Restrukturierungsplan
Ein Restrukturierungsplan ist Kern des seit dem 01.01.2021 möglichen vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahren gemäß StaRUG zur finanziellen Restrukturierung von Unternehmen. Erfahren Sie das Wichtigste zu den mit dem Restrukturierungsplan zu gestaltenden oder zu den vom Plan ausgenommenen Rechtsverhältnisse, zur Plangliederung, zur Auswahl, Gruppeneinteilung und Gleichbehandlung der vom Plan Betroffenen, zur Haftungsbefreiung des Schuldners, zum Umgang mit neuen Finanzierungen, zu Änderungen sachrechtlicher Verhältnisse, zu notwendigen Informationsangaben und Erklärungen, sowie zur gerichtlichen Bestätigung des Restrukturierungsplans.
Was ist ein Restrukturierungsplan?
Welche Rechtsverhältnisse gestaltet der Restrukturierungsplan?
Welche sind vom Restrukturierungsplan ausgenommen?
Wie ist ein Restrukturierungsplan gegliedert?
Wie werden Planbetroffene für den Restrukturierungsplan ausgewählt?
Wer sind Planbetroffene?
Wie erfolgt die Einteilung Planbetroffener in Gruppen?
Wie wird Gleichbehandlung Planbetroffener gewährleistet?
Wie geschieht die Haftungsbefreiung des Schuldners?
Was gilt für neue Finanzierungen?
Sind Änderungen sachrechtlicher Verhältnisse möglich?
Welche Informationsangaben sind mindestens erforderlich?
Welche weiteren Erklärungen beifügen?
Was zur gerichtlichen Bestätigung des Restrukturierungsplans sicherstellen?
Wo finde ich die Checkliste für Restrukturierungspläne des BMJV?
Ansprechpartner
Peter Hauk
Inhaber, Geschäftsführer
TWI Management Projekte GmbH, Starnberg
Telefon: 08151 / 44 666-0
E-Mail: info@twi-mp.de
Was ist ein Restrukturierungsplan?
Gleich einem Insolvenzplan im Insolvenzplanverfahren bildet der Restrukturierungsplan des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens des StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz vom 01.01.2021) die Grundlage für Eingriffe in Forderungen, Rechte von Gläubigern, Anteilsinhabern auf Basis einer Mehrheitsentscheidung der Beteiligten. Der Restrukturierungsplan ist, nicht anders als der Insolvenzplan, ein Instrument zur kollektiv-privatautonomen Bewältigung der schuldnerischen Krise 1. Bestimmungen zum Restrukturierungsplan orientieren sich eng an existierenden insolvenzplanrechtlichen Regelungen 2.
Restrukturierungsforderungen, Absonderungsanwartschaften im Restrukturierungsplan entsprechen dem Grunde nach Insolvenzforderungen, Absonderungsrechten im Insolvenzrecht. Da der Restrukturierungsplan aber nicht in einem Gesamtvollstreckungsverfahren ausgearbeitet wird, in welchem es umfangreiche Regelungen zur Führung einer Insolvenztabelle gibt verwendet das StaRUG eine eigene Begrifflichkeit 3.
Ebenfalls vergleichbar zur Insolvenzordnung ist beim StaRUG die grundsätzliche Unterscheidung zwischen einem darstellenden und einem gestaltenden Teil des Plans und die Pflicht zur Beifügung bestimmter Anlagen 4 5.
Der darstellende Teil – nachfolgend auch als Darstellungsteil bezeichnet – dient der Information der Planbetroffenen und des Restrukturierungsgerichts, der gestaltende Teil – nachfolgend auch als Gestaltungsteil bezeichnet – dient der Festlegung der Rechtswirkungen des Restrukturierungsplans. Die Gestaltungswirkungen müssen im Gestaltungsteil eindeutig und vollständig beschrieben werden, denn das Gericht ist an den abgestimmten Plan gebunden und kann diesen nur im Ganzen und ohne eigene Änderungen bestätigen oder die Bestätigung im Ganzen versagen. Die Festlegung der Rechtswirkungen kann daher nicht erst durch den gerichtlichen Bestätigungsbeschluss erfolgen 6.
Ebenso vergleichbar zum Insolvenzplan ist bei den Restrukturierungsplananforderungen die Einteilung der Planbetroffenen – nachfolgend auch als vom Plan Betroffener bezeichnet – in Gruppen.
Zuvor legt das StaRUG fest, welche Rechtsverhältnisse auf der Restrukturierungsplanbasis gestaltet werden können 7.
Welche Rechtsverhältnisse gestaltet der Restrukturierungsplan?
Der Restrukturierungsplans umfasst
- Maßnahmen der passiv-seitigen Restrukturierung, wie Kürzung, Fälligkeitsverschiebung, Umwandlung gegen den Schuldner gerichteter Restrukturierungsforderungen,
- vermögensbezogene Maßnahmen, wie Veräußerung Vermögensgegenstände, Unternehmensteile bis Gesamtunternehmen
8.
Aktivseitige und vertragsbezogene operative Maßnahmen unterliegen allgemeinen vertrags- und sachenrechtlichen Regelungen 9. Die zur Realisierung solcher Maßnahmen notwendigen Gestaltungswirkungen setzen keine im Planabstimmungsprozess herbeizuführende Mehrheitsentscheidung voraus 10.
Demnach unterscheidet das StaRUG Maßnahmen zur
- unmittelbaren Umsetzung über die Gestaltungswirkungen des Restrukturierungsplans
- Umsetzung, Bewerkstelligung außerhalb des Restrukturierungsplans, gegebenenfalls verknüpft mit diesem über Bedingungszusammenhänge
11.
Entsprechend dem insolvenzplanrechtlichen Vorbild, das
- Forderungen, Rechte der zwangsweisen Gestaltung unterwirft,
- freiwilliger Vereinbarungen in den Plan aufnimmt
12,
erlaubt der Restrukturierungsplan im Wesentlichen die Gestaltung der
- gegen Schuldner als restrukturierungsfähige Person begründete Forderungen (Restrukturierungsforderungen)
13, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderung geltend gemacht werden könnten14, auch- bedingte Forderungen, aufschiebend oder auflösend bedingt
15, - noch nicht fällige Forderungen
16,
- bedingte Forderungen, aufschiebend oder auflösend bedingt
- Forderungen aus gegenseitigen Verträgen, sofern die dem anderen Teil obliegende Leistung bereits erbracht ist
17, - an Gegenständen des schuldnerischen Vermögens existierenden, im Insolvenzeröffnungsfall zur Absonderung berechtigten Rechte
18, mit Ausnahme von Finanzsicherheiten1619als Realsicherheiten (keine Personalsicherheiten) wie Barsicherheiten (Bankguthaben, Geldforderungen wie Geldmarkt-Sichteinlagen)202122, Finanzinstrumente (auf dem Kapitalmarkt handelbare Aktien, Schuldverschreibungen, sonstige Schuldtitel, Margins)202122, speziellen Besicherungen1623, - von auf mehrseitigen Rechtsverhältnissen zwischen Schuldner und mehreren Gläubigern beruhenden
- Einzelbestimmungen zu
- Restrukturierungsforderungen, Absonderungsanwartschaften
24, beispielsweise Konsortialfinanzierungen25, auch Bedingungen, Nebenbestimmungen, beispielsweise - Einhaltung Financial Covenants (einzuhaltende Finanzkennzahlen, Finanzzahl-Relationen),
- Unterlassung bestimmter Geschäftsführungs-, Finanzierungsmaßnahmen wie die Besicherung zusätzlich aufgenommener Fremdmittel, geeignet zur Verschlechterung der Gläubigerstellung
26,
zur- Verhinderung Fälligstellung Teil-, Gesamtfinanzierung, damit Insolvenz
27, - Lockerung übermäßig restriktiver Bedingungen, Nebenbestimmungen, deren Anpassung an die Restrukturierungssituation
28, - Verlängerung Fälligkeiten,
- Ausschluss bestehender Kündigungsrechte
29,
- Verhinderung Fälligstellung Teil-, Gesamtfinanzierung, damit Insolvenz
- Restrukturierungsforderungen, Absonderungsanwartschaften
- Schuldtiteln
30, beispielsweise Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen25, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, Schuldtitel vertretende Hinterlegungsscheine31, bestimmte, sonstige Wertpapiere32wie Aktien, Anteile an in-, ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften, sonstigen Unternehmen, soweit Aktien gleichbedeutend, Aktien vertretende Hinterlegungsscheine33, - Verträgen mit gleichlautenden Bedingungen
30,
- Einzelbestimmungen zu
- von auf differierenden Rechtsverhältnissen zwischen Schuldner und mehreren Gläubigern – auch Forderungsinhaber, Anwartschaftsinhaber untereinander – getroffenen Vereinbarungen zu Restrukturierungsforderungen, Absonderungsanwartschaften zu den Bedingungen deren Durchsetzung, Rangverhältnis resultierender Erlöse
34, beispielsweise- Konsortialvereinbarungen, Interkreditorenvereinbarungen
35bezüglich Rangverhältnis zwischen diesen Gläubigergruppen bei Verteilung Zahlungen, Erlösen aus gemeinsamen Sicherheiten,
- Konsortialvereinbarungen, Interkreditorenvereinbarungen
- – sofern Schuldner juristische Person (beispielsweise GmbH, AG, UG haftungsbeschränkt SE) oder Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit (beispielsweise GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG) ist – Anteilsrechte, Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen, gesellschaftsrechtlicher zulässiger Regelungen, Anteilsübertragungen, Mitgliedschaftsrechtübertragungen
36, - Rechten von Inhabern von Restrukturierungsforderungen, die diesen aufgrund einer von einem verbundenen Unternehmen als Bürge, Mitschuldner, anderweitig übernommenen Haftung, Vermögensgegenständen zustehen (gruppeninterne Drittsicherheit), bei Kompensieren des Eingreifens mittels angemessener Entschädigung
37.
Das Einbeziehen gruppeninterner Drittsicherheiten erleichtert Konzernrestrukturierungen, Gestalten von in Konzernverbünden gestellten Sicherheiten zur Besicherung von Restrukturierungsforderungen 38 insbesondere die Einbeziehung von Mutterunternehmen, Schwesterunternehmen (Sicherungsgeber) gestellter Besicherungen durch Vermeidung Insolvenzverfahrenseröffnung, Inanspruchnahme Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen-Instrumente auf Ebene des die Besicherung stellenden Konzernunternehmens 39.
Maßgeblich sind die Rechtsverhältnisse
- zum Zeitpunkt der Unterbreitung des Planangebots (Paragraph 17 StaRUG),
- im Fall
- einer Abstimmung im gerichtlichen Planabstimmungsverfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung (Paragraph 45 StaRUG).
- einer vorher durch den Schuldner erwirkten Stabilisierungsanordnung (Paragraph 49 StaRUG) der Zeitpunkt der Erstanordnung
40.
Welche sind vom Restrukturierungsplan ausgenommen?
Dem Gestalten mittels Restrukturierungsplan unzugänglich sind:
- Arbeitnehmerforderungen aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließlich Rechten aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung
41, - Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen
42, - Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder; zur Geldzahlung verpflichtende Nebenfolgen einer Straftat, Ordnungswidrigkeit
43,44.
Bei Schuldnern als natürliche Person auch für Forderungen, Absonderungsanwartschaften ohne Bezug zu dessen unternehmerischer Tätigkeit gültig 45 46.
Hintergrund zu 1.:
Per Restrukturierung angestrebte Unternehmensfortführungen setzen funktionierende operative Betriebe voraus, ohne Mitwirkung Arbeitnehmer nicht denkbar. Sind Unternehmen außer Stande, existierende Arbeitnehmerforderungen zu begleichen, liegen in aller Regel derart vertiefte Krisen vor, die sich mit Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens-Verfahrenshilfen nicht hinreichend bewältigen lassen. Zudem besteht kein Arbeitnehmerschutz wie mittels Insolvenzgeld im Insolvenzverfahren.
Die Umsetzung personalwirtschaftlicher Restrukturierungsmaßnahmen erfolgt unter Beachtung der allgemeinen kollektiv-, individualarbeitsrechtlichen Regelungen. Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen bietet zur Um-, Durchsetzung von Personalmaßnahmen keine Hilfe 47.
Wie ist ein Restrukturierungsplan gegliedert?
Ein Restrukturierungsplan besteht aus einem
- darstellenden Teil,
- gestaltenden Teil
48.
Der Gestaltungsteil bestimmt die durch den Plan zu bewirkenden Rechtsänderungen.
Der Darstellungsteil beschreibt, erläutert das Restrukturierungs-, Sanierungskonzept, das auf Basis des Plans und mit der Bewirkung der im Gestaltungsteil vorgesehenen Rechtsfolgen verwirklicht werden soll 49. Darzustellen sind in diesbezüglich vor allem auch die Maßnahmen, die nicht über Gestaltungswirkungen des Plans herbeigeführt werden können oder sollen, sondern auf anderem Wege umzusetzen sind 50.
1. Der darstellende Teil
Der Darstellungsteil dient der Information der Planbetroffenen, damit sie ihre Entscheidung auf umfassende, verständliche Informationen über Sanierungs-, Restrukturierungsmaßnahmen und deren Auswirkungen stützen können, insbesondere den sich voraussichtlich einstellenden Folgen bei Nichtannahme des Plans 51. Die Darstellung der nicht über Gestaltungswirkungen des Plans umzusetzenden Sanierungs-, Restrukturierungsmaßnahmen ermöglicht den vom Plan Betroffenen aufgrund der Gesamtschau des Restrukturierungs-, Sanierungskonzepts eine sachgerechte Bewertung des Restrukturierungsplans 52.
Der Darstellungsteil
- beschreibt Planungsgrundlagen, Restrukturierungsplanauswirkungen
53, - enthält
- alle für Entscheidung zur Planzustimmung der vom Plan Betroffenen und zur gerichtlichen Planbestätigung erheblichen Informationsangaben, inklusive
- Krisenursachen, zur Krisenbewältigung vorzunehmende Sanierungs-, Restrukturierungsmaßnahmen,
- nicht über den Gestaltungsteil umzusetzende Restrukturierungs-, Sanierungsmaßnahmen
54.
- Vergleichsrechnung mit Darstellen Restrukturierungsplanauswirkungen auf Befriedigungsaussichten vom Plan Betroffener
5556; zur Ermittlung Aussichten auf Befriedigung ohne Plan- Unternehmensfortführung unterstellen
57, Fortführungswerte annehmen58,- bei aussichtlosem Unternehmensverkauf, aussichtsloser anderweitiger Fortführung nicht
57, Liquidationswerte annehmen, fundiert begründen 58. - bei Eingreifen in Gläubigerrechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten
59die- Rahmenbedingungen des die Besicherung gewährenden verbundenen Unternehmens
60(Rahmenbedingungen beim Sicherungsgeber, Beurteilung Werthaltigkeit Sicherung61), - Planauswirkungen auf diese Unternehmen
60(auf Stellung Sicherungsnehmer61),
- Rahmenbedingungen des die Besicherung gewährenden verbundenen Unternehmens
- bei aussichtlosem Unternehmensverkauf, aussichtsloser anderweitiger Fortführung nicht
- Unternehmensfortführung unterstellen
- alle für Entscheidung zur Planzustimmung der vom Plan Betroffenen und zur gerichtlichen Planbestätigung erheblichen Informationsangaben, inklusive
- hebt die nicht über den Gestaltungsteil des Restrukturierungsplans umzusetzenden Restrukturierungsmaßnahmen gesondert hervor
62– das gilt insbesondere für Maßnahmen der personalwirtschaftlichen Restrukturierung, die sich über die Gestaltungswirkungen des Plans nicht realisieren lassen50.
2. Der gestaltende Teil
Der Gestaltungsteil
- bestimmt Änderungen, der
- Rechtsstellung von Inhabern von Restrukturierungsforderungen, Absonderungsanwartschaften
63, - Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten
63,- jeweils inklusive Kürzungsbruchteile, Stundungszeitraum, Sicherungsart, sonstige Unterwerfungen
64,
- jeweils inklusive Kürzungsbruchteile, Stundungszeitraum, Sicherungsart, sonstige Unterwerfungen
- Anteils-, Mitgliedschaftsrechte Planbetroffener
63, - vertraglicher Nebenabreden, Vereinbarungen
65.
- Rechtsstellung von Inhabern von Restrukturierungsforderungen, Absonderungsanwartschaften
Weitere Möglichkeiten:
- Umwandlung Restrukturierungsforderungen in Anteils-, Mitgliedschaftsrechte am Schuldner; ausgeschlossen gegen Willen betroffener Gläubiger,
- Kapitalherabsetzung, -erhöhung,
- Leistung Sacheinlagen,
- Ausschluss Bezugsrechte,
- Abfindungszahlungen an ausscheidende, am Schuldner beteiligte Personen
66, Höhe Barabfindung, Auszahlung, etwaige Verzinsung gemäß Paragraph 225 Absatz 5 InsO67,
- Anteilsübertragungen, Mitgliedschaftsrechtübertragungen,
- jede Regelung gesellschaftsrechtlich zulässige Regelung
66.
Dem Restrukturierungsplan sind beizufügen 68
- Erklärung zur Bestandsfähigkeit Schuldner mit Begründung Aussichten zur
- Beseitigung drohender Zahlungsunfähigkeit durch den Restrukturierungsplan,
- Sicherstellung, Wiederherstellung Bestandsfähigkeit
69,
- Vermögensübersicht mit sich bei wirksamem Restrukturierungsplan gegenüberstehenden, bewerteten, quantifizierten Vermögensgegenständen, Verbindlichkeiten
70, - Ergebnis-, Finanzplan mit Darstellen
- erwarteter Aufwendungen, Erträge,
- Einnahmen, Ausgaben zur Gewährleistung Zahlungsfähigkeit,
- bis zur Gläubigerbefriedigung inklusive Berücksichtigung von
- Restrukturierungsforderungen,
- vom Restrukturierungsplan unberührt bleibende Forderungen,
- künftig nach dem Restrukturierungsplan berechtigte Restrukturierungsforderungen
71.
- bis zur Gläubigerbefriedigung inklusive Berücksichtigung von
Wie werden Planbetroffene für den Restrukturierungsplan ausgewählt?
Das Auswählen der Planbetroffenen erfolgt nach sachgerechten, im Darstellungsteil des Plans angegebenen, erläuterten Kriterien 72.
Sachgerecht Auswählen heißt,
- nicht einbezogene Forderungen würden auch im Insolvenzverfahren wahrscheinlich vollständig erfüllt
73, - die in der Differenzierung angelegte Art der zu bewältigenden, wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners
74– primär an nach konkreten Gegebenheiten notwendigen Maßnahmen zur Realisierung der Restrukturierungslösung ausgerichtet75– erscheint nach Art, Umständen hinreichend, insbesondere bei- ausschließlichem Gestalten von Finanzverbindlichkeiten mit deren bestellten Besicherungen,
- unberührt bleiben von Kleingläubigerforderungen, insbesondere Verbrauchern, Klein-. Kleinstunternehmen, mittleren Unternehmen
74, da die- Wahrnehmung ihrer Interessen,
- Beurteilung wirtschaftlicher Angemessenheit von Restrukturierungsplänen, Plausibilität zugrundeliegender Konzepte, Folgerichtigkeit von Regelungen des Gestaltungsteils
Expertise, Erfahrungen in Restrukturierungs-, Finanzierungsangelegenheiten erfordert, dies daher von Amts wegen bestellte Restrukturierungsbeauftragte übernehmen76,
- sämtliche Restrukturierungsforderungen einbezogen werden, bis auf Restrukturierungsforderungen aus den (oben dargestellten) bei Planerstellung ausgenommenen Rechtsverhältnissen
77.
Wer sind Planbetroffene?
Planbetroffene sind beispielsweise
- absonderungsberechtigte Gläubiger,
- Lieferanten,
- andere nicht nachrangige Gläubiger,
- Kreditinstitute mit fortgeführter Geschäftsbeziehung,
- Kreditinstitute ohne fortgeführte Geschäftsbeziehung,
- Finanzamt, Kommunen, mit Untergruppen nach Steuergläubiger, Steuerart,
- Bund, Länder für Körperschaftssteuer,
- Gemeinde für Gewerbesteuer,
- Dienstleister,
- Gesellschafter, nicht nachrangig,
- Gesellschafter, nachrangig,
- verbundene Unternehmen, nicht nachrangige,
- verbundene Unternehmen, nachrangig,
- Gläubiger für Debt-Equity-Swap (Umwandung Restrukturierungsforderungen in Eigenkapital)
- Anleihegläubiger,
- Gläubiger mit Restrukturierungsforderungen aus unerlaubten Handlungen,
- Schuldner,
- freiwillige Planbeteiligte, beispielsweise Auffang-, Übernahmegesellschaften.
Wie erfolgt die Einteilung Planbetroffener in Gruppen?
Die Festlegung der Rechte vom Plan Betroffener erfolgt – sofern mit verschiedener Rechtsstellung betroffen – in folgenden Gruppen 78:
- Absonderungsanwartschaftsinhaber
79, als gesicherte Restrukturierungsforderungen, - Forderungsinhaber (einfache Restrukturierungsgläubiger), deren Restrukturierungsforderungen bei Eröffnung Insolvenzverfahren als nicht nachrangige Insolvenzforderungen nebst darauf entfallenden Zinsen, Säumniszuschlägen geltend zu machen wären
80, - Forderungsinhaber (nachrangige Restrukturierungsgläubiger), deren Restrukturierungsforderungen bei Eröffnung Insolvenzverfahren als nachrangige Insolvenzforderungen anzumelden wären – dabei für jede Rangklasse eine eigene Gruppe bilden –
81,- Restrukturierungsforderungsinhaber auf unentgeltliche Schuldnerleistungen
82, - bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG haftungsbeschränkt, SE), Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (beispielsweise GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG): Restrukturierungsforderungsinhaber auf Rückgewähr Gesellschafterdarlehen, aus Rechtshandlungen die Gesellschafterdarlehen entsprechen
8384– anmerkend: ohne nicht geschäftsführende Anteilseigner, die mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt sind85, - Restrukturierungsforderungsinhaber, für die zwischen Gläubiger, Schuldner Nachrang (Rangrücktritt) im Insolvenzverfahren vereinbart ist
86,
- Restrukturierungsforderungsinhaber auf unentgeltliche Schuldnerleistungen
- Anteilsrechtsinhaber, Mitgliedschaftsrechtsinhaber
87.
Bei Eingreifen in Gläubigerrechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten, bilden betroffenen Gläubiger eigenständige Gruppen 88, widerspiegelnd die verschiedenartige Wirkungsweise von Dritt-, Eigensicherheiten, die verschiedenartige wirtschaftliche Stellung der durch Dritt-, Eigensicherheiten begünstigten Gläubiger 89.
Weitere Unterteilung Gruppen nach wirtschaftlichen Interessen möglich (Untergruppen), Abgrenzungskriterien angeben 90, der Sachgerechtigkeitskontrolle unterliegend, damit
- vom Plan Betroffene bei Abstimmung vollständige Informationsgrundlage erhalten,
- Restrukturierungsgerichten bei Planbestätigungsentscheidung Überprüfung möglich ist
91.
Kleingläubiger jeweils zu eigenständigen Planbetroffenengruppen zusammenfassen 92, je nach Gläubigerstruktur nach
- relativen Kriterien (Anteil Schuldnerverbindlichkeiten gegenüber betreffendem Gläubiger an Gesamtsumme aller Schuldnerverbindlichkeiten),
- absolute Kriterien (absolute Höhe Restrukturierungsforderungen betreffender Gläubiger)
93.
Bei Gruppenbildung taktisch vorgehen, beispielsweise beachten:
- Pattsituationen mittels ungerader Gruppenanzahl vermeiden,
- wohlwollende Gläubiger, beispielswiese Arbeitnehmer, Bundesagentur für Arbeit, so in Planbetroffenengruppen integrieren, dass weniger wohlwollende, opponierende Gläubiger überstimmbar sind,
- mehr Planbetroffenengruppen erlauben kleinere Planbetroffenengruppen, erlaubt bessere Prognose Abstimmungsergebnis,
- bei kleineren Planbetroffenengruppen sind Stimmen widersprechender Gläubiger gewichtiger
94.
Wie wird Gleichbehandlung Planbetroffener gewährleistet?
Innerhalb jeder Gruppe allen Betroffenen gleiche Rechte anbieten 95, was verschiedenartige Behandlung Betroffener nicht ausschließt, die unterschiedlichen Planbetroffenengruppen angehören 96.
Ungleiche Behandlung vom Plan Betroffener in einer Planbetroffenengruppe nur mit Zustimmung aller vom Plan Betroffenen, zu deren Lasten die verschiedenartige Behandlung geht, zulässig – Zustimmungserklärung jedes vom Plan Betroffenen, zu dessen Lasten die verschiedenartige Behandlung geht, beifügen 97.
Jedes Abkommen von Schuldner, Dritten mit einzelnen vom Plan Betroffenen, das für deren Verhalten bei Abstimmungen, sonst mit Restrukturierungsverfahren zusammenhängend ein nicht im Plan vorgesehener Vorteil gewährt, ist nichtig 98.
Wie geschieht die Haftungsbefreiung des Schuldners?
Die Haftungsbefreiung des Schuldners von restlichen Schuldnerverbindlichkeiten gegenüber
- im Plan genannten Gläubigern,
- deren im Plan einbezogenen Restrukturierungsforderungen, Absonderungsanwartschaften
geschieht bei im Restrukturierungsplan vorgesehener Gläubigerbefriedigung, sofern im Gestaltungsteil nichts anderes bestimmt 99.
Was gilt für neue Finanzierungen?
Regelungen zu Darlehenszusagen, sonstigen Kreditzusagen zur notwendigen neuen Finanzierung (inklusive deren Besicherung) der Restrukturierung auf Restrukturierungsplanbasis sind im Plan aufnehmbar 100; Besicherung umfasst Personal-, Sachsicherheiten beispielsweise Eingehung Mithaftung zur Kreditabsicherung 101.
Sind Änderungen sachrechtlicher Verhältnisse möglich?
Ja. Die Aufnahme von Willenserklärungen Beteiligter zur Begründung, Änderung, Übertragung, Aufhebung Rechte an Gegenständen im Gestaltungsteil des Restrukturierungsplans ist möglich 102. Sofern im Grundbuch eingetragene Rechte an Grundstücken, an eingetragenen Rechten betroffen, diese genau bezeichnen 103, Grundbuchordnung beachten 104.
Welche Informationsangaben sind mindestens erforderlich?
Mindestens erforderlich sind Angaben zu 105
- Unternehmen, Schuldner, hier
- Firma oder Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Handelsregister Registergericht, Registernummer des Schuldnerunternehmens,
- Geschäftszweig, Beschäftigung,
- gewerbliche Niederlassungen oder Schuldnerwohnung,
- Hauptniederlassung bei mehreren Niederlassungen
106,
- Vermögenswerte, Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeipunkt der Restrukturierungsplanvorlage, inklusive
- Bewertung Vermögenswerte,
- Beschreibung von
- wirtschaftlicher Schuldnersituation,
- Position der Arbeitnehmer,
- Ursachen, Umfang wirtschaftlicher Probleme Schuldnerin
107,
- vom Plan betroffenen,
- sofern bekannt: namentliche Nennung,
- andernfalls deren Beschreibung unter hinreichend konkreter Bezeichnung deren Forderungen, Rechte
108,
- den zum Zweck der Restrukturierungsplanannahme gebildeten Planbetroffenengruppen, deren auf ihre Forderungen, Rechte entfallenden Stimmrechte
109, - nicht in Restrukturierungsplan einbezogene Gläubiger, Absonderungsanwartschaftsinhabern, Anteilsrechtsinhaber, Mitgliedschaftsrechtsinhaber mit Erläuterung Gründe für deren unterbliebene Einbeziehung, genügend auch deren Beschreibung unter Bezugnahme auf Kategorien gleichartiger Gläubiger, Absonderungsanwartschaftsinhabern, Anteilsrechtsinhaber, Mitgliedschaftsrechtsinhabern sofern, das Überprüfen sachgerechter Abgrenzung – nach sachgerechten Kriterien siehe analog Auswahl der Planbetroffenen – nicht erschwert wird
110, - sofern bestellt: Name, Anschrift Restrukturierungsbeauftragter
111, - Auswirkungen Restrukturierungsvorhaben auf Beschäftigungsverhältnisse, Entlassungen, Kurzarbeiterregelungen, Modalitäten Unterrichtung, Anhörung Arbeitnehmervertretung
112, - sofern neue Finanzierung, deren Besicherung vorgesehen
113, Gründe für deren Erforderlichkeit114.
Welche weiteren Erklärungen beifügen?
Weiter beifügen:
- sofern Schuldnerunternehmen Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit (beispielsweise GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG), KG auf Aktien ist: Erklärung der gemäß Restrukturierungsplan persönlich haftenden Anteilseigner zu deren Bereitschaft zur Unternehmensfortführung auf Plangrundlage
115, - sofern Gläubiger Anteilsrechte, Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungen an juristischen Personen (beispielswiese GmbH, AG, UG haftungsbeschränkt, SE), nicht rechtsfähigen Vereinen (Vereine ohne Eintragung im zuständigen Amtsgericht-Register), Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit übernehmen: Zustimmungserklärung eines jeden dieser Gläubiger
116, - sofern Dritte bei Restrukturierungsplanbestätigung Verpflichtungen gegenüber Gläubigern übernehmen: Erklärung Dritter
117, - bei geplantem Eingreifen in Gläubigerrechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten: Zustimmungserklärung des verbundenen, die Besicherungen stellenden Unternehmens (Sicherungsgeber)
118.
Was zur gerichtlichen Bestätigung des Restrukturierungsplans sicherstellen?
Zur Planbestätigung durch Restrukturierungsgerichte ist erheblich,
- ob bei Gruppenbildung Auswahl Planbetroffener
119(72bis77), deren Gruppeneinteilung120(78bis93) Anforderungen entspricht121, - welches Stimmrecht Restrukturierungsforderungen, Absonderungsanwartschaften, Anteils-, Mitgliedschaftsrecht gewähren
122, - ob Schuldnerunternehmen Zahlungsunfähigkeit droht
123.
Bei fehlender Bestätigungsfähigkeit des Plans erfolgt keine Zurückweisung, sondern Hinweis auf Mängel 124, auf denen fehlende Betätigungsfähigkeit beruht, beispielsweise ist die Gruppenstruktur nach Einreichen Restrukturierungsplan im Erörterungstermin nicht mehr änderbar 125. Gerichtlicher Hinweis ergeht 126, ohne Bindungswirkung für weiteres Verfahren 127.
Wo finde ich die Checkliste für Restrukturierungspläne des BMJV?
Die Checkliste, angepasst an Bedürfnisse kleiner, mittlerer Unternehmen, wird auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht (bis dato nicht veröffentlicht, Stand 08.03.2021).
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- Gerichtliche Planabstimmung, beispielsweise zu Erörterungs-, Abstimmungstermin, Vorprüfungstermin,
- Vorprüfung, beispielsweise zu Antrag, Verfahren,
- Stabilisierung, Stabilisierungsanordnung, beispielsweise zu Antrag, Voraussetzungen Stabilisierungsanordnung, Folgeanordnung, Neuanordnung, Anordnungsdauer, Folgen Verwertungssperre, Vertragsrechtliche Wirkungen, Finanzsicherheiten, Zahlungs-, Abwicklungssysteme, Liquidationsnetting, Organhaftung, Insolvenzantrag, Aufhebung und Beendigung Stabilisierungsanordnung,
- Planbestätigung zu
- Bestätigungsverfahren, beispielsweise zu Antragstellen, Anhörung, Bedingter Restrukturierungsplan, Versagung Bestätigung, Minderheitenschutz,
- Bekanntgabe Entscheidung, Sofortige Beschwerde,
- Auswirkungen Planbestätigung, Überwachung Planerfüllung, beispielsweise zu Kern-Auswirkungen, sonstige Restrukturierungsplanwirkungen,
- Wiederaufleben gestundeter, erlassener Forderungen, Streitige Forderungen, Ausfallforderungen, Vollstreckung,
- Planüberwachung,
- Restrukturierungsbeauftragter,
- bestellt
- von Amts wegen, beispielsweise zu Bestellung, Rechtsstellung, Aufgaben
- auf Antrag, beispielswiese zu Antragstellen, Bestellung, Rechtsstellung, Aufgaben
- Vergütung, beispielsweise zu Vergütungsanspruch, Regelvergütung, Festsetzung Vergütung, Vergütung in besonderen Fällen,
- bestellt
- Anfechtungs-, Haftungsrecht
- während Rechtshängigkeit Restrukturierungssache vorgenommene Rechtshandlungen, Planfolgen, Planvollzug, Berechnung Fristen,
- Arbeitnehmerbeteiligung, Gläubigerbeirat, Beteiligungsrechte nach Betriebsverfassungsgesetz.
- Sanierungsmoderation,
- Antragstellen, Bestellung, Sanierungsmoderation, Bestätigen Sanierungsvergleich, Vergütung, Abberufung,
- Übergang in Stabilisierungs-, Restrukturierungsrahmen,
- Frühwarnsysteme,
- Informationen zu Frühwarnsystemen, Hinweis-, Warnpflichten
132.
- Informationen zu Frühwarnsystemen, Hinweis-, Warnpflichten
Insolvenz
Bei Bedarf erörtern mit Partner-Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht:
- rechtliche Absicherung festgestellte Antragspflicht,
- Möglichkeiten Unternehmenssanierung in Insolvenz,
- Insolvenzverfahren (Regelinsolvenzverfahren, Insolvenzplanverfahren, Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltungsverfahren ESUG).
Eigenverwaltung
Bei Bedarf erörtern mit Partner-Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter:
- Ablauf Eigenverwaltung im Rahmen Insolvenzplanverfahren,
- Insolvenzantrag, Eigenverwaltungsantrag,
- Vorläufige Eigenverwaltung,
- Schutzschirmverfahren,
- Vorläufiger Gläubigerausschuss,
- Eröffnungsbeschluss, Anordnung Eigenverwaltung,
- Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung,
- Erstellung Insolvenzplan,
- Insolvenzplanbestätigung, Aufhebung Insolvenzverfahren.
- Details zur Vorgehensweise
133:- Vorbereitung Verfahren,
- Einbindung Banken, Warenkreditversicherer,
- Vorgespräch Gericht,
- Bildung vorläufiger Gläubigerausschuss,
- Ansprache mögliche Sachwalter,
- Ansprache Arbeitnehmer,
- Insolvenzgeldvorfinanzierung: Insolvenzgeld, Durchführung Vorfinanzierung, Begründung Masseverbindlichkeiten,
- Dienstleister: Versicherungsschutz, Bewerter, Kassenprüfer, Insolvenzbuchhaltung, vorfinanzierende Bank,
- Ansprache, Verhandlungskonzept, Verhandlungen Kunden, Lieferanten,
- Sofortmaßnahmen nach Insolvenzantragstellung: Zahlungszusagen gegenüber Zulieferern, Lastschriftwiderruf, Behandlung Altverbindlichkeiten, Lösung ungünstige Vertragsverhältnisse, Behandlung Dauerschuldverhältnisse, Liquiditätssteuerung, Begründung Masseverbindlichkeiten, Einräumung unechter Massekredit,
- Vorgehensweise nach Eröffnung Verfahren: Kündigung Arbeitnehmer, Verhandlungen Arbeitnehmer, Verhandlungen Pensions-Sicherungs-Verein,
- Umgang, Kommunikation mit Insolvenzgericht
133.
- Vorbereitung Verfahren,
Insolvenzplanverfahren
Bei Bedarf erörtern mit Partner-Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter:
- Planvorbereitung, Taktisches Herangehen,
- Planinitiativrecht,
- Planinhalt, Darstellungsteil, Gestaltungsteil, Plananlagen, Details zu Gruppenbildung, Fakultativen Gläubigergruppen, absonderungsberechtigten Gläubigern, Anteilsinhabern, Umwandlung Insolvenzforderungen in Geschäftsanteile, Kreditrahmen, Umwandlungen im Planverfahren, Vergleichsrechnung,
- Verfahrensablauf: Vorprüfung Insolvenzgericht, Gläubigerausschuss, Ladung und Terminvorbereitung, Prüfungstermin, Erörterungs-, Abstimmungstermin, Planänderungen, Stimmrechte im Planverfahren, Obstruktionsverbot, Planbestätigung, Minderheitenschutz, Rechtsmittel, Aufhebung Insolvenzverfahren, Vollstreckungsschutz und besondere Verjährungsfrist, Wirkungen bestätigter Plan, Planüberwachung, Planerfüllung,
- Arbeitsrechtliche Sanierungsmaßnahmen,
- Steuerfolgen
134.
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Unternehmensberatung, Sanierungsberatung, Interim Management
TWI führt keine Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Insolvenzberatung, Insolvenzverwaltung durch. Mandanten nutzen das TWI-Partner-Netzwerk:
- Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,
- Rechtsanwälte, Fachanwälte
- Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter,
- Steuerrecht, Steuerstrafrecht
- Strafrecht, Insolvenzstrafrecht,
- weitere Rechtsgebiete, wie zum Beispiel Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Bankrecht.
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Restrukturierungskonzepte, Sanierungsgutachten von Sanierungs-, Restrukturierungsexperten
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