Steuerberater Haftung

Erfahren Sie das Wichtigste als Steuerberater zur Haftung aufgrund des BGH-Urteil IX ZR 285/14 vom 26.01.2017 wegen mangelhafter Bilanzerstellung oder Verletzung der Warn-, Hinweispflichten und wie Sie Haftungsansprüche vermeiden. Erfahren Sie als Steuerberater Relevantes beispielsweise zu Indizien für Insolvenzreife, zur Beweislast bei Pflichtverletzungen, zur Geltendmachung von Schadensersatz, zur Rechtsgrundlage eventueller Haftungsansprüche. Darüber hinaus Relevantes zu Haftungsverschärfung, Mithaftung beim Wirtschaftsprüfer.

Steuerberater Haftung – Was ist laut BGH-Urteil IX ZR 285/14, 26.01.2017 haftungsauslösend?
Steuerberater Haftung – Wie Haftung wegen mangelhafter Bilanzerstellung vermeiden?
Steuerberater Haftung – Welche Pflichtverletzung löst Haftungsanspruch aus?
Steuerberater Haftung – Wann greift Haftung aufgrund Verletzen von Warn-, Hinweispflichten?
Steuerberater Haftung – Wie kann sich der Steuerberater diesem möglichen Haftungsanspruch entziehen?
Steuerberater Haftung – Welche Indizien für Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Steuerberater kennen?
Steuerberater Haftung – Wer trägt die Beweislast für Pflichtverletzungen des Steuerberaters?
Steuerberater Haftung – Wer sorgt für die Geltendmachung von Schadensersatz?
Was ist die Rechtsgrundlage für eventuelle Haftungsansprüche?
Können Steuerberater, Geschäftsführung oder Vorstand sich bei der Haftung über den Wirtschaftsprüfer exkulpieren?
Was sind weitere Beispiele für grundsätzliche Pflichten eines Steuerberaters?
Was sind weitere Pflichtverletzungen, die Steuerberaterhaftung auslösen?
Was sind unabdingbare Tatsachen für Schaden, Schadenersatzanspruch, Schadenersatzpflicht, Steuerberaterhaftung?
Was sind weitere Beispiele für Steuerberaterhaftung?
Welche Nachbesserungsmöglichkeiten stehen dem Steuerberater zur Haftungsvermeidung zur Verfügung?
Wie hoch ist die bestehende Schadenersatzpflicht?
Wann tritt Verjährung des Schadens aus Steuerberaterhaftung ein?
Bewirkt mangelhaftes Bilanzieren, Verletzen der Warn-, Hinweispflicht Haftungsverschärfung beim Wirtschaftsprüfer?
Was setzt Mithaftung des Wirtschaftsprüfers voraus?

Foto von Peter Hauk, Ansprechpartner zu Aussetzung Insolvenzantragspflicht bei TWI

Ansprechpartner
Peter Hauk
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Steuerberater Haftung – Was ist laut BGH-Urteil IX ZR 285/14, 26.01.2017 haftungsauslösend?

Das Grundsatzurteil des BGH IX ZR 285/14 vom 26.01.2017 verschärft die Haftungssituation für Steuerberater. Auslösend ist die Haftung wegen mangelhafter Bilanzerstellung oder Verletzen der Warn-, Hinweispflicht gegenüber dem Mandanten. Die Steuerberaterhaftung greift in dem Fall, dass die Pflichtverletzungen des Steuerberaters gegenüber dem Mandanten ursächlich für den unterbliebenen oder zu spät gestellten Insolvenzantrag des Mandanten sind.

Steuerberater Haftung – Wie Haftung wegen mangelhafter Bilanzerstellung vermeiden?

Die Steuerberaterhaftung wegen mangelhaftem Bilanzerstellen greift beim Überschreiten des für Unternehmen handelsrechtlich zulässigen Rahmens. Um der Haftung wegen ungerechtfertigtem Bilanzieren nach dem Fortführungsprinzip zu entgehen, wird der Steuerberater daher der Geschäftsführung oder dem Vorstand seines Mandanten

  • einen konkreten und einzelfallbezogenen, nicht allgemeinen, schriftlichen Hinweis erteilen, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen das Bilanzieren nach Fortführungswerten auf Basis einer Fortführungsannahme (Going concern Bilanzieren) zulässig ist 1,
  • die konkreten Indizien nennen, aufgrund derer nach seiner Steuerberater-Ansicht konkrete Zweifel an einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit des Mandanten bestehen und dass daher eine explizite (handelsrechtliche) Fortführungsprognose durch die Geschäftsführung oder Vorstände des Mandanten vor der Abschlusserstellung nötig ist 2 3 4 5,
  • sofern ein Insolvenzgrund der Gesellschaft oder Unternehmens vorliegt, die maßgeblichen Gegebenheiten im Einzelnen bezeichnen und den Mandanten konkret darauf hinweisen, dass diese Gegebenheiten Anlass geben zu einer Prüfung einer möglichen Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und dass daher eine insolvenzrechtliche Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose) des Mandanten von Nöten ist, deren Ergebnis in die handelsrechtliche Fortführungsprognose eingeht 6 7 8.

Steuerberater Haftung – Welche Pflichtverletzung löst Haftungsanspruch aus?

Nicht gerechtfertigtes Bilanzieren ist eine Pflichtverletzung beim Werkvertrag zur Jahresabschlusserstellung und löst die Haftung beim Steuerberater aus 9 10. Der Steuerberater haftet nach dem Werksvertragsrecht Paragraph 634 Nr. 4 BGB 11 bei

  • zu unrechtem Bilanzieren nach Fortführungswerten bei Jahresabschlusserstellung 12,
  • einer fehlerhaften Bilanz die eine bestehende Überschuldung nicht erkennen lässt und deswegen die Insolvenzantragstellung zu spät erfolgt 13.

Der Steuerberater schuldet einen Jahresabschluss der den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) entspricht. Dazu zählt § 252 Absatz 1 Nr. 2 HGB (Going concern) 14. Bei Überschreiten des handelsrechtlich zulässigen Rahmens ist ein Jahresabschluss mangelhaft 15.

Steuerberater Haftung –Wann greift Haftung aufgrund Verletzen von Warn-, Hinweispflichten?

Die Steuerberaterhaftung wegen Verletzen von Warn-, Hinweispflichten gegenüber dem Mandanten greift beim Unterlassen eines konkreten, einzelfallbezogenen Hinweises in Schriftform auf eine notwendige Insolvenzreifeprüfung und bei Nichtnennen des konkreten Anlasses. Ein Insolvenzverschleppungsschaden beziehungsweise Insolvenzvertiefungsschaden entsteht, wenn die Gesellschaft bei ordentlicher Hinweiserteilung durch den Steuerberater früher Insolvenz angemeldet hätte 16.

Insbesondere bei

  • offensichtlichen Liquiditätsschwierigkeiten des Mandanten 17 18,
  • wiederholten nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbeträgen (bilanzielle Überschuldung, Unterbilanz) 18 19 20 21,
  • nachhaltigen Verlustsituationen, keine Gewinne 17 20,
  • fehlenden stillen Reserven 18 22

ist der Steuerberater dazu verpflichtet, Geschäftsführung oder Vorstand seines Mandanten

  • einen konkreten, nicht allgemeinen, einzelfallbezogenen, schriftlichen Hinweis auf die Notwendigkeit einer Insolvenzreifeprüfung zu geben 23 und
  • einen konkreten Anlass zu nennen, aufgrund dessen seiner Ansicht nach eine Insolvenzreifeprüfung durch Geschäftsführung oder Vorstand des Mandanten vor der Abschlusserstellung von Nöten ist 23 24; zumindest ist der Steuerberater verpflichtet, konkret zu nennen, woran er einen möglichen Insolvenzgrund erkennt oder welche ernsthaften Anhaltspunkte ihm für einen möglichen Insolvenzgrund ersichtlich sind 25.

Vorbehaltlich strafrechtlichen Bewertens ist dies die einzige Möglichkeit für den Steuerberater einer Haftung wegen Verletzen von Warn-, Hinweispflichten und insbesondere einer sich gegebenenfalls anschließenden Mithaftung für den Insolvenzverschleppungsschaden (Insolvenzvertiefungsschaden) zu entgehen.

Steuerberater Haftung – Wie kann sich der Steuerberater diesem möglichen Haftungsanspruch entziehen?

Die fehlende Erkennbarkeit von Insolvenzantragsgründen in der Sphäre des Mandanten hat der Steuerberater immer anzunehmen. Dem Steuerberater ist es nicht möglich, sich ohne Weiteres seiner Haftung zu entziehen.

Im Idealfall nennt der Mandant die von ihm selbst erkannten, bewerteten rechtlichen und tatsächichen Gegebenheiten, die gegen die Fortführung der Unternehmenstätigkeit sprechen dem Steuerberater. Zur Erkennung, Bewertung kann der Mandant nachfolgende Liste nutzen.

Steuerberater Haftung – Welche Indizien für Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Steuerberater kennen?

Für den Steuerberater sind die Indizien für Zahlungsunfähigkeit relevant, insbesondere die rund 50 Indizien für Zahlungseinstellung die laut gültiger Rechtssprechung als Beweisanzeichen höchstrichterlich festgestellt sind und die Indizien für Überschuldung. Er ist verpflichtet, diese Indizien zu kennen.

Indizien für Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung sind in der TWI-Checkliste zum BGH-Urteil IX ZR 285/14 vom 26.01.2017 einzeln unter Benennung ihrer Quellen mit den zugehörigen Zitaten genannt. Insgesamt 180 rechtliche und tatsächliche Gegebenheiten, die gegen das Fortführen der Unternehmenstätigkeit sprechen können, hinterlegt mit Urteilen von Bundesgerichthof BGH, Oberlandesgerichten OLG, IDW PS 270 Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW), Verlautbarungen der Bundessteuerberaterkammer.

Steuerberater Haftung – Wer trägt die Beweislast für Pflichtverletzungen des Steuerberaters?

Sein Verschulden wird vermutet 26. Die Pflichten des Steuerberaters ergeben sich aus Gesetzen 27, Steuerberatervertrag. Der Mandant trägt die Beweislast über Zustandekommen eines Steuerberatervertrags 28, entstandenen Schaden 29, Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden 30, Zurechnungszusammenhang 31. Der Steuerberater trägt die Beweislast für Mitverschulden des Mandanten 32.

Steuerberater Haftung – Wer sorgt für die Geltendmachung von Schadensersatz?

Ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist Bestandteil der Insolvenzmasse. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft ist dieser Anspruch ein Vermögenswert der nunmehr insolventen Gesellschaft. Der Insolvenzverwalter sorgt für die Geltendmachung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs 33.

Was ist die Rechtsgrundlage für eventuelle Haftungsansprüche?

Der Steuerberater haftet nach § 675 Abs. 1 BGB (Entgeltliche Geschäftsbesorgung) bei Verletzen der Warn-, Hinweispflichten gegenüber dem Mandanten 34. Dies insbesondere bei offenkundigen Gefahren, denen sich der Mandant nicht bewusst ist 35 36 37. Der Steuerberater haftet nicht, wenn sich der Mandant den Umständen einer möglichen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bewusst ist 38.

Die Steuerberaterhaftung nach § 675 Abs. 1 BGB (Geschäftsbesorgung) bei Verletzen der Warn-, Hinweispflichten ist unabhängig davon, ob ein mangelfreier Jahresabschluß vorliegt oder nicht 39.

Eine strafrechtliche Bewertung ist bei dieser Einschätzung des BGHs zur Steuerberaterhaftung noch nicht erfolgt.

Können Steuerberater, Geschäftsführung oder Vorstand sich bei der Haftung über den Wirtschaftsprüfer exkulpieren?

Nein. Ergänzend sei bemerkt, dass die Jahresabschlussprüfung nicht zur Aufgabenstellung des Steuerberaters gehört. Dies gehört zum Aufgabenbereich des Wirtschaftsprüfers, Abschlussprüfers.

Der Wirtschaftsprüfer hat laut § 321 Absatz 1 Satz 2 HGB unter anderem auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung des Unternehmens durch die gesetzlichen Vertreter einzugehen und laut Satz 3 unter anderem über Tatsachen zu berichten, die den Bestand des geprüften Unternehmens oder des Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können 40.
Jedoch hat auch der Wirtschaftsprüfer gemäß § 317 Absatz 4 a HGB, sofern nichts anderes bestimmt ist, nicht zu prüfen, ob der Fortbestand des geprüften Unternehmens zugesichert werden kann 41.

Weder Geschäftsführung oder Vorstand, noch dem Steuerberater ist es möglich, sich von der Haftung in diesem Punkt über den Wirtschaftsprüfer zu exkulpieren.

Was sind weitere Beispiele für grundsätzliche Pflichten eines Steuerberaters?

Die Aufgaben eines Steuerberaters ergeben sich nach Inhalt und Umfang aus dem vom Mandanten erteilten Mandat. 42 Diesen legen Steuerberater und Mandant im Steuerberatungsvertrag fest, der sofern er auch eine Beratung in Steuerangelegenheiten zum Gegenstand hat, in jedem Fall ein Dienstvertrag ist 43 44. Der Steuerberater ist zum Beispiel zum Nachfolgenden verpflichtet 45:

  • sorgfältige, fachkundige Beratung und Betreuung des Mandanten 46,
  • rechtzeitige Tätigkeiten für den Mandanten, für die Fristen gelten 47,
  • umfassende Beratung 48 49 auch ungefragt 50,
  • Mandanten in die Lage versetzen, dass sie selbstständig entscheiden 51 und ihre Interessen eigenverantwortlich wahren 52, alle alternative Lösungen aufzeigen, Konsequenzen aufzeigen 51,
  • Mandanten vor Schaden zu bewahren 53 (auch Beratungspflicht für Risiken außerhalb des Beratungsvertrags, Beratungsmandats) 53 54,
    • die geeignetste und sicherste Lösung wählen 55,
    • auf fehlerhafte Entscheidungen, die für den Steuerberater offen zutage liegen, hinzuweisen 54,
    • Minderung von Schaden nach fehlerhaft erteiltem Rat (Beratungsfehler), auch nach Beendigung des Mandats und auch nach Beauftragung eines neuen Steuerberaters 56,
  • den Mandanten so zu beraten, dass
    • der Mandant alle steuerlichen Vorteile erhält 57,
    • alle nicht gerechtfertigten steuerlichen Nachteile verhindert werden 58,
  • den Mandanten zu eigenen Ermittlungs- und Hinweispflichten beraten 59,
  • gegebenenfalls Ablehnung der Übernahme des Mandats 60.

Was sind weitere Pflichtverletzungen, die Steuerberaterhaftung auslösen?

Anspruchsbegründend und haftungsbegründend ist ein objektives Verletzen der Pflichten laut Steuerberatervertrag. Ermittlung durch Nachweisen und Gegenüberstellen von tatsächlichem Verhalten und verlangtem, pflichtgemäßen Verhalten 61. Verletzungen von Pflichten entstehen durch Nichterfüllung oder Schlechterfüllung, Verzug oder Unmöglichkeit der Erfüllung 62.

Was sind unabdingbare Tatsachen für Schaden, Schadenersatzanspruch, Schadenersatzpflicht, Steuerberaterhaftung?

Erforderlich und entscheidend ist ein als entstanden festgestellter, ersatzfähiger Schaden des Mandanten, der die objektive Verschlechterung der Vermögenslage des Mandanten erkennen lässt 63, – eine finanziell höhere Belastung des Mandanten oder eine entgangene Steuervergünstigung, die sich nicht zu einem späteren Zeitpunkt auflöst. Dieser Schaden als nachgewiesene Tatsache begründet Anspruch auf Schadenersatz, Schadenersatzpflicht, Steuerberaterhaftung. Der Mandant trägt die Beweislast, muss nachweisen, dass der als Schaden geltend gemachte Vermögensnachteil bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters nicht eingetreten wäre 64.

Was sind weitere Beispiele für Steuerberaterhaftung?

Haften des Steuerberaters für geldmäßigen Schaden entsteht durch anspruchsbegründende, schuldhafte Fehler, haftungsbegründendes Verletzen der Pflichten bei fehlender, vertraglicher Haftungsbeschränkung zum Beispiel für objektiv fehlerhafte, steuerschädliche Ratschläge, Unterlassung auf steuerliche Sparmöglichkeiten hinzuweisen, Unterlassung Hinweise auf steuerliche Risiken bei Gestaltungsmöglichkeiten und Vermeidung, lückenhafte Aufklärung von Sachverhalten 65, in der Praxis häufig bei Fristversäumnis Einspruchs-, Klagefristen, Falschberatung 66, falsche Gestaltungshinweise oder pflichtwidrige steuerliche Gestaltung, fehlende Kenntnis der aktuelle Rechtslage, Missachtung von Anforderungen des Gesetzgebers, Fehlbuchungen oder Falschbuchungen betrieblicher Ausgaben, nicht durchgeführte Beratung für die laut Steuerberatervertrag Beratungspflicht bestand.

Das Risiko eines Schadensersatzanspruchs des Mandanten aufgrund entstandenen Schadens aus Steuerberaterhaftung deckt der Steuerberater durch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ab.

Welche Nachbesserungsmöglichkeiten stehen dem Steuerberater zur Haftungsvermeidung zur Verfügung?

Der Steuerberater hat einen Nachbesserungsanspruch für Fehler bei Leistungen, Steuerberatung, um im Ergebnis Schaden zu vermeiden. Der Geschäftsführer des Mandanten muss hierzu dem steuerlichen Berater die Möglichkeit geben, die relevanten Fehler zu beseitigen, ihm die zu beseitigenden Mängel bezeichnen und eine angemessene Frist zur Beseitigung einräumen 67.

Wie hoch ist die bestehende Schadenersatzpflicht?

Die Berechnung des aufgrund Beratungsfehlern bestehenden, wirtschaftlichen Schadens erfolgt über Differenz der Vermögenslagen des Steuerpflichtigen bei pflichtgemäßer Steuerberatung und bei fehlerhafter Steuerberatung 68.

Wann tritt Verjährung des Schadens aus Steuerberaterhaftung ein?

Schadensersatzansprüche des Mandanten gegen den Steuerberater verjähren nach § 195 BGB regelmäßig nach drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs und Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen 69.

Bewirkt mangelhaftes Bilanzieren, Verletzen der Warn-, Hinweispflicht Haftungsverschärfung beim Wirtschaftsprüfer?

Die Grundsätze zur Bilanzierung nach Fortführungswerten, die der BGH im Urteil IX ZR 285/14, 26.01.17 für Steuerberater aufstellt, sind als Mindestvoraussetzungen auch auf die Abschlussprüfertätigkeit übertragbar 70.

Abschlussprüfer müssen in deren

  • schriftlichen Bericht vorweg zur Beurteilung Unternehmenslage, Konzernlage durch gesetzliche Vertreter Stellung nehmen, insbesondere auf Beurteilung Unternehmensfortbestand, künftiger Unternehmensentwicklung unter Berücksichtigung Lagebericht, bei Prüfung Konzernabschlüsse Mutterunternehmen auch des Konzerns unter Berücksichtigung Konzernlagebericht eingehen, soweit geprüfte Unterlagen, Lagebericht, Konzernlagebericht eine solche Beurteilung erlauben 71 72,
  • Bestätigungsvermerk auf Risiken, die den Fortbestand des geprüften Unternehmens, Konzernunternehmens gefährden, gesondert eingehen 73 74.

Aus diesen Pflichten ergibt sich, dass der Abschlussprüfer die Gesellschaft grundsätzlich auf Risiken, die den Unternehmensfortbestand gefährden, prüfen muss, wenn auch nur in beschränktem Umfang (… soweit geprüfte Unterlagen, Lagebericht, Konzernlagebericht diese Beurteilung erlauben) 75. Wirtschaftsprüfer haben während der gesamten Prüfung eine kritische Grundhaltung zu wahren, Angaben zu hinterfragen 76.
Eine Prüfungspflicht zur Arbeit des Steuerberaters, Jahresabschlüsse mit Fortführungswerten zu erstellen, ist vertretbar, wenn Zweifel am Bilanzieren nach Fortführungswerten angebracht sind. Die im Grundsatzurteil des BGH IX ZR 285/14, 26.01.17 genannten Indizien, wie erhebliche Verluste in der Vergangenheit kombiniert mit zu geringer Eigenkapitalausstattung müssen bei kritischer Grundhaltung des Wirtschaftsprüfers zu Zweifeln führen, weitere Nachfragen sind zu stellen 77, insbesondere auf Insolvenzreife explizit hinzuweisen 78.

Angesichts der fachlichen Qualifikation ist es nicht vertretbar, den Steuerberater für einen handelsrechtlich mangelhaften Jahresabschluß zur Verantwortung zu ziehen, während dem Wirtschaftsprüfer eine Pflichtverletzung nicht vorwerfbar sein soll 79.

Was setzt Mithaftung des Wirtschaftsprüfers voraus?

Für eine gerichtsfeste Forderungsdurchsetzung sind erforderlich:

  • ausreichende Informationen zum Abschlussprüfungszeitpunkt zur Ableitung Warn-, Hinweispflicht ohne komplexe, rechtliche Insolvenzreifeprüfung 80,
  • beweisbare Sachverhalte, die Fortführen Unternehmenstätigkeit zum Prognosezeitpunkt ausschließen 81,
  • nachweisbare Aufforderung an gesetzliche Vertreter zum Erstellen einer expliziten Fortführungsprognose 82.

Die Haftungsverteilung zwischen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Geschäftsführer (Mitverschulden) ist im Einzelfall (gerichtlich) zu klären 83.

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