Schadensersatz Steuerberater

Haftung wegen mangelhafter Bilanzerstellung

Erfahren Sie das Wichtigste zu Haftung wegen mangelhafter Bilanzerstellung und zu Schadenersatz Steuerberater aufgrund des BGH-Urteils IX ZR 285/14 vom 26.01.2017 zur Steuerberaterhaftung: Zu Haftungsbegründungen, Vermeidung Haftungsrisiken, Haftungsvoraussetzungen, möglichem Schadensersatz, Vorsatz, ebenso zur Schadensersatzforderung bei Anweisung zur Falschbilanzierung durch gesetzliche Vertreter des Mandanten, Haftung gegenüber Dritten. Erfahren Sie wie Insolvenzverwalter eine Pflichtverletzung nachweisen, wann Beihilfe zur Insolvenzverschleppung gegeben ist, warum ein Schadensersatzanspruch die Ausnahme darstellt und wie Sie als Steuerberater einem Schadensersatz im Anweisungsfall entgehen können.

Schadensersatz Steuerberater – Welche Haftungsbegründungen gelten bei mangelhafter Bilanzerstellung?
Schadensersatz Steuerberater – Wann muss der Steuerberater agieren, um Haftungsrisiko zu entgehen?
Schadensersatz Steuerberater – Welche Haftungsvoraussetzungen gelten bei mangelhafter Bilanzerstellung?
Schadensersatz Steuerberater – Wann ist beim Bilanzieren nach Fortführungswerten Schadensersatz möglich?
Schadensersatz Steuerberater – Wann kann der Mandant Schadensersatz verlangen?
Schadensersatz Steuerberater – Wieso kann der Steuerberater bei Vorsatz einer Schadensersatzhaftung nicht entgehen?
Schadensersatz Steuerberater – Kann der Steuerberater Schadensersatzforderungen bei Anweisung zur Falschbilanzierung entgehen?
Wann ist Steuerberaterhaftung gegenüber Dritten möglich?
Welche weiteren Tatbestände bedingen Steuerberaterhaftung?
Schadensersatz Steuerberater – Woraus ergibt sich Schadenersatz aufgrund Falschbilanzierung?
Schadensersatz Steuerberater – Was sind Anspruchsvoraussetzungen?
Wie kann der Insolvenzverwalter eine Pflichtverletzung nachweisen?
Wann begeht der Steuerberater Beihilfe zur Insolvenzverschleppung?
Warum wird ein Schadenersatzanspruch die Ausnahme darstellen?
Wie kann ein Steuerberater Schadenersatz im Anweisungsfall entgehen?

Foto von Peter Hauk, Ansprechpartner zu Aussetzung Insolvenzantragspflicht bei TWI

Ansprechpartner
Peter Hauk
Inhaber, Geschäftsführer
TWI Management Projekte GmbH, Starnberg
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Schadensersatz Steuerberater – Welche Haftungsbegründungen gelten bei mangelhafter Bilanzerstellung?

Eine mangelhafte Bilanzerstellung begründet Haftung, Schadensersatz beim Steuerberater. Mangelhaftes Bilanzerstellen ist bei nachfolgenden, drei Sachverhalten möglicherweise haftungsbegründend:

  • Die rechnerische Überschuldung ist nicht erkennbar.
  • Der Auftrag zum Erstellen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses ist schlechterfüllt.
  • Das Bilanzieren erfolgt trotz Insolvenzreife zu Fortführungswerten 1.

Eine mangelhafte Bilanzerstellung ist bei nachfolgenden, zwei Sachverhalten haftungsbegründend:

  • Die Unternehmenstätigkeit ist nicht fortführbar. Das Bilanzieren erfolgt dementgegen nach Fortführungswerten 2.
  • Dem Steuerberater ist aus den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, den ihm bekannten Umständen klar, dass tatsächliche Gegebenheiten oder rechtliche Gegebenheiten bestehen, die dem Fortsetzen der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen. Der Steuerberater lässt dementgegen vom Mandanten nicht abklären, ob das Bilanzieren nach Fortführungswerten möglich ist 3.

Schadensersatz Steuerberater – Wann muss der Steuerberater agieren, um Haftungsrisiko zu entgehen?

Erkennt der Steuerberater Umstände, die geeignet sind, die Fortführungsprognose in Frage zu stellen, ist er verpflichtet zu handeln, um das Risiko von Haftung, Schadensersatz zu umgehen. In diesem Fall hat der Steuerberater entweder selbst das Vorliegen solcher Gegebenheiten zu klären oder deren Eignen. Er hat die gesetzlichen Vertreter des Mandanten zu veranlassen, anzumahnen, dass diese eine explizite Fortführungsprognose erstellen 4.

Ist die dem Steuerberater vom gesetzlichen Vertreter des Mandanten übergebene Fortführungsprognose nicht evident untauglich – sie ist nachvollziehbar, widerspricht nicht dem Kenntnisstand des Steuerberaters – hat der Steuerberater diese Fortführungsprognose beim Bilanzieren zu Grunde zu legen 4.

Dem Steuerberater ist es nicht gestattet, sich auf bloße Aussagen ohne sachlichen Gehalt zu verlassen. Diese reichen bei Mangelhaftigkeit nicht aus, um sich zu entlasten 4.

Schadensersatz Steuerberater – Welche Haftungsvoraussetzungen gelten bei mangelhafter Bilanzerstellung?

Steuerberaterhaftung wegen mangelnder Bilanzerstellung hat zwei Voraussetzungen:

  1. Das Bilanzieren nach Fortführungswerten schied objektiv aus ex-ante Sicht aus.
  2. Der Steuerberater ist für das falsche Bilanzieren nach Fortführungswerten verantwortlich.

Schadensersatz Steuerberater – Wann ist beim Bilanzieren nach Fortführungswerten Schadensersatz möglich?

Das Bilanzieren nach Fortführungswerten scheidet objektiv aus ex-ante Sicht aus, wenn tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten der Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen. Steuerberaterhaftung ist möglich. Vergleiche dazu BGH-Urteil IX ZR 285/14 vom 26.01.2017, Rn. 23:

23 (1) Eine Haftung des Steuerberaters setzt zunächst voraus, dass eine Bilanzierung nach Fortführungswerten objektiv aus der Sicht ex ante ausschied. Dies ist der Fall, wenn feststeht, dass der Fortführung der Unternehmenstätigkeit tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen (Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB).

Schadensersatz Steuerberater – Wann kann der Mandant Schadensersatz verlangen?

Verletzt der Steuerberater sein Mandat zur Jahresabschlusserstellung, ist der Mandant berechtigt, Ersatz für den daraus entstandenen Schadens zu verlangen. Die Haftung greift.

Liegt keine Pflichtverletzen des Steuerberaters vor, ist dieser Schadensersatzanspruch nicht gegeben.

Vergleiche dazu Paragraph 280 Abs. 1 BGB

Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten:

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Falsches Bilanzieren nach Fortführungswerten geschieht vorsätzlich, fahrlässig, löst beim Steuerberater die Haftung, Schadensersatzpflicht aus.

Schadensersatz Steuerberater – Wieso kann der Steuerberater bei Vorsatz einer Schadensersatzhaftung nicht entgehen?

Der Steuerberater handelt fahrlässig, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Es ist nicht möglich, diese Haftung wegen Vorsatz dem Steuerberater im Voraus zu erlassen, damit Schadensersatzhaftung zu vermeiden.

Vergleiche dazu Paragraph 276 BGB

Verantwortlichkeit der Schuldnerin

  1. Die Schuldnerin hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der Paragraphen 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
  2. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
  3. Die Haftung wegen Vorsatzes kann der Schuldnerin nicht im Voraus erlassen werden.

Schadensersatz Steuerberater – Kann der Steuerberater Schadensersatzforderungen bei Anweisung zur Falschbilanzierung entgehen?

Dem Steuerberater ist es nicht möglich, der Haftung bei Anweisen durch den Mandanten zur Falschbilanzierung (Anweisungsfall) zu entgehen. Bei Anweisen des Steuerberaters durch seinen Mandanten,

  • trotz erkennbarer Zweifel an der Fortführungsvermutung und
  • entgegen dem klaren, schriftlichen, hinlänglich begründeten Hinweis des Steuerberaters auf konkrete Umstände,

deretwegen keine hinreichende Grundlage für ein Bilanzieren nach Fortführungswerten nach Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB besteht, empfiehlt sich dem Steuerberater die Mandatsniederlegung.
Im BGH-Urteil IX ZR 285/14 vom 26.01.2017 ist eine Freizeichnungslösung beschrieben. Laut BGH entfällt die Haftung beim Steuerberater gegenüber dem Mandanten für Mängel bei nachfolgenden zwei Fallstellungen 5:

  • Der Steuerberater formuliert die notwendigen Hinweise auf konkrete Umstände und seine Zweifel an der Fortführungsvermutung schriftlich (also aktenkundig) an den Mandanten 5.
  • Der Steuerberater dokumentiert das vom Mandanten erteilte Anweisen zum Bilanzieren nach Fortführungswerten im Entwurf des Jahresabschlusses 5.

Der BGH berücksichtigt damit die Haftung beim Steuerberater gegenüber dem Mandanten bezogen auf die Mangelhaftigkeit nach Werkvertragsrecht.

Wann ist Steuerberaterhaftung gegenüber Dritten möglich?

Im BGH-Urteil IX ZR 285/14 vom 26.01.2017 sind

  • das Haften des Steuerberaters gegenüber Dritten, sowie
  • berufs-, strafrechtliche Vorschriften

aufgrund der Falschbilanzierung nicht berücksichtigt.

Die Haftung aufgrund von Haftungsansprüchen Dritter kommt jedoch in Frage 6.

Grundsätzlich ist es möglich, dass ein Unbeteiligter in den Schutzbereich des Mandatsvertrags zwischen Steuerberater, Kapitalgesellschaft einbezogen ist. Ist er einbezogen, tritt der Schadensfall bei einem mangelhaft nach Fortführungswerten erstellten Jahresabschluß ein, zum Beispiel bei einer insolvenzreifen GmbH, besteht die Möglichkeit, dass der Unbeteiligte Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater geltend macht 7.

Beispiel ist eine Bank, die einer GmbH weitere Kreditmittel ausreicht, sich bei der Kreditentscheidung nachweislich auf einen zu Unrecht mit Fortführungswerten erstellten Jahresabschluß stützt. Sie beruft sich im Schadensfall auf Täuschung nach Paragraph 265b StGB (Kreditbetrug) mittels unrichtiger oder unvollständiger Angaben zum Erschleichen von Kreditmitteln und macht Anspruch auf Schadensersatz geltend 7 8.

Welche weiteren Tatbestände bedingen Steuerberaterhaftung?

Weitere Tatbestände die zu Steuerberaterhaftung führen können sind Beihilfe zur Falschbilanzierung, zum Bankrott, zum Betrug:

Setzt der bilanzierungspflichtige Mandant zu Unrecht Fortführungswerte an, missachtet er den in Paragraph 243 Absatz 2 HGB in Verbindung mit Paragraph 246 Absatz 1 HGB postulierten Grundsatz der Bilanzwahrheit. Der Jahresabschluß ist damit unzutreffend 9.

Der Steuerberater macht sich je nach Gegebenheiten des Einzelfalls nach Paragraph 27 StGB wegen Beihilfe 10

  • zur Falschbilanzierung im Sinne des Paragraphen 283 Abs. 1 Nr. 7 a StGB 11,
  • zum Bankrott (Paragraph 283 StGB),
  • zum Betrug (Paragraph 263 StGB)

strafbar 12. Der bedingte Vorsatz des Gehilfen genügt 13.

Schadensersatz Steuerberater – Woraus ergibt sich Schadenersatz aufgrund Falschbilanzierung?

Verstößt der Steuerberater mit der bewussten Falschbilanzierung gegen die ausdrücklich in Paragraph 57 StBerG verlangte Gewissenhaftigkeit, ist es möglich, dass sich Schadensersatzanspruch auf Basis von Paragraph 823 Abs. 2 BGB (Schadensersatzpflicht) ergeben. Letzteres zum Beispiel aufgrund einer möglichen, strafbaren Beihilfe zur Insolvenzverschleppung nach Paragraph 15a Abs. 4 InsO aufgrund eines gegebenenfalls trotz erkennbarer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht gestellten Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Schadensersatz Steuerberater – Was sind Anspruchsvoraussetzungen?

Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatzanspruch (§ 249, § 280 Abs. 1, § 675 BGB) eines Mandanten gegenüber seinem Steuerberater sind:

  • eine vorliegende, nachgewiesene Pflichtverletzung,
  • ein vorliegender, nachgewiesener Schaden,
  • ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung, Schaden 14.

Grundsätzlich liegt die Beweislast für die den eingetretenen Schaden verursachende, ursächliche Pflichtverletzung beim Geschädigten 15. Der Mandant beweist die haftungsausfüllende Kausalität seines möglichen Verhaltens bei vertragsgerechter Beratung durch den Schädiger, den steuerlichen Berater 16.

In Steuerberaterhaftungsfällen bestimmen sich Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung, Schaden nach der Methode der mittelbaren Beweisführung des Anscheinsbeweises 17. Nur diese führen zu einer angemessenen Risikoverteilung zwischen Steuerberater, Mandant 18. Die Herstellung des Ursachenzusammenhangs ist folglich in typischen Fällen einfach möglich, die über entsprechend der Lebenserfahrung aufgrund objektiv deutlich für eine bestimmte Reaktion sprechender Umstände verfügen 19. Wenn bei zutreffender Beratung vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters ausschließlich EINE Entscheidung des Mandanten naheliegt, gibt es für die Mandantschaft keinen Grund, sich der sachkundigen Empfehlung des Steuerberaters zu verschließen, stattdessen befolgt die Mandantschaft dessen Rat 20.

Der Anscheinsbeweis erfordert nicht zwingend eine konkrete Empfehlung des steuerlichen Beraters 21. Umfassende Beratung über Rechtslage, Handlungsmöglichkeiten des Mandanten durch den steuerlichen Berater genügt, solange nur eine bestimmte Entscheidung sinnvoll ist 22. Selbst bei zwei vergleichbaren Entscheidungsalternativen kann die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises Anwendung finden 23.

Verschiedene Handlungsalternativen mit unterschiedlichen Chancen, Risiken schließen das Anwenden eines Erfahrungssatzes aus 24. Die Herleitung von Wertung, Überlegung des Mandanten aus der Lebenserfahrung ist nicht möglich 25.

Wie kann der Insolvenzverwalter eine Pflichtverletzung nachweisen?

Zum Kausalitätsnachweis zwischen Pflichtverletzen des steuerlichen Beraters und dem vom Insolvenzverwalter behaupteten Insolvenzverschleppungsschaden durch einen Insolvenzverwalter wegen

  • fehlerhaftes Bilanzieren aufgrund zu Unrecht angenommener Fortführungswerte oder
  • unterlassenem Hinweis auf mögliche Insolvenzreife

fällt der Anscheinsbeweis aus, wenn als Reaktion auf eine zutreffende Beratung mehrere objektiv gleich vernünftige Verhaltensmöglichkeiten der Geschäftsführung des Mandanten in Betracht kommen 26.

Bei zu Unrecht angenommenen Fortführungswerten kommen als Alternative zur Überschuldungsprüfung (Prüfung auf rechnerische Überschuldung), Insolvenzantragstellung abhängig vom sich ergebenden Reinvermögen bei wirtschaftlicher Betrachtung unterschiedliche Maßnahmen in Betracht 27, beispielsweise

  • könnten Zweifel an der Unternehmensfortführung auch ohne explizite Fortführungsprognose ausgeräumt werden, durch Beseitigung einer rechnerischen Überschuldung mittels Zuführung neuer Finanzmittel, Forderungsverzicht, qualifizierten Rangrücktritt 28,
  • könnten Geschäftsführung, Vorstand den steuerlichen Berater zum Bilanzieren nach Fortführungswerten angewiesen haben 29.

Bei unterlassenem Hinweis auf mögliche Insolvenzreife sind alternative Handlungsoptionen zur Insolvenzantragstellung bei

  • Zahlungsunfähigkeit beispielsweise Gesellschafterzuschuss, Stundung, Forderungsverzicht 30,
  • bilanzieller Überschuldung beispielsweise Kapitalerhöhung, Umschuldung 31.

Der Insolvenzverwalter hat folgende Optionen zum Nachweis einer Pflichtverletzung des steuerlichen Beraters:

  • Die Beweisführung der Kausalität zwischen Pflichtverletzen des steuerlichen Beraters und dem vom Insolvenzverwalter behaupteten Insolvenzverschleppungsschaden 32
    • aufgrund zu Unrecht angenommener Fortführungswerte, folgender fehlerhafter Bilanzierung 33 oder
    • unterlassenem Hinweis auf mögliche Insolvenzreife 34,
  • bei Bestreiten durch den steuerlichen Berater, wenn der Insolvenzverwalter unter voller Beweislast nach § 287 ZPO (Schadensermittlung, Höhe der Forderungen) den Weg bezeichnet, für den sich Geschäftsführung, Vorstand der Mandantschaft entschieden hätten 35 bei dem Geschäftsführung, Vorstand ohne Pflichtverletzen des steuerlichen Beraters Insolvenzantrag gestellt hätten, beweisbar im Haftpflichtprozess beispielsweise durch Einvernahme von Geschäftsführung, Vorstand der Mandantschaft im Rahmen der Zeugenvernehmung 36.

Wann begeht der Steuerberater Beihilfe zur Insolvenzverschleppung?

Voraussetzungen für eine Beihilfe zur Insolvenzverschleppung sind:

  • Handlung, des Beraters (Hilfeleistender), die aus strafrechtlicher, wie zivilrechtlicher Sichtweise die Herbeiführung des Taterfolgs von Geschäftsführung, Vorstand (Haupttäter) fördert oder erleichtert 37,
  • Förderung, Unterstützung der fremden Tat mit festem Willen durch steuerlichen Berater 38,
  • objektive Feststellung des Verhaltens von Geschäftsführung, Vorstand Mandantschaft (Haupttäter), Berater (Hilfeleistender), das
    • rechtswidrigen Eingriff in fremdes Rechtsgut unterstützte,
    • subjektiv von Kenntnis Tatumstände und dem auf Rechtsgutverletzung getriebenem Willen getragen war 39,

beispielsweise Steuerberater erstellt Jahresabschluß insolvenzreifer GmbH vorsätzlich fehlerhaft, damit mangelhaft, mit dem Ziel der Erledigung des notwendigen Insolvenzantrags 40.

Warum wird ein Schadenersatzanspruch die Ausnahme darstellen?

Ein Schadenersatzanspruch bei Verletzung der Hinweis-, Warnpflicht dürfte eher die Ausnahme darstellen, da Geschäftsführung, Vorstand in der Regel

  • die Insolvenzgefahr bewusst ist 41,
  • ein hälftiges oder überwiegendes Mitverschulden auferlegbar ist, da die ständige Überwachung, Überprüfung der Vermögenslage unabhängig von der Jahresabschlusserstellung originäre Aufgabe von Geschäftsführung, Vorstand ist 42.

Wie kann ein Steuerberater Schadenersatz im Anweisungsfall entgehen?

Dem Steuerberater ist anzuraten, Deckungsschutz im Vorfeld einer möglichen Schadensersatzhaftung mit seiner Berufshaftpflichtversicherung abzuklären
Erwägt der Steuerberater, im relevanten Fall der Anweisung durch die Mandantschaft zu Unrecht zu Fortführungswerten zu bilanzieren (Anweisungsfall), das Mandat nicht niederzulegen, um seinen werkvertraglichen Pflichten nachzukommen, ist die Rückversicherung bei seiner Berufshaftpflichtversicherung dienlich, ob er für den Fall einer Inanspruchnahme ausreichenden Deckungsschutz hat, um nicht in eine existenzbedrohende Haftungsprobleme zu kommen. Ebenfalls ist zu prüfen, ob die Vergütung seiner Leistungen in diesem Fall der Insolvenzanfechtung unterliegt, deren Rückforderung im Insolvenzfall durch den Insolvenzverwalter möglich ist.

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  • handelsrechtliche Fortführungsprognosen nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB,
  • zu überprüfen durch Abschlussprüfer nach IDW Prüfungsstandard Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 270 n.F.) 43,
  • insolvenzrechtliche Fortführungsprognosen (Fortbestehensprognosen) nach IDW Standard Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S11) 44,
  • Sanierungsgutachten nach IDW Standard Anforderungen an Sanierungskonzepte (IDW S6) 45,

für

  • Kapitalgesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaft AG, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) UG, Societas Europaea SE),
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Sie haben beispielsweise Fragen zu nachfolgenden Themen?

Haftungsgefahr Steuerberatung bei Jahresabschlusserstellung

beispielsweise zu 46:

Rechtsprechung Bundesgerichtshof BGH zur Jahresabschlusserstellung,

  • Sachverhalte, Entscheidungen zu
    • Bundesgerichtshof-Urteil vom 07.03.2013 – IX ZR 64/12
    • Bundesgerichtshof-Beschluss vom 06.02.2014 – IX 53/13
    • Bundesgerichtshof-Urteil vom 26.01.2017 – IX ZR 285/14
      • Haftung bei zu Unrecht angenommenen Fortführungswerten,
      • Haftung bei unterlassenem Hinweis auf mögliche Insolvenzreife.

BGH-Urteil vom 26.01.2017 – IX ZR 285/14

  • Ergänzung Rechtsprechung mangelhafte Bilanzerstellung,
  • Teilweise Aufgabe Rechtsprechung zu Hinweispflichten möglicher Insolvenzreife,
  • Abgrenzung Insolvenz, Sanierungsberatung.

Haftungsfall

  • pflichtwidrig zu Grunde gelegte Fortführungswerte
    • Bilanzieren nach Fortführungswerten,
    • Verantwortung Falschbilanzierung,
      • Indizien Wegfall Fortführungsvermutung,
        • Einstellung und Zweifel an unternehmerischer Tätigkeit,
      • Aufklärungspflichten, wenn Zweifel an Unternehmensfortführung weiter bestehen,
        • Belehrungen handelsrechtliche Vorgaben,
        • konkrete Erläuterung bestehender Bedenken,
        • Aufforderung Zweifel Unternehmensfortführung auszuräumen,
      • Dokumentation erfolgte Aufklärung, Abgrenzung Verantwortungsbereich,
      • Überprüfung Maßnahmen zur Ausräumung Zweifel an Unternehmensfortführung,
    • Exkulpation im Anweisungsfall,
      • Anwendungsbereich,
      • Exkulpationsvoraussetzungen,
        • Aufklärung über Grundsatz der Unternehmensfortführung,
        • Dokumentation Weisung im Jahresabschlussentwurf.
  • unterlassener Hinweisung auf mögliche Insolvenzreife
    • Offenkundigkeit möglicher Insolvenzgrund,
    • Annahme, Insolvenzgefahr nicht bewusst,
    • Aufklärung über erforderliche Überprüfung Insolvenzreife,

Mehr zu Überprüfung Insolvenzreife.

Beweis des ersten Anscheins

  • bei zu Unrecht angenommenen Fortführungswerten,
  • bei unterlassenem Hinweis auf mögliche Insolvenzreife.

Weitere Themen

  • Insolvenzverschleppungsschaden,
  • Mitverschulden Geschäftsführung, Vorstand Mandantschaft,
  • Sonderfragen,
    • Nachforschungspflichten,
    • Beihilfeleistung zur Insolvenzverschleppung 46.
Haftungsrisiken in Abhängigkeit Auftragserteilung
  • bei Verletzung Pflichten aus Dienstvertrag, Werkvertrag,
  • aus Vertrag zu Gunsten Dritter,
  • aus konkludentem Auskunftsvertrag,
  • aus Verträgen mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter 47.
Verjährung, Verjährungsfrist

beispielsweise:

  • Verjährungsfrist bei Beratungsfehler, Falschberatung,
  • Beginn Verjährungsfrist,
  • zu Schadenersatz verpflichtende Handlung, Unterlassung,
  • Vermögenslage Auftraggeber ohne pflichtwidriges Verhalten,
  • Klageweise Geltendmachung Schadenersatzanspruch 48 49 50.
Insolvenzreifeprüfung

Unter anderem:

  • Abgrenzung Zahlungseinstellung, Zahlungsstockung,
  • Indizien für Zahlungsunfähigkeit,
  • Indizien für Überschuldung,
  • Überprüfung Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeitsprognose (betriebswirtschaftliche Methode),
    • offene, ernsthaft eingeforderte Verbindlichkeiten,
    • Liquiditätsstatus (Finanzstatus), Saldierung Aktiva I, Passiva I,
    • Liquiditätsbilanz, Saldierung Aktiva II, Passiva II,
    • integrierte Finanzplanung (Ertrags-, Bilanz-, Liquiditätsplanung),
      • Liquiditätslücke kleiner 10 % fällige Gesamtverbindlichkeiten,
        • Aufrechterhaltung Zahlungsfähigkeit im Prognosezeitraum überwiegend wahrscheinlich,
      • Liquiditätslücke größer 10 % fällige Gesamtverbindlichkeiten,
        • Schließung Liquiditätslücke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, zumutbare Zuwarten Gläubiger,
  • Überprüfung rechnerische Überschuldung,
    • Erstellung Überschuldungsbilanz (Überschuldungsstatus),
    • Berechnung Reinvermögen,
      • Insolvenzantragsrecht,
        • Liquidation, Netto-Einzelveräußerungswerte,
        • Veräußerung, Fortführungswerte,
        • Zerschlagung, Zerschlagungswerte,
      • Insolvenzantragspflicht.

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