IDW PS 270
Erfahren Sie das Wichtigste zum Prüfungsstandard IDW PS 270 zur Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung, sowie zu Art und Umgang mit wesentlichen Unsicherheiten. Erfahren Sie mehr über die vier Szenarien bei Anwendung der Regelvermutung (going concern), über deren Wegfall, sowie Beispiele für Ereignisse, Gegebenheiten, die einzeln oder insgesamt bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Darüber hinaus: Was für kleinere Unternehmen laut IDW PS 270 gilt.
Was ist der Prüfungsstandard IDW PS 270?
Was leistet der Prüfungsstandard IDW PS 270 für Abschlussprüfer?
Was ist laut IDW PS 270 eine wesentliche Unsicherheit?
Welche Pflichten zur Angabe wesentlicher Unsicherheiten bestehen laut IDW PS 270?
Was muss der Prüfer bei einer wesentlichen Unsicherheit laut IDW PS 270 tun?
Welche Fälle sind unabhängig von IDW PS 270 zu unterscheiden?
Fall 1 – Anwendung Regelvermutung Fortführung der Unternehmenstätigkeit – Die IDW PS 270 Szenarien:
IDW PS 270, Szenario 1: keine Ereignisse, Gegebenheiten gegen Fortführung
IDW PS 270, Szenario 2: Ereignisse, Gegebenheiten stellen keine wesentliche Unsicherheit dar
IDW PS 270, Szenario 3: Ereignisse, Gegebenheiten stellen eine wesentliche Unsicherheit dar
IDW PS 270, Szenario 4: Bilanzieren nach Fortführungswerten unangemessen, Versagung Prüfungsurteil
Fall 2 – Wegfall der Regelvermutung (Wegfall Fortführungsprinzip, going concern)
Kein IDW PS 270 Szenario: Bilanzieren zu Liquidationswerten
Weitere Informationen zu IDW PS 270
Beispiele möglicher, bedeutsamer Zweifel an Fortführung Unternehmenstätigkeit gemäß IDW PS 270
TWI-Checkliste zu BGH-Urteil IX ZR 285/14 mit rechtlichen, tatsächlichen Gegebenheiten
Inhalte IDW PS 270
Was gilt laut IDW PS 270 für kleinere Unternehmen?
Was sind Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers?
Welche Richtlinien sind beim Beurteilen der Fortführung der Unternehmenstätigkeit wichtig?
Ansprechpartner
Peter Hauk
Inhaber, Geschäftsführer
TWI Management Projekte GmbH, Starnberg
Telefon: 08151 / 44 666-0
E-Mail: info@twi-mp.de
Was ist der Prüfungsstandard IDW PS 270?
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) legt im IDW Prüfungsstandard Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 270 n.F.) 1, die Berufsauffassung der Wirtschaftsprüfung-Standesvertretung dar, nach der Wirtschaftsprüfer unbeschadet ihrer Eigenverantwortlichkeit bei einer Abschlussprüfung die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter des geprüften Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit beurteilen. Der Prüfungsstandard
- behandelt die Auswirkungen auf Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk,
- verdeutlicht gegenüber der Öffentlichkeit
- die Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für diese Einschätzung,
- die Bedeutung dieser Einschätzung,
- das Erfordernis der Beurteilung dieser Einschätzung durch den Abschlussprüfer,
- die Grenzen der aus dieser Beurteilung zu ziehenden Schlussfolgerungen
2.
Was leistet der Prüfungsstandard IDW PS 270 für Abschlussprüfer?
Anhand der Vorgaben des Prüfungsstandards IDW PS 270 beurteilt der Abschlussprüfer,
- ob die von den gesetzlichen Vertretern vorgenommene Einschätzung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit angemessen ist,
- nach Ermessen des Abschlussprüfers eine wesentliche Unsicherheit besteht, die einzeln oder insgesamt bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens aufwerfen, die Unternehmenstätigkeit fortführen zu können und
- das Unternehmen möglicherweise nicht in der Lage ist, im gewöhnlichen Geschäftsverlauf seine Vermögenswerte zu realisieren, seine Schulden zu begleichen
3.
Was ist laut IDW PS 270 eine wesentliche Unsicherheit?
Ein Ereignis, eine Gegebenheit ist eine wesentliche Unsicherheit, wenn ihre möglichen Auswirkungen, ihre Eintrittswahrscheinlichkeit so groß sind, dass nach Beurteilung des Abschlussprüfers eine angemessene Angabe von Art, Auswirkungen der Unsicherheit im Abschluss notwendig ist, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertrags-, Bilanz-, Finanz-Lage zu erhalten.
Zitat Prüfungsstandard IDW PS 270:
Falls Ereignisse oder Gegebenheiten identifiziert wurden, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können, hat der Abschlussprüfer ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen, um festzustellen, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können (im Folgenden als wesentliche Unsicherheit bezeichnet). Hierbei berücksichtigt der Abschlussprüfer auch Tatbestände und Maßnahmen, die dieser Unsicherheit entgegenwirken
4.
Wesentliche Unsicherheiten entsprechen dem Begriff bestandsgefährdender Risiken 5.
Welche Pflichten zur Angabe wesentlicher Unsicherheiten bestehen laut IDW PS 270?
Laut IDW PS 270 besteht im HGB (Handelsgesetzbuch)-Abschluss eine Angabepflicht über eine wesentliche Unsicherheit 6. Deren Angabe erfolgt
in der Regel im Anhang 7 8 9,
- sofern bei einem Unternehmen nach den Rechnungsgrundlegungssätzen zur Ordnungsmäßigkeit kein Anhang aufgestellt wird beispielsweise unter der Bilanz
789, - alternativ im Lagebericht, wobei ein entsprechender Verweis auf diese Angabe unter eindeutiger Bezugnahme auf das Vorliegen einer wesentlichen Unsicherheit (eines bestandsgefährdenden Risikos) im Abschluss notwendig ist
10,11.
Was muss der Prüfer bei einer wesentlichen Unsicherheit laut IDW PS 270 tun?
Kommt der Prüfer zur Schlussfolgerung, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht muss er
- feststellen, ob entsprechende Angaben im Anhang – sofern einschlägig – im Lagebericht stehen,
- einen Hinweis über die wesentliche Unsicherheit in einen gesonderten Abschnitt des Bestätigungsvermerks aufnehmen
1213.
Welche Fälle sind unabhängig von IDW PS 270 zu unterscheiden?
Fall 1 – Anwendung Regelvermutung Fortführung der Unternehmenstätigkeit
Wenn bei einer Überschuldungsprüfung, Berechnung der rechnerischen Überschuldung anhand von Überschuldungsstatus (Überschuldungsbilanz) das Reinvermögen
- negativ ist – Schulden übersteigen Vermögen – besteht Insolvenzantragspflicht,
- positiv ist besteht Insolvenzantragsrecht, erlaubt ist
- Liquidierung zu Netto-Einzelveräußerungswerten,
- Veräußerung zu Fortführungswerten,
- Zerschlagung zu Zerschlagungswerten.
Fall 1 – Anwendung Regelvermutung Fortführung der Unternehmenstätigkeit - Die IDW PS 270 Szenarien:
IDW PS 270, Szenario 1: keine Ereignisse, Gegebenheiten gegen Fortführung
Szenario 1 des IDW PS 270 zur handelsrechtlichen Fortführungsprognose: Keine Ereignisse, Gegebenheiten identifiziert, die gegen eine Fortführung sprechen. Das Bilanzieren erfolgt nach Fortführungswerten. Heißt:
- Es wurden keine Ereignisse oder Gegebenheiten identifiziert, die einzeln oder insgesamt bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können
14.
Der IDW Prüfungsstandard PS 270 n. F. (Neufassung) 1 zur Beurteilung der Fortführung im Rahmen der Abschlussprüfung schreibt dem Abschlussprüfer für dieses Szenario vor:
- Die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Vertreter ist angemessen
14.
Das Bilanzieren erfolgt nach Fortführungswerten.
IDW PS 270, Szenario 2: Ereignisse, Gegebenheiten stellen keine wesentliche Unsicherheit dar
Szenario 2 des IDW PS 270 zur handelsrechtlichen Fortführungsprognose: Identifizierte Ereignisse, Gegebenheiten, die gegen eine Fortführung sprechen stellen keine wesentliche Unsicherheit dar. Das Bilanzieren erfolgt nach Fortführungswerten. Im Detail:
- Es wurden Ereignisse oder Gegebenheiten identifiziert, die einzeln oder insgesamt bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können.
- Die gesetzlichen Vertreter legen aufgrund plausibler, begründeter Annahmen dar, dass diese Ereignisse oder Gegebenheiten keine wesentliche Unsicherheit (kein bestandsgefährdendes Risiko) darstellen
1415.
Der Abschlussprüfer folgert dies aufgrund der erlangten Prüfungsnachweise ebenfalls.
Der IDW Prüfungsstandard PS 270 n. F. (Neufassung) 1 zur Beurteilung der Fortführung im Rahmen der Abschlussprüfung schreibt dem Abschlussprüfer für dieses Szenario vor:
- Die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Vertreter ist angemessen
14. Es ist nach Fortführungswerten zu bilanzieren. - Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob der Abschluss, – sofern einschlägig – der Lagebericht, angemessene Angaben zu diesen Ereignissen, Gegebenheiten enthält
15.- Falls enthalten, besteht keine Pflicht zur Aufnahme eines gesonderten Abschnitts zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit in den Bestätigungsvermerk. Dem Abschlussprüfer ist es erlaubt, in Abhängigkeit von den Ereignissen, Gegebenheiten festzustellen, dass zusätzliche Angaben notwendig sind, um eine sachgerechte Gesamtdarstellung zu erreichen
1416. - Falls nicht enthalten, ist der Abschlussprüfer dazu verpflichtet, das Prüfungsurteil nach dem Prüfungsstandard IDW EPS 405
17zu modifizieren1418.
- Falls enthalten, besteht keine Pflicht zur Aufnahme eines gesonderten Abschnitts zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit in den Bestätigungsvermerk. Dem Abschlussprüfer ist es erlaubt, in Abhängigkeit von den Ereignissen, Gegebenheiten festzustellen, dass zusätzliche Angaben notwendig sind, um eine sachgerechte Gesamtdarstellung zu erreichen
IDW PS 270, Szenario 3: Ereignisse, Gegebenheiten stellen eine wesentliche Unsicherheit dar
Szenario 3 des IDW PS 270 zur handelsrechtlichen Fortführungsprognose: Identifizierte Ereignisse, Gegebenheiten, die gegen eine Fortführung sprechen stellen eine wesentliche Unsicherheit dar. Das Bilanzieren erfolgt trotzdem nach Fortführungswerten. Im Detail:
- Es wurden Ereignisse oder Gegebenheiten identifiziert, die einzeln oder insgesamt bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können und
- es besteht eine wesentliche Unsicherheit beziehungsweise ein bestandsgefährdendes Risiko
1419.
Der IDW Prüfungsstandard PS 270 n. F. zur Beurteilung der Fortführung im Rahmen der Abschlussprüfung schreibt dem Abschlussprüfer für dieses Szenario vor:
- Die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Vertreter ist angemessen
14. Das Bilanzieren erfolgt nach Fortführungswerten. - Der Abschlussprüfer ist in diesem Fall verpflichtet festzustellen, ob im Abschluss, – sofern einschlägig – im Lagebericht, angemessene Angaben enthalten sind
14, also- diese wichtigsten Ereignisse, Gegebenheiten und die Pläne der gesetzlichen Vertreter zum Umgang mit diesen Ereignissen, Gegebenheiten angemessen angegeben sind
20und - eindeutig angegeben ist, dass eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit diesen Ereignissen, Gegebenheiten besteht und das Unternehmen daher möglicherweise nicht in der Lage ist, im gewöhnlichen Geschäftsverlauf seine Vermögenswerte zu realisieren, sowie seine Schulden zu begleichen
21.
- diese wichtigsten Ereignisse, Gegebenheiten und die Pläne der gesetzlichen Vertreter zum Umgang mit diesen Ereignissen, Gegebenheiten angemessen angegeben sind
Der IDW Prüfungsstandard PS 270 n. F. 1 zur Beurteilung der Fortführung im Rahmen der Abschlussprüfung trifft in diesem Fall eine weitere Entscheidung, je nachdem ob die wesentliche Unsicherheit (das bestandgefährdende Risiko) von den gesetzlichen Vertretern im Abschluss, – sofern einschlägig im Lagebericht, angegeben ist oder nicht:
- Falls die wesentliche Unsicherheit angemessen angegeben ist –, ist es laut IDW PS 270 notwendig, dass der Bestätigungsvermerk – sofern einschlägig der Lagebericht – einen gesonderten Abschnitt mit der Überschrift „Wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit“ enthält
1422, um- auf die Angabe im Abschluss aufmerksam zu machen, in der diese Sachverhalte – wichtige Ereignisse, Gegebenheiten, wesentliche Unsicherheit – genannt sind
23, und - darzulegen, dass
- diese Ereignisse oder Gegebenheiten auf das Bestehen einer wesentlichen Unsicherheit hindeuten, die möglicherweise beträchtliche Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen,
- das Prüfungsurteil des Abschlussprüfers aufgrund des Sachverhalts nicht modifiziert ist und
- wesentliche Unsicherheiten, bestandsgefährdende Risiken gemäß Paragraph 322 Abs. 2 Satz 3 HGB entsprechen
24.
- auf die Angabe im Abschluss aufmerksam zu machen, in der diese Sachverhalte – wichtige Ereignisse, Gegebenheiten, wesentliche Unsicherheit – genannt sind
- Falls die wesentliche Unsicherheit (das bestandsgefährdende Risiko) NICHT angemessen angegeben ist – ist es laut IDW PS 270 notwendig, dass der Abschlussprüfer das Prüfungsurteil zum Abschluss – sofern einschlägig zum Lagebericht – modifiziert
1425und- ein eingeschränktes beziehungsweise versagendes Prüfungsurteil – wie nach IDW EPS 405 erforderlich – abgibt
26und - im Abschnitt „Grundlage für das eingeschränkte (versagte) Prüfungsurteil“ des Bestätigungsvermerks darlegt, dass
- eine wesentliche Unsicherheit besteht, die möglicherweise bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwirft,
- dieser Sachverhalt im Abschluss nicht angemessen angegeben ist und
- wesentliche Unsicherheiten, bestandsgefährdende Risiken gemäß Paragraph 322 Abs. 2 Satz 3 HGB entsprechen
27.
- ein eingeschränktes beziehungsweise versagendes Prüfungsurteil – wie nach IDW EPS 405 erforderlich – abgibt
- Falls die wesentliche Unsicherheit (das bestandsgefährdende Risiko) NICHT angemessen angegeben ist – ist es laut IDW PS 270 notwendig, dass der Abschlussprüfer das Prüfungsurteil zum Abschluss – sofern einschlägig zum Lagebericht – modifiziert
IDW PS 270, Szenario 4: Bilanzieren nach Fortführungswerten unangemessen, Versagung Prüfungsurteil
Szenario 4 des IDW PS 270 zur handelsrechtlichen Fortführungsprognose: Das Bilanzieren nach Fortführungswerten ist unangemessen. Versagung des Prüfungsurteils durch den Abschlussprüfer. Hintergrund:
- Der Abschlussprüfer kommt zum Urteil, dass das von den gesetzlichen Vertretern beim Aufstellen des Abschlusses vorgenommene Anwenden des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (also des Fortführungsprinzips) unangemessen ist:
1418
Der IDW Prüfungsstandard PS 270 n. F. 1 zur Beurteilung der Fortführung im Rahmen der Abschlussprüfung schreibt dem Abschlussprüfer für dieses Szenario vor:
- Der Abschlussprüfer hat die Pflicht, sein Prüfungsurteil zum Abschluss mit Versagungsvermerk zu versehen
28.
Fall 2 – Wegfall der Regelvermutung (Wegfall Fortführungsprinzip, going concern)
Kein IDW PS 270 Szenario: Bilanzieren zu Liquidationswerten
Das IDW definiert im PS 270 Prüfungsstandard kein eigenes Szenario bei Wegfall der Regelvermutung bei der handelsrechtlichen Fortführungsprognose. Im Falle des Wegfalls der Regelvermutung (Fortführungsprinzip) erfolgt das Bilanzieren zu Liquidationswerten. Hintergrund:
Der Fall 2 ist ein eigenes, weiteres Szenario:
- Die gesetzlichen Vertreter stellen den Abschluss unter Abkehrung der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auf. Sie schätzen ein, dass das Anwenden des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Fortführungsprinzip) nicht angemessen ist
29. - Die gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, zu Liquidationswerten zu bilanzieren.
Dies laut IDW PS 270 zum Beispiel im folgenden Fall:
- Die gesetzlichen Vertreter sind mit hoher Wahrscheinlichkeit gezwungen (weil es hierzu keine realistische Alternative gibt) das gesamte Unternehmen zu liquidieren oder die Geschäftstätigkeit einzustellen – oder sie entscheiden, dies zu tun
30.
Der IDW Prüfungsstandard PS 270 n. F. 1 vom 11.07.2018 (Neufassung) nennt die Umstände die insbesondere vermuten lassen, dass dies hoch wahrscheinlich ist, wenn die gesetzlichen Vertreter feststellen, dass
- eine Insolvenzantragspflicht vorliegt,
- ein Insolvenzantrag gestellt ist,
- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet ist
30.
Weitere Informationen zu IDW PS 270
Beispiele möglicher, bedeutsamer Zweifel an Fortführung Unternehmenstätigkeit gemäß IDW PS 270
Beispielhaft nennt der IDW PS 270 n. F. 1 Ereignisse, Gegebenheiten, die einzeln oder insgesamt bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können:
Finanzwirtschaftliche
- Schulden übersteigen Vermögen
31, - kurzfristige Schulden übersteigen Umlaufvermögen
31, - fällig werdende Darlehensverbindlichkeiten mit fester Laufzeit, ohne realistische Aussicht auf Prolongation, Rückzahlung
32, - erhebliche Kurzfristfinanzierung langfristiger Vermögenswerte (fehlende Fristenkongruenz)
33, - Anzeichen Entzug finanzieller Unterstützung Gläubiger
34, - Hinweise auf negative, betriebliche Cashflows in vergangenheitsorientierten, zukunftsorientierten Finanzaufstellungen
35, - ungünstige Schlüsselfinanzkennzahlen
36(mehr zu Finanzkennzahlen), - erhebliche betriebliche Verluste
37, - erhebliche Wertbeeinträchtigung bei Vermögenswerten, die Erwirtschaftung Cash Flows dienen
37, - ausstehende, ausgesetzte Gewinnausschüttungen
38, - Unfähigkeit Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen
39, Bedingungen Darlehensvereinbarungen zu erfüllen40, - Lieferanten streichen Zahlungsziel
41, - Finanzmittel für wichtige, neue Produktentwicklungen, Investitionen nicht beschaffbar
42,
Betriebliche
- gesetzliche Vertreter beabsichtigen Unternehmen zu liquidieren, Geschäftstätigkeit einzustellen
43, - Ausscheiden Mitarbeiter Führungsebene in Schlüsselfunktionen ohne adäquaten Ersatz
44, - Verlust wichtiger Absatz-, Beschaffungsmärkte
45, bedeutender Kunden, Zulieferer45, - Kündigung wichtiger Franchiseverträge, Lizenzverträge
45, - Konflikte Belegschaft
46, Personal, - Lieferengpässe wichtiger Zulieferungen
47,
Sonstige
- Verstöße gegen Eigenkapitalvorschriften
48, - Verstöße gegen gesetzliche Regelungen
48, - Verstöße gegen Solvenzanforderungen, Liquiditätsanforderungen für Kreditinstitute
48, - mit Wahrscheinlichkeit nicht erfüllbare, mögliche Ansprüche gegen das Unternehmen aus Gerichtsverfahren, Aufsichtsverfahren
49, - voraussichtlich nachteilige Auswirkungen auf Unternehmen aus Gesetzesänderungen, Änderungen Rechtsvorschriften
50, - voraussichtlich nachteilige Auswirkungen auf Unternehmen aus politischen Entscheidungen
50, - unzureichender Versicherungsschutz bei Eintritt Katastrophe
51.
TWI-Checkliste zu BGH-Urteil IX ZR 285/14 mit rechtlichen, tatsächlichen Gegebenheiten
Die TWI-Checkliste zum BGH-Urteil IX ZR 285/14 enthält 22 im IDW PS 270 aufgeführte Ereignisse, Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Darüber hinaus beinhaltet die TWI-Checkliste zum BGH-Urteil IX ZR 285/14 auch alle tatsächlichen, rechtlichen Ereignisse, Gegebenheiten die
- im BGH-Urteil IX ZR 285/14 vom 26.01.2017,
- in anderen BGH-Urteilen, -Beschlüssen,
- in juristischen Fachaufsätzen, auf die in den zugehörigen BGH-Urteilen, -Beschlüssen verwiesen wird,
- in den „Hinweisen zur Verlautbarung der Bundesteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen in Bezug auf Gegebenheiten, die der Annahme der Unternehmensfortführung entgegenstehen“, beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 13./14.03.18,
- in weiteren Fachbüchern, -publikationen
aufgeführt sind.
Insgesamt umfasst die TWI-Checkliste damit rund 170 Kriterien zu tatsächlichen, rechtlichen Gegebenheiten die für eine Kapitalgesellschaft bewertet werden können, dazu insgesamt rund 800 Zitate mit dem jeweiligen, relevanten, zugehörigen Wortlaut aus den oben aufgeführten Quellen, zugehöriger Quellenangabe.
Inhalte IDW PS 270
Der IDW Prüfungsstandard: Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 270 n.F.) 1 enthält Informationen, Vorgaben 52 zu
- Einleitung
- Anwendungsbereich,
- Rechnungslegungsgrundsatz Fortführung Unternehmenstätigkeit,
- Verantwortung gesetzlicher Vertreter, Fähigkeit Unternehmen zur Fortführung Unternehmenstätigkeit einzuschätzen,
- Verantwortung Abschlussprüfer,
- Ziele Abschlussprüfer,
- Anforderungen
- Prüfungshandlungen Risikobeurteilung, damit zusammenhängende Tätigkeiten
- Beurteilung Einschätzung gesetzlicher Vertreter,
- Zeitraum jenseits Zeitraum Einschätzung gesetzlicher Vertreter,
- Zusätzliche Prüfungshandlungen, wenn Ereignisse, Gegebenheiten identifiziert, die bedeutsame Zweifel an Fähigkeit Unternehmen zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können,
- Schlussfolgerungen Abschlussprüfer,
- Angemessenheit von Angaben in Abschluss, Lagebericht, wenn Ereignisse, Gegebenheiten identifiziert wurden,
- eine wesentliche Unsicherheit besteht,
- keine wesentliche Unsicherheit besteht,
- Angemessenheit von Angaben in Abschluss, Lagebericht, wenn Ereignisse, Gegebenheiten identifiziert wurden,
- Auswirkungen auf Bestätigungsvermerk,
- Unangemessene Anwendung Rechnungslegungsgrundsatz Fortführung Unternehmenstätigkeit,
- Angemessene Anwendung Rechnungslegungsgrundsatz Fortführung Unternehmenstätigkeit, obwohl wesentliche Unsicherheit besteht,
- Abschluss, Lagebericht enthalten angemessene Angabe über wesentliche Unsicherheit,
- Abschluss, Lagebericht enthalten keine angemessene Angabe wesentliche Unsicherheit,
- Fehlende Bereitschaft gesetzlicher Vertreter zur Vornahme, zeitlicher Ausdehnung ihrer Einschätzung,
- Kommunikation mit für Überwachung Verantwortlichen,
- Berichterstattung Prüfungsbericht,
- Bedeutsame Verzögerung Aufstellung Abschluss, Lagebericht,
- Anwendungshinweise, sonstige Erläuterungen
52.
Was gilt laut IDW PS 270 für kleinere Unternehmen?
Gesetzliche Vertreter
- nehmen oft keine detaillierte Einschätzung zu Fähigkeit Unternehmen zur Fortführung Unternehmenstätigkeit vor
53, - stützen sich auf eingehende Kenntnisse Unternehmenstätigkeit, zukünftige Unternehmensentwicklung
54.
Abschlussprüfer beurteilt in Übereinstimmung mit Anforderungen des IDW Prüfungsstandards PS 270 die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter zu Fähigkeit Unternehmen zur Fortführung Unternehmenstätigkeit 55, beispielsweise
- erörtert der Abschlussprüfer mit den gesetzlichen Vertretern die mittel-, langfristige Finanzierung
56,- unterstützt durch ausreichende, schriftliche Nachweise,
- dem Verständnis des Abschlussprüfers zum Unternehmen nicht widersprechend
57,
- erfüllt der Abschlussprüfer seine Pflichten durch Aufforderung der gesetzlichen Vertreter um Erweiterung ihrer Einschätzung mittels
- Gesprächen, Befragungen,
- Einsichtnahme in unterstützende Dokumentationen, beispielsweise eingegangene Aufträge für zukünftige Lieferungen, auf Durchführbarkeit beurteilt, anderweitig untermauert
58,
- weist der dazu verpflichtete Abschlussprüfer auf Grundlage von bei Prüfung erkannter Anhaltspunkte einer Insolvenzgefahr die gesetzlichen Vertreter auf ihre Verpflichtungen gemäß Insolvenzrecht hin
59.
Die Fähigkeit von Kleinunternehmen zur Fortführung Unternehmenstätigkeit ist oft abhängig von laufender Unterstützungszahlung, Unternehmensfinanzierung durch Anteilseigner beispielsweise durch Gesellschafterdarlehen 60.
Das Fortbestehen kleiner Unternehmen (Rechtsträger, Geschäftstätigkeit) in finanziellen Schwierigkeiten ist teilweise abhängig davon, dass Anteilseigner den qualifizierten Rangrücktritt zugunsten kreditgebender Institute, Forderungsinhaber erklären 61. Alternativ bürgen Anteilseigner persönlich 62, bis zur harten Patronatserklärung.
Der Abschlussprüfer fordert die Einsichtnahme in Beweise, beispielsweise Nachrangerklärungen, Bürgschaften 63, Dokumente, die Fähigkeit zur Erfüllung Verpflichtung aus Unterstützungsvereinbarung belegen 64. Der Abschlussprüfer fordert in diesem Fall eine schriftliche Bestätigung dieser Anteilseigner zu den Bedingungen für die Gewährung ihrer Unterstützung 65.
Was sind Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers?
Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers sind beispielsweise 66
- Analyse, Erörterung Cashflowprognosen, Gewinnprognosen, sonstige Prognosen mit Führungskräften zuständiger Managementebene
67, - Analyse, Erörtern letzter, verfügbarer Zwischenabschluss
68, - Durchsicht Kreditgewährungsklauseln, Darlehensverträge, Feststellen Verstöße
69, - Durchsicht Protokolle Gesellschaftersitzungen, Sitzungen Verantwortlicher, Ausschusssitzungen zu Hinweisen auf Finanzierungsschwierigkeiten
70, - Befragung Rechtsberater Unternehmen zu Rechtsstreitigkeiten, Ansprüchen, Vertretbarkeit Einschätzung gesetzlicher Vertreter zu Ausgang, Schätzung finanzieller Konsequenzen
71, - Einholung Beweisen zu
- geldmäßiger Unterstützung Dritter
72, - Bedingungen, ausreichende Höhe Kreditlinien
73, - Maßnahmen Aufsichtsbehörden
74, - Realisierbarkeit geplanter Vermögensverkäufe
75,
- geldmäßiger Unterstützung Dritter
- Beurteilen Planung Abwicklung unerledigter Aufträge
76, - Feststellen Ereignisse nach Abschlussstichtag, die Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung Unternehmenstätigkeit beeinträchtigen, anderweitig beeinflussen
77.
Welche Richtlinien sind beim Beurteilen der Fortführung der Unternehmenstätigkeit wichtig?
IDW
Das IDW verfügt im Zusammenhang mit der Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit bei Krisenunternehmen über folgende Schriften:
Standardmäßig:
- IDW Prüfungsstandard: Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 270 n.F.)
1(Neufassung). - Bei Krisenunternehmen:
- IDW Standard: Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S11)
78, - IDW Standard: Anforderung an die Erstellung von Sanierungskonzepten (IDW S6)
79.
Mehr zu IDW S11,
Mehr zu IDW S6.
Bei Wegfall der Fortführungsannahme:
- IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Auswirkungen einer Abkehr von der Going-Concern-Prämisse auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss (IDW RS HFA 17)
80.
BStbK
Die Bundessteuerberaterkammer verfügt im Zusammenhang mit der Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit bei Krisenunternehmen über folgende, relevante Schriften:
- Hinweise zur Verlautbarung der BStbK zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen in Bezug auf Gegebenheiten, die der Annahme der Unternehmensfortführung entgegenstehen
81,- zugehörig: FAQs zu den Hinweisen zur Verlautbarung der BStbK zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen in Bezug auf Gegebenheiten, die der Annahme der Unternehmensfortführung
82,
- zugehörig: FAQs zu den Hinweisen zur Verlautbarung der BStbK zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen in Bezug auf Gegebenheiten, die der Annahme der Unternehmensfortführung
- Verlautbarung der BStbK zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen
83,- zugehörig: Fragen und Antworten zur Verlautbarung der BStbK zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen
84,
Checkliste zur Plausibilitätsbeurteilung bei der Erstellung von Jahresabschlüssen85,
Berufsrechtliches Handbuch86.
- zugehörig: Fragen und Antworten zur Verlautbarung der BStbK zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen
Inhaltsübersichten der Richtlinien im Detail:
IDW RS HFA 17 34
Die IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung Auswirkungen einer Abkehr von der Going-Concern-Prämisse auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss (IDW RS HFA 17) 80 und Lagebericht 87 enthält Informationen zum Bilanzansatz
- Bilanzierung aufgrund wirtschaftlichen Eigentums,
- Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,
- Rechnungsabgrenzungsposten,
- Sonderposten für erhaltene nicht rückzahlbare Zuwendungen,
- Rückstellungen,
- latente Steuern,
- Gesellschafterdarlehen
88.
Dieser Prüfungsstandard ist auch gültig für Gesellschaften in Abwicklung, Liquidation, ebenso Insolvenz, sofern Fortführung Unternehmenstätigkeit nicht vorgesehen. Vermögensgegenstände Anlagevermögen wie Umlaufvermögen bewerten,
- soweit Veräußerung innerhalb überschaubaren Zeitraums beabsichtigt,
- Vermögensgegenstände Geschäftsbetrieb nicht mehr dienen
8990.
IDW S11
IDW Standard: Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S11) 78, mit Informationen zu
- Grundlagen Beurteilung Insolvenzeröffnungsgründe
- Beurteilung eingetretener Zahlungsunfähigkeit
- Grundlagen zur Beurteilung Zahlungsunfähigkeit,
- Abgrenzung Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsstockung
- Zahlungseinstellung,
- Finanzstatus, Finanzplan als Grundlage zur Beurteilung Zahlungsunfähigkeit,
- Besonderheiten Cash-Pooling-Systeme,
- Ermittlung Eintrittszeitpunkt Zahlungsunfähigkeit Vergangenheit,
- Grundlagen zur Beurteilung Zahlungsunfähigkeit,
- Beurteilung Überschuldung,
- Grundlagen Beurteilung Überschuldung,
- Aufbau, Bestandteile Überschuldungsprüfung,
- Fortführungsprognose InsO: Prognosezeitraum, Detaillierungsgrad, Maßstab überwiegende Wahrscheinlichkeit, Fortschreibung Fortführungsprognose InsO,
- Überschuldungsstatus: Ansatz, Bewertung, Besonderheiten ausgewählte Vermögenswerte, Verpflichtungen,
- Beurteilung Vorliegen Überschuldung,
- Beurteilung drohende Zahlungsunfähigkeit
91.
IDW S6
IDW Standard: Anforderung an die Erstellung von Sanierungskonzepten (IDW S6) 79, mit Informationen zu
- Grundlagen
- Kernanforderungen Sanierungskonzepte,
- Sanierungsfähigkeit,
- Abhängigkeit Sanierungskonzept von Krisenursachen, Krisenstadium,
- Festlegung Auftragsinhalt, Verantwortlichkeit,
- Sanierungskonzepte kleine Unternehmen,
- Darstellung Analyse Unternehmen,
- Anforderungen Qualität Informationen,
- Basisinformationen Ausgangslage Unternehmen
- Analyse Unternehmenslage,
- Feststellung Krisenursachen, Krisenstadien,
- Ausrichtung am Leitbild des sanierten Unternehmens,
- Sanierungsmaßnahmen Bewältigung Unternehmenskrise,
- Integrierte Sanierungsplanung,
- Darlegung Maßnahmeneffekte,
- Aufbau integrierter Sanierungsplan (Vermögens-, Finanz-, Ertragsplan)
- Kennzahlen,
- Dokumentation,
- Berichterstattung
92.
Hinweise zur Verlautbarung der BStbK zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen in Bezug auf Gegebenheiten, die der Annahme der Unternehmensfortführung entgegenstehen 81, mit
- rechtlichen Rahmenbedingungen
- handelsrechtliche Fortführungsprognose,
- insolvenzrechtliche Grundlagen (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung),
- handelsrechtliche Rechnungslegung,
- Bilanz, Gewinn-, Verlustrechnung (Grundsatz Fortführung Unternehmen; Feststellung Gegebenheiten, die Fortführung entgegenstehen;
- Auswirkung Bewertung, Ausweis),
- Anhang, Lagebericht,
- Auswirkungen für Auftrag, Durchführung,
- Auftragsannahme,
- Auftragsdurchführung (auftragsabhängige Anforderungen; Anforderungen explizite Fortführungsprognose; ergänzende Hinweis-, Warnpflichten
- bei möglicher Insolvenzreife),
- besondere auftragsabhängige Anforderungen (Erstellen Jahresabschluss ohne, mit Beurteilungen),
- Dokumentation, Vollständigkeitserklärung,
- Auswirkungen für Berichterstattung,
- Erstellungsbericht,
- Bescheinigung (Bescheinigung ohne Auswirkung, mit Ergänzung, mit Einwendung; keine Erteilung Bescheinigung, Auftragsniederlegung)
93.
Verlautbarung der BStbK zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen 83,
Inhaltsübersicht,
- Inhalt der Erstellung, Auftragsarten,
- Auftragsannahme,
- Auftragsdurchführung,
- allgemeine Anforderungen,
- besondere Anforderungen: Erstellen ohne Beurteilungen, mit Plausibilitätsbeurteilungen, mit umfassenden Beurteilungen, abweichende Aufträge,
- Dokumentation,
- Vollständigkeitserklärung,
- Berichterstattung,
- Bescheinigung,
- Erstellungsbericht
94.
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BGH-Urteil IX ZR 285/14
252 HGB
Pflichten Steuerberater
Steuerberater Haftung
Steuerberaterhaftung
Schadensersatz Steuerberater
Checkliste BGH-Urteil IX ZR 285/14
Mehr zu insolvenzrechtlichen Fortführungsprognosen (Fortbestehensprognosen)
Mehr zum Thema Insolvenzreife
Weitere Themen
TWI – Partner für Sanierung, Restrukturierung, Turnaround
Sanierungsberater, Interim Manager
TWI erstellt
- Fortführungsprognosen HGB,
- Fortführungsprognosen InsO,
- Sanierungsgutachten mit Sanierungskonzept
für Rechtsformen
- Kapitalgesellschaften (GmbH; Aktiengesellschaft, UG haftungsbeschränkt, Societas Europaea SE),
- Personengesellschaften ohne natürliche Person als haftender Gesellschafter (GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG),
- Genossenschaften, Vereine, Stiftungen.
TWI saniert, restrukturiert Unternehmen.
TWI – Partner für Sanierung, Restrukturierung, Turnaround
Sanierungsberater, Interim Manager
Sie sind gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) eines Unternehmens in der Krise, Gesellschafter, Aktionär, Mitglied Aufsichtsrat, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Bank, Zulieferer, anderer Stakeholder?
Bestandsgefährdende Risiken gefährden Fortbestand Unternehmen (Rechtsträger), Fortführung Unternehmensstätigkeit (Aufrechterhaltung Geschäftsbetrieb)?
Sie haben Informationsbedarf beispielsweise zu folgenden Themen?
Überschuldung
Prüfung rechnerische Überschuldung
- Aufstellung Überschuldungsstatus (Überschuldungsbilanz): Gegenüberstellung per Stichtag aller
- materiellen, immateriellen, bei insolvenzmäßiger Liquidation verwertbarer Vermögenswerte
95(Aktivposten) zum Liquidationswert, kommen weitgehend Sollmasse Insolvenzeröffnungsbilanz gleich96, - bestehenden Verbindlichkeiten (Passivposten) zum Nennwert unabhängig Zeitpunkt zugehöriger Fälligkeit, die im Insolvenzeröffnung-Fall aus Masse zu befriedigen sind
97.
- materiellen, immateriellen, bei insolvenzmäßiger Liquidation verwertbarer Vermögenswerte
- Wenn Reinvermögen
- negativ – Schulden übersteigen Vermögen – besteht Insolvenzantragspflicht,
- positiv besteht Insolvenzantragsrecht.
Unternehmenssanierung
Beispielsweise
- Maßnahmen Sicherstellung Liquidität,
- Maßnahmen Beseitigung Zahlungsunfähigkeit, beispielsweise Darlehen Anteilseigner,
- Maßnahmen Beseitigung Überschuldung, beispielsweise qualifizierte Rangrücktrittserklärung, Forderungsverzicht mit Besserungsschein,
- Maßnahmen Eliminierung bestandsgefährdender Risiken,
- integrierte Ertrags-, Bilanz-, Finanzplanung,
- strategische Neuausrichtung,
- Anpassung Organisation (Struktur, Personal), Prozesse, Informationstechniksysteme,
- Reduzierung Working Capital (Forderungen eintreiben, Verbindlichkeiten strecken, Bestand senken),
- Auslagerung Wertschöpfung (Outsourcing),
- Reduzierung Komplexität Produkte, Leistungen,
- Kosten sparen gesamte Wertschöpfungskette (Entwicklung, Konstruktion, Einkauf, Arbeitsvorbereitung, Produktion, Service, Handel),
- Verkauf nicht betriebsnotwendiges Anlage-, Umlaufvermögen,
- Verhandlung Unternehmensfinanzierung, Finanzierungskonditionen,
- Umwandlung Fremdkapital in Eigenkapital (Debt Equity Swap),
- bei Verkauf: Durchführung Asset Deal, Betreuung Due Diligence,
- laufendes Berichtwesen (Reporting) Anteilseigner, Banken, Belegschaft.
TWI – Partner für Sanierung, Turnaround, Wachstum
TWI führt keine Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Insolvenzberatung, Insolvenzverwaltung, Schuldnerberatung durch. Mandanten nutzen das TWI-Partner-Netzwerk aus
- Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern,
- Steuerberater für Fragestellungen zu Rechnungswesen, Buchhaltung, Steuern, Rechnungslegung, Rechnungslegungsgrundsätzen, Bilanz, Aufstellung Jahresabschluss (Einzelabschluss, Konzernabschluss), Lagebericht, Aufstellung Zwischenabschlüsse,
- Wirtschaftsprüfer für Beratung zu Abschlussprüfung, Prüfungsstandards, wesentlichen Unsicherheiten, bestandsgefährdende Risiken, bedeutsamen Zweifel an Fortführung Unternehmenstätigkeit, Prüfungsurteil, Prüfungsnachweisen, Vornahme Prüfungshandlungen, Prüfungsbericht, Würdigung Einschätzung gesetzlicher Vertreter Fortführung Unternehmenstätigkeit, Bestätigungsvermerk, Versagungsmerk,
- Rechtsanwälten, Fachanwälten für Insolvenzrecht, Insolvenzverwaltern zu Insolvenzordnung, rechtliche Einschätzung kritischer Rechtspositionen bei Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung), Antragspflicht, Verfahren (Regelinsolvenz, Planinsolvenz, Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung ESUG), Haftungsrisiken, Anfechtungsfragen,
- Rechtsanwälte, Fachanwälte für Strafrecht bei Insolvenzdelikten, Begleitdelikten,
- Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerstrafrecht zu steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, Steuerstraftraten,
- Rechtsanwalt, Fachanwalt zu weiteren Rechtsgebieten, wie Handelsrecht, Bilanzrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht.
TWI – Management-Partner für Sanierung, Turnaround, Wachstum
Ansprechpartner
Peter Hauk
Inhaber, Geschäftsführer
TWI Management Projekte GmbH, Starnberg
E-Mail: info@twi-mp.de
Telefon: 08151 / 44 666-0