Liquiditätsstatus

Sie benötigen eine insolvenzrechtliche Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose)? Im ersten Schritt ist ein Liquiditätsstatus (Finanzstatus) notwendig. Nur: Was ist das?  Erfahren Sie das Wichtigste zur Erstellung eines Liquiditätsstatus, zu den notwendigen Inhalten, zur Fälligkeit und zum ernsthaften Einfordern von Verbindlichkeiten, was zur Statuserstellung zwingend notwendig ist, was der Bundesgerichtshof BGH und das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. IDW fordern. Erfahren Sie Relevantes zum Nachweis von Zahlungsunfähigkeit, zu Zahlungseinstellung und Zahlungsstockung.

Was ist ein Liquiditätsstatus?
Was sind Aktiva I eines Liquiditätsstatus?
Was sind Passiva I eines Liquiditätsstatus?
Liquiditätsstatus – Wann sind Verbindlichkeiten fällig?
Liquiditätsstatus – Was bedeutet ernsthaftes Einfordern?
Was ist zur Statuserstellung zwingend nötig?
Was fordert das IDW? Was fordert der BGH?
Wie kann Zahlungsunfähigkeit noch nachgewiesen werden?
Was ist Zahlungseinstellung?
Wann ist Zahlungsstockung annehmbar?

Foto von Peter Hauk, Ansprechpartner zu Aussetzung Insolvenzantragspflicht bei TWI

Ansprechpartner
Peter Hauk
Inhaber, Geschäftsführer
TWI Management Projekte GmbH, Starnberg
Telefon: 08151 / 44 666-0
E-Mail: info@twi-mp.de

Was ist ein Liquiditätsstatus?

Zum Zahlungsunfähigkeitsnachweis nach betriebswirtschaftlicher Methode sind entscheidend

  • die zur Verfügung stehenden liquiden Mittel
  • zur Erfüllung der fälligen Zahlungspflichten
  • aus ernsthaft eingeforderten, fälligen Forderungen.

Ein Liquiditätsstatus (Finanzstatus) stellt

  • verfügbare, flüssige Finanzmittel Aktiva I,
  • fälligen, ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten 1 2 Passiva I
  • zum Stichtag (Stichtagsliquidität) gegenüber.

Besteht keine Liquiditätslücke (Deckungslücke, Unterdeckung) ist das Unternehmen zahlungsfähig. Weitere Insolvenzreifeprüfung (drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) ist nicht angezeigt.

Was sind Aktiva I eines Liquiditätsstatus?

Aktiva I eines Liquiditätsstatus sind beispielsweise

  • verfügbare Barmittel (Kassenbestand, Bargeld),
  • Bankguthaben,
  • Schecks in der Kasse,
  • nicht ausgeschöpfte, ungekündigte Kreditlinien,
  • Sichteinlagen.

Was sind Passiva I eines Liquiditätsstatus?

Passiva I eines Liquiditätsstatus sind beispielsweise

  • fällige Verbindlichkeiten aus Lieferungen, Leistungen,
  • nicht genehmigte Überziehungen Kontokorrentkredite,
  • offene Raten Annuitätendarlehen,
  • gekündigte Kredite,
  • fällige Steuern, Abgaben ohne Vollstreckungsaufschub,
  • fällige Lohn-, Gehaltszahlungen,
  • Rückstellungen für innerhalb drei Wochen fälliger Verbindlichkeiten,
  • vollstreckbare Urkunden,
  • Gerichtsurteile,
  • vertraglich vereinbarte fällige Zahlungen,
  • Geldschulden begründende, realisierte Schadensersatzansprüche.

Liquiditätsstatus – Wann sind Verbindlichkeiten fällig?

Insolvenzrechtliche Fälligkeitsvoraussetzung hat zwei Tatbestandsmerkmale:

  1. Zivilrechtliche Fälligkeit (§ 271 BGB) 3, nur Berücksichtigung Verbindlichkeiten die Gläubiger sofort verlangen können,
  2. Ernsthaftes Einfordern Gläubigerforderung als erhöhte insolvenzrechtliche Anforderung an Fälligkeit 4 zur Kontrolle, ob tatsächlich mit (sofortiger) Inanspruchnahme Schuldner zu rechnen ist 5, zur Vermeidung verfrühter Insolvenzantragstellung 6.

Erstes Tatbestandsmerkmal: Fälligkeit.

Verbindlichkeiten (Entgeltforderungen) sind fällig, wenn

  • entstanden, rechtlich durchsetzbar 7,
  • Zahlungsziel überschritten,
  • keine Stundungsvereinbarung besteht – auch nicht beruhend auf Branchenübung, Handelsbrauch, konkludentem Handeln,
  • keine sonstigen Gründe (beispielsweise Bedingungen, Befristungen) ersichtlich 8,
  • sie frei von bestehenden Einwendungen 9, erhobenen Einreden (beispielsweise Verjährung, Zurückbehaltungsrechte) sind 10 11.

Ergänzend gilt:

  • Vorliegen einer Rechnung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung 12.
  • Nicht erforderlich ist Eintreten gesetzlichen Verzugs 30 Tage nach Fälligstellung, -keit, Rechnungszugang 13.
  • Ist keine Leistungszeit bestimmt, nicht aus Umständen entnehmbar, sind Verbindlichkeiten im Zweifel sofort fällig 14.
  • Nicht ausdrücklich genehmigte Überziehungen Kontokorrentkredite sind fällig, selbst wenn Kreditinstitut Überziehung stillschweigend duldet 15.
  • Achtung: Abschluss Ratenzahlungsvereinbarung in Kenntnis, Annahme eingetretener Zahlungsunfähigkeit beseitigt Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit nicht 16.

Liquiditätsstatus – Was bedeutet ernsthaftes Einfordern?

Zweites Tatbestandsmerkmal: Ernsthaftes Einfordern 1 2

Dieses Tatbestandsmerkmal hat allein den Zweck, rein tatsächlich – ohne rechtlichen Bindungswillen, erkennbare Erklärung 17 – gestundete Gläubigerforderungen (faktisches Stillhalteabkommen 18) von der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit auszunehmen 17. Der freie Wille des Gläubigers, seine Forderung nicht zu verfolgen, muss feststellbar sein 19. Nur die objektive Gläubigerperspektive zählt. Subjektive Darstellungen, Auffassungen, Interpretationen, Behauptungen des Schuldners sind nicht entscheidungserheblich 20.

Ernsthaft eingefordert ist eine Verbindlichkeit, wenn

  • sie fällig ist 21,
  • eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt 22.

Übersendung einer Rechnung genügt 23, ebenso eine einzige ernsthafte Zahlungsaufforderung, auch die mündliche Mahnung 24.

Nicht notwendig von Gläubigern sind

  • weitergehendes Bedrängen, gar zusätzliche Maßnahmen – insbesondere Klagen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen 24.
  • regelmäßiges, einmaliges Wiederholen des Zahlungsverlangens 25.

Nicht fällig sind Forderungen, deren Erfüllung Gläubiger nicht sofort verlangen können 26, beispielsweise

  • ausdrücklich, konkludent 27 gestundete 28,
  • künftige 29,
  • betagte 26,
  • einredebehaftete 26

Verbindlichkeiten.

Weiter:

  • von (zwischenzeitlich geschlossener 30) Stillhaltevereinbarung erfasste Zahlungsverpflichtungen 31, wobei das Stillhalteabkommen keine Stundung im Rechtssinne enthalten muss 30,
  • Verbindlichkeiten bei
    • schriftlichem oder faktischem Einverständnis 32, Einwilligung des Gläubigers auf spätere oder nachrangige Befriedigung 33, auch wenn keine rechtliche bindende Vereinbarung getroffen wurde 34,
    • bei gesellschaftsrechtlichen Auszahlungsverboten, beispielsweise Kapitalerhaltung Paragraph 30 GmbHG,
  • Verbindlichkeiten mit
    • Rangrücktritt, daraus ableitbarem Stillhalteabkommen 35,
    • qualifiziertem Rangrücktritt 36 bei vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre 37 38,
    • bei faktischem Stillhalteabkommen, beispielsweise wenn ein Zahlungsziel nicht unerheblich überzogen wurde 39,
    • (schriftlich dokumentierten) Anhaltspunkten, die unzweifelhaft auf nachrangige oder verzögerte Befriedigung hindeuten 40.

Letzteres betrifft nicht „erzwungene Stundungen“, unter fälschlicher Annahme stillschweigender Einwilligung späterer oder nachrangiger Befriedigung 41.

Nichteinfordern entspricht nicht konkludentem Stunden, sondern einseitigem, sanktionslosem Überschreiten von Zahlungsterminen 42. Einstellung der Bemühungen des Einforderns 43 44, Absehen von aussichtslosen Vollstreckungsversuchen 45, Untätigkeit, Schweigen sind als konkludenter Erklärungstatbestand nicht ausreichend 46.

Was ist zur Statuserstellung zwingend nötig?

Ein vollständiges, zeitnahes, idealerweise sofortiges, tagaktuelles Buchen aller zahlungsrelevanten Vorgänge ist zwingend nötig, um beim Erstellen des Liquiditätsstatus auf einem belastbaren, sich im Nachgang zur Berichtslegung (möglichst) nicht mehr ändernden Stichtag, Monatsabschluss aufzusetzen.

Gesetzliche Vertreter haben ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt Zahlungsunfähigkeit einen Eröffnungsantrag zu stellen 47. Notwendigerweise erfolgt Erstellung Liquiditätsstatus zum aktuellen Tag als Stichtag (Stichtagsliquidität). Gegebenenfalls läuft Dreiwochenzeitraum zur Insolvenzantragsstellung bereits. Eile ist geboten. Jeder Tag zählt.

Die für den Liquiditätsstatus benötigten, vollständig gebuchten Daten liegen als verlässlicher Aufsatzpunkt zur Statuserstellung meist erst kurz vor oder – sofern keine Fristverlängerung eingeräumt – zum Abgabetermin der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung am zehnten des Folgemonats zum Leistungsmonat vor. Stichtag des Liquiditätsstatus ist dann der Monatsletzte des Leistungsmonats.

Liegt kein abgeschlossener Monatsabschluss vor, sondern ein vorläufiger Monatsabschluss, sind geringe, vom Gesamtbetrag vernachlässigbare Veränderungen bei Beträgen einzelner Konten in erklärbaren, nachvollziehbaren Einzelfällen in Kauf zu nehmen. Geschäftsführer, Vorstände schätzen die Höhe dieser Beträge.

Bei fortlaufender Berichterstellung hat der Berichtsersteller im Nachgang die richtigen Werte im neuen Bericht zwingend nachzupflegen, was zusätzlich zu bezahlenden Bearbeitungs-, Dokumentationsaufwand erfordert.

Was fordert das IDW? Was fordert der BGH?

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) fordert im „IDW Standard: Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S 11) (Stand 22.08.2016) zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens einen stichtagsbezogenen Finanzstatus 48 des Schuldners mit Gegenüberstellung von Aktiva I, Passiva I als Grundlage zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit als reine Stichtagsliquidität, bei Liquiditätslücke (Deckungslücke, Unterdeckung) einen zeitraumbezogenen Finanzplan (Liquiditätsplanung) 48 49.

Der BGH fordert zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens zusätzlich eine Liquiditätsbilanz (Zeitraumbetrachtung) per Stichtag 50 51 52.

Wie kann Zahlungsunfähigkeit noch nachgewiesen werden?

Zum Nachweis von Zahlungsunfähigkeit, auch im Haftungsfall bei Insolvenzverschleppung durch die gesetzlichen Vertreter, genügt dem Insolvenzverwalter die Nachweisführung von Zahlungseinstellung anhand von Indizien. Geschäftsführer, Vorstände unterschätzen oft ihre Bedeutung aus Unkenntnis oder sehen darüber hinweg. Hinweise, Anzeichen für Zahlungseinstellung sind beispielsweise

  • zurückgehende Lastschriften 53, nicht eingelöste Schecks 54,
  • keine Ausweitung benötigter Kreditlinien 55, Fälligstellungen 56,
  • Nichtzahlen, schleppendes Zahlen von Verbindlichkeiten beispielsweise aus Löhnen, Gehältern 57,
  • Sozialversicherungsbeiträgen 58, Steuern 59, existenznotwendigen Betriebskosten 60,
  • Nichteinhaltung Zahlungszusagen 61,
  • Vollstreckungsmaßnahmen 62.

Im Strafrecht, Strafprozess

  • scheidet Vermutungswirkung mit Beweislastumkehr aus
  • wird Zahlungsunfähigkeit mit wirtschaftskriminalistischer Methode nachgewiesen 63.

Äußere Warnzeichen sind zum Beispiel

  • Steuerrückstände,
  • Sozialversicherungsrückstände 64, insbesondere längere Nichtzahlung Arbeitnehmeranteile Sozialversicherung 65,
  • Häufung gerichtlicher Mahnbescheide,
  • fruchtlose Pfändungs-, Vollstreckungsmaßnahmen Gerichtsvollzieher,
  • Abgabe eidesstattliche Versicherung durch Schuldner,
  • Wechselproteste, Scheckproteste, Lastschriftrückgaben (mangels Kontodeckung),
  • Nichtbezahlung wiederkehrender Verbindlichkeiten betriebsnotwendiger Leistungen,
  • Kündigung, Androhung Kündigung Bankkredite 64 aufgrund fortlaufender Überziehung 65,

Weitere Warnzeichen sind beispielsweise

  • Schuldnererklärung, nicht zahlen zu können,
  • Ignorierung Rechnungen, Mahnungen,
  • gescheiterte Vollstreckungsversuche,
  • Nichtzahlen Löhne, Gehälter
  • Gläubigeranträge 66.

Weitere Warnzeichen siehe Insolvenzreife.

Was ist Zahlungseinstellung?

Schuldner zahlt maßgeblichen Teil fälliger Verbindlichkeiten nicht 67.

Zahlungseinstellung:

  • äußeres Schuldnerverhalten 68, das typischerweise dessen Zahlungsunfähigkeit ausdrückt
  • muss mindestens für beteiligte Verkehrskreise berechtigten Eindruck aufdrängen, dass Schuldner nicht in der Lage, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen 69,
  • kann sich ausdrücken im Nichtzahlen einer einzigen, insgesamt für Schuldner nicht unerheblichen Forderung 70,
  • wenn bloße Nichtzahlung für beteiligte Verkehrskreise hinreichend erkennbar auf objektive Geldmittelmangel beruht 71,
  • bedarf keiner ausdrücklichen Zahlungsverweigerung 72 73,
  • muss im Zweifel nur für einen Gläubiger erkennbar sein 74,
  • ist trotz einzelner, beträchtlicher Zahlungen nicht ausschließbar, sofern diese im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Anteil ausmachen 75 76.

Wann ist Zahlungsstockung annehmbar?

Zahlungsstockung ist innerhalb der Dreiwochenfrist annehmbar 77, sonst nur in Ausnahmefällen.

Zahlungsstockung (somit Zahlungsfähigkeit) ist annehmbar, wenn Liquiditätslücke nach 21 Tagen ab Stichtag

  • weniger als 10% der Gesamtverbindlichkeiten beträgt 78 und
  • nicht absehbar ist, dass Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird 78,
  • diese (nur geringfügige) Lücke innerhalb dreier Monaten in Ausnahmefällen längstens sechs Monate vollständig schließbar ist 79.

Unter besonderen Umständen ist Zahlungsunfähigkeit annehmbar, zum Beispiel wenn begründet erwartbar ist, dass sich der Niedergang des Schuldnerunternehmens fortsetzt 80.

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Erstellung Fortbestehensprognose
  • Prüfung auf Zahlungsunfähigkeit mit stichtagsbezogener Feststellung Liquiditätslücke (Deckungslücke, Unterdeckung), Erarbeitung Finanzplan nach IDW S11, Ermittlung Liquiditätsstatus, Liquiditätsbilanz nach BGH-Anforderungen, dabei
    • Ermittlung, Feststellung, Dokumentation
      • verfügbare, flüssige Finanzmittel,
      • fällige, ernsthaft eingeforderte Verbindlichkeiten,
      • beim Liquiditätsstatus zum Statusstichtag (Stichtagsliquidität),
      • bei der Liquiditätsbilanz zum Dreiwochenstichtag (Zeitraumliquidität), dazu – je nach Liquiditätslücke –
  • Prüfung auf drohende Zahlungsunfähigkeit mit integrierter Finanzplanung (Ertrags-, Vermögens-, Liquiditätsplanung)
    • bei negativer Fortbestehensprognose: Überschuldungsprüfung.
  • Substantiierte Dokumentation Prognoseergebnis zur Vereinfachung Darlegungs-, Beweislast Geschäftsführer in möglichem Insolvenzanfechtungsprozess, Vermeidung Haftungsrisiken.
Beseitigung Zahlungsunfähigkeit
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  • Sanierungsmöglichkeiten
  • Finanzierungsmaßnahmen
  • Neuordnung Finanzierung, Ziel Fristenkongruenz
  • Liquiditätssicherung durch aktives Liquiditätsmanagement bei angespannter Liquiditätslage sicherstellen,
    • Liquiditätsengpässe gezielt vermeiden,
    • tagesaktuelle Liquiditätsvorschau einführen.
Liquiditätskennzahlen
  • Liquidität 3. Grades (current ratio, CR)

(Flüssige Mittel + Wertpapiere + kurzfristige Forderungen + Vorräte) / kurzfristige Verbindlichkeiten x 100

    • zeigt,
      • zu welchem Anteil kurz-, mittelfristiges Fremdkapital durch Umlaufvermögen gedeckt ist,
      • Verwendbarkeit liquider Mitteln, kurzfristig veräußerbarem Umlaufvermögen zur Tilgung kurzfristiger Verbindlichkeiten.
  • Liquidität 2. Grades, Einzugsliquidität (quick ratio, QR):

(Flüssige Mittel + Wertpapiere + kurzfristige Forderungen) / kurzfristige Verbindlichkeiten x 100

    • verdeutlicht,
      • ob Unternehmen in der Lage, seine kurzfristigen Verbindlichkeiten zu bezahlen,
      • um wievel % die kurzfristig realisierbaren Mittel die kurzfristigen Verbindlichkeiten übersteigen (müssen),
      • Anteil des Umlaufvermögens, der nicht durch kurzfristiges Fremdkapital finanziert wird, sondern durch langfristiges Fremdkapital und oder Eigenkapital,
      • wie schnell sich die kurzfristigen Verbindlichkeiten tilgen lassen würden, wenn die Vermögensgegenstände in liquide Mittel gewandelt werden würden 81.
  • Liquidität 1. Grades, Barliquidität (cash ratio):

Flüssige Mittel / kurzfristige Verbindlichkeiten x 100

    • veranschaulicht, ob fällige Zahlungsverpflichtungen erfüllbar,
    • gibt Hinweise auf Zahlungsfähigkeit des Unternehmens.

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Insolvenz

Prüfung Insolvenz als alternativen Sanierungsweg durch Partner-Rechtsanwalt, -Fachanwalt für Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter:

  • Feststellung Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung – Insolvenzantragspflicht; drohende Zahlungsunfähigkeit – Insolvenzantragsrecht),
  • Auswahl Insolvenzverfahren (Regelinsolvenz, Planinsolvenz mit Insolvenzplan, Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung ESUG)
  • Vorbereitung Insolvenzantrag,
  • Insolvenzberatung.

TWI – Management Partner für Sanierung, Restrukturierung, Turnaround

TWI

  • erstellt
    • Fortbestehensprognosen nach IDW S11 Standard,
    • Sanierungsgutachten mit Sanierungskonzept nach IDW S6 Standard,
  • saniert, restrukturiert Unternehmen.

TWI führt keine Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Insolvenzverwaltung durch. Mandanten nutzen das TWI-Partner-Netzwerk aus

  • Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs-Kanzleien für Fragen, Beratung zu Rechnungswesen, Buchhaltung, Steuern, Bilanzierung, Bilanz, Jahresabschlusserstellung, Jahresabschluss,
  • Rechtsanwälten, Fachanwälten für Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter für Beratung zu Insolvenzordnung, Rechtsprechung, Rechtslage, Insolvenzantragspflicht, Insolvenzverfahren (Regelinsolvenz, Planinsolvenz, Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung ESUG), Insolvenz, Haftungsrisiken bei Insolvenzanfechtung,
  • Rechtsanwälten, Fachanwälten für Steuerrecht, Steuerstrafrecht,
  • Rechtsanwälten, Fachanwälten für Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht für Rechtsberatung Insolvenzstrafrecht, beispielsweise strafrechtliche Konsequenzen Insolvenzdelikte,
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für weitere Rechtsgebiete, beispielsweise Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht.

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Foto von Peter Hauk, Ansprechpartner für Liquiditätsstatus bei TWI

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