Fortführungsprognose Beispiel (HGB)

Die handelsrechtliche Fortführungsprognose im Beispiel: Erfahren Sie wann die Fortführungsvermutung erfüllt ist, wann nicht, was ernsthafte Indizien sind, die gegen die Fortführung der Unternehmenstätigkeit sprechen, wann eine explizite handelsrechtliche Fortführungsprognose genügt, wann zusätzlich eine insolvenzrechtliche notwendig ist, wer die Fortführungsfähigkeit beurteilt, wann Fortführungswerte und wann Liquidationswerte anzusetzen sind.

Fortführungsprognose
Beispiel HGB – Wann ist die Fortführungsvermutung erfüllt?
Fortführungsprognose Beispiel HGB – Wann ist die Fortführungsvermutung nicht erfüllt?
Fortführungsprognose Beispiel HGB – Was sind ernsthafte Indizien?
Fortführungsprognose Beispiel – Wann genügt eine explizite, handelsrechtliche Fortführungsprognose?
Fortführungsprognose Beispiel – Wann ist zusätzlich eine insolvenzrechtliche Fortführungsprognose notwendig?
Fortführungsprognose HGB – Wer beurteilt die Fortführungsfähigkeit?
Fortführungsprognose HGB – Wann Fortführungswerte? Wann Liquidationswerte?
Fortführungsprognose HGB – Wie hilft Ihnen TWI?

Foto von Peter Hauk, Ansprechpartner zu Aussetzung Insolvenzantragspflicht bei TWI

Ansprechpartner
Peter Hauk
Inhaber, Geschäftsführer
TWI Management Projekte GmbH, Starnberg
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Fortführungsprognose Beispiel HGB – Wann ist die Fortführungsvermutung erfüllt?

Sind die Schönwetterkriterien der Fortführungsvermutung (Regelvermutung) erfüllt impliziert dies die Fortführung der Unternehmenstätigkeit. Im Einzelnen:

Zur handelsrechtlichen Fortführungsprognose heißt es in Paragraph 252 Absatz 1 Satz 2 HGB: Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Dieser Grundsatz der Unternehmensfortführung – als Fortführungsprinzip, Going Concern-Prinzip bezeichnet – ist

  • Teil der Regeln des Paragraph 252 HGB Allgemeine Bewertungsgrundsätze die die Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände, Schulden definieren.
  • der zu unterstellende Regelfall, Aktiva, Passiva im Jahresabschluss nach Fortführungswerten zu bewerten.

Die Regelvermutung zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit bei der handelsrechtlichen Fortführungsprognose greift zum Beispiel in den folgenden Fällen:

  • Das Unternehmen hat in der Vergangenheit nachhaltige Gewinne erzielt 1
    • nachhaltig im Sinne über einen langfristigen Zeitraum hohe Gewinne 2,
  • dem Unternehmen ist es möglich, leicht auf finanzielle Mittel zurückzugreifen 1,
    • leicht im Sinne problemloser, schneller Zugang zu externen Finanzierungsquellen; schnell, also innerhalb der Dreiwochenfrist 2,
  • dem Unternehmen droht keine bilanzielle Überschuldung 1 (Unterbilanz, nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in der Bilanz),
    • eine bilanzielle Überschuldung für den kommenden Jahresabschluss ist ebenfalls auszuschließen 2 oder
    • die Unternehmensfortführung ist beabsichtigt.

Liegen alle diese genannten Kriterien der Regel-, Fortführungsvermutung – als Schönwetter-Kriterien bezeichnet – vor, ist es möglich, von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen (implizite Fortführungsprognose). In diesem Fall ist es nicht notwendig, ein explizite Fortführungsprognose zu erstellen, wenn nicht tatsächliche Gegebenheiten oder rechtliche Gegebenheiten der Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen.

Eine gesamtwirtschaftliche Krise erfordert eine grobe Prüfung der Fortführungsannahme 2.

Fortführungsprognose Beispiel HGB – Wann ist die Fortführungsvermutung nicht erfüllt?

Liegen die Schönwetterkriterien der Fortführungsvermutung (going concern) nicht vor und sprechen ernsthafte Indizien gegen eine Fortführung der Unternehmenstätigkeit, ist von der Fortführungsvermutung bei der handelsrechtlichen Fortführungsprognose abzukehren. Im Einzelnen:

Von der Vermutung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ist abzukehren, wenn

  • eines der Kriterien der Fortführungsvermutung gemäß Fortführungsprinzip nicht vorliegt und
  • das Unternehmen keine genügenden, stillen Reserven nachweist,
  • der Unternehmensfortführung entgegenstehende, tatsächliche Gegebenheiten oder rechtliche Gegebenheiten vorliegen,
  • also ernsthafte Indizien die Unternehmensfortführung zweifelhaft erscheinen lassen.

Fortführungsprognose Beispiel HGB – Was sind ernsthafte Indizien?

Ernsthafte Indizien sind beispielsweise negative Geschäftsjahresergebnisse, Unterbilanz über mehrere Jahre, unzureichende finanzielle Mitteln, wesentliche Unsicherheiten beziehungsweise den Bestand des Unternehmens gefährdende Risiken. Im Detail:

Ernsthafte Indizien, die die Unternehmensfortführung zweifelhaft erscheinen lassen, sind in folgenden Fällen bei einer handelsrechtlichen Fortführungsprognose zum Beispiel gegeben:

1. bei der Umkehr der Sonnenscheinkriterien zu Fortführungsprinzip, Fortführungsvermutung (going concern):

  • Das Unternehmen erzielte in der Vergangenheit keine Gewinne, also Verluste 3, in den Vorjahren erwirtschaftet das Unternehmen jeweils negative Jahresergebnisse, die Verluste halten im laufenden Jahr an,
  • dem Unternehmen ist es nicht möglich, leicht auf finanzielle Mittel zurückzugreifen 3, beispielsweise bei Kreditkündigungen, Auslaufen von Kreditlinien oder Fälligkeit von Anleihen jeweils ohne vorliegende unterschriftsreife Angebote beziehungsweise Verträge oder jeweils ohne Abschluss einer Anschlussfinanzierung,
  • drohender, bilanzieller Überschuldung oder das Unternehmen weist bereits einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus 3, beispielsweise die Jahresabschlüsse der Gesellschaft weisen in aufeinanderfolgenden Jahren wiederholt nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge auf).

2. das Unternehmen bei der Bilanzaufstellung aufgrund von Ereignissen oder Gegebenheiten erkennbare, wesentliche Unsicherheiten beziehungsweise bestandsgefährdende Risiken aufweist, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können 4.

Alle diese Fälle sind bei der Bewertung der handelsrechtlichen Fortführungsprognose heranzuziehen.

Handelt es sich nach den Umständen des Falles um ernsthafte Indizien, die eine Unternehmensfortführung zweifelhaft erscheinen lassen, ist es zulässig ein Jahresabschluss unbesehen auf der Grundlage der Fortführungswerte zu erstellen, wenn anhand konkreter Umstände feststeht, dass diese belastenden Indizien einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht entgegenstehen 5.

Fortführungsprognose Beispiel – Wann genügt eine explizite, handelsrechtliche Fortführungsprognose?

Ohne objektiv erkennbaren Insolvenzgrund genügt eine explizite handelsrechtliche Fortführungsprognose.

Die Voraussetzungen der drei Sonnenscheinkriterien liegen nicht vor, die Gesellschaft verfügt nicht über genügend stille Reserven, andere ernsthafte, belastende Indizien liegen vor, die eine Unternehmensfortführung zweifelhaft erscheinen lassen: In diesem Fall sind die gesetzlichen Vertreter verpflichtet, eingehende Untersuchungen durchzuführen und anhand aktueller, hinreichend detaillierter und konkretisierter interner Planungsunterlagen zu analysieren, ob weiterhin von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist (explizite Fortführungsprognose) 5.

Eine handelsrechtliche Fortführungsprognose ist explizit zu erarbeiten. Ergeben sich bei der Analyse keine Anhaltspunkte für einen Insolvenzgrund ist keine insolvenzrechtliche Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose) zu erarbeiten.

Fortführungsprognose Beispiel – Wann ist zusätzlich eine insolvenzrechtliche Fortführungsprognose notwendig?

Bei Vorliegen eines Insolvenzgrunds ist zusätzlich umgehend eine insolvenzrechtliche Fortführungsprognose zu erarbeiten.

Die Voraussetzungen der drei „Sonnenscheinkriterien“ liegen nicht vor, ein Insolvenzgrund liegt vor: In diesem Fall,
besteht angesichts der daraus folgenden Insolvenzgefährdung zunächst keine ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich das Unternehmen außerhalb eines Insolvenzverfahrens fortführen lässt […]. Dann erfordert das Insolvenzrecht die Erstellung einer insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose, deren Ergebnis in die bilanzielle Fortführungsprognose einzubeziehen ist 6.

In diesem Fall ist eine insolvenzrechtliche Fortführungsprognose ist zu erarbeiten. Deren Ergebnis ist in die handelsrechtliche Fortführungsprognose einzubeziehen, die ebenfalls zu erstellen ist.

Fortführungsprognose HGB – Wer beurteilt die Fortführungsfähigkeit?

Für das Beurteilen der Fortführungsfähigkeit bei der handelsrechtlichen Fortführungsprognose sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich. Dies sind

  • alle Geschäftsführer einer GmbH,
  • alle Vorstände einer AG,
  • der Komplementär einer KG, also der persönliche haftende Gesellschafter,
  • alle Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG.

Fortführungsprognose HGB – Wann Fortführungswerte? Wann Liquidationswerte?

Der BGH zählt die Fälle auf, bei denen bei der handelsrechtlichen Fortführungsprognose Abkehr, Wegfall der Fortführungsvermutung das Bilanzieren nach Liquidationswerten folgt oder nicht.

Zu Abkehr, Wegfall der Fortführungsvermutung (going concern) führt der BGH in Urteil IX ZR 285/14 vom 26.01.17 aus 7:

  • Es spricht so lange eine Vermutung für die Fortführung der Unternehmenstätigkeit, wie nicht Umstände sichtbar werden, welche die Fortführung unwahrscheinlich erscheinen lassen oder zweifelsfreie Kenntnis von der Unmöglichkeit der Fortführung besteht.
  • Selbst bei Zweifeln an der Überlebensfähigkeit des Unternehmens, ist unter Fortführungsgesichtspunkten zu bilanzieren.
  • Die Fortführungsvermutung entfällt erst, wenn es objektiv fehlerhaft wäre, von der Aufrechterhaltung der Unternehmenstätigkeit auszugehen.
  • Die Umstände müssen ergeben, dass die Einstellung der Unternehmenstätigkeit unvermeidbar oder beabsichtigt ist.
  • Tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten müssen sich derart konkretisieren, dass die Tätigkeit des Unternehmens jedenfalls innerhalb des Prognosezeitraums eingestellt wird.
  • Ist von der Unternehmensfortführung im Rahmen der handelsrechtlichen Fortführungsprognose nicht mehr auszugehen, hat dies Auswirkungen auf die anzuwendenden Bewertungsregeln. Unter der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist jetzt sachgerecht zu bewerten 8. Möglich: Liquidieren zu Einzelveräußerungswerten (Netto-Verkaufserlös abzüglich Verkaufsaufwendungen) oder Zerschlagen zu Zerschlagungswerten. Die Veräußerung zu Fortführungswerten ist regelmäßig nicht mehr möglich.

Fortführungsprognose HGB – Wie hilft Ihnen TWI?

Die TWI-Checkliste zum BGH-Urteil IX ZR 285/14 vom 26.01.2017 erlaubt eine erste Einschätzung der gesetzlichen Vertreter zu tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten bezüglich der Unternehmensfortführung.

Darüber hinaus bietet die TWI Management Projekte GmbH die Erstellung von

  • handelsrechtlichen Fortführungsprognosen und
  • insolvenzrechtlichen Fortführungsprognosen (Fortbestehensprognosen)

an.

Ein Muster für eine insolvenzrechtliche Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose) finden Sie ebenfalls auf dieser Website.

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Die Sanierungsexperten – Berater, Interim Manager

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  • Fortführungsprognosen (HGB)
  • Fortführungsprognosen (InsO) nach IDW Standard Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S11), Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. 9,
  • Sanierungsgutachten nach IDW Standard Anforderung an die Erstellung von Sanierungskonzepten (IDW S6), Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. 10,

von

  • Kapitalgesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaft AG, UG haftungsbeschränkt, Societas Europaea SE),
  • Personengesellschaften ohne natürliche Person als Gesellschafter (GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG),
  • Genossenschaften, Stiftungen, Vereine.

Sie sind gesetzlicher Vertreter – Geschäftsführer, Vorstand –, Gesellschafter, Beirat, Aktionär, Aufsichtsrat, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Bank, Zulieferer, anderer Stakeholder?

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Erste Informationen durch Geschäftsführer, Vorstand zu

  • Geschäfte, Produkte, Dienstleistungen,
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  • Geschäftsverlauf aktuelles Geschäftsjahr,
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  • integrierte Ertrags-, Vermögens-, Finanzplanung,
  • eingeleitete leistungs-, finanzwirtschaftliche Maßnahmen zur Liquiditätssicherstellung, Maßnahmen zur Beseitigung Verlustursachen,
  • Prüfung Insolvenzantragsgründe (zahlungsunfähig, überschuldet),
  • letzter Jahresabschluss (Konzernabschluss, Einzelabschluss), aktuelle BWA, Zwischenabschluss mit Gewinn-, Verlustrechnung, Bilanz, Offene Posten Kreditoren, Summen-, Saldenlisten, Kontenschreibung.
Insolvenzreifeprüfung
  • Abgrenzung Zahlungsstockung, Zahlungseinstellung,
  • Fortbestehensprognose InsO (Fortbestehensprognose),
    • Beurteilungsgrundlagen eingetretene Zahlungsunfähigkeit nach IDW S11,
      • Finanzstatus, Finanzplan,
      • Prognosezeitraum, Detaillierungsgrad,
      • Besonderheiten Cash-Pooling-Systeme,
      • Eintrittszeitpunkt Zahlungsunfähigkeit Vergangenheit,
    • Durchführung Prüfung Zahlungsunfähigkeit (Zahlungsfähigkeitsprognose), dabei
      • Ermittlung Liquiditätslücke zum
        • Stichtag durch Liquiditätsstatus (Finanzstatus) – Saldierung
          • kurzfristig verfügbarer finanzieller Mittel (Aktiva I) 11,
          • fälliger 12, eingeforderter 13 Verbindlichkeiten Passiva I 14,
        • Ende der Dreiwochenfrist durch Liquiditätsbilanz (anhand dreiwöchigen Finanzplans) – Saldierung innerhalb drei Wochen
          • flüssig zu machender, finanzieller Mittel Aktiva II 15 16,
          • fällig werdender, eingeforderter Verbindlichkeiten Passiva II 17 18 19,
      • Sanierungsmaßnahmen zum Beseitigen aktueller Zahlungsunfähigkeit beispielsweise durch
        • Verschiebung Fälligkeitszeitpunkt von Verbindlichkeiten durch Stundung, Ratenzahlung,
        • Eliminierung fälliger Verbindlichkeiten durch entsprechende Rangrücktrittserklärungen Gesellschafter, Banken, Forderungsverzicht, harte Patronatserklärung,
      • Wenn Liquiditätslücke
        • größer 10 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten
          • nach 3 bis 6 Monaten ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschlossen 20 21 und
          • Zuwarten den Gläubigern zumutbar 22?
        • kleiner 10 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten
          • nach 3 bis 6 Monaten vollständig geschlossen 23 24?
      • Wenn
        • nein: Insolvenzantragspflicht,
        • ja, Zahlungsstockung, dann
          • Prüfung drohende Zahlungsunfähigkeit.
            • Zahlungsfähigkeit laufendes, folgendes Geschäftsjahr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufrechtzuerhalten?
              • Wenn
                • ja: positive Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose)
                • nein: negative Fortführungsprognose,
                  • drohende Zahlungsunfähigkeit,
                  • Überschuldungsprüfung notwendig.
Indizien Zahlungseinstellung, -unfähigkeit

Indizien Zahlungseinstellung 25, -unfähigkeit durch Nachweis

  • wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen 26, beispielsweise
    • Steuerrückstände,
    • längere Nichtzahlung Sozialversicherungsbeiträge 27,
    • Häufung gerichtlicher Mahnbescheide,
    • fruchtlose Pfändungen, Vollstreckungen Gerichtsvollzieher,
    • Abgabe eidesstattliche Versicherung Schuldner,
    • zurückgegebene Lastschriften mangels Kontodeckung,
    • Nichtzahlen wiederkehrender Verbindlichkeiten betriebsnotwendiger Leistungen,
    • Kündigung, Androhung Kündigung Bankkredite 28 aufgrund fortlaufender Überziehung 29,
    • ausdrückliche Erklärung, Zahlungen nicht leisten zu können,
  • weiterer Indizien, beispielsweise
    • Ignorierung Rechnungen, Mahnungen,
    • keine Zahlung
    • Löhne, Gehälter,
    • Sozialversicherungsabgaben,
    • sonstige Betriebskosten,
  • Insolvenzanträge Gläubiger (Gläubigerantrag) 29.
Überschuldungsprüfung

Notwendig bei

  • drohender Zahlungsunfähigkeit,
  • nicht durch Eigenkapital gedecktem Fehlbetrag in Bilanz (Unterbilanz) 30.

Beurteilungsgrundlagen nach IDW S11

  • Aufbau, Bestandteile Überschuldungsprüfung,
  • Fortbestehensprognose,
    • Prognosezeitraum, Detaillierungsgrad,
    • Maßstab überwiegender Wahrscheinlichkeit,
    • Fortschreibung Fortbestehensprognose InsO,
  • Überschuldungsbilanz,
    • Ansatz,
    • Bewertung,
    • Besonderheiten ausgewählte Vermögensgegenstände, Verpflichtungen,
  • Beurteilung Überschuldung,

Durchführung Prüfung rechnerische Überschuldung:

  • Aufstellung Überschuldungsstatus (Überschuldungsbilanz): Gegenüberstellung per Stichtag aller
    • materiellen, immateriellen, im Rahmen insolvenzmäßiger Liquidation verwertbarer Vermögenswerte 31 (Aktivposten) zum Liquidationswert, entsprechen weitgehend Sollmasse Insolvenzeröffnungsbilanz 32,
    • bestehenden Verbindlichkeiten (Passivposten) zum Nennwert unabhängig Zeitpunkt zugehöriger Fälligkeit, die im Insolvenzeröffnung-Fall aus Masse zu befriedigen sind 33.
  • Wenn Reinvermögen
    • negativ – Schulden übersteigen Vermögen – besteht Insolvenzantragspflicht,
    • positiv besteht Insolvenzantragsrecht,
      • Liquidierung zu Netto-Einzelveräußerungswerten,
      • Veräußerung zu Fortführungswerten,
      • Zerschlagung zu Zerschlagungswerten,

Mehr zu Prüfung Überschuldung.
Mehr zu Fortführungsprognosen InsO (Fortbestehensprognosen) nach IDW S11.

IDW S6 Gutachten

Erstellung Gutachten mit Sanierungskonzept nach IDW S6 34 mit folgenden Kernbestandteilen 81 für ein Sanierungskonzept gemäß BGH-Rechtsprechung, IDW S6 Gutachtenstandard 35:

  • Beschreibung Auftragsgegenstand, Auftragsumfang 36,
  • Darstellung Informationen wirtschaftliche, rechtliche Ausgangslage Unternehmens, einschließlich Vermögens-, Finanz-, Ertragslage 37,
  • Analyse Krisenstadium, Krisenursachen Unternehmens 38,
  • Analyse Vorliegen Insolvenzgefährdung 38,
  • Darlegung Leitbild mit Geschäftsmodell saniertes Unternehmen 39,
  • Darstellung Sanierungsmaßnahmen zur
    • Abwendung Insolvenzgefahr Unternehmen,
    • Bewältigung Unternehmenskrise,
    • Herstellung Leitbild saniertes Unternehmen 40,
  • Ausarbeitung integrierte Unternehmensplanung 41.
  • Einschätzung Sanierungsfähigkeit Unternehmen 42 durch Bewertung
    • Wettbewerbsfähigkeit,
    • Renditefähigkeit,
    • Kapitaldienstfähigkeit.

Mehr zu IDW S6 Gutachten.

Unternehmenssanierung

Erarbeitung, Umsetzung finanz-, leistungswirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen zum Beispiel

  • unverzügliche Wiederherstellung, Sicherstellung Zahlungsfähigkeit,
  • Erstellung Überschuldungsstatus (Überschuldungsbilanz), Beseitigung Überschuldung,
  • Verkauf nicht betriebsnotwendiges Anlagevermögen,
  • Verkauf mobile Vermögensgegenstände, Immobilien an Leasinggeber (Sale and lease back),
  • Reduzierung Working Capital (offene Forderungen eintreiben, offene Verbindlichkeiten strecken, Bestände senken),
  • Verbesserung bestehende Finanzierung Kreditgeber,
    • Kredite, Darlehen,
    • Kontokorrent-, Darlehenskonditionen,
    • Sicherheiten (Personalsicherheiten, Realsicherheiten, akzessorische, fiduziarische Sicherheiten),
    • Einwerbung Mezzanine-Kapital,
  • strategische Neuausrichtung,
  • Anpassung Organisation, Prozesse, Systeme,
  • Einführung strategische Beschaffung, strategischer Einkauf,
  • Auslagerung Wertschöpfung (Outsourcing),
  • Umsetzung Personalabbau.
  • Stilllegung, Schließung Werke, Standorte,
  • Reduzierung Komplexität Produkte,
  • Kosten sparen komplette Wertschöpfungskette (Entwicklung, Konstruktion, Beschaffung / Einkauf, Produktion, Service, Handel),
  • Kosten senken durch Komplexitätsmanagement, Variantenmanagement, Zielkostenrechnung (Target Costing),
  • Einführung, Optimierung Controlling, Kostenrechnung, Kostenträgerrechnung,
  • laufende Berichterstattung Sanierungsfortschritt Gesellschafter, Belegschaft, Finanzierer, Bankenpool.

Mehr zu Unternehmenssanierung, Kosten sparen.

Insolvenz
  • Juristische Beurteilung Prüfungsergebnis Insolvenzreifeprüfung, negative Fortführungsprognose, Überschuldungsbilanz (Überschuldungsstatus),
    • Bewertung Rechtslage, Feststellung Insolvenzgrund,
  • Prüfung Möglichkeiten Insolvenz in Zusammenarbeit mit Partner-Fachanwalt für Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter,
    • Auswahl Insolvenzverfahren (Regelinsolvenz, Planinsolvenz, Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung ESUG),
    • Vorbereitung, Stellung Insolvenzantrag,
    • Beurteilung mögliche Insolvenzverschleppung.

Mehr zu Fortführungsprognose Insolvenz

Sie haben Fragen zu weiteren Themen, beispielsweise

  • Unternehmensstrategie,
  • Unternehmenskonzept,
  • Neuausrichtung Geschäftsfelder, Geschäfte,
  • Reduzierung Komplexität bei Produkten, Leistungen,
  • Unternehmensführung,
  • Finanzierung Sanierungsmaßnahmen,
  • Unternehmensbewertung,
  • Due Diligence,
  • Verkauf Anlage-, Umlaufvermögen (Asset Deal),
  • übertragende Sanierung,
  • Unternehmensnachfolge?

TWI – Partner für Sanierung, Restrukturierung, Turnaround

Die Sanierungsexperten – Berater, Interim Manager

TWI führt keine Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Insolvenzberatung, Insolvenzverwaltung, Schuldnerberatung durch. Mandanten nutzen das TWI-Partner-Netzwerk

  • Steuerberater, Wirtschaftsprüfer beispielsweise zu Rechnungswesen, Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Steuern, Bilanzierung, Steuer-, Handelsbilanz, Rechnungslegung, Bewertungsvorschriften, Bewertungsmethoden, Bilanzansatz, Jahresabschlusserstellung, Jahresabschluss, Beurteilung wertbegründende, wertaufhellende Tatsachen, Abschlussprüfung,
  • Rechtsanwälte, Fachanwälte für Insolvenzrecht, Insolvenzverwaltern beispielsweise zur Beurteilung Rechtslage bei Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung; Beratung zu Insolvenzordnung, höchstrichterlicher Rechtsprechung; Insolvenzberatung zu Insolvenzantragspflicht, Insolvenzverfahren (Regelinsolvenz, Planinsolvenz, Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung ESUG), Insolvenzantrag, Haftungsrisiken, Haftungsfallen, Anfechtungsfragen.
  • Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerstrafrecht beispielsweise für steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen, aktives Tun,
  • Rechtsanwälte, Fachanwälte für Strafrecht bei Insolvenzdelikten, Begleitdelikten, beispielsweise Straftatbestand
    • Bankrott, beispielsweise Beeinträchtigung Vermögensbestandteile 43, Buchführungs-, Bilanzdelikte 44, unterlassene, mangelhafte Buchführung 45, mangelhafte, nicht rechtzeitige Bilanzaufstellung 46,
    • Verletzung Buchführungspflicht 47,
    • Gläubigerbegünstigung 48,
    • Schuldnerbegünstigung 49.
    • strafrechtliche Begleitdelikte, beispielsweise
      • Insolvenzverschleppung 50,
      • Beitragsvorenthaltung
        • Vorenthalten Arbeitnehmeranteile (Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Bundesanstalt für Arbeit) 51,
        • Vorenthalten Arbeitgeberanteile 52.
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt zu weiteren Rechtsgebieten, wie Handelsrecht, Bilanzrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht.

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