Positive Fortführungsprognose Steuerberater

Ein gesetzlicher Vertreter eines Unternehmens benötigt eine positive insolvenzrechtliche Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose). Erfahren Sie das Wichtigste zu den hinreichenden Bedingungen einer positiven Fortbestehensprognose, sowie zu den grundsätzlich möglichen Fällen einer negativen. Erfahren Sie zusätzlich was die Bundessteuerberaterkammer BStBK bei Vorliegen von Insolvenzgründen zusätzlich von der handelsrechtlichen Fortführungsprognose fordert.

Steuerberater Achtung: Was ist der Schwerpunkt einer positiven oder negativen Fortbestehensprognose?
Steuerberater Achtung: Was ist die hinreichende Bedingung für eine positive Fortführungsprognose?
Steuerberater Achtung: In welchen Fällen ist eine negative Fortbestehensprognose grundsätzlich möglich?
Steuerberater Achtung: Was fordert die Bundessteuerberaterkammer für die Erstellung der handelsrechtlichen Fortführungsprognose?

Foto von Peter Hauk, Ansprechpartner zu Aussetzung Insolvenzantragspflicht bei TWI

Ansprechpartner
Peter Hauk
Inhaber, Geschäftsführer
TWI Management Projekte GmbH, Starnberg
Telefon: 08151 / 44 666-0
E-Mail: info@twi-mp.de

Steuerberater Achtung: Was ist der Schwerpunkt einer positiven oder negativen Fortbestehensprognose?

Der Schwerpunkt der insolvenzrechtlichen Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose) liegt eindeutig auf der Zahlungsfähigkeit. Das IDW sieht die Fortführungsprognose (InsO) als reine Zahlungsfähigkeitsprognose 1. Sie verlangt eine Aussage, ob es möglich ist

  • vor dem Hintergrund der getroffenen Annahmen und
  • der daraus abgeleiteten Auswirkungen auf die zukünftige Ertrags-, Liquiditätslage
  • ausreichende liquide Mittel zur Verfügung stehen,
  • die im Planungshorizont jeweils fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen 1.

Ausgehend vom Liquiditätsstatus (Finanzstatus), der Stichtagsliquidität, ist für die Fortführungsprognose die gesamte finanzielle Entwicklung des Unternehmens für den Prognosezeitraum darzustellen 2, also für das aktuelle sowie das folgende Geschäftsjahr 3.

„Der erforderliche Detaillierungsgrad (zum Beispiel quartals-, monats- oder wochenweise Planung)“ der Fortführungsprognose wird laut IDW „vom Ausmaß der Unternehmenskrise und der bereits eingetretenen sowie der erwarteten Liquiditätsanspannung bestimmt. 4

Steuerberater Achtung: Was ist die hinreichende Bedingung für eine positive Fortführungsprognose?

Das IDW sagt: „Eine positive Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose) ist annehmbar, wenn es möglich ist, die Zahlungsfähigkeit im laufenden und folgenden Geschäftsjahr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufrechtzuerhalten und dies begründbar ist“ 5 6 7.

Überwiegende Wahrscheinlichkeit heißt, es müssen in der Gesamtschau mehr Gründe dafürsprechen, als dagegensprechen.

Steuerberater Achtung: In welchen Fällen ist eine negative Fortbestehensprognose grundsätzlich möglich?

Eine negative Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose) ist bei einer nach dem IDW Standard Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S 11) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) erstellten insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose möglich aufgrund

  • einer festgestellten Zahlungsstockung bei der Zahlungsunfähigkeitsprüfung nach Paragraph 17 InsO im Fall
    • einer Liquiditätslücke nach 21 Tagen kleiner 10 Prozent und
    • einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von 3 Monaten in Ausnahmefällen längstens 6 Monaten beseitigten Liquiditätslücke 8,

  da in diesem Fall zu prüfen ist, ob Zahlungsunfähigkeit nach Paragraph 18 InsO droht,

  • einer Prüfung auf drohende Zahlungsunfähigkeit nach Paragraph 18 InsO für den Fall, dass sich
    • keine Unterdeckung
      • im Liquiditätsstatus per Stichtag und
      • in der Liquiditätsbilanz nach 21 Tagen ergibt und
    • die Zahlungsfähigkeit im Prognosezeitraum bei Beurteilungsstichtag
      • bis zum 31.12.2020 für das laufende und das folgende Geschäftsjahr 3,
      • ab dem 01.01.2021 für 24 Monate 26,
        mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aufrechterhalten lässt (negative Fortführungsprognose) 5 6,

  • einer Prüfung auf Überschuldung nach Paragraph 19 InsO für den Fall, dass sich
    • keine Unterdeckung
      • im Liquiditätsstatus per Stichtag und
      • in der Liquiditätsbilanz nach 21 Tagen ergibt und
    • die Zahlungsfähigkeit im Prognosezeitraum bei Beurteilungsstichtag
      • bis zum 31.12.2020 für das laufende und das folgende Geschäftsjahr 3,
      • ab dem 01.01.2021 für 12 Monate 27,
    • mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aufrechterhalten lässt (negative Fortführungsprognose) 5 6.

Die jeder Fortführungsprognose – positiver oder negativer Fortführungsprognose – zu Grunde liegenden Prämissen haben plausibel, nachvollziehbar, überprüfbar zu sein. Sorgfältig zu dokumentieren! 

Steuerberater Achtung: Was fordert die Bundessteuerberaterkammer für die Erstellung der handelsrechtlichen Fortführungsprognose?

Die Bundessteuerberaterkammer fordert von den Mandanten ihrer Steuerberater, bei Nichtvorliegen der „Sonnenscheinkriterien“ (nachhaltige Gewinne in der Vergangenheit, leichter Zugriff auf Finanzmittel, keine bilanzielle Überschuldung) und vorliegender oder drohender Zahlungsunfähigkeit – also bei Vorliegen von Insolvenzantragsgründen – für die Erstellung der handelsrechtlichen Fortführungsprognose (!) ebenfalls eine intergierte Finanzplanung (Ertrags-, Bilanz- und Liquiditätsplanung), sofern diese Insolvenzantragsgründe nicht durch entgegenwirkende Tatsachen (zum Beispiel genügend stille Reserven, verbindliche Kapitalzusagen Gesellschafter) überlagert werden 9 10.

Die Bundessteuerberaterkammer fordert also bei Vorliegen nicht zu beseitigender Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit auch für die handelsrechtliche Fortführungsprognose eine integrierte Finanz-, Unternehmensplanung.

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Insolvenzrechtliche Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose)

TWI erstellt insolvenzrechtliche Fortführungsprognosen (Fortbestehensprognosen) nach dem IDW Standard: Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S11), den Richtlinien der Standesvertretung der Wirtschaftsprüfer (IDW) zur Klärung Unternehmensfortführung oder Feststellung Insolvenzantragspflicht durch die gesetzlichen Vertreter mittels der betriebswirtschaftlichen Methode durch Feststellen

  • eingetretener Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO),
    • Abgrenzung Zahlungsstockung, Zahlungseinstellung
    • Finanzstatus, -plan,
    • Besonderheiten bei Cash-Pooling-Systemen,
    • Ermittlung Zeitpunkt Zahlungsunfähigkeitseintritt in der Vergangenheit,
  • Überschuldung (§ 19 InsO)
    • Aufbau, Bestandteile Überprüfung auf Überschuldung,
    • Informationen zur Fortbestehensprognose zu Prognosezeitraum, Detaillierungsgrad, Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit,
    • Ansatz, Bewertung, Besonderheiten ausgewählter Vermögenswerte, Verpflichtungen des Überschuldungsstatus,
  • ob Zahlungsunfähigkeit droht (§ 18 InsO) 11.

Mehr zu IDW S11.

Weitere Insolvenzreifeprüfung anhand von

  • Indizien für Zahlungseinstellung,
  • wirtschaftskriminalistischen Beweisanzeichen.
Überschuldung

Prüfungsanlass:

  • nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (bilanzielle Überschuldung, Unterbilanz),
  • negative Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose).

Überschuldungsprüfung Schuldnerunternehmen durch Erstellung Überschuldungsbilanz (Überschuldungsstatus),

  • Ermitteln aller materiellen, immateriellen, im Rahmen einer insolvenzmäßigen Liquidation verwertbaren Vermögenswerte 12 (Aktivposten), weitgehend gleich Sollmasse Insolvenzeröffnungsbilanz 13,
  • Bewertung mit Liquidationswerten (Liquidationsgesichtspunkten) je nach gewähltem Verwertungsszenario zu
    • Netto-Einzelveräußerungswerten (Einzelbewertung) liquidieren,
    • Fortführungswerten veräußern,
    • Zerschlagungswerten zerschlagen
  • Saldierung mit allen per Bewertungsstichtag bestehenden Verbindlichkeiten zum Nennwert unabhängig des Zeitpunkts zugehöriger Fälligkeit (Gesamtverbindlichkeiten), die bei Insolvenzeröffnung aus der Masse zu befriedigen wäre 14 (Passivposten),
  • rechnerische Überschuldung durch Berechnung Reinvermögen ermitteln. Wenn
    • positiv: Unternehmen liquidieren, veräußern, zerschlagen,
    • negativ: Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung.

Beseitigbar beispielsweise per

  • qualifizierter Rangrücktrittserklärung Darlehen,
  • Patronatserklärung,
  • Forderungsverzicht mit Besserungsschein,
  • Bareinlagen,
  • Umwandung Kredit-, Darlehensforderungen Banken mittels Sachkapitalerhöhung in EK (Debt-Equity-Swap).

Anmerkungen:

  • Insolvenzgläubiger trägt nach ständiger BGH-Rechtsprechung Darlegungs-, Beweislast für objektiven Tatbestand haftungsbegründender Insolvenzverschleppung durch gesetzliche Vertreter einer überschuldeten Gesellschaft 15.
  • Eine Handelsbilanz hat bei Überschuldungssituation (Unterbilanz) nur indizielle Bedeutung 16. Behauptet der Verwalter anhand eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags dieser Zwischen-, Jahresbilanz die Gesellschaft sei überschuldet gewesen, obliegt ihm die Überschuldungsprüfung hinsichtlich Bilanzansatz, Umfang stiller Reserven, nicht ersichtlicher Vermögenswerte und deren Erläuterung. Erst dann hat der beklagte Geschäftsführer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Einzelnen vorzutragen, welche stillen Reserven und sonstigen für eine Überschuldungsbilanz maßgeblichen Werte in der Handelsbilanz nicht abgebildet sind 17.

Mehr zu Überschuldung.

Sanierungsgutachten, Sanierungskonzept

TWI erstellt IDW S6 Gutachten nach IDW Standard: Anforderungen an Sanierungskonzepte (IDW S6), den Richtlinien der Standesvertretung der Wirtschaftsprüfer (IDW).

Mehr zu IDW S6 Gutachten.

Unternehmenssanierung

Sanierung Unternehmen als extern Berater oder Sanierungsmanager ad interim beispielsweise durch

  • Maßnahmen zur Sicherstellung Liquidität,
  • bei Bedarf Prüfung Insolvenzreife, Erstellung Zahlungsfähigkeitsprognose (Fortführungsprognose (InsO), Fortbestehensprognose),
  • Erarbeitung finanzwirtschaftliche, leistungswirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen mit Geschäftsführung, Führungskräften, Mitarbeitern,
  • Verkauf nicht betriebsnotwendiges Anlage-, Umlaufvermögen,
  • Verhandlung Schuldenschnitt, Forderungsverzichte mit Lieferanten, Gläubigern,
  • Komplexitätsreduzierung Produkte, Leistungen,
  • gegebenenfalls strategische Neuausrichtung Unternehmen,
  • Anpassung Wertschöpfungskette, Führungs-, Ablauforganisation, Prozesse, Systeme,
  • Ertragsfähigkeit wiederherstellen,
  • Reduzierung Working Capital – Eintreibung Forderungen, Streckung Verbindlichkeiten, Senkung Bestände,
  • Schließung, Stilllegung Standorte, Werke,
  • gegebenenfalls Professionalisierung Planung,
  • Einführung, Optimierung Controlling.
Insolvenz

Prüfung Insolvenz als alternativer Sanierungsweg über Partner-Fach-, Rechtsanwalt für Insolvenzrecht, beispielsweise durch Auswahl mögliches Insolvenzverfahren (Regelinsolvenzverfahren, Planinsolvenzverfahren, Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung).

Handelsrechtliche Fortführungsprognose

Fortführungsprognose (HGB) nach Paragraph 252 Absatz 1 Satz 2 HGB,

  • prüft Fortführungsannahme Unternehmenstätigkeit 18 als Regelvermutung (going concern-Prinzip) 19 20,
  • stellt Fortführungsfähigkeit Unternehmenstätigkeit unabhängig vom Rechtsträger fest,
  • jährlich im Rahmen Jahresabschlussarbeiten bis Abschlussstichtag von gesetzlichen Vertretern 21 durchzuführen.
  • Geschäftsführung bilanziert
    • bei Bestätigung Fortführungsprinzip (going concern) 22 Aktivposten (Vermögen), Passivposten (Schulden) nach Fortführungswerten 23,
    • bei Abkehren von Regelvermutung nach Liquidationswerten 24.

TWI erstellt handelsrechtliche Fortführungsprognose nach dem IDW Standard Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 270 n.F.) 25.

TWI-Checkliste zum Ermitteln rechtlicher, tatsächlicher Gegebenheiten, die Fortführung der Tätigkeit des Unternehmens entgegenstehen, nutzen.

Mehr zu
rechtlichen Gegebenheiten,
tatsächlichen Gegebenheiten.

TWI – Management Partner für Sanierung, Restrukturierung, Turnaround

Sanierungsberater, Interim Manager

TWI führt keine Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Insolvenzberatung, Insolvenzverwaltung durch. Mandanten nutzen das TWI-Partnernetzwerk:

  • Steuerberater, Wirtschaftsprüfer für Beratung bei Fragen zu Steuern, Bewertungsvorschriften, Bewertungsgrundsätzen, Bilanzierung, Jahresabschlusserstellung, Jahresabschluss.
  • Rechtsanwälte, Fachanwälte für Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter: juristische Beratung, rechtliche Bewertung, Beurteilen Insolvenzreife, Insolvenzantragsgründe (drohende) Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Insolvenzantragspflicht, Auswahl Insolvenzverfahren (Regelinsolvenz, Planinsolvenz, Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung ESUG), Stellung Insolvenzantrag,
  • Rechtsanwälte, Fachanwälte für Strafrecht, Steuerstrafrecht: juristischer Rat bei Insolvenzdelikten, beispielsweise Insolvenzverschleppung, zugehörige Haftung (Insolvenzverschleppungshaftung),
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für
    • Arbeitsrecht Begleitung arbeitsrechtlicher Maßnahmen,
    • weitere Rechtsgebiete, beispielsweise Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht.

TWI – Sanierungsberatung, Interim Management

Foto von Peter Hauk, Ansprechpartner für Steuerberarter für positive Fortführungsprognosen bei TWI

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E-Mail: info@twi-mp.de