Kleingläubiger – Gläubiger mit relativ geringen Forderungen im Verhältnis zur Gläubigergesamtmehrheit – mit Restrukturierungsforderungen bis 500 Euro stellen eine eigene Restrukturierungsgläubigergruppe dar 37 38, als Untergruppen der entsprechenden obligatorischen Gläubigergruppe 11. Ihre Zusammenfassung dient der signifikanten Entlastung der Anzahl der über den Restrukturierungsplan abstimmender Gläubiger. Anforderungen:
- Gläubigeranzahl sinkt um 10 Prozent
39, - volles Befriedigen aller Kleingläubiger mit Zielsetzung Stimmrechtsverlust
40.
Geringfügig Beteiligte – Gläubiger mit Anteilsrechten von weniger als 1 Prozent Beteiligung am Haftkapital oder Geschäftsanteil geringer 1.000 Euro (Nennbetrag) – verfügen nicht über unternehmerischen Einfluss, stellen eine eigene Restrukturierungsgläubigergruppe dar 41, für Inhaber von Mitgliedschaftsrechten nicht zulässig 42.
Die Bildung von Ein-Gläubiger-Gruppen – Restrukturierungsgläubigergruppen mit nur einem Gläubiger – ist zulässig, sofern aufgrund Gleichartigkeit der Rechtsstellung beziehungsweise ökonomischer Interessenlage Mehrheitsentscheidungen auch im Ansinnen der überstimmten Mehrheit liegen 43.