Die Aufgabe des Fortführungsprinzips, der Prämissenwegfall, hat fundamentale Konsequenz auf Grund, Höhe, Ausweis beim Bilanzieren 1.
Drohende oder eingetretene Insolvenz allein bedingen nicht die Aufgabe des Fortführungsprinzips (going concern) bei handelsrechtlichen Fortführungsprognosen im Rahmen der Jahresabschlusserstellung.
Nicht nur bei eingetretener Insolvenz, sondern auch bei im Prognosezeitraum drohender Insolvenz ist für eine Abkehr von der Going-Concern-Bewertung im Rahmen handelsrechtlicher Fortführungsprognosen unter anderem erforderlich, dass auch die Einstellung der Unternehmenstätigkeit unvermeidbar oder beabsichtigt ist 2 3 4.
Allein die
- eingetretene Zahlungsunfähigkeit nach Paragraph 17 Insolvenzordnung,
- drohende Zahlungsunfähigkeit nach Paragraph 18 Insolvenzordnung,
- eingetretene Überschuldung nach Paragraph 19 Insolvenzordnung,
bedingen nicht zwingend die Aufgabe des Fortführungsprinzips.
Ein Unternehmen muss vor oder während der Insolvenz stillgelegt werden, um im Rahmen der handelsrechtlichen Fortführungsprognose vom Fortführungsprinzip abzukehren. Entscheidend ist, ob auch nach Insolvenzeröffnung zu erwarten, damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen stillgelegt wird,
- noch vor dem Insolvenzantrag,
- bereits im Eröffnungsverfahren,
- alsbald nach Insolvenzeröffnung
5.
Grundsätzlich gilt: Wird bei einem vorliegenden Insolvenzgrund mit Fortführungswerten bilanziert, bedarf dies der konkreten Begründung der besonderen Umstände des Einzelfalls.