Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz beseitigen

Foto von Peter Hauk, Ansprechpartner zu Aussetzung Insolvenzantragspflicht bei TWI

Ansprechpartner TWI Management Projekte,
einem Dienst der FOSAREKO GmbH, Starnberg:

Peter Hauk
Inhaber, Geschäftsführer
FOSAREKO GmbH, Starnberg
Telefon: 08151 / 44 666-0
E-Mail: info@twi-mp.de

Welcher Zeitraum steht zur Beendigung von Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz zur Verfügung?

Zur Beendigung von Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz stehen gemäß Paragraph 15a InsO 1 ab Eintritt maximal drei Wochen Zeit zur Verfügung (Dreiwochenfrist). Alle Sanierungsmaßnahmen zum sofortigen, zügigen, sicheren Geldeingang, sowie zum Hinausschieben von Fälligkeiten geforderter Zahlungen mit Paragraph 17 InsO hindernden, schriftlich fixierten Vereinbarungen, damit zum Beenden der Zahlungsunfähigkeit sind zu prüfen, umzusetzen.

Wann ist die Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz eines Unternehmens beseitigt?

Oft unbeachtet: Eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig erst wieder beseitigt, wenn das Unternehmen in der Lage ist, die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wiederaufzunehmen 2 3.

Zu Insolvenz durch Überschuldung.

Welche Maßnahmen gegen Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz sind möglich?

Sanierungsmaßnahmen gegen Zahlungsunfähigkeit sind grundsätzlich möglich

  1. aus eigener Kraft,
  2. mit Gesellschaftern,
  3. mit Kreditgebern, Finanzierern,
  4. von bonitätsstarken Anteilseignern, Externen,
  5. mit Finanzbehörden,
  6. mit Sozialversicherungen,
  7. mit Leasinggebern,
  8. mit Gläubigern mit Dauerschuldverhältnissen,
  9. mit Zulieferern,
  10. mit Kreditversicherern.

Je Bereich nachfolgend sind zwei Sanierungsmaßnahmen beispielhaft im Einzelnen genannt.

1. Beseitigung Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz aus eigener Kraft

Beseitigung Zahlungsunfähigkeit aus eigener Kraft, zum Beispiel:

  • kurzfristig verwertbares Umlaufvermögen, Anlagevermögen verkaufen,
  • offene Forderungen eintreiben, gegebenenfalls Skonto erhöhen (Liquidität vor Rentabilität).

2. Beenden Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz mit Anteilseignern

Beenden Zahlungsunfähigkeit mit Anteilseignern, zum Beispiel:

  • Gesellschafterdarlehen einzahlen,
  • qualifizierten Rangrücktritt für Gesellschafterdarlehen inklusive Zinsen, Nebenleistungen, Zins-, Tilgungsstundung mit vereinbaren.

3. Eliminierung Zahlungsunfähigkeit mit Kreditgebern, Finanzierern

Eliminierung Zahlungsunfähigkeit mit Banken, Finanzierern, zum Beispiel:

  • Zins-, Tilgungsstundung (Zahlungsaufschub; Moratorium) verhandeln,
  • Darlehen auf längere Laufzeiten / geringere Tilgungen umschulden,
  • zur Sicherstellung der Sanierung mit externer Unterstützung (Sanierungsberater, Interim Manager), unabhängigen Dritten
    • für Dauer der Sanierungsprüfung
      • Stillhalten (zeitlich befristete Suspendierung der Kündigungsrechte, Offenhalten von Kreditlinien), Prolongation vereinbaren,
      • Überbrückungskredit als Bargeschäft für Sanierungsprüfung verhandeln,
    • für Dauer der Umsetzung
      • Sanierungsfinanzierung verhandeln,
      • Sanierungskredite als Bargeschäft verhandeln.

4. Zahlungsunfähigkeit mindern mit Hilfe von bonitätsstarken Anteilseignern, Externen

Zahlungsunfähigkeit mindern mit Hilfe von bonitätsstarken Anteilseignern, Externen zur Erhöhung der Finanzierungsrahmen beziehungsweise Freigabe von Finanzmitteln, beispielsweise:

  • Drittsicherheiten bestellen,
  • Schuldbeitritt mit Freistellungserklärung erwirken.

5. Zahlungsunfähigkeit aufheben mit Unterstützung der Finanzbehörden

Zahlungsunfähigkeit aufheben mit Unterstützung der Finanzbehörden, beispielsweise

  • Stundungsvereinbarungen, Ratenzahlungsvereinbarungen, sowie Vollstreckungsaufschübe von Ansprüchen inklusive Zinsverzicht, Erlass von Säumnis-, Verspätungszuschlägen verhandeln,
  • Herabsetzten von Einkommenssteuer-, Körperschaftssteuer-, Gewerbesteuervorauszahlungen bei Finanzamt, Gemeinde verhandeln,

6. Zahlungsunfähigkeit eliminieren mit Unterstützung der Sozialversicherungsträger

Zahlungsunfähigkeit eliminieren mit Unterstützung der Sozialversicherungsträger, beispielsweise

  • Stundungsvereinbarungen, Ratenzahlungsvereinbarungen, sowie Vollstreckungsaufschub von Ansprüchen inklusive Zinsverzicht, Erlass von Säumnis-, Verspätungszuschlägen verhandeln,
  • Bezahlung offener Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung auf drei Monate Verzug erwirken.

7. Zahlungsunfähigkeit eliminieren mit Unterstützung von Leasinggebern

Zahlungsunfähigkeit eliminieren mit Unterstützung von Leasinggebern, beispielsweise

  • Stundungsvereinbarungen beziehungsweise Ratenzahlungsvereinbarungen mit Leasinggesellschaften verhandeln,
  • Sale-and-lease-Back (Rückmietkauf) für Immobilien, Maschinen verhandeln.

8. zahlungsunfähig sein beenden mit Gläubigern mit Dauerschuldverhältnissen

Zahlungsunfähigkeit beenden mit Gläubigern mit Dauerschuldverhältnissen, beispielsweise mit Vermietern

  • Stundungen, Ratenzahlungen verhandeln,
  • Vollstreckungsaufschübe verhandeln.

9. zahlungsunfähig sein beenden mit Zulieferern

Zahlungsunfähigkeit beenden mit Zulieferern, beispielsweise

  • Zahlungsziele verlängern,
  • Stundungen, Ratenzahlungen verhandeln,

dabei

  • Umschalten der Zulieferer auf Vorkasse unbedingt vermeiden,
  • Sicherungsübereignen von Waren, Unterzeichnung von Eigentumsvorbehaltsvereinbarungen der Zulieferer möglichst vermeiden.

10. Illiquidität beenden mit Kreditversicherern

Illiquidität beenden mit Kreditversicherern, beispielsweise

  • erweiterten beziehungsweise verlängerten Eigentumsvorbehalt, der im Konflikt mit der Globalzession der Banken auf Kundenforderungen steht, verhindern,
  • Vermeidung Limitkürzungen für Sanierungszeitraum durch Kreditversicherer.

Dies sind beispielhaft genannte Sanierungsmaßnahmen zum Wiederherstellen der Zahlungsfähigkeit. Weitere mögliche Sanierungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des Einzelfalls bedürfen der Prüfung.

TWI unterstützt Sie gerne bei Prüfung, Erarbeitung, Umsetzung der möglichen Sanierungsmaßnahmen gegen Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

TWI – Partner für Sanierung, Restrukturierung, Turnaround

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TWI prüft Unternehmen

  • Kapitalgesellschaften (Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH, Aktiengesellschaft AG),
  • Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG),
  • Genossenschaften, Vereine, Stiftungen

anhand der Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. „Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S11)“ 4 auf Insolvenzreife.

TWI erstellt für Unternehmen Sanierungsgutachten gemäß den Anforderungen an Sanierungskonzepte (IDW S6) 5, prüft dabei Wettbewerbsfähigkeit, Renditefähigkeit, Sanierungsfähigkeit, auch dauerhafte Kapitaldienstfähigkeit.

Zahlungsunfähigkeit ohne Insolvenzantragspflicht besteht bei

  • Privatpersonen,
  • Unternehmen mit (mindestens) einem persönlich haftenden Gesellschafter als natürliche Person, beispielsweise
    • Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR,
    • Kommanditgesellschaft KG,
    • Offene Handelsgesellschaft OHG,
    • Partnerschaftsgesellschaft,
    • eingetragener Kaufmann e. K.,
    • Freiberufler,
    • gewerblicher Einzelunternehmer.

Sie sind Geschäftsführer, Anteilseigner, Geschäftsleitung, Beirat, Vorstand, Aufsichtsrat, Lieferant, Gläubiger, Hausbank, Kreditgeber, Kreditinstitut, Investor?

Sie haben Fragen beispielsweise zu folgenden Themen?

Zahlungsunfähigkeit

Feststellung mittels

  • betriebswirtschaftlicher Methode durch Erstellung einer insolvenzrechtlichen Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose) durch Erstellung
    • Liquiditätsstatus (Finanzstatus) per Stichtag zur Ermittlung Zeitpunktilliquidität und
    • Liquiditätsbilanz nach 21 Tagen, dem letzten Tag der Dreiwochenfrist, zur Ermittlung Zeitraumilliquidität
      • durch Gegenüberstellung von flüssigen Mitteln (Aktiva I, II), fälligen, ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten (Passiva I, II) zum jeweiligen Zeitpunkt, beispielsweise
        • Aktiva I – kurzfristig, innerhalb von drei Tagen, verfügbarer, liquider Mittel, beispielsweise nicht ausgeschöpfte, ungekündigte Kreditlinien, Bankguthaben, Kassenbestand, Bargeld,
        • Passiva I – fällige, ernsthaft eingeforderte Verbindlichkeiten, Zahlungsverpflichtungen (vertraglich vereinbarte, fällige Zahlungen), nicht genehmigte Kontokorrentüberziehungen, nicht beglichene Darlehensraten, gekündigte Kredite, fällige Steuern, Abgaben ohne Vollstreckungsaufschub, fällige Zahlungen Lohn, Gehalt.
      • Bei Liquiditätslücke (Deckungslücke, Unterdeckung) kleiner 10 % der fälligen Verbindlichkeiten, Annahme Zahlungsstockung 6 (somit Zahlungsfähigkeit) sofern
        • diese (nur geringfügige) Lücke innerhalb von drei Monaten in Ausnahmefällen längstens sechs Monate vollständig schließbar ist 7
        • nicht absehbar ist, dass Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird 6. Wenn
          • ja: Zahlungsstockung, keine Insolvenzantragspflicht,
          • nein: Unternehmen zahlungsunfähig, Insolvenzantragspflicht.
      • Bei Liquiditätslücke (Deckungslücke, Unterdeckung) größer, gleich 10 % der fälligen Verbindlichkeiten – ab dem Schwellenwert 10 % 8 gilt die widerlegbare Vermutung für Eintritt von Zahlungsunfähigkeit 9 (Regelfall) – sofern
        • deren Schließung im Dreiwochenzeitraum nicht erfolgt oder
        • im Ausnahmefall diese Deckungslücke vollständig, fast vollständig in weiteren drei unter Umständen längstens sechs Monaten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schließbar ist 10 11 und Zuwarten Gläubigern zumutbar 10? Wenn
          • ja: Aufrechterhaltung Zahlungsfähigkeit laufendes, folgendes Geschäftsjahr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich 12? Wenn
            • ja: positive Fortbestehensprognose 12, keine Antragspflicht,
            • nein: negative Fortbestehensprognose, Prüfung Überschuldung 13 (Wille des Schuldners beziehungsweise seiner Organe zur Fortführung des Unternehmens vorausgesetzt 14),
          • nein: Unternehmen zahlungsunfähig, Antragspflicht.
  • Indizien für Zahlungseinstellung 15, Zahlungsunfähigkeit, beispielsweise
    • wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen 16, beispielsweise
      • Steuerrückstände,
      • längere Nichtzahlung Sozialversicherungsbeiträge 17,
      • Häufung gerichtlicher Mahnbescheide,
      • fruchtlose Pfändungen, Vollstreckungen Gerichtsvollzieher,
      • Abgabe eidesstattliche Versicherung durch Schuldner,
      • zurückgegebene Lastschriften mangels Kontodeckung,
      • Nichtzahlen wiederkehrender Verbindlichkeiten betriebsnotwendiger Leistungen,
      • Kündigung, Androhung Kündigung Bankkredite 18 aufgrund fortlaufender Überziehung 17,
      • ausdrückliche Erklärung, Zahlungen nicht leisten zu können,
    • weitere Indizien, beispielsweise
      • Ignorierung Rechnungen, Mahnungen,
      • keine Zahlung
        • Löhne, Gehälter,
        • Sozialversicherungsabgaben,
        • sonstigen Betriebskosten,
      • Insolvenzanträge von Gläubigern (Gläubigerantrag) 19.
Zahlungseinstellung

Die TWI-Checkliste zu Bundesgerichtshof BGH-Urteil IX ZR 285/14, 26.01.2017 enthält rund 50 Hinweise für Zahlungseinstellung als Nachweis für Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens durch den Insolvenzverwalter.

Die TWI-Checkliste erlaubt Geschäftsführung, Vorstand die

  • Bewertung von Anzeichen für Zahlungseinstellung – Indiz für Indiz
  • im Rahmen der handelsrechtlichen Fortführungsprognose das Ermitteln rechtlicher, tatsächlicher Gegebenheiten, die gegen die Fortführung der Unternehmenstätigkeit sprechen.
Sicherstellung Liquidität

Beispielsweise durch

  • Erstellung Liquiditätsstatus, Berechnung Liquiditätslücke,
  • Liquiditätsplanung (Einzahlungen, Auszahlungen),
    • sofern erforderlich Erstellung integrierter Finanzplan (Ertrags-, Vermögens-, Liquiditätsplan),
  • Reduzierung Working Capital (Forderungen eintreiben, Verbindlichkeiten strecken, Bestände senken).
Überschuldungsprüfung

Notwendig bei

  • bilanzieller Überschuldung, Bewertung Möglichkeit zur Auflösung stiller Reserven berücksichtigt,
  • drohender Zahlungsunfähigkeit, negativer Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose).

Prüfung Rechnerische Überschuldung mittels Erstellen Überschuldungbilanz (Überschuldungsstatus) unter Ansatz von Liquidationswerten. Feststellung, ob Vermögen bei

  • Abwicklung Unternehmen durch Verkauf aller Vermögenswerte,
  • Begleichen aller Schulden,
  • Verteilung verbleibenden Geldmittel an Anteilseigner

ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu decken oder nicht.

Entsprechend Eintrittswahrscheinlichkeit Auswahl eines der drei Liquidationsszenarien:

  • reguläres Liquidation zu Netto-Einzelveräußerungswerten,
  • Veräußerung zu Fortführungswerten,
  • Zerschlagung zu Zerschlagungswerten.
Alternative Insolvenz

Gemeinsam mit Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter

  • Auswahl, Einleitung Insolvenzverfahren (Regelinsolvenz, Planinsolvenz, Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltungsverfahren),
  • Vorbereitung Antragstellung,
  • Erarbeitung Insolvenzplan.

TWI – Partner für Turnaround, Wachstum, Interim Management

  • Insolvenzrechtliche Fortführungsprognosen (Fortbestehensprognosen),
  • Fortführungsprognosen nach Handelsrecht,
  • Sanierungsgutachten, Sanierungskonzepte,
  • Unternehmenssanierung, Unternehmensrestrukturierung.

TWI führt keine Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Insolvenzberatung, Insolvenzverwaltung durch. Mandanten nutzen das TWI-Partner-Netzwerk:

  • Partner-Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungskanzleien bei Fragen zu Steuern, Buchhaltung,
  • Partner-Rechtsanwälte, Fachanwälte für Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter für
    • vorinsolvenzlichen Rechtsrat,
    • BGH-, OLG-Rechtsprechung Insolvenzrecht, Insolvenzordnung,
    • Insolvenzberatung bei Vorliegen nicht abwendbarer Insolvenzgründe, Klärung Rechtslage, Insolvenzantragspflicht bei komplizierten Rechtspositionen,
    • Auswahl Insolvenzverfahren (Regelinsolvenz, Planinsolvenz mit Insolvenzplan, Schutzschirm, Eigenverwaltung),
    • Insolvenzanfechtung (Anfechtung Rechtshandlungen), Insolvenzanfechtungsrecht, Vertretung vor Insolvenzgericht
    • Schuldnerberatung bei Insolvenz von natürlichen Personen, Privatpersonen (Privatinsolvenz, Verbraucherinsolvenz), beispielsweise zu Restschuldbefreiung,
  • Partner-Rechtsanwälte, -Fachanwälte für Strafrecht,
    • strafrechtliche Beratung zu Strafbarkeit Rechtshandlungen beispielsweise Zahlungen nach Eintritt Insolvenzreife,
    • anwaltliche Vertretung gegenüber Staatsanwaltschaft, beispielsweise bei Insolvenzdelikten, wie Bankrott, Insolvenzverschleppung, Gläubigerbegünstigung,
  • Partner-Rechtsanwalt, -Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerstrafrecht,
  • Partner-Rechtsanwalt, -Fachanwalt für Rechtsberatung weitere Rechtsgebiete, beispielsweise Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht.

TWI – Partner für Sanierung, Restrukturierung, Turnaround

Foto von Peter Hauk, Ansprechpartner für Zahlungsunfähigkeit Insolvenz bei TWI

Ansprechpartner für TWI Management Projekte,
einem Dienst der FOSAREKO GmbH, Starnberg:

Peter Hauk
Inhaber, Geschäftsführer
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