Rechtliche Gegebenheiten HGB

Erfahren Sie das Wichtigste zu rechtlichen Gegebenheiten, die im Rahmen der handelsrechtlichen Fortführungsprognose bei Erstellung des Jahresabschlusses, gegen die Fortführung der Unternehmenstätigkeit sprechen können, was bei Unternehmensinsolvenz gilt, was die Unterschiede zwischen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sind. Erfahren Sie welche rechtlichen Gegebenheiten BGH-Urteile, IDW- und BStBK-Publikationen, sowie juristische Fach- und Kommentarliteratur nennen.

Was sind rechtliche Gegebenheiten HGB nach Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 2?
Was sind rechtliche Gegebenheiten HGB nach Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 2 bei Unternehmensinsolvenz?
Was ist der Unterschied zwischen rechtlichen Gegebenheiten HGB und tatsächlichen Gegebenheiten HGB?
Welche Kriterien enthält die TWI-Checkliste zu BGH IX ZR 285/14?

Foto von Peter Hauk, Ansprechpartner zu Aussetzung Insolvenzantragspflicht bei TWI

Ansprechpartner
Peter Hauk
Inhaber, Geschäftsführer
TWI Management Projekte GmbH, Starnberg
Telefon: 08151 / 44 666-0
E-Mail: info@twi-mp.de

Was sind rechtliche Gegebenheiten HGB nach Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 2?

Rechtliche Gegebenheiten HGB, die der Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen beziehungsweise entgegenstehen können, sind beispielsweise geänderte Auflagen, rechtliche Rahmenbedingungen, das Einstellen der Geschäftstätigkeit im Rahmen einer Unternehmensinsolvenz. Zum Beispiel:

  • gesetzliche Auflagen, behördlichen Auflagen beziehungsweise Zwangsmaßnahmen beispielsweise Gewerbeauflagen 1,
  • Änderungen zentraler rechtlicher Rahmenbedingungen, wie gesetzliche Verbote für
    • bestimmte Tätigkeiten 2,
    • selbst hergestellte oder benötigte Technologien, Chemikalien 3,
  • Änderungen gesetzlicher Grenzwerte für Emissionen 4,
  • unternehmensindividuelle Auflagen zur Investition 5,
  • Entzug von Konzessionen, Betriebsgenehmigungen 6,
  • Aussetzen von Einzelgenehmigungen trotz Gesetzkonformität infolge politischen Drucks 7,
  • Maßnahmen zur Eindämmung von Pandemien 8,
  • die Gesellschaftsauflösung bedingende Gegebenheiten, beispielsweise Auflösungsbeschluss
    • durch in GmbH-Gesellschaftsvertrag 9, AG-Satzung 10 bestimmten Zeit,
    • durch GmbH-Gesellschafterbeschluss 11, AG-Hauptversammlungsbeschluss 12 zur (freiwilligen)
      • Liquidation, sofern die tatsächliche Auflösung beabsichtigt ist (fehlende Fortführungsabsicht) 13,
    • durch Umwandlungsmaßnahmen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, beispielsweise bei Auflösung, Löschung vermögensloser Gesellschaften 14 15,
    • durch Gerichtsurteil 16 17, Entscheidung Verwaltungsgericht 16., Verwaltungsbehörde 16 18,
    • durch Verfügung des Registergerichts 19 20,
  • sofern kein glaubhafter Prepacked-Fortführungsinsolvenzplan bei drohender Insolvenz des Rechtsträgers vorliegt 21,
  • durch weitere Gründe laut GmbH-Gesellschaftsvertrag 22, andere Gründe bei einer Aktiengesellschaft 23.

Was sind rechtliche Gegebenheiten HGB nach Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 2 bei Unternehmensinsolvenz?

Rechtliche Gegebenheiten HGB im Falle einer Unternehmensinsolvenz bestehen zum Beispiel wenn

  • bei vorübergehender Fortführung eine übertragende Sanierung innerhalb des Prognosezeitraums angestrebt wird, bei der dann zwar der Betrieb von einem anderen Rechtsträger übernommen wird, aber die werbende Tätigkeit des bisherigen Rechtsträgers eingestellt wird 24,
  • die Unternehmensinsolvenz eingetreten ist 25 beziehungsweise
  • das Insolvenzverfahren im Prognosezeitraum eröffnet worden ist 25 26 27,
  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist 28 29,
  • in mindestens einem der beiden Krisenbereiche Zahlungsfähigkeitsprognose, Reinvermögensvorausschau ein negatives Ergebnis ausgewiesen wird und die Einstellung der Unternehmenstätigkeit bis zum Ende des Prognosezeitraums unvermeidbar oder beabsichtigt ist 30.

Was ist der Unterschied zwischen rechtlichen Gegebenheiten HGB und tatsächlichen Gegebenheiten HGB?

Rechtliche Gegebenheiten HGB sind härter als tatsächliche Gegebenheiten HGB. Sie

  • sind in der Regel greifbarer,
  • sind mit konkreten Konsequenzen verknüpft,
  • haben geringe Beurteilungsspielräume 31.

Welche Kriterien enthält die TWI-Checkliste zu BGH IX ZR 285/14?

Als Basis für eine erste Einschätzung durch Geschäftsführer, Vorstände zur Fortführung der Tätigkeit des Unternehmens (Unternehmensfortführung) hat die TWI Management Projekte GmbH die TWI-Checkliste zum BGH-Urteil IX ZR 285/14 vom 26.01.2017 entwickelt. Die Checkliste enthält rund 170 Kriterien (Anzeichen, Indizien, Hinweise) die gegen die Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Unternehmensfortführung) sprechen können, für eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, SE, UG haftungsbeschränkt), Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit (GmbH & Co. KG; GmbH & Co. OHG), eingetragene Genossenschaft (eG) einzeln bewertet werden können, davon mehr als 10 rechtliche Gegebenheiten unter Nachweis über 30 zugehöriger Quellen.

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Bilanzieren bei Wegfall Regelvermutung

Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland, Stellungnahme zur Rechnungslegung: Auswirkungen einer Abkehr von der Going-Concern-Prämisse auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss (RS HFA 17) 32: Inhalt 33

  • Grundlagen,
  • Bilanzansatz,
    • Bilanzierung aufgrund wirtschaftlichen Eigentums,
    • Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,
    • Rechnungsabgrenzungsposten,
    • Sonderposten für erhaltene nicht rückzahlbare Zuwendungen,
    • Rückstellungen,
    • latente Steuern,
    • Gesellschafterdarlehen,
  • Bewertung,
    • Allgemeine Grundsätze,
    • Einzelfragen,
  • Ausweis,
  • Anhang, Lagebericht,
  • Besonderheiten Konzern 33.
§ 252 HGB

Weitere Regelungen (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung GoB) neben § 252 Abs. 1 HGB (Unternehmensfortführung, going concern, Fortführungsprinzip):

  • § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB: Grundsatz Bilanzidentität, Bilanzidentitätsprinzip: Wertansätze Eröffnungsbilanz Geschäftsjahr müssen mit denen der Schlußbilanz vorhergehendes Geschäftsjahr übereinstimmen 34 35,
  • § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB: Grundsatz Einzelbewertung (Einzelbewertungsprinzip), stichtagsbezogene Bewertung (Stichtagsprinzip): Vermögensgegenstände, Schulden zum Abschlußstichtag unabhängig voneinander einzeln zum Abchlußstichtag bewerten.
  • § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB: Grundsatz Vorsicht, Vorsichtsprinzip: Vorsichtig bewerten, sorgfältige Erfassung, Berücksichtigung aller wertbeeinflussenden Faktoren 36, namentlich alle vorhersehbaren, bis zum Abschlußstichtag entstandenen Risiken, Verluste berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen Abschlußstichtag und Tag Aufstellung Jahresabschlusses bekannt wurden; Gewinne nur berücksichtigen, wenn am Abschlussstichtag realisiert,
  • § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB: Grundsatz sachlichen, zeitliche Abgrenzung, Periodisierungsprinzip (periodengerechte Erfolgsermittlung, Periodenabgrenzungsprinzip): Aufwendungen, Erträge Geschäftsjahr unabhängig von Zeitpunkten entsprechender Zahlungen im Jahresabschluss berücksichtigen, erfassen 37,
  • § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB: Grundsatz Bewertungsstetigkeit 38 (Bewertungsmethodenstetigkeit 39, materielle Bilanzkontinuität 40): Auf vorhergehenden Jahresabschluss angewandte Bewertungsmethoden beibehalten.
  • Ausnahmefälle entsprechend § 252 Abs. 2 HGB.

Ergänzende Vorgaben zu Bilanzierung, Bilanzierungsgrundsätze nach Handelsgesetzbuch:

  • Grundsatz Vollständigkeit 41 (Vollständigkeitsprinzip), Verrechnungsverbot (§ 246 Abs. 1 HGB): Alle Vermögensgegenstände, Schulden, RAP, Aufwendungen, Erträge im Jahresabschluss erfassen 40, nichts weglassen, verrechnen 42.
  • Grundsatz Übersichtlichkeit, Prinzip Klarheit Jahresabschluss (§ 243 Aufstellungsgrundsatz Abs. 2 HGB): Jahresabschluss klar, übersichtlich 43. Gliederungselemente, -struktur Bilanz, Gewinn-, Verlustrechnung, dass Dritte mit Sachkenntnis Bilanzierungsgrundsätze grundsätzliche Kenntnis aller relevanten Informationen der Handelsgesellschaft erhalten.
  • Bewertungsgrundsatz, dass Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanz-, Ertrags-, Vermögenslage der Handelsgesellschaft vermitteln muss (§ 264 Abs. 2 HGB) 44.

Implizite Bewertungsgrundsätze sind 45

  • aus anderen Vorschriften ableitbare Grundsätze, Prinzipien 45 46,
    • Anschaffungs-, Herstellungskostenprinzip (§ 253 HGB) 46:
      • Vermögensgegenstände in Bilanz maximal zu Anschaffungs-, Herstellungskosten (AHK) ansetzen 47,
      • Bildung stiller Reserven, wenn Aktivposten-Wert AHK übersteigt 48.
    • Niederstwertprinzip (§ 253 HGB) 46 mit Ziel Ausweisung Verlustbeiträge, Gläubigerschutz 49:
      • Vermögensgegenstände, Schulden mit Anschaffungs-, Herstellungskosten, Erfüllungsbetrag bewerten 50,
      • Aktiva (Vermögen) mit niedrigstem Wertansatz von Marktwert, Wert fortgeführter Anschaffungskosten 51 bei
    • im Gegensatz dazu: Passiva (Schulden) mit höchstmöglichem Wert (Höchstwertprinzip) bewerten 51.
  • Grundsatz der
    • Methodenbestimmthei,
      • Ansatz Wert Vermögensgegenstände, Schulden durch konsistente Anwendung gewählter Methode zur Bewertung ermitteln 52,
      • keine Durchmischung, kein Zwischenwert verschiedener Methoden ansetzen 53.
    • Wirtschaftlichkeit,
      • Sachzwang wirtschaftlichen Handelns unter Abwägung Kosten-, Nutzenaspekte 54 bei Bewertung, Ausweis Vermögensgegenstände.
    • Wesentlichkeit,
      • Berücksichtigung, Offenlegung aller relevanten Sachverhalte,
      • Möglichkeit Außerachtlassung nicht wesentlicher Tatbestände 55.

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Fragestellungen zu weiteren Themen
  • Wiederherstellung Zahlungsfähigkeit,
  • Berechnung Überschuldung, Reinvermögen,
  • Beseitigung Unternehmensinsolvenz,
  • wesentliche Unsicherheit, bestandsgefährdendes Risiko,
  • Erarbeitung Sanierungskonzept,
  • Ermittlung, Umsetzung Sanierungsmaßnahmen,
  • Reduzierung Working Capital,
  • Verkauf Anlage-, Umlaufvermögen,
  • Unternehmenssanierung,
  • Finanzierung,
  • Unternehmensbewertung,
  • Unternehmensverkauf (Asset Deal, Share Deal),
  • Due Diligence.

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    • zu weiteren Rechtsgebieten, wie Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht.

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