiver Restrukturierungsrahmen,
  • Partner-Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht bei Fragen des Arbeitsrechts, Rechtsberatung Personalreduktion, Personalabbauprogramme,
  • Partner-Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerstrafrecht für Fragen, Rechtsberatung Steueroptimierung,
  • Partner-Rechts-, Fachanwälte für Strafrecht, Insolvenzstrafrecht für Fragen, Rechtsberatung
  • Partner-Rechts-, Fachanwälte für weitere Rechtsgebiete, wie beispielsweise Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Bankrecht, entsprechende Fragen, Rechtsberatung.

TWI – Turnaround, Wachstum, Interim Management

Ihr Management Partner für Sanierung, Restrukturierung, Turnaround
Unternehmensberatung, Sanierungsberatung, Restrukturierungsberatung – Berater, Experten, Manager für Restrukturierung
Foto von Peter Hauk, Ansprechpartner für Restrukturierungsberatung bei TWI

Ansprechpartner

Peter Hauk
Inhaber, Geschäftsführer
TWI Management Projekte GmbH, Starnberg

Telefon: 08151 / 44 666-0
E-Mail: info@twi-mp.de