BGH IX ZR 285 14, Urteil

Foto von Peter Hauk, Ansprechpartner zu Aussetzung Insolvenzantragspflicht bei TWI

Ansprechpartner
Peter Hauk
Inhaber, Geschäftsführer
TWI Management Projekte GmbH, Starnberg
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Das BGH IX ZR 285 14, Urteil vom 26.01.2017 – der Präzedenzfall im Überblick

Der Präzedenzfall hatte folgende Historie:

2005:

  • Im Jahr 2005 erhielt der Steuerberater vom Geschäftsführer der Schuldnerin den Auftrag zur Erstellung des Jahresabschlusses 2003. Basis zur Bilanzerstellung war der Jahresabschluss 2002 der Gesellschaft, der einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 33,1 Tsd. Euro aufwies. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug anfangs 25,6 Tsd. Euro. Stille Reserven waren keine vorhanden 1.
  • Im Mai 2005 hat der Steuerberater den Geschäftsführer bei Jahresabschlusserstellung auf das Problem der Unterbilanz hingewiesen. Dieser erklärte, das Problem sei bekannt, eine Kapitalerhöhung geplant. Er werde das Problem mit den Gesellschaftern besprechen.

2007:

  • 2007 erfolgte eine Kapitalerhöhung um 50 Tsd. Euro 1.
  • Im April und August 2007 wies der Steuerberater den Geschäftsführer darauf hin, dass er verpflichtet sei regelmäßig Zahlungsfähigkeit und Vermögensverhältnisse der GmbH dahingehend zu überprüfen, ob Zahlungsfähigkeit gewährleistet ist, keine Überschuldung vorliegt.
  • Im November 2007 wies der Steuerberater den Geschäftsführer auf einen Rückgang der Umsätze im Vergleich zum Vorjahr um 50 % bei gleichzeitig um 20 % gestiegenen Personalkosten hin 2.

2009:

  • Im Januar 2009 übersandte der Steuerberater den vorläufigen Jahresabschluss für das Jahr 2007 und teilte mit, dass sich die Überschuldung durch den Jahresfehlbetrag weiter erhöht habe 2.
  • Anfang Juli 2009 stellt der Geschäftsführer Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, das Mittel Juli eröffnet wurde 3.

Der Insolvenzverwalter gibt an:

  • Die Gesellschaft sei bereits seit 2002, jedenfalls aber Mitte 2005 bei Übernahme des Auftrags durch den Steuerberater überschuldet und wegen der resultierenden Kreditunwürdigkeit zahlungsunfähig gewesen. Jedenfalls sei seit Mitte 2006 die Zahlungsfähigkeit zweifelhaft gewesen 3.
  • Die vom Beklagten erstellten Jahresabschlüsse 2003 bis 2007 wiesen fünf Jahre jedes Jahr jeweils nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge auf 4.

Die Schadensersatzklage:

  • Der Insolvenzverwalter verklagte den Steuerberater auf Schadenersatz aller seit dem 30.06.2005 durch Insolvenzverschleppung entstandenen Schäden, den so genannten Insolvenzvertiefungsschaden 5.
  • Der Steuerberater habe in den Hinweisen zu den Jahresabschlüssen 2005 bis 2007 nicht geschrieben, dass er eine insolvenzrechtliche Überschuldung seiner Mandantin ausgeschlossen habe. Bei Übersendung der Jahresabschlüsse darauf hinzuweisen, dass der Geschäftsführer die Insolvenzreifeprüfung eigenverantwortlich vorzunehmen habe, gegebenenfalls Insolvenzantrag zu stellen habe genüge in diesem Fall nicht 6.

BGH IX ZR 285 14, Urteil – Einfache Nachweisführung durch Insolvenzverwalter

Im Streitfall von BGH IX ZR 285 14 Urteil vom 26.01.2017 lag unstreitig im jeweils angeführten Jahresabschluss eine bilanzielle Überschuldung vor.
Außerdem wies die Schuldnerin wiederholt Verluste auf, die zu einem Verlust des Eigenkapitals und ständig steigenden, nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag (Paragraph 268 Abs. 3 HGB) führten.

Nachfolgend die haftungsbegründenden Bilanzzahlen, Verlust beziehungsweise Gewinn und den nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag der fünf jeweils folgenden Jahresabschlüsse des Präzedenzfalls:

BGH IX ZR 285 14, Urteil – Entwicklung, Situation für Steuerberater, Geschäftsführer offenkundig

Jahrelange Verluste kumulierten sich im letzten Jahresabschluss, das negative Eigenkapital war seit sechs Jahren durch stille Reserven nicht gedeckt.
Für den Steuerberater war offenkundig, dass

  • das Unternehmen in vier von fünf Jahren erhebliche Verluste erwirtschaftet,
  • die Jahresabschlüsse der Gesellschaft in fünf aufeinanderfolgenden Jahren nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge aufweisen,
  • im Jahr 2006 der Fehlbetrag zurückging, dann erneut weiter anstieg.

Zudem wusste der Steuerberater, dass

  • die Bilanz 2002 bereits einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 33,1 Tsd. Euro auswies und
  • die bilanziell überschuldete Gesellschaft bereits damals über keine stillen Reserven verfügte.

Gleiches galt für den Geschäftsführer der Gesellschaft.

BGH IX ZR 285 14, Urteil – Zwei Tatbestände: 1. Jahresabschlüsse waren mangelhaft erstellt

Die vom Steuerberater ab 2003 nach Fortführungswerten erstellten Jahresabschlüsse waren mangelhaft, da der Steuerberater mit seiner Unterschrift unter die Jahresabschlüsse ab 2003 bestätigte, dass ihm keine Umstände bekannt waren, die der Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen, die zur Abkehrung von der Fortführungsvermutung zwingen, obwohl ein Insolvenzgrund aufgrund der Überschuldung bestand.

BGH IX ZR 285 14, Urteil – Zwei Tatbestände: 2. Steuerberater verletzte seine Hinweis-, Warnpflicht

Der Steuerberater kam seinen Hinweis-, Warnpflichten nicht nach, verletzte sie damit. Der Steuerberater teilte dem Geschäftsführer 2007 abstrakt dessen Prüfungspflichten schriftlich mit. Er bezeichnete weder die entscheidenden Umstände im Einzelnen, noch wies er konkret darauf hin, dass die Umstände Anlass zur Prüfung einer Insolvenzreife geben. Im Ergebnis führte die Mandantin keine Insolvenzreifeprüfung (Fortbestehensprognose) durch.
Die Haftung des Steuerberaters für einen Insolvenzverschleppungsschaden kam in Betracht, da die Gesellschaft tatsächlich früher Insolvenz angemeldet hätte, sofern ihr die mit den Jahresfehlbeträgen verbundenen Risiken aufgezeigt worden wären.

Wie argumentiert das BGH IX ZR 285 14 Urteil das mangelhafte Erstellen der Jahresabschlüsse?

Zu einem mangelhaft erstellten Jahresabschluss führt das BGH IX ZR 285 14 Urteil vom 26.01.2017 die folgende Argumentationskette:

  • Die Haftung des Steuerberaters setzt voraus, dass das Bilanzieren nach Fortführungswerten objektiv aus der ex-ante-Sicht (aus früherer Sicht) ausschied 7.
  • Die Fortführungsvermutung entfällt erst in dem Fall, dass es objektiv fehlerhaft wäre, vom Aufrechterhalten der Unternehmenstätigkeit auszugehen 8.
  • Die Umstände müssen ergeben, dass das Einstellen der Unternehmenstätigkeit unvermeidbar war 2.
  • Die Prognoseentscheidung des Unternehmens hat sich auf das auf den Abschlussstichtag folgende Geschäftsjahr zu erstrecken 9.
  • Das Bilanzieren beim Jahresabschluss nach Fortführungswerten ist objektiv falsch, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt der Prognoseentscheidung feststeht, dass die Unternehmenstätigkeit bis zum Ablaufen des Prognosezeitraums aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eingestellt wird 9.
  • Der Steuerberater hat nicht von sich aus, rechtliche, tatsächliche Gegebenheiten zu ermitteln. Er hat aufgrund der ihm im Zusammenhang mit seinem Auftrag zur Verfügung stehenden Unterlagen zu prüfen, ob es möglich ist, dass tatsächliche Gegebenheiten oder rechtliche Gegebenheiten vorliegen, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen 10.
  • Der Bilanzaufsteller bestätigt mit seiner Unterschrift unter den Jahresabschluss, dass ihm keine tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten bekannt sind, die der Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen 11.
  • Das Bilanzieren nach Fortführungswerten ist mangelhaft, wenn die Fortführungsvermutung (going concern) nicht mehr zutrifft 12.
  • Die Leistungen des Steuerberaters sind mangelhaft, wenn er es unterlässt bei ihm bekannt gewordenen Umständen zu tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten, den Mandanten aufzufordern abzuklären, ob noch Fortführungswerte ansetzbar sind 13.
  • Es bestanden, dem Steuerberater offenkundig, bei Beauftragen zum Erstellen des ersten Jahresabschluss 2003 ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag im Jahresabschluss 2002, keine stillen Reserven 14, in Folge wiederholte Verluste, die diesen Fehlbetrag weiter ansteigen ließen 15.
  • Damit bestand ein Insolvenzgrund als tatsächliche Gegebenheit 16.

Die vom Steuerberater erstellten Jahresabschlüsse waren mangelhaft. Er haftet und hat sich zu entlasten.

Im Wortlaut nennt das BGH IX ZR 285 14 Urteil vom 26.01.2017 folgende Argumente zur Haftung des Steuerberaters bei mangelhaften Jahresabschlüssen:

19 Der mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater schuldet grundsätzlich einen den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden, die Grenzen der zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht überschreitenden und in diesem Sinne richtigen Jahresabschluss. […]

12 1. […] Ein Steuerberater, der es übernimmt, einen handelsrechtlichen Jahresabschluss für einen Kaufmann oder eine Gesellschaft zu erstellen, schuldet einen Leistungserfolg (unter a). Er verletzt seine Pflichten aus dem ihm erteilten Auftrag, wenn der Jahresabschluss mangelhaft ist […]. Er ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er diese Pflichtverletzung zu vertreten hat (Paragraph 280 Abs. 1 Satz 2 BGB; […]).

13 a) Der Steuerberater haftet im Rahmen seines Mandats nach Werkvertragsrecht für Mängel bei der Erstellung des Jahresabschlusses.

11 Im Streitfall kann der Beklagte die durch eine verschleppte Insolvenzantragstellung bei der Schuldnerin entstandenen Schäden zu ersetzen haben, sofern hierfür eine mangelhafte Erstellung der Bilanzen (Paragraph 242 Abs. 1 HGB) ursächlich war (unter 1).

18 bb) Mängel weist der Jahresabschluss auf, wenn er nicht der vereinbarten oder jedenfalls nicht der für Jahresabschlüsse nach der gewöhnlichen Verwendung üblichen Beschaffenheit entspricht (Paragraph 633 BGB). […].

16 b) Der Beklagte hat nach den revisionsrechtlich zu unterstellenden Behauptungen des Klägers die Jahresabschlüsse für die Schuldnerin pflichtwidrig auf der Grundlage von Fortführungswerten, damit mangelhaft erstellt.

22 cc) Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszuschließen, dass die vom Beklagten erstellten Bilanzen pflichtwidrig mangelhaft waren. Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Beklagte den von ihm erstellten Bilanzen Fortführungswerte zugrunde gelegt hat, obwohl dies nach Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB nicht mehr zulässig gewesen sei.

41 c) Das für eine Schadensersatzhaftung bei Mängeln der Werkleistung erforderliche Verschulden wird vermutet (Paragraph 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Steuerberater muss sich mithin entlasten.

Wie argumentiert das BGH IX ZR 285 14 Urteil das Verletzen von Hinweispflicht, Warnpflicht?

Das Verletzen der Hinweispflicht, Warnpflicht im Jahresabschluss wird im Präzedenzfall BGH IX ZR 285 14, Urteil vom 26.01.2017, wie folgt argumentiert:

  • Ein Schadensersatzanspruch kommt in Betracht, weil der Steuerberater es unterließ, seinen Mandanten auf Risiken hinzuweisen die sich aus dem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ergeben, ebenso nicht, dass dies auf einen Insolvenzgrund hindeutet 17.
  • Zum Beseitigen der bilanziellen Überschuldung ist es nicht ausreichend, dass der Mandant vage, ohne sachlichen Gehalt mitteilt, dass die Überschuldung bekannt ist, Kapitalerhöhungen in Überlegung sind 18.
  • Der Steuerberater ist verpflichtet den Mandanten klar, deutlich darauf hinzuweisen, dass der Mandant ausschließlich dazu berechtigt ist, die handelsrechtliche Jahresabschlussbilanz nach Fortführungswerten zu erstellen, wenn hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind 19.
  • Aufgrund der bilanziellen Überschuldung, den weiderholten Verlusten hätte der Steuerberater den Mandanten darauf hinweisen müssen, dass eine explizite Fortführungsprognose notwendig sei 19.
  • Der Steuerberater hätte die maßgeblichen Umstände dem Mandanten im Einzelnen bezeichnen müssen, ihn konkret darauf hinweisen müssen, dass diese Umstände Anlass geben, eine Insolvenzreifeprüfung (Fortbestehensprognose) zur Prüfung der Insolvenzreife notwendig ist 20.
  • Die Tatsache, dass für den gesetzlichen Vertreter des Mandanten die Unterbilanz beim Jahresabschluss ersichtlich ist, entbindet den Steuerberater nicht von seiner Hinweisplicht 21.
  • Der Steuerberater bestätigte mit der im Jahr 2005 erstellten Jahresabschluss 2003, dass ihm keine Umstände bekannt sind, die zu Abkehrung von der Fortführungsvermutung zwingen. Die Gesellschaft war zu diesem Zeitpunkt bilanziell überschuldet, hatte keine stillen Reserven.
  • Erfüllt der Steuerberater diese Hinweispflicht zur Prüfung der Insolvenzreife nicht, kommt die Haftung für einen Insolvenzverschleppungsschaden in Betracht, wenn die Gesellschaft tatsächlich früher Insolvenz angemeldet hätte, sofern ihr die mit den (wiederholten) Jahresfehlbeträgen verbundenen Risiken aufgezeigt worden wären 22.
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TWI – Management Partner für Unternehmenssanierung, Restrukturierung, Turnaround

TWI erstellt gemäß Prüfungsstandards, Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.

  • Fortführungsprognosen nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB,
  • zu überprüfen durch Abschlussprüfer nach IDW Prüfungsstandard Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 270 n.F.) 23,
  • Fortbestehensprognosen nach IDW Standard Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S11) 24,
  • Sanierungsgutachten nach IDW Standard Anforderungen an Sanierungskonzepte (IDW S6) 25,

für

  • Kapitalgesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaft, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt),
  • Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG),
  • Genossenschaften, Vereine, Stiftungen

und saniert Unternehmen.

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Unternehmensberatung, Interim Management

Sie sind Geschäftsführer, Vorstand, Gesellschafter, Aktionär, Gläubiger, Bank?
Sie haben Fragen beispielsweise zu folgenden Themen?

Handelsrechtliche Fortführungsprognose

Beispielhafte Vorgehensweise:

  • Geschäftsentwicklung analysieren,
  • Ertragslage, Bilanzsituation, Finanzlage zum Bilanzstichtag darstellen,
  • Indizien, die Unternehmensfortführung zweifelhaft erscheinen lassen benennen,
  • tatsächliche, rechtliche Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel am Fortführen der Tätigkeit des Unternehmens (nicht des Rechtsträgers) aufwerfen können feststellen, benennen, Effekte qualifizieren, quantifizieren,
  • Prognosezeitraum festlegen (Mindestzeitraum bis folgender Bilanzstichtag),
  • Entwicklung Markt-, Wettbewerbsumfeld, erwartete Entwicklung Unternehmen beschreiben, der Prognose zu Grunde legen,
  • Integrierten Finanzplan (Ertragsplanung, Bilanzplanung, Liquiditätsplanung) für laufendes Geschäftsjahr erstellen,
  • Ist Insolvenzgefährdung erkennbar fordert Insolvenzrechtsprechung zum Insolvenzrecht eine Insolvenzreifeprüfung (Fortbestehensprognose), wobei Zeitraum der Prognose auf folgendes Geschäftsjahr verlängert wird,
  • Organisatorische, sachverhaltsgestaltende Maßnahmen, die Auswirkungen Negativereignisse, tatsächliche, rechtliche Gegebenheiten wirksam beseitigen, erarbeiten.
  • Maßnahmen in integrierten Finanzplan aufnehmen, Auswirkungen Maßnahmen auf Ertrags-, Bilanz-, Liquiditätsplanung fortschreiben.

Mehr zu expliziter Fortführungsprognose Muster.

Gegebenheiten nach BGH IX ZR 285 14 Urteil

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. nennt Gegebenheiten, die nach Handelsgesetzbuch § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB gegen Fortführung Unternehmenstätigkeit sprechen können, zum Beispiel

  • Finanzwirtschaftliche:
    • drohender Verlust oder Wegfall von Lieferantenkrediten 26 27,
    • Ausfall wichtiger Kreditgeber 28,
    • Unfähigkeit, Darlehen zurückzuzahlen 29,
    • ungünstige Schlüsselfinanzkennzahlen (Financial Covenants) 30,
    • gebrochene Kreditvereinbarungen 31,
    • eingetretene oder erwartete negative Zahlungssalden aus der laufenden Geschäftstätigkeit 32,

Weitere hier.

BGH IX ZR 285 14, Urteil vom 26.01.2017
  • Haftung wegen pflichtwidrig zugrunde gelegter Fortführungswerte 33,
    • objektives Ausscheiden Bilanzierung nach Fortführungswerten,
    • Verantwortung Steuerberater für falsche Bilanzierung,
    • Erkennung Umstände, die zu Wegfall Fortführungsvermutung führen,
    • Einstellung Unternehmenstätigkeit,
    • Zweifel an Fortführung Unternehmenstätigkeit,
    • Aufklärungspflicht Steuerberater, bei Zweifel an Fortführung Unternehmenstätigkeit,
    • Belehrung Vorgaben HGB,
    • konkrete Erläuterung Bedenken,
    • Aufforderung Ausräumung bestehende Zweifel Unternehmensfortführung,
    • Dokumentation erfolgter Aufklärung, Abgrenzung Verantwortungsbereich,
    • Überprüfung Maßnahmen zur Ausräumung Zweifel an Unternehmensfortführung,
    • Exkulpation bei objektiv fehlerhafter Bilanzierung auf Weisung gesetzlicher Vertreter 33.
  • Haftung wegen unterlassenem Hinweis auf mögliche Insolvenzreife 34
    • Offenkundigkeit möglicher Insolvenzantragsgrund,
    • Annahme, Insolvenzgefahr nicht bewusst,
    • Aufklärung notwendige Insolvenzprüfung 34.
  • Kausalität, kein Anscheinsbeweis hinsichtlich Insolvenzantrag,
    • bei zu Unrecht angenommenen Fortführungswerten,
    • bei unterlassenem Hinweis auf mögliche Insolvenzreife 35.
Bilanzierung bei Wegfall Regelvermutung

IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Auswirkungen einer Abkehr von der Going-Concern-Prämisse auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss (IDW RS HFA 17) 36

  • Inhalt 37,
    • Grundlagen
    • Bilanzansatz,
      • Bilanzierung aufgrund wirtschaftlichen Eigentums,
      • Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,
      • Rechnungsabgrenzungsposten,
      • Sonderposten für erhaltene nicht rückzahlbare Zuwendungen,
      • Rückstellungen,
      • latente Steuern,
      • Gesellschafterdarlehen,
    • Bewertung,
      • Allgemeine Grundsätze,
      • Einzelfragen,
    • Ausweis,
    • Anhang, Lagebericht,
    • Besonderheiten Konzern 37.
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung GoB

§ 252 HGB Allgemeine Bewertungsgrundsätze Abs. 1

  • Inhalt, Regelungszweck,
  • GoB,
  • Grundsatz der
    • Bilanzidentität Schlußbilanz, Eröffnungsbilanz,
    • Fortführung Tätigkeit Unternehmen,
    • Einzelbewertung, stichtagsbezogene Bewertung,
    • Vorsicht, Imparität,
    • Realisation, Periodenabgrenzung (Aufwands-, Ertragsperiodisierung), schwebende Geschäfte, Anzahlungen,
    • Bewertungsstetigkeit, Stetigkeitsgebot,
  • Anwendung zugehörige Bewertungsvorschriften, -prinzipien, Ansatzmethoden, Regelungen, Auswirkungen,
  • Bewerten bei Bilanz, GuV,
  • Bewertungswahlrechte,
  • Ausnahmefälle, Ausnahmenregelungen, abweichende Bewertung 252 HGB Abs. 2.,
  • Rechtsfolgen Nichtbeachtung, Verstoß gegen Bewertungsgrundsätze, Verletzung Pflichten, Vorschriften.

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Prüfung Insolvenzreife
  • Prüfung Zahlungsunfähigkeit,
  • Abgrenzung Zahlungsstockung, Zahlungseinstellung,
  • Indizien Zahlungseinstellung,
  • Zahlungsfähigkeitsprognose
    • durch Erstellung
      • Liquiditätsstatus (Finanzstatus) per Stichtag,
      • Liquiditätsbilanz Dreiwochenzeitraum,
      • Liquiditätsplanung, integrierte Finanzplanung (Ertrags-, Vermögens-, Liquiditätsplanung),
    • Anforderungen positives Urteil,
    • überwiegende Wahrscheinlichkeit Aufrechterhaltung Zahlungsfähigkeit.
  • Überschuldungsprüfung
    • Aufstellung Überschuldungsstatus (Überschuldungsbilanz): Gegenüberstellung per Stichtag aller
      • materiellen, immateriellen, im Rahmen insolvenzmäßiger Liquidation verwertbarer Vermögenswerte 38 (Aktivposten) zum Liquidationswert,
        • entsprechen weitgehend Sollmasse Insolvenzeröffnungsbilanz 39,
      • bestehenden Verbindlichkeiten (Passivposten) zum Nennwert unabhängig Zeitpunkt zugehöriger Fälligkeit, die im Insolvenzeröffnung-Fall aus Masse zu befriedigen sind 40.
    • Wenn Reinvermögen
      • negativ – Schulden übersteigen Vermögen – besteht Insolvenzantragspflicht,
      • positiv besteht Insolvenzantragsrecht,
        • Liquidierung zu Netto-Einzelveräußerungswerten,
        • Veräußerung zu Fortführungswerten,
        • Zerschlagung zu Zerschlagungswerten.

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Unternehmenssanierung

Erarbeitung, Umsetzung leistungswirtschaftliche, finanzwirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen zum Beispiel

  • unverzügliche Wiederherstellung, Sicherstellung Zahlungsfähigkeit,
  • Beseitigung bilanzielle Überschuldung,
  • gegebenenfalls Beseitigung rechnerische Überschuldung,
  • Verkauf nicht betriebsnotwendiges Anlagevermögen,
  • Reduzierung Working Capital (offene Forderungen eintreiben, Verbindlichkeiten strecken, Bestände senken),
  • Verbesserung bestehende Finanzierung Kreditgeber,
  • Kredite, Darlehen,
  • Kontokorrent-, Darlehenskonditionen,
  • Sicherheiten (Personalsicherheiten, Realsicherheiten, akzessorische, fiduziarische Sicherheiten),
  • Einwerbung eigenkapitalähnliche Darlehen,
  • strategische Neuausrichtung,
  • Anpassung Organisation, Prozesse, Systeme,
  • Einführung strategische Beschaffung, strategischer Einkauf,
  • Auslagerung Wertschöpfung (Outsourcing),
  • Umsetzung Personalabbau,
  • Stilllegung, Schließung Werke,
  • Reduzierung Komplexität Produkte,
  • Kosten sparen komplette Wertschöpfungskette (Entwicklung, Konstruktion, Einkauf, Produktion, Service, Handel),
  • Einführung, Optimierung Controlling, Kostenrechnung, Kostenträgerrechnung.

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Strafrechtliche Tatbestände

Für strafrechtliche Verfolgbarkeit von Handlungsweisen gemäß Paragraph 283 Strafgesetzbuch StGB erforderlich:

  • objektive Zahlungseinstellung,
  • Insolvenzverfahrenseröffnung Firmenvermögen,
  • Ablehnung Insolvenzeröffnungsantrag mangels Verfahrenskosten deckender Masse 41.

Tatbestände sind:

  • Bankrott
    • Beeinträchtigung Vermögensbestandteile 42,
    • Spekulationsgeschäfte, unwirtschaftliche Ausgaben 43,
    • Waren-, Wertpapierverschleuderung 44,
    • Vortäuschen Rechte Dritter, Anerkennen fremder Rechte (Scheingeschäfte) 45,
    • Buchführungs-, Bilanzdelikte 46,
    • Unterlassene, mangelhafte Buchführung 47,
    • Beiseiteschaffen, Vernichten Handelsbücher 48,
    • mangelhafte, nicht rechtzeitige Bilanzaufstellung 49,
    • Handlungen außerhalb der Krise (Herbeiführung) 50,
    • versuchter Bankrott 51,
  • besonders schwerer Bankrott 52,
  • Verletzen Buchführungspflicht 53,
  • Gläubigerbegünstigung 54,
  • Schuldnerbegünstigung 55.

Begleitdelikte sind:

  • Insolvenzverschleppung 56,
  • Untreue 57,
  • Beitragsvorenthaltung
    • Vorenthalten Arbeitnehmeranteile (Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Bundesanstalt für Arbeit) 58,
    • Vorenthalten Arbeitgeberanteile 59.

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Weitere Themen
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  • Due Diligence,
  • übertragende Sanierung (Asset Deal).

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