Erfahren Sie das Wichtigste zu rechtlichen Gegebenheiten, die im Rahmen der handelsrechtlichen Fortführungsprognose bei Erstellung des Jahresabschlusses, gegen die Fortführung der Unternehmenstätigkeit sprechen können, was bei Unternehmensinsolvenz gilt, was die Unterschiede zwischen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sind. Erfahren Sie welche rechtlichen Gegebenheiten BGH-Urteile, IDW- und BStBK-Publikationen, sowie juristische Fach- und Kommentarliteratur nennen.
Was sind rechtliche Gegebenheiten HGB nach Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 2?
Rechtliche Gegebenheiten HGB, die der Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen beziehungsweise entgegenstehen können, sind beispielsweise geänderte Auflagen, rechtliche Rahmenbedingungen, das Einstellen der Geschäftstätigkeit im Rahmen einer Unternehmensinsolvenz. Zum Beispiel:
gesetzliche Auflagen, behördlichen Auflagen beziehungsweise Zwangsmaßnahmen beispielsweise Gewerbeauflagen 1,
Änderungen zentraler rechtlicher Rahmenbedingungen, wie gesetzliche Verbote für
bestimmte Tätigkeiten 2,
selbst hergestellte oder benötigte Technologien, Chemikalien 3,
Änderungen gesetzlicher Grenzwerte für Emissionen 4,
unternehmensindividuelle Auflagen zur Investition 5,
Entzug von Konzessionen, Betriebsgenehmigungen 6,
Aussetzen von Einzelgenehmigungen trotz Gesetzkonformität infolge politischen Drucks 7,
Maßnahmen zur Eindämmung von Pandemien 8,
die Gesellschaftsauflösung bedingende Gegebenheiten, beispielsweise Auflösungsbeschluss
durch in GmbH-Gesellschaftsvertrag 9, AG-Satzung 10 bestimmten Zeit,
durch GmbH-Gesellschafterbeschluss 11, AG-Hauptversammlungsbeschluss 12 zur (freiwilligen)
Liquidation, sofern die tatsächliche Auflösung beabsichtigt ist (fehlende Fortführungsabsicht) 13,
durch Umwandlungsmaßnahmen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, beispielsweise bei Auflösung, Löschung vermögensloser Gesellschaften 1415,
durch Gerichtsurteil 1617, Entscheidung Verwaltungsgericht 16., Verwaltungsbehörde 1618,
durch Verfügung des Registergerichts 1920,
sofern kein glaubhafter Prepacked-Fortführungsinsolvenzplan bei drohender Insolvenz des Rechtsträgers vorliegt 21,
durch weitere Gründe laut GmbH-Gesellschaftsvertrag 22, andere Gründe bei einer Aktiengesellschaft 23.
Was sind rechtliche Gegebenheiten HGB nach Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 2 bei Unternehmensinsolvenz?
Rechtliche Gegebenheiten HGB im Falle einer Unternehmensinsolvenz bestehen zum Beispiel wenn
bei vorübergehender Fortführung eine übertragende Sanierung innerhalb des Prognosezeitraums angestrebt wird, bei der dann zwar der Betrieb von einem anderen Rechtsträger übernommen wird, aber die werbende Tätigkeit des bisherigen Rechtsträgers eingestellt wird 24,
die Unternehmensinsolvenz eingetreten ist 25 beziehungsweise
das Insolvenzverfahren im Prognosezeitraum eröffnet worden ist 252627,
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist 2829,
in mindestens einem der beiden Krisenbereiche Zahlungsfähigkeitsprognose, Reinvermögensvorausschau ein negatives Ergebnis ausgewiesen wird und die Einstellung der Unternehmenstätigkeit bis zum Ende des Prognosezeitraums unvermeidbar oder beabsichtigt ist 30.
Was ist der Unterschied zwischen rechtlichen Gegebenheiten HGB und tatsächlichen Gegebenheiten HGB?
Rechtliche Gegebenheiten HGB sind härter als tatsächliche Gegebenheiten HGB. Sie
sind in der Regel greifbarer,
sind mit konkreten Konsequenzen verknüpft,
haben geringe Beurteilungsspielräume 31.
Welche Kriterien enthält die TWI-Checkliste zu BGH IX ZR 285/14?
Als Basis für eine erste Einschätzung durch Geschäftsführer, Vorstände zur Fortführung der Tätigkeit des Unternehmens (Unternehmensfortführung) hat die TWI Management Projekte GmbH die TWI-Checkliste zum BGH-Urteil IX ZR 285/14 vom 26.01.2017 entwickelt. Die Checkliste enthält rund 170 Kriterien (Anzeichen, Indizien, Hinweise) die gegen die Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Unternehmensfortführung) sprechen können, für eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, SE, UG haftungsbeschränkt), Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit (GmbH & Co. KG; GmbH & Co. OHG), eingetragene Genossenschaft (eG) einzeln bewertet werden können, davon mehr als 10 rechtliche Gegebenheiten unter Nachweis über 30 zugehöriger Quellen.
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Sie sind Geschäftsführer, Vorstand, Anteilseigner, Aktionär, Aufsichtsrat, Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungskanzlei, Bank, Gläubiger, anderer Stakeholder?
Sie haben Fragen beispielsweise zu folgenden Themen?
Bilanzieren bei Wegfall Regelvermutung
Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland, Stellungnahme zur Rechnungslegung: Auswirkungen einer Abkehr von der Going-Concern-Prämisse auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss (RS HFA 17) 32: Inhalt 33
Grundlagen,
Bilanzansatz,
Bilanzierung aufgrund wirtschaftlichen Eigentums,
Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,
Rechnungsabgrenzungsposten,
Sonderposten für erhaltene nicht rückzahlbare Zuwendungen,
Rückstellungen,
latente Steuern,
Gesellschafterdarlehen,
Bewertung,
Allgemeine Grundsätze,
Einzelfragen,
Ausweis,
Anhang, Lagebericht,
Besonderheiten Konzern 33.
§ 252 HGB
Weitere Regelungen (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung GoB) neben § 252 Abs. 1 HGB (Unternehmensfortführung, going concern, Fortführungsprinzip):
§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB: Grundsatz Bilanzidentität, Bilanzidentitätsprinzip: Wertansätze Eröffnungsbilanz Geschäftsjahr müssen mit denen der Schlußbilanz vorhergehendes Geschäftsjahr übereinstimmen 3435,
§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB: Grundsatz Einzelbewertung (Einzelbewertungsprinzip), stichtagsbezogene Bewertung (Stichtagsprinzip): Vermögensgegenstände, Schulden zum Abschlußstichtag unabhängig voneinander einzeln zum Abchlußstichtag bewerten.
§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB: Grundsatz Vorsicht, Vorsichtsprinzip: Vorsichtig bewerten, sorgfältige Erfassung, Berücksichtigung aller wertbeeinflussenden Faktoren 36, namentlich alle vorhersehbaren, bis zum Abschlußstichtag entstandenen Risiken, Verluste berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen Abschlußstichtag und Tag Aufstellung Jahresabschlusses bekannt wurden; Gewinne nur berücksichtigen, wenn am Abschlussstichtag realisiert,
§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB: Grundsatz sachlichen, zeitliche Abgrenzung, Periodisierungsprinzip (periodengerechte Erfolgsermittlung, Periodenabgrenzungsprinzip): Aufwendungen, Erträge Geschäftsjahr unabhängig von Zeitpunkten entsprechender Zahlungen im Jahresabschluss berücksichtigen, erfassen 37,
Grundsatz Übersichtlichkeit, Prinzip Klarheit Jahresabschluss (§ 243 Aufstellungsgrundsatz Abs. 2 HGB): Jahresabschluss klar, übersichtlich 43. Gliederungselemente, -struktur Bilanz, Gewinn-, Verlustrechnung, dass Dritte mit Sachkenntnis Bilanzierungsgrundsätze grundsätzliche Kenntnis aller relevanten Informationen der Handelsgesellschaft erhalten.
Bewertungsgrundsatz, dass Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanz-, Ertrags-, Vermögenslage der Handelsgesellschaft vermitteln muss (§ 264 Abs. 2 HGB) 44.
Implizite Bewertungsgrundsätze sind 45
aus anderen Vorschriften ableitbare Grundsätze, Prinzipien 45 46,
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TWI führt keine Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Insolvenzberatung, Insolvenzverwaltung, Schuldnerberatung durch. Mandanten nutzen das TWI-Partner-Netzwerk aus