Sanierungskonzept

Erfahren Sie das Wichtigste zu Sanierungskonzepten laut Bundesgerichtshof BGH: rechtliche Anforderungen, notwendige Untersuchungen, Anforderungen an Sanierungsmaßnahmen. Erfahren Sie was die Kernbestandteile der notwendigen Unternehmensplanung, des integrierten Finanzplans sind, was laut BGH ein Sanierungskonzept gewährleisten muss und was zur Beurteilung der Sanierungsfähigkeit unerlässlich ist.

Welche rechtlichen Anforderungen an ein Sanierungskonzept stellt der BGH?
Welche Untersuchungen sind laut BGH bei einem Sanierungskonzept zur Unternehmenssanierung nötig?
Welche Anforderungen hat die BGH-Rechtsprechung bei einem Sanierungskonzept an Sanierungsmaßnahmen?
Welche Kernbestandteile benötigt die Unternehmensplanung im Sanierungskonzept?
Was muss ein Sanierungskonzept gewährleisten?
Was ist zur Beurteilung der Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens im Sanierungskonzept unerlässlich?

Foto von Peter Hauk, Ansprechpartner zu Aussetzung Insolvenzantragspflicht bei TWI

Ansprechpartner
Peter Hauk
Inhaber, Geschäftsführer
TWI Management Projekte GmbH, Starnberg
Telefon: 08151 / 44 666-0
E-Mail: info@twi-mp.de

Welche rechtlichen Anforderungen an ein Sanierungskonzept stellt der BGH?

Textbild: "Rechtlich verbindlich für Sanierungskonzepte ist ausschließlich die Rechtssprechung von BGH und OLGs"

Rechtlich bindend ist die Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Oberlandesgerichten.

BGH-Urteile beschreiben keine rechtlichen Anforderungen an die Struktur eines Sanierungskonzepts. Aus von Bundesgerichtshof und Oberlandesgerichten rechtlich geforderten Inhalten ergeben sich lediglich inhaltliche Mindestanforderungen und Pflichtbestandteile für ein Konzept zur Unternehmenssanierung.

Auch bei kleineren Unternehmen geringer Komplexität ist in der Krise eine umfassende, ausreichende Darstellung und Ausführung dieser Anforderungen und Aspekte von Sanierungskonzepten für die Geschäftsführung zwingend vorgeschrieben.

Wesentliche, ständige BGH-, OLG-Rechtsprechungen zu Sanierungskonzepten und Fortbestehensprognosen für die Geschäftsführung von Unternehmen – auch kleineren -, und deren Finanzierungspartner zusammenfassend, nachfolgend im Überblick.

Welche Untersuchungen sind laut BGH in einem Sanierungskonzept zur Unternehmenssanierung nötig?

Ein Sanierungskonzept ist ohne genaue Analyse der Vergangenheit mit einem hohen, nicht abschätzbaren Risiko behaftet 1. Zwingend verpflichtend für das Analysieren der unternehmerischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Ausgangslage des Unternehmens ist laut BGH,

Textbild: "Die Anforderungen des BGH an ein Sanierungskonzepet gelten grundsätlich auch für kleinere Unternehmen*" und Fußnote "*Prüfungsausmaß dem Unternehmensumfang und der verfügbaren Zeit gegebenenfalls anpassen"
  • dass ein unvoreingenommener, nicht notwendigerweise unbeteiligter, branchenkundiger Fachmann die Ausgangslage des Unternehmens der Schuldnerin erkennt und die Prognose durchführt und ihm die vorgeschriebenen oder üblichen Buchhaltungsunterlagen zeitnah vorliegen 2.

  • dass eine solche Prüfung die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin im Rahmen ihrer Wirtschaftsbranche analysiert und die Krisenursachen, sowie die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens (der Schuldnerin) erfasst 2.

    Dies gilt grundsätzlich ebenfalls für den Versuch ein kleineres Unternehmen als Schuldnerin zu sanieren, weil Gläubigerschädigung in beträchtlichem Umfang möglich ist; das Ausmaß der Prüfung ist im Sanierungskonzept gegebenenfalls dem Umfang des Unternehmens der Schuldnerin und der verfügbaren Zeit anzupassen 2.

Zudem eine Analyse der Verluste des Unternehmens der Schuldnerin und wie diese zukünftig zu vermeiden sind 3.

Welche Anforderungen hat die BGH-Rechtsprechung in einem Sanierungskonzept an Sanierungsmaßnahmen?

Für Konzept und Maßnahmen einer nachhaltigen, dauerhaften, strategischen, operativen, finanzwirtschaftlichen Unternehmenssanierung und -restrukturierung ist maßgeblich notwendig, eine Insolvenzgefahr für das Unternehmen abzuwenden und die Unternehmenskrise zu bewältigen, sowie das Leitbild des sanierten Unternehmens herzustellen – also für die gesamte Sanierungsplanung des Unternehmens – ist es für die im Gutachten dargestellten Maßnahmen einer Unternehmenssanierung laut BGH notwendig,

  • uneingeschränkte Zahlungsfähigkeit mit dem Sanierungsplan wiederherzustellen 4,
  • Erfolgsaussichten und Rentabilität des Unternehmens in der Zukunft zu beurteilen, Maßnahmen darzulegen, die drohende Insolvenzreife vermeiden oder beseitigen 3.
  • dass neben dem im Regelfall als selbstverständlich zu vermutenden Sanierungswillen und nach der pflichtgemäßen Einschätzung eines objektiven Dritten die Gesellschaft objektiv sanierungsfähig ist und die konkret in Angriff genommenen Sanierungsmaßnahmen zusammen objektiv geeignet sind, die Gesellschaft in überschaubarer Zeit durchgreifend zu sanieren 5.
  • gegebenenfalls Art und Höhe einzuwerbenden frischen Kapitals darzustellen, sowie die Chance, dieses tatsächlich zu gewinnen darzulegen 3.
  • die Ursachen der Krise zu beseitigen, sofern sie nicht ausnahmsweise auf einem Zahlungsausfall beruht. Schuldenreduzierung allein durch Teilverzicht der Gläubiger bedeutet in der Regel, nicht erfolgversprechend zu sanieren, wenn es nicht gelingt, die Ursachen der Krise zu beseitigten und diese in der Zukunft unverändert fortwirken würden 6.

Welche Kernbestandteile benötigt die Unternehmensplanung im Sanierungskonzept?

Laut OLG Celle sind in einem Sanierungsgutachten die Bestandteile der Unternehmensplanung beziehungsweise der integrierten Finanzplanung des Unternehmens

  • die dazu gehörigen Liquiditätsplanungen,
  • die Plan-GuV und
  • die Plan-Bilanz

für einen längeren, der Situation des Unternehmens gerechten, Prognosezeitraum erforderlich 7.

Was muss ein Sanierungskonzept gewährleisten?

Textbild mit folgender Aussage zur Finanzierung: "Wichtig im Sanierungskonzept: Durchfinanzierung nachweisen"

Höchstrichterliche Sicht und Aussagen des BGH für Geschäftsführer und Finanzierer einerseits:

  • Ein Sanierungsversuch eines Unternehmens setzt ein in sich schlüssiges Konzept voraus, das von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht und durchführbar ist 2.
  • Der Nachweis der Durchfinanzierung der Sanierung des Unternehmens ist erforderlich 8.

Andererseits: Der erneute Zusammenbruch des Unternehmens ist laut BGH absehbar, wenn

  • mit einer uneingeschränkten, wiederhergestellten Zahlungsfähigkeit nicht zu rechnen ist,
  • Schuldner und Gläubiger davon ausgehen, dass die Unternehmensfinanzierung künftig nicht stabil ist,
  • bei Unternehmensfortführung die zu verdienenden Gelder weiterhin nicht ausreichen, um die anfallenden Kosten zu decken 8.

Was ist zur Beurteilung der Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens im Sanierungskonzept unerlässlich?

Es genügt eine positive Fortführungsprognose die nachvollziehbar und vertretbar erscheint 4, plausibel ist.

Textbild: "Erforderlich für ein schlüssiges Sanierungskonzept sind: positive Fortführungsprognose, gute Sanierungschancen"

Aus den dem Gläubiger im Sanierungskonzept mitgeteilten Informationen, hat sich für ihn das Sanierungskonzept als schlüssig darzustellen und ihm erfolgversprechend zu erscheinen. Sicher hat der Erfolg nicht zu sein. Es genügen gute Sanierungschancen 9.

Ist der Gläubiger über die wesentlichen Grundlagen des Sanierungskonzepts in den Grundzügen informiert, unter anderem über die Insolvenzursachen, über die Maßnahmen diese zu beseitigen und über eine positive Fortführungsprognose, ist es für ihn möglich von einem schlüssigen Sanierungskonzept des Schuldners auszugehen 10.

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Sie sind Geschäftsführer, Geschäftsleitung, Aufsichtsrat, Anteilseigner, Firmeninhaber, Kreditgeber, Kreditinstitut, Kapitalgeber, Investor, Lieferant, Gläubiger, Kreditversicherer, Kreditnehmer, Schuldnerin, Schuldnerunternehmen, Management, Steuerberater, Rechtsanwalt, anderer Beteiligter oder Stakeholder?

Sie haben Fragen zu Ablauf, Risiken, Erfolgschancen bei der gemeinsamen Erstellung und Umsetzung von Sanierungskonzepten, ebenso zu Aufbau, Darstellung von laufender Berichterstattung und Ergebnissen?

Sie suchen Hilfe, Handlungsoptionen, Antworten zu beispielsweise folgenden Themenbereichen?

Ausgangssituation

Beschreiben von Geschäftsmodell, Krisensituation aus Sicht Geschäftsführung:

  • branchenübliche Rendite; Entwicklung Krise, Verlustursachen,
  • Entwicklungen in Branche, Markt-, Wettbewerbsumfeld,
  • Auswirkungen auf Finanz-, Ertragslage, Ertragsfähigkeit, Rentabilität,
  • leistungs- und finanzwirtschaftliche Maßnahmen zum Beseitigen der akuten Ergebnis- oder Liquiditätskrise,
  • Maßnahmen zum Wiederherstellen von Ertrags-, Renditefähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit,
  • Stand der Ermittlung und Bereinigung defizitärer Geschäfte,
  • notwendige Veränderungen bei Unternehmensstrategie, Kerngeschäften, Nebengeschäften, Aufbauorganisation, Prozessen, Personal, Systemen,
  • Situation mit finanzierenden Banken, Finanzierungspartnern.

Fortbestehensprognose

Kernanforderungen der Insolvenzreifeprüfung für ein Unternehmen als Schuldnerin in der Krise sind im S11 Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland klar definiert.

  • Nur wie erfolgt die Erstellung der insolvenzrechtlichen Fortführungsprognose nach Paragraph 19 Abs. 2 InsO?
  • Welche Arbeitsinhalte fordert der S 11?

Feststellung Liquiditätslücke – dazu:

  • Erstellung Liquiditätsstatus (Finanzstatus) per Stichtag, Saldo aus finanziellen Mitteln und stichtagsfälligen Verbindlichkeiten,
  • gegebenenfalls Erstellung Liquiditätsbilanz für Dreiwochenzeitraum ab Stichtag,
  • gegebenenfalls Aufbau integrierte Planung für aktuelles und folgendes Geschäftsjahr unter detailliert definierten Annahmen, Prämissen,
  • Einplanung erster Sanierungs-, Restrukturierungsmaßnahmen quer über gesamte Wertschöpfungskette – Organisation, Geschäftsprozesse, Systeme,
  • kein Bewerten, ob Unternehmen sanierungsfähig.

Vorab:

  • Prüfung und Beurteilung von Hinweisen und Indizien für Zahlungseinstellung, -unfähigkeit durch Geschäftsführer, Vorstände
  • Bewertung Gesamtschau im Zweifel in Zusammenarbeit mit Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Sanierungskonzept
Das Wort "Sanierungskonzept" mit Buchstabenwürfel geschrieben.

Gesetzgebung und Rechtsprechung definieren Kernanforderungen und Mindestanforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten.

Die Prüfung auf Sanierungsfähigkeit erfolgt entsprechend dem S6 Standard des Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V..

Dieser gibt im Sinne eines Leitfadens Leitlinien und Arbeitsinhalte vor –
auch die Planjahre beziehungsweise den erforderlichen Prognosezeitraum.

Kerninhalte sind die

  • Beschreibung des Leitbilds des sanierten Unternehmens und
  • die integrierte Finanz-, Unternehmensplanung.

Weitere Inhalte sind:

  • historische Entwicklung des Unternehmens, Unternehmensprofil,
  • organisatorische, rechtliche, steuerliche Verhältnisse des Unternehmens,
  • Übersicht Geschäftsfelder, Produkte, Leistungen,
  • Analyseergebnis wirtschaftlichen Lage des Unternehmens in seiner Branche:
  • leistungs- und finanzwirtschaftliche Analyseergebnisse,
  • strategische Positionierung Geschäfte im Markt-, Wettbewerbsumfeld.
  • SWOT – Stärken, Schwächen, Chancen, Risiken,
  • Prüfung auf Zahlungsunfähigkeit,
  • Sanierungsmaßnahmen,
  • geplante Umsetzung Sanierungskonzept.

Abschließend:

  • Bewerten Wiedererlangung Wettbewerbs-, Renditefähigkeit,
  • Aussage, ob Unternehmen sanierungsfähig ja, nein.

Dokumentation der Ergebnisse als notwendige Entscheidungsgrundlage für Finanzierungspartner und Voraussetzung zur Gewährung von Sanierungskrediten.

Finanzierung

Finanzierbarkeit und Finanzierung des Sanierungs-, Restrukturierungsplans mit seinen strategischen, operativen, durchgreifenden Sanierungsmaßnahmen sind essentiell:

  • Finanzwirtschaftliche Maßnahmen zur Liquiditätssicherung sofort einleiten,
  • klare Verhandlungsstrategie zu Verhandlungen von Krediten und Finanzierungen mit Finanzierungspartnern vereinbaren,
  • abgestimmte Begleitung der Finanzierungsgespräche:
    • Betriebswirtschaftliche und finanzwirtschaftliche Fragestellungen am besten im direkten Gespräch mit Banken klären.
    • Lösungsvorschläge erarbeiten, Lösungen vereinbaren,
    • Finanzierungsentscheidung herbeiführen.

Unternehmenssanierung

Umsetzung des von Geschäftsführung, Anteilseignern und Finanzierern verabschiedeten Sanierungs-, Restrukturierungsplans durch TWI:

  • Führung, Überwachung, Controlling der Sanierungs-, Restrukturierungsmaßnahmen
  • Begleitung als externer Berater oder Umsetzung als verantwortlicher Interim Manager.

Dabei unter anderem

  • dauerhafte Bereinigung defizitärer Kerngeschäfte und Nebengeschäfte,
  • Anpassung, Veränderung der jeweiligen Geschäftsmodelle, Geschäftsbetriebe, Organisationen, Geschäftsprozessen, Systeme,
  • außergerichtliche Sanierung durch Sanierungsvergleich mit Gläubigern und Interessengruppen.

Maßnahmen Sanierung, Liquiditätssicherung - Beispiel: Working Capital Management

Finanzierer fordern bei Liquiditätsknappheit aktives Working Capital Management (Zahlungseingänge Debitoren forcieren, Zahlungsausgänge Lieferanten verzögern, Bestände senken) – beispielsweise nachfolgende liquiditätswirksame Sofortmaßnahmen:

  • Kreditoren: Kreditorenmanager installieren; Auszahlungen verzögern; Zahlungsziele verlängern; Scheckzahlungen, Wechselzahlungen zur Zahlungszielausweitung einführen; auf monatlichen Zahlungslauf umstellen, Moratorium A-Lieferanten verhandeln, Vorkasse vermeiden; außergerichtlichen Vergleich (Forderungsverzicht) verhandeln; Lieferantenkreditlimits Warenkreditversicherer neuverhandeln, nachverhandeln; Lieferantenkredite erhöhen; mängelbehaftete Lieferantenrechnungen zurückweisen.
  • Debitoren: Debitorenmanager installieren; überfällige Forderungen eintreiben; Forderungsbestand bereinigen, uneinbringliche Forderungen wertberichtigen, ausbuchen; Forderungseinzugsstrategie definieren, durchsetzen (Lieferstopp, Mahnverfahren); Ausgangsrechnungen taggleich fakturieren, aussenden; lange Zahlungsziele nachverhandeln, verkürzen; Einzahlungen über erhöhte Skontogewährung forcieren (Liquidität vor Rentabilität); Kreditlimits, Kriterien für Kreditstopps, Lieferstopps definieren, durchsetzen (Akkreditive, Bankbürgschaften, Wechsel, Forderungsabtretungen, Verpfändungen, Anzahlungsgarantien etc.); tägliches Mahnwesen einführen (standardisierte, nachdrückliche Mahntexte, kurze Mahnzyklen, tägliche Mahnläufe); Verzugszinsen, Mahngebühren erheben; frühe Zahlung A-Kunden mittels persönlicher Ansprache; Inkasso (Mahnbescheide, gerichtliche Eintreibung); vorgezogene Teillieferungen, Teilabrechnungen verhandeln; Abbuchungsaufträge, SEPA-Lastschriftverfahren installieren; Reklamationsbearbeitung Rechnungen, Lieferungen zentralisieren, Reklamationsursachen ermitteln, zeitnah lösen, zukünftig umgehen; wertberichtigte Forderungsaltlasten klären, zur Bezahlung bringen.
  • Bestände: Einkauf – Konsignationslager einrichten, Rabatte ohne Mengenbezug aushandeln, Bestellmengen verringern, öfter bestellen; Sicherheitsbestände ortsnaher, zuverlässiger Lieferanten verringern; Disposition – genauer disponieren, Sicherheitsbestände verringern, öfter disponieren, Dispositionsmengen verringern; Materialwirtschaft, Logistik – Lagerorte verringern, Beschädigungen verhindern, einzelne Lagermengen reduzieren, Lagerreaktionszeit erhöhen; Qualitätssicherung – Prüfverfahren effizienter gestalten, Prüfmengen verkleinern, Prüfintensität verringern, Prüfungen schneller abschließen, detaillierter sperren.

Berichtswesen

Aus Daten, Unterlagen, Basisinformationen, Auswertungen erstellt TWI einen Bericht zur Fortführungsprognose (Zahlungsfähigkeitsprognose) oder zum Sanierungsgutachten (Sanierungsfähigkeit). Sie als gesetzlicher Vertreter informieren Ihre Finanzierer, gewinnen Vertrauen als Grundlage für deren Mitwirkung, vermitteln Sicherheit für eine erfolgreiches Sanierung.

Digitalisierung Beratung

Nutzung digitaler Medien bei Erstellung von Fortführungsprognosen, Sanierungskonzepten, -gutachten minimiert Beratungskosten: Beschränkung Kommunikation auf Abstimmung per Telefon, Mail-Nachrichten, Videokonferenzen (Einzelgespräche, Gruppengespräche, Workshops) erhöht Effektivität der Projektdurchführung, führt zu kürzeren Projekten, erfüllt alle Anforderungen, bedeutet geringere Honorar-Rechnungen.

Handelsrechtliche Fortführungsprognose

Sie ist im Rahmen des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft Pflicht, die Plausibilisierung erfolgt zwangsläufig bei Abschlussprüfung.

  • Ist unter den gegebenen Bedingungen Fortführungsfähigkeit gegeben?
  • Ist unverzüglich eine Fortführungsprognose nach Insolvenzrecht angezeigt?
  • Ist die Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch übertragende Sanierung sinnvoll?
Insolvenzreife

Die gesetzlichen Vertreter von Unternehmen sind zum Prüfen einer Insolvenzgefährdung jederzeit verpflichtet.

  • Ist Zahlungsunfähigkeit eingetreten?
  • Welche Aussagen resultieren aus der bilanziellen Situation?
  • Welche Indikatoren und Beweisanzeichen für Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind bereits deutlich erfüllt?

Die Kenntnis der wichtigsten, zugehörigen BGH- und OLG-Rechtsprechung und damit die Auslegung der Gesetzgebung ist wichtig.

  • Was sind Maßnahmen zur Beseitigung der (drohenden) Insolvenzgefahr?
  • Besteht beispielsweise überhaupt noch die Möglichkeit für Ratenzahlungsvereinbarungen fälliger Verbindlichkeiten?

Insolvenzverschleppung

Insolvenzverschleppung – das Damoklesschwert für Geschäftsführung, Finanzierer, Berater. Ziele, mehrheitlich langfristig, sind der Schutz vor Anfechtungsrisiken, rechtlichen und finanziellen Haftungsrisiken, Haftung bei Insolvenzanfechtung im Insolvenzfall und die Vermeidung von Haftungsfallen.

  • Was sind typische, anfechtbare haftungsrechtliche Umstände und Haftungsrisiken?
  • Welche Maßnahmen dienen der Abwendung von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, rechtlicher, strafrechtlicher Risiken und Haftung?
  • Was sind relevante BGH- und OLG-Urteile und höchstrichterliche Hinweise zu angefochtenen Rechtshandlungen deren Beachtung zu mehr Rechtssicherheit führen?

Insolvenzantragspflicht
  • Sind Insolvenzgründe und Insolvenzantragspflicht gegeben?
  • Wann ist der Insolvenzantrag unvermeidbar?
  • Ist ein Insolvenzplanverfahren, Schutzschirmverfahren unter Eigenverwaltung (Eigenverwaltungsverfahren) möglich?

TWI-Sanierungsberater stehen als qualifizierte, unabhängige, externe Experten für Fortführungsprognosen (Fortbestehensprognosen), sowie als Gutachten-, Konzeptersteller für Sanierungsgutachten, -konzepte zur Verfügung, begleiten die Sanierung oder setzen diese aktiv um.

Profitieren Sie von der langjährigen Praxis der Sanierungsexperten von TWI bei Erarbeitung von Sanierungs-, Restrukturierungskonzepten, Umsetzung von Sanierung, Restrukturierung und Bewältigung der Herausforderungen eines Sanierungsprozesses.

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Sanierungsberatung, Interim Manager.
Entwicklung und Umsetzung von Sanierungskonzepten.
Nachhaltig. Rechtssicher.

TWI führt keine Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung oder Insolvenzberatung durch. Für entsprechenden fachlichen Rat nutzen Mandanten unser interdisziplinäres Berater-, Experten-Netzwerk von

  • Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften-Partner zu Buchhaltung, Bilanzierung, Jahresabschluss, Steuern, Gestaltungsmöglichkeiten, Abschlussprüfung.
  • Rechtsanwälte, Fachanwälte für Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter für rechtliche Beratung, Beurteilung Rechtslage, juristische, rechtliche Fragestellungen zu Insolvenzrecht, Insolvenzreifeprüfung, Insolvenzgründen, Insolvenzantragspflicht, Insolvenzantrag, Insolvenz, Insolvenzverfahren (Regelinsolvenzverfahren, Insolvenzplanverfahren, Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren (ESUG-Verfahren)).
  • Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht zur rechtlichen Beratung bei umfangreichen, arbeitsrechtlichen Personalmaßnahmen.
  • Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Strafrecht.
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Ansprechpartner Sanierungskonzept: Peter Hauk, Inhaber, Geschäftsführer, TWI Management Projekte GmbH, Starnberg

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