Restrukturierungsplan

Ein Restrukturierungsplan ist Kern des seit dem 01.01.2021 möglichen vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahren gemäß StaRUG zur finanziellen Restrukturierung von Unternehmen. Erfahren Sie das Wichtigste zu den mit dem Restrukturierungsplan zu gestaltenden oder zu den vom Plan ausgenommenen Rechtsverhältnisse, zur Plangliederung, zur Auswahl, Gruppeneinteilung und Gleichbehandlung der vom Plan Betroffenen, zur Haftungsbefreiung des Schuldners, zum Umgang mit neuen Finanzierungen, zu Änderungen sachrechtlicher Verhältnisse, zu notwendigen Informationsangaben und Erklärungen, sowie zur gerichtlichen Bestätigung des Restrukturierungsplans.

Was ist ein Restrukturierungsplan?
Welche Rechtsverhältnisse gestaltet der Restrukturierungsplan?
Welche sind vom Restrukturierungsplan ausgenommen?
Wie ist ein Restrukturierungsplan gegliedert?
Wie werden Planbetroffene für den Restrukturierungsplan ausgewählt?
Wer sind Planbetroffene?
Wie erfolgt die Einteilung Planbetroffener in Gruppen?
Wie wird Gleichbehandlung Planbetroffener gewährleistet?
Wie geschieht die Haftungsbefreiung des Schuldners?
Was gilt für neue Finanzierungen?
Sind Änderungen sachrechtlicher Verhältnisse möglich?
Welche Informationsangaben sind mindestens erforderlich?
Welche weiteren Erklärungen beifügen?
Was zur gerichtlichen Bestätigung des Restrukturierungsplans sicherstellen?
Wo finde ich die Checkliste für Restrukturierungspläne des BMJV?

Foto von Peter Hauk, Ansprechpartner zu Aussetzung Insolvenzantragspflicht bei TWI

Ansprechpartner
Peter Hauk
Inhaber, Geschäftsführer
TWI Management Projekte GmbH, Starnberg
Telefon: 08151 / 44 666-0
E-Mail: info@twi-mp.de

Was ist ein Restrukturierungsplan?

Gleich einem Insolvenzplan im Insolvenzplanverfahren bildet der Restrukturierungsplan des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens des StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz vom 01.01.2021) die Grundlage für Eingriffe in Forderungen, Rechte von Gläubigern, Anteilsinhabern auf Basis einer Mehrheitsentscheidung der Beteiligten. Der Restrukturierungsplan ist, nicht anders als der Insolvenzplan, ein Instrument zur kollektiv-privatautonomen Bewältigung der schuldnerischen Krise 1. Bestimmungen zum Restrukturierungsplan orientieren sich eng an existierenden insolvenzplanrechtlichen Regelungen 2.

Restrukturierungsforderungen, Absonderungsanwartschaften im Restrukturierungsplan entsprechen dem Grunde nach Insolvenzforderungen, Absonderungsrechten im Insolvenzrecht. Da der Restrukturierungsplan aber nicht in einem Gesamtvollstreckungsverfahren ausgearbeitet wird, in welchem es umfangreiche Regelungen zur Führung einer Insolvenztabelle gibt verwendet das StaRUG eine eigene Begrifflichkeit 3.
Ebenfalls vergleichbar zur Insolvenzordnung ist beim StaRUG die grundsätzliche Unterscheidung zwischen einem darstellenden und einem gestaltenden Teil des Plans und die Pflicht zur Beifügung bestimmter Anlagen 4 5.

Der darstellende Teil – nachfolgend auch als Darstellungsteil bezeichnet – dient der Information der Planbetroffenen und des Restrukturierungsgerichts, der gestaltende Teil – nachfolgend auch als Gestaltungsteil bezeichnet – dient der Festlegung der Rechtswirkungen des Restrukturierungsplans. Die Gestaltungswirkungen müssen im Gestaltungsteil eindeutig und vollständig beschrieben werden, denn das Gericht ist an den abgestimmten Plan gebunden und kann diesen nur im Ganzen und ohne eigene Änderungen bestätigen oder die Bestätigung im Ganzen versagen. Die Festlegung der Rechtswirkungen kann daher nicht erst durch den gerichtlichen Bestätigungsbeschluss erfolgen 6.

Ebenso vergleichbar zum Insolvenzplan ist bei den Restrukturierungsplananforderungen die Einteilung der Planbetroffenen – nachfolgend auch als vom Plan Betroffener bezeichnet – in Gruppen.

Zuvor legt das StaRUG fest, welche Rechtsverhältnisse auf der Restrukturierungsplanbasis gestaltet werden können 7.

Welche Rechtsverhältnisse gestaltet der Restrukturierungsplan?

Der Restrukturierungsplans umfasst

  • Maßnahmen der passiv-seitigen Restrukturierung, wie Kürzung, Fälligkeitsverschiebung, Umwandlung gegen den Schuldner gerichteter Restrukturierungsforderungen,
  • vermögensbezogene Maßnahmen, wie Veräußerung Vermögensgegenstände, Unternehmensteile bis Gesamtunternehmen 8.

Aktivseitige und vertragsbezogene operative Maßnahmen unterliegen allgemeinen vertrags- und sachenrechtlichen Regelungen 9. Die zur Realisierung solcher Maßnahmen notwendigen Gestaltungswirkungen setzen keine im Planabstimmungsprozess herbeizuführende Mehrheitsentscheidung voraus 10.

Demnach unterscheidet das StaRUG Maßnahmen zur

  • unmittelbaren Umsetzung über die Gestaltungswirkungen des Restrukturierungsplans
  • Umsetzung, Bewerkstelligung außerhalb des Restrukturierungsplans, gegebenenfalls verknüpft mit diesem über Bedingungszusammenhänge 11.

Entsprechend dem insolvenzplanrechtlichen Vorbild, das

  • Forderungen, Rechte der zwangsweisen Gestaltung unterwirft,
  • freiwilliger Vereinbarungen in den Plan aufnimmt 12,

erlaubt der Restrukturierungsplan im Wesentlichen die Gestaltung der

  • gegen Schuldner als restrukturierungsfähige Person begründete Forderungen (Restrukturierungsforderungen) 13, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderung geltend gemacht werden könnten 14, auch
    • bedingte Forderungen, aufschiebend oder auflösend bedingt 15,
    • noch nicht fällige Forderungen 16,
  • Forderungen aus gegenseitigen Verträgen, sofern die dem anderen Teil obliegende Leistung bereits erbracht ist 17,
  • an Gegenständen des schuldnerischen Vermögens existierenden, im Insolvenzeröffnungsfall zur Absonderung berechtigten Rechte 18, mit Ausnahme von Finanzsicherheiten 16 19 als Realsicherheiten (keine Personalsicherheiten) wie Barsicherheiten (Bankguthaben, Geldforderungen wie Geldmarkt-Sichteinlagen) 20 21 22, Finanzinstrumente (auf dem Kapitalmarkt handelbare Aktien, Schuldverschreibungen, sonstige Schuldtitel, Margins) 20 21 22, speziellen Besicherungen 16 23,
  • von auf mehrseitigen Rechtsverhältnissen zwischen Schuldner und mehreren Gläubigern beruhenden
    • Einzelbestimmungen zu
      • Restrukturierungsforderungen, Absonderungsanwartschaften 24, beispielsweise Konsortialfinanzierungen 25, auch Bedingungen, Nebenbestimmungen, beispielsweise
      • Einhaltung Financial Covenants (einzuhaltende Finanzkennzahlen, Finanzzahl-Relationen),
      • Unterlassung bestimmter Geschäftsführungs-, Finanzierungsmaßnahmen wie die Besicherung zusätzlich aufgenommener Fremdmittel, geeignet zur Verschlechterung der Gläubigerstellung 26,
        zur
        • Verhinderung Fälligstellung Teil-, Gesamtfinanzierung, damit Insolvenz 27,
        • Lockerung übermäßig restriktiver Bedingungen, Nebenbestimmungen, deren Anpassung an die Restrukturierungssituation 28,
        • Verlängerung Fälligkeiten,
        • Ausschluss bestehender Kündigungsrechte 29,
    • Schuldtiteln 30, beispielsweise Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen 25, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, Schuldtitel vertretende Hinterlegungsscheine 31, bestimmte, sonstige Wertpapiere 32 wie Aktien, Anteile an in-, ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften, sonstigen Unternehmen, soweit Aktien gleichbedeutend, Aktien vertretende Hinterlegungsscheine 33,
    • Verträgen mit gleichlautenden Bedingungen 30,
  • von auf differierenden Rechtsverhältnissen zwischen Schuldner und mehreren Gläubigern – auch Forderungsinhaber, Anwartschaftsinhaber untereinander – getroffenen Vereinbarungen zu Restrukturierungsforderungen, Absonderungsanwartschaften zu den Bedingungen deren Durchsetzung, Rangverhältnis resultierender Erlöse 34, beispielsweise
    • Konsortialvereinbarungen, Interkreditorenvereinbarungen 35 bezüglich Rangverhältnis zwischen diesen Gläubigergruppen bei Verteilung Zahlungen, Erlösen aus gemeinsamen Sicherheiten,
  • – sofern Schuldner juristische Person (beispielsweise GmbH, AG, UG haftungsbeschränkt SE) oder Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit (beispielsweise GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG) ist – Anteilsrechte, Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen, gesellschaftsrechtlicher zulässiger Regelungen, Anteilsübertragungen, Mitgliedschaftsrechtübertragungen 36,
  • Rechten von Inhabern von Restrukturierungsforderungen, die diesen aufgrund einer von einem verbundenen Unternehmen als Bürge, Mitschuldner, anderweitig übernommenen Haftung, Vermögensgegenständen zustehen (gruppeninterne Drittsicherheit), bei Kompensieren des Eingreifens mittels angemessener Entschädigung 37.

Das Einbeziehen gruppeninterner Drittsicherheiten erleichtert Konzernrestrukturierungen, Gestalten von in Konzernverbünden gestellten Sicherheiten zur Besicherung von Restrukturierungsforderungen 38 insbesondere die Einbeziehung von Mutterunternehmen, Schwesterunternehmen (Sicherungsgeber) gestellter Besicherungen durch Vermeidung Insolvenzverfahrenseröffnung, Inanspruchnahme Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen-Instrumente auf Ebene des die Besicherung stellenden Konzernunternehmens 39.

Maßgeblich sind die Rechtsverhältnisse

  • zum Zeitpunkt der Unterbreitung des Planangebots (Paragraph 17 StaRUG),
  • im Fall
    • einer Abstimmung im gerichtlichen Planabstimmungsverfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung (Paragraph 45 StaRUG).
    • einer vorher durch den Schuldner erwirkten Stabilisierungsanordnung (Paragraph 49 StaRUG) der Zeitpunkt der Erstanordnung 40.

Welche sind vom Restrukturierungsplan ausgenommen?

Dem Gestalten mittels Restrukturierungsplan unzugänglich sind:

  1. Arbeitnehmerforderungen aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließlich Rechten aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung 41,
  2. Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen 42,
  3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder; zur Geldzahlung verpflichtende Nebenfolgen einer Straftat, Ordnungswidrigkeit 43, 44.

Bei Schuldnern als natürliche Person auch für Forderungen, Absonderungsanwartschaften ohne Bezug zu dessen unternehmerischer Tätigkeit gültig 45 46.

Hintergrund zu 1.:
Per Restrukturierung angestrebte Unternehmensfortführungen setzen funktionierende operative Betriebe voraus, ohne Mitwirkung Arbeitnehmer nicht denkbar. Sind Unternehmen außer Stande, existierende Arbeitnehmerforderungen zu begleichen, liegen in aller Regel derart vertiefte Krisen vor, die sich mit Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens-Verfahrenshilfen nicht hinreichend bewältigen lassen. Zudem besteht kein Arbeitnehmerschutz wie mittels Insolvenzgeld im Insolvenzverfahren.

Die Umsetzung personalwirtschaftlicher Restrukturierungsmaßnahmen erfolgt unter Beachtung der allgemeinen kollektiv-, individualarbeitsrechtlichen Regelungen. Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen bietet zur Um-, Durchsetzung von Personalmaßnahmen keine Hilfe 47.

Wie ist ein Restrukturierungsplan gegliedert?

Ein Restrukturierungsplan besteht aus einem

  1. darstellenden Teil,
  2. gestaltenden Teil 48.

Der Gestaltungsteil bestimmt die durch den Plan zu bewirkenden Rechtsänderungen.

Der Darstellungsteil beschreibt, erläutert das Restrukturierungs-, Sanierungskonzept, das auf Basis des Plans und mit der Bewirkung der im Gestaltungsteil vorgesehenen Rechtsfolgen verwirklicht werden soll 49. Darzustellen sind in diesbezüglich vor allem auch die Maßnahmen, die nicht über Gestaltungswirkungen des Plans herbeigeführt werden können oder sollen, sondern auf anderem Wege umzusetzen sind 50.

1. Der darstellende Teil

Der Darstellungsteil dient der Information der Planbetroffenen, damit sie ihre Entscheidung auf umfassende, verständliche Informationen über Sanierungs-, Restrukturierungsmaßnahmen und deren Auswirkungen stützen können, insbesondere den sich voraussichtlich einstellenden Folgen bei Nichtannahme des Plans 51. Die Darstellung der nicht über Gestaltungswirkungen des Plans umzusetzenden Sanierungs-, Restrukturierungsmaßnahmen ermöglicht den vom Plan Betroffenen aufgrund der Gesamtschau des Restrukturierungs-, Sanierungskonzepts eine sachgerechte Bewertung des Restrukturierungsplans 52.

Der Darstellungsteil

  • beschreibt Planungsgrundlagen, Restrukturierungsplanauswirkungen 53,
  • enthält
    • alle für Entscheidung zur Planzustimmung der vom Plan Betroffenen und zur gerichtlichen Planbestätigung erheblichen Informationsangaben, inklusive
      • Krisenursachen, zur Krisenbewältigung vorzunehmende Sanierungs-, Restrukturierungsmaßnahmen,
      • nicht über den Gestaltungsteil umzusetzende Restrukturierungs-, Sanierungsmaßnahmen 54.
    • Vergleichsrechnung mit Darstellen Restrukturierungsplanauswirkungen auf Befriedigungsaussichten vom Plan Betroffener 55 56; zur Ermittlung Aussichten auf Befriedigung ohne Plan
      • Unternehmensfortführung unterstellen 57, Fortführungswerte annehmen 58,
        • bei aussichtlosem Unternehmensverkauf, aussichtsloser anderweitiger Fortführung nicht 57, Liquidationswerte annehmen, fundiert begründen 58.
        • bei Eingreifen in Gläubigerrechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten 59 die
          • Rahmenbedingungen des die Besicherung gewährenden verbundenen Unternehmens 60 (Rahmenbedingungen beim Sicherungsgeber, Beurteilung Werthaltigkeit Sicherung 61),
          • Planauswirkungen auf diese Unternehmen 60 (auf Stellung Sicherungsnehmer 61),
  • hebt die nicht über den Gestaltungsteil des Restrukturierungsplans umzusetzenden Restrukturierungsmaßnahmen gesondert hervor 62 – das gilt insbesondere für Maßnahmen der personalwirtschaftlichen Restrukturierung, die sich über die Gestaltungswirkungen des Plans nicht realisieren lassen 50.

2. Der gestaltende Teil

Der Gestaltungsteil

  • bestimmt Änderungen, der
    • Rechtsstellung von Inhabern von Restrukturierungsforderungen, Absonderungsanwartschaften 63,
    • Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten 63,
      • jeweils inklusive Kürzungsbruchteile, Stundungszeitraum, Sicherungsart, sonstige Unterwerfungen 64,
    • Anteils-, Mitgliedschaftsrechte Planbetroffener 63,
    • vertraglicher Nebenabreden, Vereinbarungen 65.

Weitere Möglichkeiten:

  • Umwandlung Restrukturierungsforderungen in Anteils-, Mitgliedschaftsrechte am Schuldner; ausgeschlossen gegen Willen betroffener Gläubiger,
    • Kapitalherabsetzung, -erhöhung,
    • Leistung Sacheinlagen,
    • Ausschluss Bezugsrechte,
    • Abfindungszahlungen an ausscheidende, am Schuldner beteiligte Personen 66, Höhe Barabfindung, Auszahlung, etwaige Verzinsung gemäß Paragraph 225 Absatz 5 InsO 67,
  • Anteilsübertragungen, Mitgliedschaftsrechtübertragungen,
  • jede Regelung gesellschaftsrechtlich zulässige Regelung 66.

Dem Restrukturierungsplan sind beizufügen 68

  • Erklärung zur Bestandsfähigkeit Schuldner mit Begründung Aussichten zur
    • Beseitigung drohender Zahlungsunfähigkeit durch den Restrukturierungsplan,
    • Sicherstellung, Wiederherstellung Bestandsfähigkeit 69,
  • Vermögensübersicht mit sich bei wirksamem Restrukturierungsplan gegenüberstehenden, bewerteten, quantifizierten Vermögensgegenständen, Verbindlichkeiten 70,
  • Ergebnis-, Finanzplan mit Darstellen
    • erwarteter Aufwendungen, Erträge,
    • Einnahmen, Ausgaben zur Gewährleistung Zahlungsfähigkeit,
      • bis zur Gläubigerbefriedigung inklusive Berücksichtigung von
        • Restrukturierungsforderungen,
        • vom Restrukturierungsplan unberührt bleibende Forderungen,
        • künftig nach dem Restrukturierungsplan berechtigte Restrukturierungsforderungen 71.

Wie werden Planbetroffene für den Restrukturierungsplan ausgewählt?

Das Auswählen der Planbetroffenen erfolgt nach sachgerechten, im Darstellungsteil des Plans angegebenen, erläuterten Kriterien 72.

Sachgerecht Auswählen heißt,

  • nicht einbezogene Forderungen würden auch im Insolvenzverfahren wahrscheinlich vollständig erfüllt 73,
  • die in der Differenzierung angelegte Art der zu bewältigenden, wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners 74 – primär an nach konkreten Gegebenheiten notwendigen Maßnahmen zur Realisierung der Restrukturierungslösung ausgerichtet 75 – erscheint nach Art, Umständen hinreichend, insbesondere bei
    • ausschließlichem Gestalten von Finanzverbindlichkeiten mit deren bestellten Besicherungen,
    • unberührt bleiben von Kleingläubigerforderungen, insbesondere Verbrauchern, Klein-. Kleinstunternehmen, mittleren Unternehmen 74, da die
      • Wahrnehmung ihrer Interessen,
      • Beurteilung wirtschaftlicher Angemessenheit von Restrukturierungsplänen, Plausibilität zugrundeliegender Konzepte, Folgerichtigkeit von Regelungen des Gestaltungsteils
        Expertise, Erfahrungen in Restrukturierungs-, Finanzierungsangelegenheiten erfordert, dies daher von Amts wegen bestellte Restrukturierungsbeauftragte übernehmen 76,
  • sämtliche Restrukturierungsforderungen einbezogen werden, bis auf Restrukturierungsforderungen aus den (oben dargestellten) bei Planerstellung ausgenommenen Rechtsverhältnissen 77.

Wer sind Planbetroffene?

Planbetroffene sind beispielsweise

  • absonderungsberechtigte Gläubiger,
  • Lieferanten,
  • andere nicht nachrangige Gläubiger,
  • Kreditinstitute mit fortgeführter Geschäftsbeziehung,
  • Kreditinstitute ohne fortgeführte Geschäftsbeziehung,
  • Finanzamt, Kommunen, mit Untergruppen nach Steuergläubiger, Steuerart,
  • Bund, Länder für Körperschaftssteuer,
  • Gemeinde für Gewerbesteuer,
  • Dienstleister,
  • Gesellschafter, nicht nachrangig,
  • Gesellschafter, nachrangig,
  • verbundene Unternehmen, nicht nachrangige,
  • verbundene Unternehmen, nachrangig,
  • Gläubiger für Debt-Equity-Swap (Umwandung Restrukturierungsforderungen in Eigenkapital)
  • Anleihegläubiger,
  • Gläubiger mit Restrukturierungsforderungen aus unerlaubten Handlungen,
  • Schuldner,
  • freiwillige Planbeteiligte, beispielsweise Auffang-, Übernahmegesellschaften.

Wie erfolgt die Einteilung Planbetroffener in Gruppen?

Die Festlegung der Rechte vom Plan Betroffener erfolgt – sofern mit verschiedener Rechtsstellung betroffen – in folgenden Gruppen 78:

  • Absonderungsanwartschaftsinhaber 79, als gesicherte Restrukturierungsforderungen,
  • Forderungsinhaber (einfache Restrukturierungsgläubiger), deren Restrukturierungsforderungen bei Eröffnung Insolvenzverfahren als nicht nachrangige Insolvenzforderungen nebst darauf entfallenden Zinsen, Säumniszuschlägen geltend zu machen wären 80,
  • Forderungsinhaber (nachrangige Restrukturierungsgläubiger), deren Restrukturierungsforderungen bei Eröffnung Insolvenzverfahren als nachrangige Insolvenzforderungen anzumelden wären – dabei für jede Rangklasse eine eigene Gruppe bilden – 81,
    • Restrukturierungsforderungsinhaber auf unentgeltliche Schuldnerleistungen 82,
    • bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG haftungsbeschränkt, SE), Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (beispielsweise GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG): Restrukturierungsforderungsinhaber auf Rückgewähr Gesellschafterdarlehen, aus Rechtshandlungen die Gesellschafterdarlehen entsprechen 83 84 – anmerkend: ohne nicht geschäftsführende Anteilseigner, die mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt sind 85,
    • Restrukturierungsforderungsinhaber, für die zwischen Gläubiger, Schuldner Nachrang (Rangrücktritt) im Insolvenzverfahren vereinbart ist 86,
  • Anteilsrechtsinhaber, Mitgliedschaftsrechtsinhaber 87.

Bei Eingreifen in Gläubigerrechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten, bilden betroffenen Gläubiger eigenständige Gruppen 88, widerspiegelnd die verschiedenartige Wirkungsweise von Dritt-, Eigensicherheiten, die verschiedenartige wirtschaftliche Stellung der durch Dritt-, Eigensicherheiten begünstigten Gläubiger 89.

Weitere Unterteilung Gruppen nach wirtschaftlichen Interessen möglich (Untergruppen), Abgrenzungskriterien angeben 90, der Sachgerechtigkeitskontrolle unterliegend, damit

  • vom Plan Betroffene bei Abstimmung vollständige Informationsgrundlage erhalten,
  • Restrukturierungsgerichten bei Planbestätigungsentscheidung Überprüfung möglich ist 91.

Kleingläubiger jeweils zu eigenständigen Planbetroffenengruppen zusammenfassen 92, je nach Gläubigerstruktur nach

  • relativen Kriterien (Anteil Schuldnerverbindlichkeiten gegenüber betreffendem Gläubiger an Gesamtsumme aller Schuldnerverbindlichkeiten),
  • absolute Kriterien (absolute Höhe Restrukturierungsforderungen betreffender Gläubiger) 93.

Bei Gruppenbildung taktisch vorgehen, beispielsweise beachten:

  • Pattsituationen mittels ungerader Gruppenanzahl vermeiden,
  • wohlwollende Gläubiger, beispielswiese Arbeitnehmer, Bundesagentur für Arbeit, so in Planbetroffenengruppen integrieren, dass weniger wohlwollende, opponierende Gläubiger überstimmbar sind,
  • mehr Planbetroffenengruppen erlauben kleinere Planbetroffenengruppen, erlaubt bessere Prognose Abstimmungsergebnis,
  • bei kleineren Planbetroffenengruppen sind Stimmen widersprechender Gläubiger gewichtiger 94.

Wie wird Gleichbehandlung Planbetroffener gewährleistet?

Innerhalb jeder Gruppe allen Betroffenen gleiche Rechte anbieten 95, was verschiedenartige Behandlung Betroffener nicht ausschließt, die unterschiedlichen Planbetroffenengruppen angehören 96.

Ungleiche Behandlung vom Plan Betroffener in einer Planbetroffenengruppe nur mit Zustimmung aller vom Plan Betroffenen, zu deren Lasten die verschiedenartige Behandlung geht, zulässig – Zustimmungserklärung jedes vom Plan Betroffenen, zu dessen Lasten die verschiedenartige Behandlung geht, beifügen 97.

Jedes Abkommen von Schuldner, Dritten mit einzelnen vom Plan Betroffenen, das für deren Verhalten bei Abstimmungen, sonst mit Restrukturierungsverfahren zusammenhängend ein nicht im Plan vorgesehener Vorteil gewährt, ist nichtig 98.

Wie geschieht die Haftungsbefreiung des Schuldners?

Die Haftungsbefreiung des Schuldners von restlichen Schuldnerverbindlichkeiten gegenüber

  • im Plan genannten Gläubigern,
  • deren im Plan einbezogenen Restrukturierungsforderungen, Absonderungsanwartschaften

geschieht bei im Restrukturierungsplan vorgesehener Gläubigerbefriedigung, sofern im Gestaltungsteil nichts anderes bestimmt 99.

Was gilt für neue Finanzierungen?

Regelungen zu Darlehenszusagen, sonstigen Kreditzusagen zur notwendigen neuen Finanzierung (inklusive deren Besicherung) der Restrukturierung auf Restrukturierungsplanbasis sind im Plan aufnehmbar 100; Besicherung umfasst Personal-, Sachsicherheiten beispielsweise Eingehung Mithaftung zur Kreditabsicherung 101.

Sind Änderungen sachrechtlicher Verhältnisse möglich?

Ja. Die Aufnahme von Willenserklärungen Beteiligter zur Begründung, Änderung, Übertragung, Aufhebung Rechte an Gegenständen im Gestaltungsteil des Restrukturierungsplans ist möglich 102. Sofern im Grundbuch eingetragene Rechte an Grundstücken, an eingetragenen Rechten betroffen, diese genau bezeichnen 103, Grundbuchordnung beachten 104.

Welche Informationsangaben sind mindestens erforderlich?

Mindestens erforderlich sind Angaben zu 105

  • Unternehmen, Schuldner, hier
    • Firma oder Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Handelsregister Registergericht, Registernummer des Schuldnerunternehmens,
    • Geschäftszweig, Beschäftigung,
    • gewerbliche Niederlassungen oder Schuldnerwohnung,
    • Hauptniederlassung bei mehreren Niederlassungen 106,
  • Vermögenswerte, Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeipunkt der Restrukturierungsplanvorlage, inklusive
    • Bewertung Vermögenswerte,
    • Beschreibung von
      • wirtschaftlicher Schuldnersituation,
      • Position der Arbeitnehmer,
      • Ursachen, Umfang wirtschaftlicher Probleme Schuldnerin 107,
  • vom Plan betroffenen,
    • sofern bekannt: namentliche Nennung,
    • andernfalls deren Beschreibung unter hinreichend konkreter Bezeichnung deren Forderungen, Rechte 108,
  • den zum Zweck der Restrukturierungsplanannahme gebildeten Planbetroffenengruppen, deren auf ihre Forderungen, Rechte entfallenden Stimmrechte 109,
  • nicht in Restrukturierungsplan einbezogene Gläubiger, Absonderungsanwartschaftsinhabern, Anteilsrechtsinhaber, Mitgliedschaftsrechtsinhaber mit Erläuterung Gründe für deren unterbliebene Einbeziehung, genügend auch deren Beschreibung unter Bezugnahme auf Kategorien gleichartiger Gläubiger, Absonderungsanwartschaftsinhabern, Anteilsrechtsinhaber, Mitgliedschaftsrechtsinhabern sofern, das Überprüfen sachgerechter Abgrenzung – nach sachgerechten Kriterien siehe analog Auswahl der Planbetroffenen – nicht erschwert wird 110,
  • sofern bestellt: Name, Anschrift Restrukturierungsbeauftragter 111,
  • Auswirkungen Restrukturierungsvorhaben auf Beschäftigungsverhältnisse, Entlassungen, Kurzarbeiterregelungen, Modalitäten Unterrichtung, Anhörung Arbeitnehmervertretung 112,
  • sofern neue Finanzierung, deren Besicherung vorgesehen 113, Gründe für deren Erforderlichkeit 114.

Welche weiteren Erklärungen beifügen?

Weiter beifügen:

  • sofern Schuldnerunternehmen Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit (beispielsweise GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG), KG auf Aktien ist: Erklärung der gemäß Restrukturierungsplan persönlich haftenden Anteilseigner zu deren Bereitschaft zur Unternehmensfortführung auf Plangrundlage 115,
  • sofern Gläubiger Anteilsrechte, Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungen an juristischen Personen (beispielswiese GmbH, AG, UG haftungsbeschränkt, SE), nicht rechtsfähigen Vereinen (Vereine ohne Eintragung im zuständigen Amtsgericht-Register), Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit übernehmen: Zustimmungserklärung eines jeden dieser Gläubiger 116,
  • sofern Dritte bei Restrukturierungsplanbestätigung Verpflichtungen gegenüber Gläubigern übernehmen: Erklärung Dritter 117,
  • bei geplantem Eingreifen in Gläubigerrechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten: Zustimmungserklärung des verbundenen, die Besicherungen stellenden Unternehmens (Sicherungsgeber) 118.

Was zur gerichtlichen Bestätigung des Restrukturierungsplans sicherstellen?

Zur Planbestätigung durch Restrukturierungsgerichte ist erheblich,

  • ob bei Gruppenbildung Auswahl Planbetroffener 119 (72 bis 77), deren Gruppeneinteilung 120 (78 bis 93) Anforderungen entspricht 121,
  • welches Stimmrecht Restrukturierungsforderungen, Absonderungsanwartschaften, Anteils-, Mitgliedschaftsrecht gewähren 122,
  • ob Schuldnerunternehmen Zahlungsunfähigkeit droht 123.

Bei fehlender Bestätigungsfähigkeit des Plans erfolgt keine Zurückweisung, sondern Hinweis auf Mängel 124, auf denen fehlende Betätigungsfähigkeit beruht, beispielsweise ist die Gruppenstruktur nach Einreichen Restrukturierungsplan im Erörterungstermin nicht mehr änderbar 125. Gerichtlicher Hinweis ergeht 126, ohne Bindungswirkung für weiteres Verfahren 127.

Wo finde ich die Checkliste für Restrukturierungspläne des BMJV?

Die Checkliste, angepasst an Bedürfnisse kleiner, mittlerer Unternehmen, wird auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht (bis dato nicht veröffentlicht, Stand 08.03.2021).

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    • Gerichtliches Planabstimmungsverfahren, beispielsweise zu
    • Stimmrecht, erforderliche Mehrheiten, gruppenübergreifender Mehrheitsentscheidung, absolute Priorität, Durchbrechung absolute Priorität,
  • Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente,
    • Allgemeine Bestimmungen,
    • Instrumente Stabilisierungs-, Restrukturierungsrahmens, beispielsweise zu Restrukturierungsfähigkeit, Anzeige Restrukturierungsvorhabens, Pflichten Schuldnerin, Aufhebung Restrukturierungssache, Restrukturierungsgericht, Zuständigkeit, Gruppengerichtsstand, Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung, Verfahrensgrundsätze, Rechtsmittel, Zustellungen
    • Restrukturierungsrecht, beispielweise Anzeige Zahlungsunfähigkeit, Anzeige Überschuldung, Pflichten, Organhaftung, Verbot Lösungsklauseln,
    • Gerichtliche Planabstimmung, beispielsweise zu Erörterungs-, Abstimmungstermin, Vorprüfungstermin,
    • Vorprüfung, beispielsweise zu Antrag, Verfahren,
    • Stabilisierung, Stabilisierungsanordnung, beispielsweise zu Antrag, Voraussetzungen Stabilisierungsanordnung, Folgeanordnung, Neuanordnung, Anordnungsdauer, Folgen Verwertungssperre, Vertragsrechtliche Wirkungen, Finanzsicherheiten, Zahlungs-, Abwicklungssysteme, Liquidationsnetting, Organhaftung, Insolvenzantrag, Aufhebung und Beendigung Stabilisierungsanordnung,
  • Planbestätigung zu
    • Bestätigungsverfahren, beispielsweise zu Antragstellen, Anhörung, Bedingter Restrukturierungsplan, Versagung Bestätigung, Minderheitenschutz,
    • Bekanntgabe Entscheidung, Sofortige Beschwerde,
    • Auswirkungen Planbestätigung, Überwachung Planerfüllung, beispielsweise zu Kern-Auswirkungen, sonstige Restrukturierungsplanwirkungen,
    • Wiederaufleben gestundeter, erlassener Forderungen, Streitige Forderungen, Ausfallforderungen, Vollstreckung,
  • Planüberwachung,
  • Restrukturierungsbeauftragter,
    • bestellt
      • von Amts wegen, beispielsweise zu Bestellung, Rechtsstellung, Aufgaben
      • auf Antrag, beispielswiese zu Antragstellen, Bestellung, Rechtsstellung, Aufgaben
    • Vergütung, beispielsweise zu Vergütungsanspruch, Regelvergütung, Festsetzung Vergütung, Vergütung in besonderen Fällen,
  • Anfechtungs-, Haftungsrecht
    • während Rechtshängigkeit Restrukturierungssache vorgenommene Rechtshandlungen, Planfolgen, Planvollzug, Berechnung Fristen,
  • Arbeitnehmerbeteiligung, Gläubigerbeirat, Beteiligungsrechte nach Betriebsverfassungsgesetz.
  • Sanierungsmoderation,
    • Antragstellen, Bestellung, Sanierungsmoderation, Bestätigen Sanierungsvergleich, Vergütung, Abberufung,
  • Übergang in Stabilisierungs-, Restrukturierungsrahmen,
  • Frühwarnsysteme,
    • Informationen zu Frühwarnsystemen, Hinweis-, Warnpflichten 132.
Insolvenz

Bei Bedarf erörtern mit Partner-Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht:

  • rechtliche Absicherung festgestellte Antragspflicht,
  • Möglichkeiten Unternehmenssanierung in Insolvenz,
  • Insolvenzverfahren (Regelinsolvenzverfahren, Insolvenzplanverfahren, Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltungsverfahren ESUG).
Eigenverwaltung

Bei Bedarf erörtern mit Partner-Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter:

  • Ablauf Eigenverwaltung im Rahmen Insolvenzplanverfahren,
    • Insolvenzantrag, Eigenverwaltungsantrag,
    • Vorläufige Eigenverwaltung,
    • Schutzschirmverfahren,
    • Vorläufiger Gläubigerausschuss,
    • Eröffnungsbeschluss, Anordnung Eigenverwaltung,
    • Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung,
    • Erstellung Insolvenzplan,
    • Insolvenzplanbestätigung, Aufhebung Insolvenzverfahren.
  • Details zur Vorgehensweise 133:
    • Vorbereitung Verfahren,
      • Einbindung Banken, Warenkreditversicherer,
      • Vorgespräch Gericht,
      • Bildung vorläufiger Gläubigerausschuss,
      • Ansprache mögliche Sachwalter,
      • Ansprache Arbeitnehmer,
      • Insolvenzgeldvorfinanzierung: Insolvenzgeld, Durchführung Vorfinanzierung, Begründung Masseverbindlichkeiten,
      • Dienstleister: Versicherungsschutz, Bewerter, Kassenprüfer, Insolvenzbuchhaltung, vorfinanzierende Bank,
      • Ansprache, Verhandlungskonzept, Verhandlungen Kunden, Lieferanten,
    • Sofortmaßnahmen nach Insolvenzantragstellung: Zahlungszusagen gegenüber Zulieferern, Lastschriftwiderruf, Behandlung Altverbindlichkeiten, Lösung ungünstige Vertragsverhältnisse, Behandlung Dauerschuldverhältnisse, Liquiditätssteuerung, Begründung Masseverbindlichkeiten, Einräumung unechter Massekredit,
    • Vorgehensweise nach Eröffnung Verfahren: Kündigung Arbeitnehmer, Verhandlungen Arbeitnehmer, Verhandlungen Pensions-Sicherungs-Verein,
    • Umgang, Kommunikation mit Insolvenzgericht 133.
Insolvenzplanverfahren

Bei Bedarf erörtern mit Partner-Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter:

  • Planvorbereitung, Taktisches Herangehen,
  • Planinitiativrecht,
  • Planinhalt, Darstellungsteil, Gestaltungsteil, Plananlagen, Details zu Gruppenbildung, Fakultativen Gläubigergruppen, absonderungsberechtigten Gläubigern, Anteilsinhabern, Umwandlung Insolvenzforderungen in Geschäftsanteile, Kreditrahmen, Umwandlungen im Planverfahren, Vergleichsrechnung,
  • Verfahrensablauf: Vorprüfung Insolvenzgericht, Gläubigerausschuss, Ladung und Terminvorbereitung, Prüfungstermin, Erörterungs-, Abstimmungstermin, Planänderungen, Stimmrechte im Planverfahren, Obstruktionsverbot, Planbestätigung, Minderheitenschutz, Rechtsmittel, Aufhebung Insolvenzverfahren, Vollstreckungsschutz und besondere Verjährungsfrist, Wirkungen bestätigter Plan, Planüberwachung, Planerfüllung,
  • Arbeitsrechtliche Sanierungsmaßnahmen,
  • Steuerfolgen 134.

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    • Strafrecht, Insolvenzstrafrecht,
    • weitere Rechtsgebiete, wie zum Beispiel Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Bankrecht.

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