Zahlungsunfähigkeit Insolvenz von Unternehmen beseitigen. Nur wie? Wieviel Zeit bleibt? Welche Maßnahmen sind möglich? Erfahren Sie beispielhaft einige Möglichkeiten die Sie haben, um Zahlungsunfähigkeit Insolvenz zu beseitigen – aus eigener Kraft, mit Anteilseignern, Kreditgebern, Finanzierern, Externen. Auch in Zusammenarbeit mit Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern, Leasinggebern, Vermietern, Zulieferern, Kreditversicherern.
Welcher Zeitraum steht zur Beendigung von Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz zur Verfügung?
Zur Beendigung von Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz stehen gemäß Paragraph 15a InsO 1 ab Eintritt maximal drei Wochen Zeit zur Verfügung (Dreiwochenfrist). Alle Sanierungsmaßnahmen zum sofortigen, zügigen, sicheren Geldeingang, sowie zum Hinausschieben von Fälligkeiten geforderter Zahlungen mit Paragraph 17 InsO hindernden, schriftlich fixierten Vereinbarungen, damit zum Beenden der Zahlungsunfähigkeit sind zu prüfen, umzusetzen.
Wann ist die Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz eines Unternehmens beseitigt?
Oft unbeachtet: Eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig erst wieder beseitigt, wenn das Unternehmen in der Lage ist, die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wiederaufzunehmen 23.
Darlehen auf längere Laufzeiten / geringere Tilgungen umschulden,
zur Sicherstellung der Sanierung mit externer Unterstützung (Sanierungsberater, Interim Manager), unabhängigen Dritten
für Dauer der Sanierungsprüfung
Stillhalten (zeitlich befristete Suspendierung der Kündigungsrechte, Offenhalten von Kreditlinien), Prolongation vereinbaren,
Überbrückungskredit als Bargeschäft für Sanierungsprüfung verhandeln,
für Dauer der Umsetzung
Sanierungsfinanzierung verhandeln,
Sanierungskredite als Bargeschäft verhandeln.
4. Zahlungsunfähigkeit mindern mit Hilfe von bonitätsstarken Anteilseignern, Externen
Zahlungsunfähigkeit mindern mit Hilfe von bonitätsstarken Anteilseignern, Externen zur Erhöhung der Finanzierungsrahmen beziehungsweise Freigabe von Finanzmitteln, beispielsweise:
Drittsicherheiten bestellen,
Schuldbeitritt mit Freistellungserklärung erwirken.
5. Zahlungsunfähigkeit aufheben mit Unterstützung der Finanzbehörden
Zahlungsunfähigkeit aufheben mit Unterstützung der Finanzbehörden, beispielsweise
Stundungsvereinbarungen, Ratenzahlungsvereinbarungen, sowie Vollstreckungsaufschübe von Ansprüchen inklusive Zinsverzicht, Erlass von Säumnis-, Verspätungszuschlägen verhandeln,
Herabsetzten von Einkommenssteuer-, Körperschaftssteuer-, Gewerbesteuervorauszahlungen bei Finanzamt, Gemeinde verhandeln,
6. Zahlungsunfähigkeit eliminieren mit Unterstützung der Sozialversicherungsträger
Zahlungsunfähigkeit eliminieren mit Unterstützung der Sozialversicherungsträger, beispielsweise
Stundungsvereinbarungen, Ratenzahlungsvereinbarungen, sowie Vollstreckungsaufschub von Ansprüchen inklusive Zinsverzicht, Erlass von Säumnis-, Verspätungszuschlägen verhandeln,
Bezahlung offener Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung auf drei Monate Verzug erwirken.
7. Zahlungsunfähigkeit eliminieren mit Unterstützung von Leasinggebern
Zahlungsunfähigkeit eliminieren mit Unterstützung von Leasinggebern, beispielsweise
Stundungsvereinbarungen beziehungsweise Ratenzahlungsvereinbarungen mit Leasinggesellschaften verhandeln,
Sale-and-lease-Back (Rückmietkauf) für Immobilien, Maschinen verhandeln.
8. zahlungsunfähig sein beenden mit Gläubigern mit Dauerschuldverhältnissen
Zahlungsunfähigkeit beenden mit Gläubigern mit Dauerschuldverhältnissen, beispielsweise mit Vermietern
Stundungen, Ratenzahlungen verhandeln,
Vollstreckungsaufschübe verhandeln.
9. zahlungsunfähig sein beenden mit Zulieferern
Zahlungsunfähigkeit beenden mit Zulieferern, beispielsweise
Zahlungsziele verlängern,
Stundungen, Ratenzahlungen verhandeln,
dabei
Umschalten der Zulieferer auf Vorkasse unbedingt vermeiden,
Sicherungsübereignen von Waren, Unterzeichnung von Eigentumsvorbehaltsvereinbarungen der Zulieferer möglichst vermeiden.
10. Illiquidität beenden mit Kreditversicherern
Illiquidität beenden mit Kreditversicherern, beispielsweise
erweiterten beziehungsweise verlängerten Eigentumsvorbehalt, der im Konflikt mit der Globalzession der Banken auf Kundenforderungen steht, verhindern,
Vermeidung Limitkürzungen für Sanierungszeitraum durch Kreditversicherer.
Dies sind beispielhaft genannte Sanierungsmaßnahmen zum Wiederherstellen der Zahlungsfähigkeit. Weitere mögliche Sanierungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des Einzelfalls bedürfen der Prüfung.
TWI unterstützt Sie gerne bei Prüfung, Erarbeitung, Umsetzung der möglichen Sanierungsmaßnahmen gegen Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!
TWI – Partner für Sanierung, Restrukturierung, Turnaround
TWI – Partner für Turnaround, Wachstum, Interim Management
TWI prüft Unternehmen
Kapitalgesellschaften (Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH, Aktiengesellschaft AG),
Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG),
Genossenschaften, Vereine, Stiftungen
anhand der Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. „Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S11)“ 4 auf Insolvenzreife.
TWI erstellt für Unternehmen Sanierungsgutachten gemäß den Anforderungen an Sanierungskonzepte (IDW S6) 5, prüft dabei Wettbewerbsfähigkeit, Renditefähigkeit, Sanierungsfähigkeit, auch dauerhafte Kapitaldienstfähigkeit.
Zahlungsunfähigkeit ohne Insolvenzantragspflicht besteht bei
Privatpersonen,
Unternehmen mit (mindestens) einem persönlich haftenden Gesellschafter als natürliche Person, beispielsweise
Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR,
Kommanditgesellschaft KG,
Offene Handelsgesellschaft OHG,
Partnerschaftsgesellschaft,
eingetragener Kaufmann e. K.,
Freiberufler,
gewerblicher Einzelunternehmer.
Sie sind Geschäftsführer, Anteilseigner, Geschäftsleitung, Beirat, Vorstand, Aufsichtsrat, Lieferant, Gläubiger, Hausbank, Kreditgeber, Kreditinstitut, Investor?
Sie haben Fragen beispielsweise zu folgenden Themen?
Zahlungsunfähigkeit
Feststellung mittels
betriebswirtschaftlicher Methode durch Erstellung einer insolvenzrechtlichen Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose) durch Erstellung
Liquiditätsstatus (Finanzstatus) per Stichtag zur Ermittlung Zeitpunktilliquidität und
Liquiditätsbilanz nach 21 Tagen, dem letzten Tag der Dreiwochenfrist, zur Ermittlung Zeitraumilliquidität
durch Gegenüberstellung von flüssigen Mitteln (Aktiva I, II), fälligen, ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten (Passiva I, II) zum jeweiligen Zeitpunkt, beispielsweise
Aktiva I – kurzfristig, innerhalb von drei Tagen, verfügbarer, liquider Mittel, beispielsweise nicht ausgeschöpfte, ungekündigte Kreditlinien, Bankguthaben, Kassenbestand, Bargeld,
Passiva I – fällige, ernsthaft eingeforderte Verbindlichkeiten, Zahlungsverpflichtungen (vertraglich vereinbarte, fällige Zahlungen), nicht genehmigte Kontokorrentüberziehungen, nicht beglichene Darlehensraten, gekündigte Kredite, fällige Steuern, Abgaben ohne Vollstreckungsaufschub, fällige Zahlungen Lohn, Gehalt.
Bei Liquiditätslücke (Deckungslücke, Unterdeckung) kleiner 10 % der fälligen Verbindlichkeiten, Annahme Zahlungsstockung 6 (somit Zahlungsfähigkeit) sofern
diese (nur geringfügige) Lücke innerhalb von drei Monaten in Ausnahmefällen längstens sechs Monate vollständig schließbar ist 7
nicht absehbar ist, dass Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird 6. Wenn
ja: Zahlungsstockung, keine Insolvenzantragspflicht,
nein: Unternehmen zahlungsunfähig, Insolvenzantragspflicht.
Bei Liquiditätslücke (Deckungslücke, Unterdeckung) größer, gleich 10 % der fälligen Verbindlichkeiten – ab dem Schwellenwert 10 % 8 gilt die widerlegbare Vermutung für Eintritt von Zahlungsunfähigkeit 9 (Regelfall) – sofern
deren Schließung im Dreiwochenzeitraum nicht erfolgt oder
im Ausnahmefall diese Deckungslücke vollständig, fast vollständig in weiteren drei unter Umständen längstens sechs Monaten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schließbar ist 1011 und Zuwarten Gläubigern zumutbar 10? Wenn
ja: Aufrechterhaltung Zahlungsfähigkeit laufendes, folgendes Geschäftsjahr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich 12? Wenn
ja: positive Fortbestehensprognose 12, keine Antragspflicht,
nein: negative Fortbestehensprognose, Prüfung Überschuldung 13 (Wille des Schuldners beziehungsweise seiner Organe zur Fortführung des Unternehmens vorausgesetzt 14),
nein: Unternehmen zahlungsunfähig, Antragspflicht.
Indizien für Zahlungseinstellung 15, Zahlungsunfähigkeit, beispielsweise
wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen 16, beispielsweise
Kündigung, Androhung Kündigung Bankkredite 18 aufgrund fortlaufender Überziehung 17,
ausdrückliche Erklärung, Zahlungen nicht leisten zu können,
weitere Indizien, beispielsweise
Ignorierung Rechnungen, Mahnungen,
keine Zahlung
Löhne, Gehälter,
Sozialversicherungsabgaben,
sonstigen Betriebskosten,
Insolvenzanträge von Gläubigern (Gläubigerantrag) 19.
Zahlungseinstellung
Die TWI-Checkliste zu Bundesgerichtshof BGH-Urteil IX ZR 285/14, 26.01.2017 enthält rund 50 Hinweise für Zahlungseinstellung als Nachweis für Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens durch den Insolvenzverwalter.
Die TWI-Checkliste erlaubt Geschäftsführung, Vorstand die
Bewertung von Anzeichen für Zahlungseinstellung – Indiz für Indiz
im Rahmen der handelsrechtlichen Fortführungsprognose das Ermitteln rechtlicher, tatsächlicher Gegebenheiten, die gegen die Fortführung der Unternehmenstätigkeit sprechen.
Prüfung Rechnerische Überschuldung mittels Erstellen Überschuldungbilanz (Überschuldungsstatus) unter Ansatz von Liquidationswerten. Feststellung, ob Vermögen bei
Abwicklung Unternehmen durch Verkauf aller Vermögenswerte,
Begleichen aller Schulden,
Verteilung verbleibenden Geldmittel an Anteilseigner
ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu decken oder nicht.
Entsprechend Eintrittswahrscheinlichkeit Auswahl eines der drei Liquidationsszenarien:
reguläres Liquidation zu Netto-Einzelveräußerungswerten,
Veräußerung zu Fortführungswerten,
Zerschlagung zu Zerschlagungswerten.
Alternative Insolvenz
Gemeinsam mit Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter
TWI führt keine Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Insolvenzberatung, Insolvenzverwaltung durch. Mandanten nutzen das TWI-Partner-Netzwerk:
Partner-Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungskanzleien bei Fragen zu Steuern, Buchhaltung,
Partner-Rechtsanwälte, Fachanwälte für Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter für
Insolvenzberatung bei Vorliegen nicht abwendbarer Insolvenzgründe, Klärung Rechtslage, Insolvenzantragspflicht bei komplizierten Rechtspositionen,
Auswahl Insolvenzverfahren (Regelinsolvenz, Planinsolvenz mit Insolvenzplan, Schutzschirm, Eigenverwaltung),
Insolvenzanfechtung (Anfechtung Rechtshandlungen), Insolvenzanfechtungsrecht, Vertretung vor Insolvenzgericht
Schuldnerberatung bei Insolvenz von natürlichen Personen, Privatpersonen (Privatinsolvenz, Verbraucherinsolvenz), beispielsweise zu Restschuldbefreiung,
Partner-Rechtsanwälte, -Fachanwälte für Strafrecht,
strafrechtliche Beratung zu Strafbarkeit Rechtshandlungen beispielsweise Zahlungen nach Eintritt Insolvenzreife,
anwaltliche Vertretung gegenüber Staatsanwaltschaft, beispielsweise bei Insolvenzdelikten, wie Bankrott, Insolvenzverschleppung, Gläubigerbegünstigung,
Partner-Rechtsanwalt, -Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerstrafrecht,
Partner-Rechtsanwalt, -Fachanwalt für Rechtsberatung weitere Rechtsgebiete, beispielsweise Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht.
TWI – Partner für Sanierung, Restrukturierung, Turnaround
Ansprechpartner für TWI Management Projekte, einem Dienst der FOSAREKO GmbH, Starnberg: