Zu den hauptsächlichen Steuerberaterpflichten gehören Hinweis- und Warnpflichten: Der Steuerberater ist verpflichtet den Mandanten klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass dem Mandanten erlaubt ist, die Handelsbilanz nach Fortführungswerten zu erstellen in dem Fall, dass hierfür die gesetzesrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Zu den Steuerberaterpflichten gehört im Einzelnen das Hinweisen an den Mandanten, dass
- Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB zum Bewerten der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden sagt:
2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
- tatsächliche Gegebenheiten oder rechtliche Gegebenheiten bestehen und daher konkrete Zweifel an einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit bestehen, deshalb
- eine explizite Fortführungsprognose notwendig ist
1.
Diese Steuerberaterpflichten sind zwingend zu erfüllen.
Bei ernsthaften Indizien, die gegen die Fortführung der Unternehmenstätigkeit sprechen, ist die Erstellung einer expliziten Fortführungsprognose erforderlich. Dies ist eine handelsrechtliche Fortführungsprognose.
Die Überschuldungsprüfung erfolgt im Rahmen einer insolvenzrechtlichen Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose).