Pflichten Steuerberater

Haftung wegen Verletzung Hinweis- und Warnpflicht

Erfahren Sie das Wichtigste zur Verletzung der Hinweis- und Warnpflicht aufgrund des BGH-Urteils IX ZR 285/14 vom 26.01.2017 zur Steuerberaterhaftung: Hauptsächliche Pflichten Steuerberater, Folgen einer Pflichtverletzung, weitergehende Überprüfungen zur Insolvenzreife, Konsequenzen bei Ablehnung des Mandats zur Jahresabschlusserstellung.

Pflichten Steuerberater – Was gehört zu den hauptsächliche bei der Jahresabschlusserstellung dazu?
Pflichten Steuerberater – Was geschieht, wenn der Steuerberater seine Pflichten verletzt?
Pflichten Steuerberater – Gehören weitergehende Überprüfungen zur Insolvenzreife zu den Steuerberaterpflichten?
Welche Konsequenzen ergeben sich für Steuerberater bei Ablehnung des Mandats zur Jahresabschlusserstellung?

Foto von Peter Hauk, Ansprechpartner zu Aussetzung Insolvenzantragspflicht bei TWI

Ansprechpartner
Peter Hauk
Inhaber, Geschäftsführer
TWI Management Projekte GmbH, Starnberg
Telefon: 08151 / 44 666-0
E-Mail: info@twi-mp.de

Pflichten Steuerberater – Was gehört hauptsächlich bei der Jahresabschlusserstellung dazu?

Zu den hauptsächlichen Steuerberaterpflichten gehören Hinweis- und Warnpflichten: Der Steuerberater ist verpflichtet den Mandanten klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass dem Mandanten erlaubt ist, die Handelsbilanz nach Fortführungswerten zu erstellen in dem Fall, dass hierfür die gesetzesrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Zu den Steuerberaterpflichten gehört im Einzelnen das Hinweisen an den Mandanten, dass

  • Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB zum Bewerten der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden sagt:

2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

  • tatsächliche Gegebenheiten oder rechtliche Gegebenheiten bestehen und daher konkrete Zweifel an einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit bestehen, deshalb
  • eine explizite Fortführungsprognose notwendig ist 1.

Diese Steuerberaterpflichten sind zwingend zu erfüllen.

Bei ernsthaften Indizien, die gegen die Fortführung der Unternehmenstätigkeit sprechen, ist die Erstellung einer expliziten Fortführungsprognose erforderlich. Dies ist eine handelsrechtliche Fortführungsprognose.

Die Überschuldungsprüfung erfolgt im Rahmen einer insolvenzrechtlichen Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose).

Pflichten Steuerberater – Was geschieht, wenn der Steuerberater seine Pflichten verletzt?

Bei Missachtung seiner Verpflichtung, seinen Mandanten klar und deutlich hinzuweisen und zu warnen, kommt die Haftung beim Steuerberater aus Paragraph 280 Abs. 1, Paragraph 675 Absatz 1 BGB wegen Verletzung seiner Hinweis- und Warnpflicht in Betracht 2,

  • weil eine Hinweispflicht des Steuerberaters auch außerhalb des beschränkten Mandatsgegenstandes besteht, soweit die Gefahren dem Steuerberater bekannt oder für ihn offenkundig sind oder sich ihm bei ordnungsgemäßem Bearbeiten aufdrängen und wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich der Gefahr nicht bewusst ist 3.
    • insbesondere, wenn er – trotz inhaltlich richtiger Bilanz – Insolvenzreife erkennt oder für ihn ernsthafte Anhaltpunkte für einen möglichen Insolvenzgrund offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist 3. Die kann für ihn offenkundig sein, wenn
      • die Jahresabschlüsse der Gesellschaft in aufeinanderfolgenden Jahren wiederholt nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge aufweisen 4,
      • für den Steuerberater offenkundig ist, dass die bilanziell überschuldete Gesellschaft über keine stillen Reserven verfügt 4.
  • weil der Steuerberater im Hinblick auf Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ohnehin anhand der ihm zur Verfügung gestellten Informationen und der ihm sonst – etwa auch aus einem Dauermandat – bekannten Umstände prüfen muss, ob sich daraus ernsthafte Hinweise auf einen möglichen Insolvenzgrund ergeben, die als tatsächliche Gegebenheiten Zweifel an der Fortführungsprognose wecken […] 5.
  • weil zu den Pflichten beim Steuerberater zählt, seine Mandantin über rechtliche oder tatsächliche Gegebenheiten zu unterrichten, die er im Zuge der Erstellung der Jahresbilanz erkennen muss und die der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Sinne des Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB entgegenstehen können 5.

Pflichten Steuerberater – Gehören weitergehende Überprüfungen zur Insolvenzreife zu den Steuerberaterpflichten?

Nein. Weitergehende Überprüfungen zu diesem Sachverhalt gehören nicht zu den Pflichten beim Steuerberater 6.

Der Steuerberater ist nicht verpflichtet von sich aus eine Überschuldungsprüfung vorzunehmen. Dies ist Aufgabe der gesetzlichen Vertreter, sofern ihnen entsprechende Indizien genannt werden. Die Überwachung von Zahlungsfähigkeit, Überschuldung und Reaktion auf Indizien für Insolvenzreife ist originäre Aufgabe von Geschäftsführung, Vorständen. Sie sind verpflichtet, für eine Organisation zu sorgen, die die nötige Übersicht über die wirtschaftliche, finanzielle Situation des Unternehmens jederzeit ermöglicht. Bei Mangel an persönlichen Kenntnissen müssen gesetzliche Vertreter sich gegebenenfalls fachkundig beraten lassen 6.

Welche Konsequenzen ergeben sich für Steuerberater bei Ablehnung des Mandats zur Jahresabschlusserstellung?

Steuerberater sollten vor Übernahme des Mandats zur Jahresabschlusserstellung zumindest Folgendes überprüfen:

  • Vorhandensein
    • erheblicher, wiederholter Verluste, die zu Verlust Eigenkapital, ständig steigendem, nicht durch Eigenkapital gedecktem Fehlbetrag führen,
    • zu geringer Eigenkapitalquote, nicht angemessenem Eigenkapital,
    • bilanzieller Überschuldung 7
      als Indizien für mögliche Insolvenzreife anhand Jahresabschlüsse Vorjahre, BWA 8, zugehörigen Summen-Salden-Listen, Kontenschreibungen,
  • Forderungsbestände anhand Offener-Posten-Liste Debitoren nach Forderungsausfällen aufgrund nicht mehr realisierbarer Kundenforderungen 9,
  • Gesellschafterdarlehenskonten, Gesellschafterverrechnungskonten nach nicht werthaltigen Forderungen aufgrund unzureichendem Gesellschaftervermögen 9,
  • bestehende Liquiditätslücke anhand Bestands liquider Mittel (Aktiva I), fälligen, ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten (Passiva I) anhand OP-Liste Kreditoren,
  • Vorhandensein ausreichender stiller Reserven.

Idealerweise lässt sich der Steuerberater vom Mandanten die vom Mandanten vollständig ausgefüllte TWI-Checkliste zum BGH-Urteil IX ZR 285/14 übergeben.

Bei Entscheidung Steuerberater zur Ablehnung des Mandats:

  • Mandat zur Beweisvorsorge zeitnah, schriftlich ablehnen,
  • Ablehnung Mandat nicht begründen 10,
  • Werkvertrag kommt nicht zu Stande, somit keine Haftung 11,
  • Gefälligkeitsauskünfte, damit Haftung nach stillschweigend geschlossenem Auskunftsvertrag vermeiden 12.
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TWI erstellt als unabhängiger Dritter gemäß Prüfungsstandards, Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.

  • handelsrechtliche Fortführungsprognosen nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB,
  • zu überprüfen durch Abschlussprüfer gemäß IDW Prüfungsstandard Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 270 n.F.) 13,
  • insolvenzrechtliche Fortführungsprognosen (Fortbestehensprognosen) gemäß IDW Standard Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S11) 14,
  • Sanierungsgutachten gemäß IDW Standard Anforderungen an Sanierungskonzepte (IDW S6) 15,

für

  • Kapitalgesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaft AG, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) UG, Societas Europaea SE),
  • Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG),
  • Genossenschaften, Vereine, Stiftungen,

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TWI führt grundsätzlich keine Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Insolvenzberatung, Insolvenzverwaltung, Schuldnerberatung durch. Mandanten nutzen das TWI-Partner-Netzwerk aus

  • Steuerberatern:
    • Buchhaltung, Lohnbuchhaltung,
    • Steuern, Steuerberatung,
    • Haftungsrisiken:
      • Steuerberater beauftragt mit Jahresabschlusserstellung, nebst Erstellung Steuererklärungen, keine sonstige Beratung, Leistungen, laufende Finanz-, Lohnbuchhaltung durch Mandanten (Selbstbucher, Überwachung Mandantenbuchführung), lediglich Kenntnisnahme Zahlen Vorjahre,
      • Steuerberater beauftragt mit erstmaliger Jahresabschlusserstellung ohne vorherige Buchführung, keine Kenntnis Zahlen aktuelles Geschäftsjahr,
    • Klärung Mandat Jahresabschlusserstellung:
      • Auftrag Jahresabschlusserstellung als Einzelleistung im Dauermandat oder Einzelauftrag,
      • nötige Informationen, Daten, Unterlagen zur auftragsgemäßen Erfüllung Jahresabschlusserstellung,
    • Aufklärung Mandant, Wahrnehmung Hinweispflichten im Rahmen Jahresabschlusserstellung, Sorgfaltspflichten aus Steuerberatervertrag,
    • Auswirkungen Mandatsbeendigung,
  • Wirtschaftsprüfungskanzleien, Abschlussprüfer zu
    • Durchführung Abschlussprüfung,
    • Beurteilen wesentlicher Unsicherheiten, bestandsgefährdender Risiken im Jahresabschluss,
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