Fortführungsprognose Insolvenz

Foto von Peter Hauk, Ansprechpartner zu Aussetzung Insolvenzantragspflicht bei TWI

Ansprechpartner
Peter Hauk
Inhaber, Geschäftsführer
TWI Management Projekte GmbH, Starnberg
Telefon: 08151 / 44 666-0
E-Mail: info@twi-mp.de

Fortführungsprognose Insolvenz: Wann erfolgt die Aufgabe des Fortführungsprinzips?

Die Aufgabe des Fortführungsprinzips, der Prämissenwegfall, hat fundamentale Konsequenz auf Grund, Höhe, Ausweis beim Bilanzieren 1.
Drohende oder eingetretene Insolvenz allein bedingen nicht die Aufgabe des Fortführungsprinzips (going concern) bei handelsrechtlichen Fortführungsprognosen im Rahmen der Jahresabschlusserstellung.

Nicht nur bei eingetretener Insolvenz, sondern auch bei im Prognosezeitraum drohender Insolvenz ist für eine Abkehr von der Going-Concern-Bewertung im Rahmen handelsrechtlicher Fortführungsprognosen unter anderem erforderlich, dass auch die Einstellung der Unternehmenstätigkeit unvermeidbar oder beabsichtigt ist 2 3 4.

Allein die

  • eingetretene Zahlungsunfähigkeit nach Paragraph 17 Insolvenzordnung,
  • drohende Zahlungsunfähigkeit nach Paragraph 18 Insolvenzordnung,
  • eingetretene Überschuldung nach Paragraph 19 Insolvenzordnung,

bedingen nicht zwingend die Aufgabe des Fortführungsprinzips.

Ein Unternehmen muss vor oder während der Insolvenz stillgelegt werden, um im Rahmen der handelsrechtlichen Fortführungsprognose vom Fortführungsprinzip abzukehren. Entscheidend ist, ob auch nach Insolvenzeröffnung zu erwarten, damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen stillgelegt wird,

  • noch vor dem Insolvenzantrag,
  • bereits im Eröffnungsverfahren,
  • alsbald nach Insolvenzeröffnung 5.

Grundsätzlich gilt: Wird bei einem vorliegenden Insolvenzgrund mit Fortführungswerten bilanziert, bedarf dies der konkreten Begründung der besonderen Umstände des Einzelfalls.

Fortführungsprognose Insolvenz: Wann erfolgt das Bilanzieren nach Fortführungswerten?

Das Bilanzieren nach Fortführungswerten im Rahmen handelsrechtlicher Fortführungsprognosen kann trotz Insolvenz zulässig sein, wenn

  • ein glaubhafter Fortführungsinsolvenzplan vorliegt,
  • die übertragende Sanierung innerhalb des Prognosezeitraums angestrebt wird und möglich ist oder
  • anzunehmen ist, dass die Unternehmenstätigkeit nach Insolvenzeröffnung, jedenfalls innerhalb des Prognosezeitraums, fortgeführt wird 6.

Gleichfalls gilt die Fortführungsannahme, wenn das Unternehmen bei Beendigung des Insolvenzverfahrens, Erstellung Schlussbilanz, seine Tätigkeit dauerhaft fortführt 7.

Fortführungsprognose Insolvenz: Welche Abschlüsse sind bei Insolvenzeröffnung betroffen?

Bei Insolvenzeröffnung beginnt ein neues Geschäftsjahr 8. Die Erstellung von Schlussbilanz 9, Eröffnungsbilanz 10 führt in der Regel zu zwei aufeinanderfolgenden Rumpfgeschäftsjahren 11. Handelsrechtliche, steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur Buchführung, Rechnungslegung bleiben unberührt. Der Insolvenzverwalter erfüllt diese Pflichten für die Insolvenzmasse 12. Die formale Trennung der Verantwortungsbereiche Schuldner, Insolvenzverwalter wird vollzogen – Verwaltungs-, Verfügungsmacht gehen auf den Insolvenzverwalter über 13. Eine pauschale Umgliederung vom Anlagevermögen ins Umlaufvermögen unterbleibt bei Fortführung des Unternehmens 14.

Die Schlussbilanz des Rumpfgeschäftsjahres vor Insolvenzeröffnung wird zu Fortführungswerten, nicht zu Zerschlagungswerten bilanziert, selbst wenn zu Verfahrensbeginn klar ist, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zukünftig von der Liquidation des Unternehmens auszugehen ist, die Tätigkeit des Unternehmens eingestellt wird 15. Die Bilanzierung zu Liquidationswerten würde bereits vor Verfahrenseröffnung die Einstellung der Unternehmenstätigkeit in vollem Umfang bedingen 16.

Zum Jahresende des neuen Rumpfgeschäftsjahrs, jedes weiteren Geschäftsjahrs (sofern Verfahren länger als ein Jahr dauert) erstellt der Verwalter einen vollwertigen Jahresabschluss 17, mit dem Gläubiger, mögliche Investoren Einblick in die Ertrags-, Vermögens-, Finanzlage erhalten. Bei Verfahrensabschluss ist eine weitere Schlussbilanz erforderlich 18, in der Regel entsteht ein weiteres Rumpfgeschäftsjahr 19.

Fortführungsprognose Insolvenz: Was gilt nach Insolvenzeröffnung?

Eine Insolvenzeröffnung allein genügt nicht für den Wegfall der Going-Concern-Prämisse, -Bewertung 5 im Rahmen der Fortführungsprognose bei Insolvenz. Denn die

  • Stilllegung oder Liquidierung (nach Berichtstermin),
  • Unternehmenssanierung durch Veräußerung eines Unternehmens (übertragende Sanierung), Betriebs,
  • zeitweilige Fortführung der Tätigkeit des Unternehmens,
  • dauerhafte Fortführung mittels Insolvenzplan 20

sind als gleichwertig anzusehen, um bestmögliche Gläubigerbefriedigung als Zweck eines Insolvenzverfahrens zu erfüllen.

Die Fortführungsentscheidung ist grundsätzlich den Gläubigern in Gläubigerversammlung, Gläubigerausschuss vorbehalten, es sei denn der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird bereits vom Insolvenzgericht abgelehnt 21. In diesem Fall wird das Unternehmen aufgelöst, liquidiert, was mit negativer Fortführungsprognose einhergeht, da der Geschäftsbetrieb nicht aufrechterhalten werden kann. Ergeben sich Umstände, dass der Insolvenztatbestand aufgehoben wird, dann lebt die Fortführungsannahme mit dem Eintritt dieser Umstände wieder auf.

Existiert ein tragfähiges Geschäftsmodell, ist das Unternehmen weiterhin werbend tätig 22 und die
Gläubigerversammlung entscheidet die Fortführung, setzt der Insolvenzverwalter die Tätigkeit des Unternehmens fort 23. Selbst eine etwaige Entscheidung der Gläubigerversammlung zur Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens, deutet nur auf den Wegfall des Fortführungsprinzips hin, jedoch keinesfalls zu welchem Zeitpunkt das Fortführungsprinzip (Regelvermutung, going concern) nicht mehr unterstellt wird 24.

Fortführungsprognose Insolvenz: Wann ist der Zeitpunkt zur Aufgabe des Fortführungsprinzips?

Das Bilanzieren nach Liquidationswerten erfolgt, sobald bei

  • Produktionsunternehmen Beschaffung (Einkauf, Logistik), Produktion (Fertigung, Montage), Verkauf (Absatz) eingestellt sind,
  • Handelsunternehmen Beschaffung (Einkauf, Logistik), Verkauf (Absatz) eingestellt sind,
  • Dienstleistungsunternehmen keine dienstleistenden Mitarbeiter mehr beschäftigen,
  • gemischte, diversifizierte Unternehmen ihre unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten Produktion, Handel, Dienstleistung gänzlich eingestellt haben 25,

oder
ein insolventes Unternehmen die Schlussbilanz aufstellt, die Schlussverteilung vollzieht 26.

Das IDW beschreibt in der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung die Auswirkungen einer Abkehr von der Going-Concern Prämisse auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss (IDW RS HFA 17) auf Bilanzansatz, Bewertung, Ausweis, Anhang, Lagebericht 27.

Fortführungsprognose Insolvenz: Wieviel Kriterien zum Sonderfall Insolvenz enthält die TWI-Checkliste?

Die TWI Checkliste zum BGH-Urteil IX ZR 285/14 vom 26.01.2017

  • enthält mehr als 10 tatsächliche, rechtliche Gegebenheiten bei Insolvenz mit Quellennachweis, die der Fortführung der Tätigkeit des Unternehmens bei der handelsrechtlichen Fortführungsprognose entgegenstehen.
  • dient als Basis für eine erste Einschätzung der gesetzlichen Vertreter bezüglich rechtlicher, tatsächlicher, der Unternehmensfortführung entgegenstehender Gegebenheiten.
  • enthält rund 170 Kriterien, die für eine Gesellschaft (Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit) einzeln bewertet werden können, darunter mehr als 10 Kriterien zum Sonderfall einer Insolvenz, die gegen die Fortführung der Tätigkeit des Unternehmens sprechen können, belegt durch rund 40 Quellen.
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insolvenzrechtliche Fortführungsprognosen (Fortbestehensprognosen) gemäß IDW S11
Sanierungskonzepte, IDW S6 Gutachten

TWI erstellt gemäß den Anforderungen, Prüfungsstandards des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW)

  • handelsrechtliche Fortführungsprognosen,
    • zu prüfen durch Abschlussprüfer nach IDW Prüfungsstandard Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 270 n.F.) 28,
  • insolvenzrechtliche Fortführungsprognosen (Fortbestehensprognosen) nach IDW Standard Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S11) 29,
  • Sanierungsgutachten nach IDW Standard Anforderungen an Sanierungskonzepte (IDW S6) 30, genannt IDW S6 Gutachten

Sie sind Geschäftsführer, Vorstand, Gesellschafter, Aktionär, Aufsichtsrat, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Bank, Gläubiger, anderer Stakeholder?

  • Ihr Steuerberater fordert eine explizite, handelsrechtliche Fortführungsprognose?
  • Ihre Bank fordert eine insolvenzrechtliche Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose) nach IDW S11?
  • Sie benötigen
    • ein IDW S6 Gutachten erstellt nach den IDW Standard Anforderungen an Sanierungskonzepte (IDW S6) durch sachverständigen Dritten?
    • fachkundige, objektive, externe Experten, Sanierungsberater, Interim Manager zur Unterstützung bei Sanierung, Restrukturierung?

Sie haben Fragen beispielsweise zu folgenden Themen?

Fortführungsprognose HGB

Zum Beispiel

  • rechtliche, tatsächliche Gegebenheiten, die gemäß 252 Abs. 1 Satz 2 HGB gegen Fortführung Tätigkeit Unternehmen sprechen,
  • wesentliche Unsicherheiten, bestandsgefährdende Ereignisse,
  • Nutzung TWI-Checkliste zu Bewertung Indizien gegen Unternehmensfortführung,
  • Gesamturteil Fortführungsfähigkeit.
Besprechung aktuelle Situation

Zum Beispiel

  • Unternehmenskonzept, Unternehmensstrategie,
  • Unternehmensplanung, Unternehmensentwicklung,
  • Geschäfte, Produkte, Leistungen,
  • Entwicklung Geschäftsverlauf, Ergebnis, Liquidität,
  • Ursachen Verluste,
  • bestehende Finanzierungen,
  • eingeleitete Maßnahmen zur Abwendung Insolvenzgefahr (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung),
  • Chancen, Risiken, Stärken, Schwächen,
  • Leitbild saniertes Unternehmen,
  • Sanierungskonzept,
  • eingeleitete Restrukturierungs-, Sanierungsmaßnahmen,
  • Einschätzung Geschäftsführer Sanierungsfähigkeit.
Insolvenzreifeprüfung
  • Anzeichen, Hinweise, Indizien für Zahlungseinstellung 31,
  • Wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen 32 33,
  • Abgrenzung Zahlungsstockung, Zahlungseinstellung, -unfähigkeit,
  • Insolvenzrechtliche Fortführungsprognose,
    • Zahlungsfähigkeitsprognose (betriebswirtschaftliche Methode),
      • Ermittlung Liquiditätslücke zum
        • Stichtag durch Liquiditätsstatus (Finanzstatus) – Saldierung
          • kurzfristig verfügbarer finanzieller Mittel (Aktiva I) 34,
          • fälliger 35, ernsthaft eingeforderter 36 Verbindlichkeiten Passiva I 37,
        • Ende der Dreiwochenfrist durch Liquiditätsbilanz (anhand dreiwöchigen Finanzplans) – Saldierung innerhalb drei Wochen
          • flüssig zu machender, finanzieller Mittel Aktiva II 38 39,
          • fällig werdender, ernsthaft eingeforderter Verbindlichkeiten Passiva II 40 41 42,
    • Dabei Erarbeitung, Berücksichtigung erste Maßnahmen zum Beseitigen aktueller Zahlungsunfähigkeit beispielsweise durch
      • Verschiebung Fälligkeitszeitpunkt von Verbindlichkeiten durch Stundung, Ratenzahlung,
      • Eliminierung fälliger Verbindlichkeiten durch entsprechende Rangrücktrittserklärungen Gesellschafter, Banken, Forderungsverzicht, harte Patronatserklärung,
    • Annahmen, Prämissen plausibel, nachvollziehbar, schlüssig dokumentieren.
    • Wenn Liquiditätslücke
      • geschlossen, Zahlungsfähigkeit,
      • andernfalls Erstellung integrierte Finanzplanung (Ertrags-, Vermögens-, Liquiditätsplanung),
    • Wenn Liquiditätslücke
      • größer 10 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten
        • nach 3 bis 6 Monaten ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschlossen 43 44 und
        • Zuwarten den Gläubigern zumutbar 45?
      • kleiner 10 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten
        • nach 3 bis 6 Monaten vollständig geschlossen 46 47?
    • Wenn
      • nein: Insolvenzantragspflicht,
      • ja, Zahlungsstockung, dann
        • Prüfung drohende Zahlungsunfähigkeit.
        • Zahlungsfähigkeit laufendes, folgendes Geschäftsjahr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufrechtzuerhalten?
          • Wenn
            • ja: positive Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose)
            • nein: negative Fortführungsprognose,
              • drohende Zahlungsunfähigkeit,
              • Prüfung rechnerische Überschuldung notwendig.

Mehr zu Zahlungsunfähigkeit.

Überschuldungsprüfung
  • Erforderlich bei
    • drohender Zahlungsunfähigkeit,
    • nicht durch Eigenkapital gedecktem Fehlbetrag in Bilanz (Unterbilanz) 48.
  • Durchführung Prüfung Überschuldung:
    • Erstellung Überschuldungsstatus (Überschuldungsbilanz): Gegenüberstellung per Prüfungsstichtag aller
      • materiellen, immateriellen, im Rahmen insolvenzmäßiger Liquidation verwertbarer Vermögenswerte 49 (Aktivposten) zum Liquidationswert, entsprechen weitgehend Sollmasse Insolvenzeröffnungsbilanz 50,
      • bestehenden Verbindlichkeiten (Passivposten) zum Nennwert unabhängig Zeitpunkt zugehöriger Fälligkeit, die im Insolvenzeröffnungsfall aus Masse zu befriedigen sind 51.
    • Wenn Reinvermögen
      • negativ – Schulden übersteigen Vermögen – besteht Insolvenzantragspflicht,
      • positiv besteht Insolvenzantragsrecht,
        • Liquidierung zu Netto-Einzelveräußerungswerten,
        • Veräußerung zu Fortführungswerten,
        • Zerschlagung zu Zerschlagungswerten.

Mehr zu Überschuldung.
Mehr zu insolvenzrechtlichen Fortführungsprognosen (Fortbestehensprognosen) nach IDW S11.

Unternehmenssanierung

Wiederherstellung Wettbewerbsfähigkeit, Renditefähigkeit zum Beispiel durch:

  • Aufrechterhaltung, Sicherstellung Zahlungsfähigkeit,
  • Feststellung bilanzielle Überschuldung (nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag),
    • Erstellung Überschuldungsbilanz (Berechnung rechnerische Überschuldung, Überschuldungsstatus)
    • Beseitigung Überschuldung,
  • strategische Neuausrichtung,
  • Erarbeitung, Führung
    • leistungswirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen, beispielsweise
      • Auslagerung Wertschöpfung (Outsourcing),
      • Verlagerung, Schließung Standorte, Werke, Niederlassungen,
    • finanzwirtschaftlicher Sanierungsmaßnahmen, beispielsweise
      • Verhandlung Schuldenschnitt Lieferanten,
      • Neuverhandlung Darlehens-, Kreditverträge, Kredit-, Darlehenskonditionen,
    • Reduzierung Working Capital.

Mehr zu Unternehmenssanierung.

Insolvenz

Insolvenzberatung gemeinsam mit Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht zum Beispiel zu

  • Zahlungen bei Insolvenzreife,
  • Erfüllung Zahlungsverpflichtungen bei Insolvenz,
  • juristische Beurteilung Insolvenzantragspflicht,
  • Prüfung, Auswahl mögliche Insolvenzverfahren (Regelinsolvenz, Planinsolvenz, Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung),
  • Vorbereitung Insolvenzantrag, insolvenzrechtlicher Begleitung,
  • rechtliche Bewertung, Beurteilung Anhaltspunkte Insolvenzverschleppung.
Weitere Themen

Beispielsweise

  • Unternehmensnachfolge,
  • Due Diligence,
  • Unternehmensverkauf.

TWI – Partner für Unternehmenssanierung, Restrukturierung, Turnaround

Sanierungsberatung, Umsetzung – Sanierungsberater, Interim Manager

TWI führt keine Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Insolvenzberatung, Insolvenzverwaltung, Schuldnerberatung durch. Mandanten nutzen das TWI-Partner-Netzwerk aus

  • Steuerberater zu Buchführung, Lohnbuchführung, Steuern, Bilanzierung, Jahresabschlusserstellung (Bilanz, Gewinn-, Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht), Unterschied Handelsbilanz, Steuerbilanz, Jahresabschluss, Bewertungsgrundsätze, Bewertungsvorschriften,
  • Wirtschaftsprüfer zu Prüfung Jahresabschluss,
  • Rechtsanwälten, Fachanwälten für
    • Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter zu Insolvenzordnung, Rechtsprechung Insolvenzrecht, juristischer Bewertung Insolvenzantragspflicht, Insolvenzverfahren (Regelinsolvenz, Planinsolvenz, Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung ESUG), Haftung, Darlegungs-, Beweislast Anfechtungsfragen,
    • Strafrecht zur strafrechtlichen Bewertung Insolvenzdelikte, Begleitdelikte, Haftungsrisiken, Beispiel Insolvenzverschleppung,
    • weitere Rechtsgebieten, wie Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht.

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Sanierungsberater, Interim Manager

handelsrechtliche Fortführungsprognosen

insolvenzrechtliche Fortführungsprognosen (Fortbestehensprognosen) gemäß IDW S11

Sanierungskonzepte, IDW S6 Gutachten

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