Handelsrechtliche Fortführungsprognose

Erfahren Sie das Wichtigste zur handelsrechtlichen Fortführungsprognose), zum Zusammenwirken mit der insolvenzrechtlichen Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose) und wann bei negativer handelsrechtlicher Fortfühungsprognose die Fortführung der Unternehmenstätigkeit erlaubt ist. Erfahren Sie Relevantes zur Beweislast bei falsch erteilter Fortführungsprognose im Insolvenzfall und weiteres, relevantes für gesetzliche Vertreter, Steuerberater, Abschlussprüfer.

Was ist die gesetzliche Grundlage der handelsrechtlichen Fortführungsprognose?
Was ist Prüfungsgegenstand der handelsrechtlichen Fortführungsprognose?
Was sind Ziel, Zweck der handelsrechtlichen Fortführungsprognose?
Was ist Anlass der handelsrechtlichen Fortführungsprognose?
Wann ist der Zeitpunkt zur Ausarbeitung, Fertigstellung der Fortführungsprognose (HGB)?
Was ist der Prognosegegenstand der Fortführungsprognose (HGB)?
Was ist die Hauptsache der Fortführungsprognose (HGB)?
Welche Fortführungsannahme liegt der Fortführungsprognose (HGB) zu Grunde?
Was ist das Beurteilungskriterium der Fortführungsprognose (HGB)?
Welches sind die zu klärenden Kernfragen der Fortführungsprognose (HGB)?
Welcher Planungsumfang ist für die Fortführungsprognose (HGB) erforderlich?
Welcher Prognosezeitraum ist für die Fortführungsprognose (HGB) vorgegeben?
Wie greifen insolvenzrechtliche und handelsrechtliche Fortführungsprognose ineinander?
Wann ist bei negativer Fortbestehensprognose (InsO) die Fortführung der Unternehmenstätigkeit erlaubt?
Wer trägt die Beweislast bei falsch erteilter Fortführungsprognose (HGB) im Insolvenzfall?
Was ist bei Fortführungsprognose (HGB) grundsätzlich zu berücksichtigen?
Was ist bei Fortführungsprognosen (HGB) für Geschäftsführer, Vorstand noch relevant?
Was ist bei Fortführungsprognosen (HGB) für Steuerberater relevant?
Was ist bei Fortführungsprognosen (HGB) für Abschlussprüfer, Wirtschaftsprüfung relevant?

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Ansprechpartner
Peter Hauk
Inhaber, Geschäftsführer
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Was ist die gesetzliche Grundlage der handelsrechtlichen Fortführungsprognose?

Gesetzliche Grundlage der handelsrechtlichen Fortführungsprognose ist Paragraph 252 Abs. 1 Satz 2 HGB (Handelsgesetzbuch)
Diese ist wie folgt formuliert:

Handelsgesetzbuch Paragraph 252 Allgemeine Bewertungsgrundsätze

(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes: […]
2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. […]


Was ist Prüfungsgegenstand der handelsrechtlichen Fortführungsprognose?

Nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist bei Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände, Schulden grundsätzlich von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen. Dieser als Regelvermutung kodifizierte Grundsatz bezeichnet die Fachliteratur einschlägig als going concern-Prinzip, -Prämisse 1 2.

Die handelsrechtliche Fortführungsprognose – nachfolgend auch Fortführungsprognose (HGB) genannt –

  • prüft die Fortführungsannahme der Unternehmenstätigkeit 3,
  • stellt die Fähigkeit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit unabhängig vom Rechtsträger fest,
  • ist jährlich zeitgleich zu den Jahresabschlussarbeiten bis zum Abschlussstichtag durchzuführen von den gesetzlichen Vertretern 4 von
    • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG haftungsbeschränkt),
    • Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit beziehungsweise natürliche Person als haftender Gesellschafter (GmbH & Co. KG; GmbH / Co. OHG).

Bestätigt die Fortführungsprognose (HGB) das Fortführungsprinzip (Fortführungsannahme), bilanziert 5 die Geschäftsführung Aktivposten (Vermögenswerte), Passivposten (Schuldenwerte) der Gesellschaft im Jahresabschluss nach Fortführungs-, (Verkehrs-, Markt-) werten 6. Bei Aufgabe der Regel-, Fortführungsvermutung aufgrund des Ergebnisses der Fortführungsprognose (HGB) muss die Geschäftsführung im Jahresabschluss nach Liquidationswerten bilanzieren 7.

Prüfungsstandard: IDW Standard Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 270 n.F.) 8, gültig für Prüfung Jahresabschluss ab Wirtschafts-, Geschäftsjahr 2018.

Was sind Ziel, Zweck der handelsrechtlichen Fortführungsprognose?

Ziel, Zweck der handelsrechtlichen Fortführungsprognose nach Paragraph 252 Abs. 1 Satz 2 HGB ist festzustellen, ob es den gesetzlichen Vertretern weiterhin möglich ist, von der Fortführungsannahme der Unternehmenstätigkeit auszugehen (going concern) 3 – dies für den HGB-Jahresabschluss 3 in aktueller Geschäfts-, Unternehmenslage, prognostizierter Zukunft.

Die Fortführungsprognose (HGB) bestätigt oder verwirft damit die Möglichkeit zum Fortführen der Unternehmenstätigkeit (nicht des Rechtsträgers) zum Zeitpunkt des Jahresabschlusses.

Die Fortführungsprognose (HGB) ist die Prognose der Überlebensfähigkeit der Unternehmens-, Geschäftstätigkeit für das dem Geschäftsjahr des Jahresabschlusses folgende Geschäftsjahr.

Was ist Anlass der handelsrechtlichen Fortführungsprognose?

Anlass der Prüfung der Fortführungsprognose (HGB) ist

  • die jährliche, nach den Vorschriften des Handelsrechts vorgeschriebene Erstellung des Jahresabschlusses zum Abschlußstichtag (Einzelabschluss), die zeitgleich durchzuführende Einschätzung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Vertreter – unabhängig vom Krisenstadium,
  • die Erstellung eines Konzernabschlusses 9,
  • die Erstellung von Halbjahres- oder Quartalsabschlüssen bei Aktiengesellschaften.

Ein Steuerberater ist laut BGH-Urteil IX ZR 285/14 vom 26.01.2017 zur Wahrnehmung seiner Hinweis-, Warnpflichten verpflichtet, zum Beispiel aufgrund eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags im Entwurf der Bilanz des Jahresabschlusses, klären zu lassen, ob wie bisher die Bilanzierung nach Fortführungswerten möglich ist oder die Bilanzierung nach Liquidationswerten notwendig ist 10.

Wann ist der Zeitpunkt zur Ausarbeitung, Fertigstellung der Fortführungsprognose (HGB)?

Letzter, determinierender Zeitpunkt zur Ausarbeitung, Fertigstellung der Fortführungsprognose (HGB) ist das Beenden der Jahresabschlussarbeiten, gegebenenfalls des Lageberichts 4.

Der Jahresabschluss von

  • Kleinstkapitalgesellschaften – Gesellschaften, die zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten 350 Tausend Euro Bilanzsumme oder 700 Tausend Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag oder im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer – 11,
  • kleinen Kapitalgesellschaften – maximal 6 Millionen Euro Bilanzsumme oder 12 Millionen Euro Umsatz oder 50 Arbeitnehmer – 12

ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang bis zum 30.06. des Folgejahres zu erstellen 13, die Steuererklärungen sind bis dahin einzureichen.

Der Jahresabschluss

  • einer mittleren Kapitalgesellschaft – maximal 20 Millionen Euro Bilanzsumme oder 40 Millionen Euro Umsatz oder 250 Arbeitnehmer – 14 oder
  • einer großen Kapitalgesellschaft – bei Überschreiten von zwei der genannten Merkmale für mittlere Kapitalgesellschaften – 15

ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang bis zum 31.03. des Folgejahres zu erstellen 16, die Steuererklärungen sind bis dahin einzureichen.

Mittlere, große Kapitalgesellschaften haben darüber hinaus einen Lagebericht auszuarbeiten.

Die Aufstellung des Jahresabschlusses innerhalb eines Jahres entspricht jedoch noch einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang 17. Bei späterer Bilanzaufstellung besteht die Gefahr, dass Wertansätze nicht nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag, sondern unzulässigerweise nach dem Ergebnis mehrerer inzwischen abgelaufener Wirtschaftsjahre gebildet werden 18.

Kapitalgesellschaften in Krisensituationen haben acht bis zehn Wochen nach Ende des Geschäftsjahres ihre Bilanz zu erstellen (28.02. beziehungsweise 15.03) 19 20 21 22 23. Die Erstellung des Jahresabschlusses hat in diesem Fall im Gläubigerschutzinteresse zeitnah ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen 24.

Damit sind die Verhältnisse am Abschlussstichtag nicht alleine ausschlaggebend für die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit für die Fortführungsprognose nach Paragraph 252 Abs. 1 Satz 2 HGB, da der Jahresabschluss gemäß der oben beschriebenen Gesellschaftsgröße, Situation zwei bis spätestens sechs Monate nach dem Abschlussstichtag auszuarbeiten ist.

Wertaufhellende Tatsachen – am Abschlußstichtag existent, erst später bekannt – berücksichtigen, wertbegründende Tatsachen – nach dem Abschlußstichtag sich ereignende Gegebenheiten – nicht berücksichtigen 25. Insolvenzreife ohne Einschränkungen berücksichtigen 26.

Was ist der Prognosegegenstand der Fortführungsprognose (HGB)?

Gegenstand des Untersuchens bei der Fortführungsprognose (HGB) ist die Unternehmenstätigkeit 1, im Fokus der Geschäftsbetrieb. Diese Unternehmenstätigkeit begründet sich durch die Teilnahme am Wirtschaftsleben

  • als werbendes Unternehmen,
  • eines rechtlich selbständigen Unternehmens,
  • als Konzern,
  • als wirtschaftlich selbständige Teilbetriebe.

Was ist die Hauptsache der Fortführungsprognose (HGB)?

Hauptsache, Fokus der handelsrechtlichen Fortführungsprognose nach Paragraph 252 Abs. 1 Satz 2 HGB liegt auf dem Fortführen oder Einstellen der Unternehmenstätigkeit im Prognosezeitraum.

Welche Fortführungsannahme liegt der Fortführungsprognose (HGB) zu Grunde?

Der Fortführungsprognose (HGB) liegt die Fortführungsvermutung als Fortführungsannahme (grundlegende Regelvermutung) zu Grunde 2, 3.

Was ist das Beurteilungskriterium der Fortführungsprognose (HGB)?

Wichtigste Beurteilungskriterien, die je nach Ergebnis über die Fortführungsprognose (HGB) bestimmen, sind tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten, die dem Fortführen der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen 27, deswegen die Fortführungsvermutung entfällt 28.

Bei der Fortführungsprognose (HGB) sind die Gegebenheiten für den gewählten Prognosezeitraum zu prognostizieren beziehungsweise auszuschließen.

Beachten beim Beurteilen:

  • Verdichtung zum Beispiel wirtschaftlicher Schwierigkeiten von Wahrscheinlichkeit zur Gegebenheit,
  • abnehmende Prognosesicherheit bei zunehmender Länge Zeitraum der Prognose 29.

Welches sind die zu klärenden Kernfragen der Fortführungsprognose (HGB)?

Die zu klärenden Fragen sind, ob sich den Bestand des Unternehmens gefährdende Risiken auf die Unternehmenstätigkeit auswirken, ob ein Aufrechterhalten der Unternehmenstätigkeit im Prognosezeitraum möglich ist oder nicht.

Die beiden Kernfragen der Fortführungsprognose (HGB) sind:

  • Wie wirken sich bestandgefährdende Risiken auf die Tätigkeit des Unternehmens aus 30?
  • Ist ein Aufrechterhalten der Geschäftstätigkeit im Prognosezeitraum möglich oder nicht?

Das Urteil über die Fortführung der Unternehmenstätigkeit ist eine Prognoseentscheidung der gesetzlichen Vertreter im Zeitraum der Jahresabschlusserstellung 31.

Welcher Planungsumfang ist für die Fortführungsprognose (HGB) erforderlich?

Für die Fortführungsprognose (HGB) ist im Zweifel ein integrierter Finanzplan als Ertrags-, Bilanz-, Liquiditätsplan erforderlich – laut Bundessteuerberaterkammer eine integrierte Erfolgs-, Vermögens-, Liquiditätsplanung mit abgeleiteter Finanzplanung 32. Maßgebliche Daten der bisherigen Geschäfts-, Ertrags-, Bilanzentwicklung sind fortzuschreiben.

Die Prognose verlangt – im Gegensatz zur insolvenzrechtlichen Fortführungsprognose – zwingend eine Bilanzplanung (Vermögenswerte, Schuldenwerte). Ein integrierter Ertrags-, Bilanz-, Liquiditätsplan mit abgeleiteter Finanzplanung ist auszuarbeiten.

Welcher Prognosezeitraum ist für die Fortführungsprognose (HGB) vorgegeben?

Der Prognosezeitraum der Fortführungsprognose (HGB) beträgt mindestens ein Jahr ab Abschlussstichtag 28, darüber hinaus mindestens die Zeitspanne eines Produktionszyklus, Zeitraum Mittelbindung vom Kauf des Vorratsvermögens bis zum Verkauf der Produkte 34.

Der Prognosezeitraum der insolvenzrechtlichen Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose) des laufenden, folgenden Geschäftsjahres überlagert im fortgeschrittenen Krisenstadium den Prognosezeitraum der handelsrechtlichen Fortführungsprognose nach Paragraph 252 HGB. Liegen Anhaltspunkte für einen oder mehrere Insolvenzgründe vor ist ableitbar, dass der Prognosezeitraum der Fortführungsprognose (HGB) auf den Prognosezeitraum der pflichtgemäß auszuarbeitenden insolvenzrechtlichen Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose) zu verlängern ist, gegebenenfalls auf das nächste Geschäftsjahr 35.

Empfohlen wird daher von vorneherein die Wahl eines Zeitraums von zwei Geschäftsjahren als Prognose-, Planungszeitraum. Dieser Zeitraum verlängert sich ebenso bei deutlichen Verzögerungen beim Aufstellen des Abschlusses oder bei nach diesem Zeitpunkt gegebenen Risiken der Fortführung.

Wie greifen insolvenzrechtliche und handelsrechtliche Fortführungsprognose ineinander?

Eine positive, insolvenzrechtliche Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose) erlaubt beim Jahresabschluss (somit im zur Zeit der Fortführungsprognose (HGB)) das Bilanzieren nach Fortführungs- (Verkehrs-, Markt-) werten.

Eine negative Fortbestehensprognose, weil Zahlungsunfähigkeit droht, ist eine wesentliche Unsicherheit beziehungsweise ein bestandsgefährdendes Risiko 36 37 38 39, auf das im Jahresabschluss im Kontext der Fortführungsprognose (HGB) hinzuweisen ist 40.

Wann ist bei negativer Fortbestehensprognose (InsO) die Fortführung der Unternehmenstätigkeit erlaubt?

Bei einer auf einer negativen insolvenzrechtlichen Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose) beruhenden Fortführungsprognose nach Paragraph 252 Abs. 1 Satz 2 HGB ist die Fortführung der Unternehmenstätigkeit den folgenden Fällen erlaubt:

  1. Es liegt ein glaubhafter Fortführungsinsolvenzplan vor,
  2. ein übertragendes Sanieren (Asset Deal) ist im Prognosezeitraum angestrebt, möglich oder anzunehmen,
  3. der Insolvenzverwalter führt die Unternehmenstätigkeit nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens innerhalb des Prognosezeitraums fort 41.

Wer trägt die Beweislast bei falsch erteilter Fortführungsprognose (HGB) im Insolvenzfall?

Die Beweislast für die Insolvenzverschleppungshaftung bei falsch erteilter Fortführungsprognose (HGB) liegt gemäß BGH-Urteil IX ZR 285/14 vom 26.01.2017 beim Insolvenzverwalter 42.

Der Steuerberater der Gesellschaft hat sich seit diesem Urteil gegen die Vorwürfe einer Insolvenzverschleppung zu entlasten,

  • will er einer Schadensersatzhaftung bei Mängeln der Werkleistung entgehen 43 oder
  • dem Haften für einen Insolvenzverschleppungsschaden aufgrund der Nichterfüllung seiner Hinweispflicht, wenn die Gesellschaft tatsächlich früher Insolvenz angemeldet hätte, sofern ihr die mit den (wiederholten) Jahresfehlbeträgen verbundenen Risiken aufgezeigt worden wären 44.

Nicht berücksichtigt sind in diesen Aussagen des BGH zur handelsrechtlichen Fortführungsprognose das Haften gegenüber Dritten, sowie berufs-, strafrechtliche Vorschriften aufgrund der Falschbilanzierung, siehe das Haften bei Anweisen durch den gesetzlichen Vertreter.

Was ist bei Fortführungsprognose (HGB) grundsätzlich zu berücksichtigen?

Die gesetzliche Regelvermutung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit trifft zu, wenn

  • in der Vergangenheit nachhaltige Gewinne erzielt wurden,
  • das Unternehmen leicht auf hinreichende finanzielle Mittel zurückgreifen kann,
  • keine Absicht, keine Pflicht zum Beenden der Unternehmenstätigkeit besteht

und

  • keine bilanzielle Überschuldung droht 45,
  • ergänzend, keine bilanzielle Überschuldung und oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt oder droht 46.

Was ist bei Fortführungsprognosen (HGB) für Geschäftsführer, Vorstand noch relevant?

Geschäftsführer, Vorstände als gesetzliche Vertreter von Unternehmen, Mandanten von Steuerberatern,

  • sind als Kaufleute laut HGB zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet 47. Dieser besteht aus
    • Bilanz
    • Gewinn-, Verlustrechnung
    • bei Kapitalgesellschaften zusätzlich: Anhang mit
      • besonderen Umständen, die dazu führen, dass der Jahresabschluss kein tatsächliches Bild der Vermögens-, Finanz-, Ertragslage vermittelt 48,
      • Informationen, wie bestandsgefährdenden Risiken, zum Beispiel einer Überschuldung, entgegengewirkt wurde 49,
      • maßgebliche Kriterien zur Zulässigkeit der Fortführungsannahme, zum Beispiel Mitteilung erteilter Rangrücktrittserklärung, Patronatserklärung, ausreichend stiller Reserven 50,
    • bei Kleinstkapitalgesellschaften, die keinen Anhang erstellen, erfolgen Angaben unter der Bilanz,
    • gegebenenfalls ein
      • Lagebericht mit Lagedarstellung der Gesellschaft, darin
        • Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis analysieren,
        • wirkliche Situation der Gesellschaft darstellen, hierzu
          • bedeutsame, finanzielle Leistungsindikatoren berücksichtigen,
          • zugehörige, im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge, Informationen erläutern,
          • voraussichtliche Entwicklung, deren Chancen, Risiken erläutern, beurteilen,
          • getroffene Prognoseannahmen angeben 51,
          • entscheiden über Ansatzwahlrechte, Bewertungswahlrechte.

Gesetzliche Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) sind verpflichtet, die Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit einzuschätzen:

  • HGB fordert Beurteilung insbesondere für Bewertung, Erläuterungen zum Jahresabschluss,
    • im Lagebericht ist auf die die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende, fortbestandsgefährdende Tatsachen hinzuweisen,
  • IAS 1.25 fordert explizit das Einschätzen der Fortführungsfähigkeit bei Aufstellung IFRS Abschluss.

Was ist bei Fortführungsprognosen (HGB) für Steuerberater relevant?

Das BGH-Urteil IX ZR 285/14, 26.01.17 führt zur Verschärfung der Haftungssituation des Steuerberaters bei

  • mangelhafter Bilanzerstellung,
  • Verletzung Warn- und Hinweispflichten,

sofern seine Pflichtverletzung bei vorhandenem Insolvenzgrund (Unternehmen zahlungsunfähig und oder überschuldet) als tatsächliche Gegebenheit ursächlich für unterbliebenen oder zu spät gestellten Insolvenzantrag sind. Hintergrund:

  • mangelhafte Bilanzerstellung:
    • Ein Jahresabschluss ist unabhängig vom Umfang der Prüfungspflicht des Steuerberaters stets mangelhaft und führt zu Schadensersatzpflicht 52, wenn er auf Basis der dem Steuerberater übergebenen Dokumente und Informationen des Unternehmers und der dem Steuerberater – etwa aus einem Dauermandat – bekannten Umstände den handelsrechtlich zulässigen Handlungsrahmen überschreitet, also handelsrechtliche Vorgaben verletzt 53. Beispiel: Ansatz Fortführungs- (Verkehrs-, Markt-) werte, obwohl Fortführung zum Zeitpunkt Jahresabschlusserstellung objektiv nicht gegeben.
    • Der Steuerberater hat unzulässige Wertansätze in Bescheinigung, gegebenenfalls Erstellungsbericht zu würdigen, alternativ das Mandat niederzulegen 54 55, insbesondere wenn Vermögensgegenstände, Schulden unter Annahme Fortführung Unternehmenstätigkeit bewertet, obwohl offensichtlich tatsächliche, rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen 54.
  • Verletzung Warn-, Hinweispflichten 56:
    • Der mit der GmbH-Jahresabschlusserstellung beauftragte Steuerberater
      • ist verpflichtet zu prüfen, ob sich auf Basis der ihm
        • zur Verfügung stehenden Unterlagen,
        • sonst bekannter Umstände
          tatsächliche, rechtlicher Gegebenheiten ergeben, die Fortführung Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können,
      • ist nicht verpflichtet eine Fortführungsprognose zu erarbeiten, hierfür erhebliche Tatsachen zu ermitteln 57,
      • hat den gesetzlichen Vertreter der Mandantin bei offenkundigen Anhaltspunkten auf möglichen Insolvenzgrund und anknüpfende Prüfungspflicht hinzuweisen und er annehmen muss, dass mögliche Insolvenzreife dem Mandanten nicht bewusst ist 58.
    • Hinweispflicht besteht auch außerhalb Mandats, sofern Steuerberater Gefahren, bekannt, offenkundig, sich aufdrängen und Grund zur Annahme besteht, dass Mandant sich dieser Gefahren nicht bewusst ist.

Was ist bei Fortführungsprognosen (HGB) für Abschlussprüfer, Wirtschaftsprüfung relevant?

Wesentliche Unsicherheiten sind den Bestand des Unternehmens gefährdende Risiken 59 60 für die Angabepflicht in allen HGB-Abschlüssen besteht, regelmäßig im Anhang, bei Unternehmen ohne Aufstellung Anhang unter der Bilanz.

Der Abschlussprüfer, handelnd nach IDW-Prüfungsstandard IDW PS 270 n.F. 8,

  • beurteilt, ob
    • die von gesetzlichen Vertretern eingeschätzte Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit angemessen ist,
    • nach seinem Ermessen eine wesentliche Unsicherheit besteht, die einzeln oder insgesamt bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens aufwirft, die Unternehmenstätigkeit fortführen zu können,
    • das Unternehmen daher außer Stande ist, im gewöhnlichen Geschäftsverlauf seine Vermögenswerte zu realisieren, seine Schulden zu begleichen 61,
  • stellt fest, ob zu einer bestehenden, wesentlichen Unsicherheit entsprechende Nennungen, Erläuterungen im Anhang – sofern einschlägig – im Lagebericht stehen,
  • nimmt in diesem Fall einen Hinweis über die wesentliche Unsicherheit in einen gesonderten Abschnitt des Bestätigungsvermerks auf 62,
  • erfüllt damit seine Redepflicht im Prüfungsbericht über entwicklungsbeeinträchtigende oder den Bestand des Unternehmens gefährdende Tatsachen.

Folgende drei Beurteilungen sind möglich:

  • uneingeschränkter Bestätigungsvermerk,
  • eingeschränkter Bestätigungsvermerk,
  • Versagungsvermerk

Hinweispflicht zu Krise, Krisenanzeichen im Bestätigungsvermerk, Angabepflicht im Lagebericht wie folgt am Beispiel mit Prüfungsergebnis Versagungsvermerk:

  • Ausgelaufene, nicht prolongierte, zur Rückzahlung fällige Finanzierungen ohne anderweitige, notwendige, aktenkundige Finanzierungszusagen stellen bis zum Stichtag des Versagungsvermerks die Finanzierung des Unternehmens in Frage,
  • Abschlussprüfer erteilt Versagungsvermerk.

Sachverhalt in Abschnitt Grundlage für die versagten Prüfungsurteile, Versagungsmerk sind beispielsweise folgende Erkenntnisse:

  • Jahresabschluss
    • entspricht nicht deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften,
    • vermittelt kein unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage, Finanzlage der Gesellschaft,
  • analog Lagebericht:
    • gibt kein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft wieder,
    • nicht im Einklang mit einem den deutschen gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Jahresabschluss,
    • entspricht nicht den deutschen gesetzlichen Vorschriften,
    • beschreibt Chancen, Risiken der zukünftigen Entwicklung nicht zutreffend.

Haftung Wirtschaftsprüfer ist an BGH-Urteil IX ZR 285/14 vom 26.01.2017 angelehnt. Bei Dauermandat höhere Anforderungen an Prüfungspflichten, da Umstände über langen Zeitraum besser bekannt. Wirtschaftsprüfungs-Mitarbeiter sind insbesondere auf Indizien sensibilisiert, zum Beispiel zurückgehende Lastschriften, zunehmende, dauerhaft schleppende Zahlung fälliger Verbindlichkeiten, Zahlungsverpflichtungen aus Lieferungen und Leistungen, Löhne, Gehälter, existenznotwendige Betriebskosten, Mieten, Steuern, Rechnungen für Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Mahnungen.

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Sie sind gesetzlicher Vertreter – Geschäftsführer, Vorstand – eines Unternehmens in der Krise, Mitglied der Unternehmensführung, Aufsichtsrat, Anteilseigner, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Bank, Gläubiger?

  • Ihr Unternehmen befindet sich in schlechter Ertragslage, finanz-, leistungswirtschaftlichen Schwierigkeiten, Liquiditätskrise?
  • Das Unternehmen ist überschuldet, Bilanz weist negatives Eigenkapital aus?
  • Bank, Steuerberater fordern von gesetzlichen Vertretern – Geschäftsführer, Vorstand – eine
    • Fortführungsprognose (HGB),
    • Fortführungsprognose (InsO),
    • Bewertung der Sanierungsfähigkeit des Unternehmens per IDW S6 Gutachten?

Sie haben Fragen beispielsweise zu folgenden Themen?

Fortführungsprognosen (HGB)
  • Erstellung explizite Fortführungsprognose (HGB)
  • rechtliche, tatsächliche Gegebenheiten, die gegen Fortführung Unternehmenstätigkeit sprechen,
  • integrierte Unternehmensplanung (Plan-Gewinn-, Verlustrechnung, Plan-Bilanz, Liquiditätsplan,
    • gegebenenfalls Plan-Kapitalflussrechnung, Cash-Flow-Planung).
Besprechung Ausgangssituation

Beispiel:

  • Geschäfte, Produkte, Leistungen, ´
  • Wertschöpfung, Standorte,
  • Stärken, Schwächen,
  • Unternehmensentwicklung,
  • Entwicklung Absatz, Umsatz, erwirtschaftete Verluste,
  • Bilanz, Gewinn-, Verlustrechnung,
  • BWA, Verluste,
  • Banken – Kontokorrent, Darlehen, Sicherheiten,
  • Krisenstadium Unternehmenskrise (Stakeholderkrise, Strategiekrise, Produkt-, Absatzkrise, Erfolgskrise, Liquiditätskrise, Insolvenz)
  • grobe Prüfung Zahlungsfähigkeit – Status liquide Mittel, fällige Verbindlichkeiten,
  • Unternehmensstrategie,
  • aktuelle Unternehmensplanung,
  • Ansatz Unternehmenssanierung,
  • bereits eingeleitete Maßnahmen,
  • Notwendigkeit eingehende Insolvenzreifeprüfung.
Insolvenzreifeprüfung

Prüfung auf

  • Zahlungsunfähigkeit,
  • drohende Zahlungsunfähigkeit,
  • Überschuldung,

mittels Fortführungsprognose (InsO) – Fortbestehensprognose.

Zahlungsunfähigkeit

ng Insolvenzantragspflicht aufgrund Zahlungsunfähigkeit mittels

  • betriebswirtschaftlicher Methode (insolvenzrechtliche Fortführungsprognose, Fortbestehensprognose),
    • Liquiditätsstatus (Finanzstatus),
    • Liquiditätsbilanz,
    • Vorgehen bei Deckungslücke
      • kleiner 10 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten,
      • größer gleich 10 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten,
    • Maßnahmen zur Beseitigung Deckungslücke,
    • Bewertung Zahlungsunfähigkeit, davon abhängig
      • Erstellung integrierte Ertrags-, Bilanz-, Liquiditätsplan,
      • Prognose überwiegende Wahrscheinlichkeit Wiederherstellung Zahlungsfähigkeit,
  • Indizien (Anhaltspunkte, Indikatoren) für Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit,
  • wirtschaftskriminalistischer Methode.
Überschuldung
  • bilanzielle Überschuldung (negatives Eigenkapital, nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag der Bilanz),
  • rechnerische Überschuldung,
    • Überschuldungsprüfung durch
      • Aufstellung Überschuldungsbilanz als Sonderbilanz (Überschuldungsstatus),
      • Berechnung Reinvermögen,
  • Vermeiden Insolvenzantragspflicht Überschuldung.
Unternehmenssanierung

zum Beispiel:

  • Bewertung Deckungsbeitrag, Ergebnis von Geschäften, Produkten, Leistungen,
  • Erarbeitung Sanierungsmaßnahmen,
    • leistungswirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen in Entwicklung, Konstruktion, Beschaffung / Einkauf, Produktion, Service,
    • finanzwirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen,
    • Kostensenkung Material, Fremdleistungen, Personal, sonstiger betrieblicher Aufwand,
  • wenn von Banken gefordert: Ausarbeitung IDW S6 Gutachten.
Umsetzung Unternehmenssanierung

zum Beispiel:

  • Sicherstellung Liquidität,
  • Reduzierung Working Capital – Forderungen eintreiben, Verbindlichkeiten strecken, Bestände senken,
  • Veräußerung Umlaufvermögen,
  • Verkauf nicht betriebsnotwendiges Anlagevermögen,
  • Schuldenschnitt Lieferanten, Gläubiger,
  • Auslagerung Wertschöpfung (Make or buy, Outsourcing),
  • Verlagerung, Schließung, Stilllegung Standorte, Werke,
  • Professionalisierung Controlling.
Insolvenz

Bewertung Möglichkeiten Insolvenz gemeinsam mit Partner-Rechtsanwalt, -Fachanwalt für Insolvenzrecht (Regelinsolvenz, Planinsolvenz (Insolvenzplanverfahren), Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung).

Bilanzierung bei Wegfall Going-Concern-Prämisse

Wertansatz Aktiv-, Passivposten Bilanz, Bewertung, Ausweis, zum Beispiel

  • Vermögensgegenstände (wirtschaftliches, nicht rechtliches Eigentum),
  • immaterielle Vermögensgegenstände,
  • Rechnungsabgrenzungsposten,
  • Sonderposten für erhaltene, nicht rückzahlbare Zuwendungen,
  • Rückstellungen,
  • latente Steuern,
  • Gesellschafterdarlehen,

entsprechend der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Auswirkungen einer Abkehr von der Going-Concern-Prämisse auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss (IDW RS HFA 17) 63.

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    • gemäß IDW Standard Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 270 n.F.) 8,
    • zum Bewerten rechtlicher, tatsächlicher Gegebenheiten, die gegen Fortführung der Unternehmenstätigkeit sprechen,
    • als Grundlage zum Bewerten von Vermögensgegenständen, Schulden im Jahresabschluss
    • bei
      • Verlusten, statt nachhaltiger Gewinne,
      • wenn bilanzielle Überschuldung droht, bereits eingetreten ist,
      • keinem leichten Zugriff auf finanzielle Mittel.
  • insolvenzrechtliche Fortführungsprognosen (Fortbestehensprognosen) nach dem IDW Standard Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S11) 64 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) zur Bewertung Insolvenzreife bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte der Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung (Zahlungsfähigkeitsprognose),
  • IDW S6 Gutachten nach dem IDW Standard: Anforderung an die Erstellung von Sanierungskonzepten (IDW S6) 65 zur Bewertung Wettbewerbsfähigkeit, Renditefähigkeit, Kapitaldienstfähigkeit.

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  • Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern für Fragestellungen zu Rechnungswesen, Lohnbuchführung, Buchhaltung, Steuern, Rechnungslegung, Jahresabschlusserstellung (Gewinn-, Verlustrechnung, Bilanz, Konzernabschlüsse), Bilanzierung, Bilanzansatz, Bewertungsgrundsätze, Bewertungsvorschriften, Bewertungsmethoden, Abschlussprüfung.

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Foto von Peter Hauk, Ansprechpartner für handelsrechtliche Fortführungsprognosen bei TWI

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