Restrukturierungsplan Gruppen

Erfahren Sie das Wichtigste zur Bildung von Gruppen bei Erstellung eines Restrukturierungsplans nach StaRUG: Zielsetzung und Durchführung der Gruppenbildung, Zugehörigkeit von Gläubigern zu mehreren Gruppen, von der Gruppenbildung ausgeschlossene Gläubiger, obligatorische und fakultative Gruppen, taktisches Vorgehen bei der Gruppenbildung, Forderungszuordnung, Restrukturierungsgläubiger-Typen, Umgang mit Kleingläubigern und geringfügig Beteiligten.

Restrukturierungsplan Gruppen Was ist Zielsetzung der Gruppenbildung?
Restrukturierungsplan Gruppen Wie erfolgt im die Gruppenbildung?
Restrukturierungsplan Gruppen – Was sind obligatorische Gruppen?
Restrukturierungsplan Gruppen – Können Gläubiger bei Gruppenbildung mehreren Gruppen angehören?
Restrukturierungsplan Gruppen – Welche Gläubiger sind von der Gruppenbildung ausgeschlossen?
Restrukturierungsplan Gruppen – Gruppenbildung 1: Absonderungsanwartschaftsinhaber
Restrukturierungsplan Gruppen – Gruppenbildung 2: nicht nachrangige Forderungsinhaber
Restrukturierungsplan Gruppen – Gruppenbildung 3: nachrangige Forderungsinhaber
Restrukturierungsplan Gruppen – Gruppenbildung 4: Anteilsrechtsinhaber, Mitgliedschaftsrechtsinhaber
Restrukturierungsplan Gruppen – Gruppenbildung 5: Gläubiger gruppeninterner Drittsicherheiten
Restrukturierungsplan Gruppen – Was sind fakultative Gruppen?
Welche Taktik bei Gruppenbildung für einen Restrukturierungsplan ist sinnvoll?
Welche Forderungen eines Restrukturierungsplans fakultativen Gruppen zuordnen?
Für welche Restrukturierungsgläubiger-Typen werden eigene Restrukturierungsgläubigergruppen gebildet?
Wann bilden Kleingläubiger, geringfügig Beteiligte eigene Restrukturierungsplangruppen?

Foto von Peter Hauk, Ansprechpartner zu Aussetzung Insolvenzantragspflicht bei TWI

Ansprechpartner
Peter Hauk
Inhaber, Geschäftsführer
TWI Management Projekte GmbH, Starnberg
Telefon: 08151 / 44 666-0
E-Mail: info@twi-mp.de

Restrukturierungsplan Gruppen – Was ist die Zielsetzung der Gruppenbildung?

Gruppenbildung, als

  • Hauptaufgabe der Restrukturierungsplanerstellung,
  • Basis für Planakzeptanz von Planbetroffenen, Restrukturierungsgericht,

mit Zielsetzung

  • besserer Gläubigerbefriedigung,
  • Eigensanierung, -restrukturierung Schuldnerunternehmen,
  • Auflösung Spannungsverhältnis zwischen Gläubiger-, Schuldnerinteressen 1, letztlich Zustimmung aller Beteiligten zum Restrukturierungsplan.

Restrukturierungsplan Gruppen – Wie erfolgt die Gruppenbildung?

Grundsätzlich erfolgt die Teilung in

  • Obligatorische Gruppen (Pflichtgruppen)
  • Fakultative Untergruppen (Kann-Gruppen).

Gruppenbildung bedeutet dabei

  • Einteilung der Forderungen von Gläubigern,
  • nicht Einteilung von Gläubigern nach Forderungen 2.

Zielsetzungen der Gruppenbildung sind

  • Bündelung gleichartiger Gläubigerinteressen,
  • Erhöhung Planlegitimität, Annahmewahrscheinlichkeit 3.

Grundlage der Gruppenbildung

  • obligatorischer Gläubigergruppen ist die unterschiedliche Rechtsstellung von Gläubigern, genauer von Forderungen gemäß ihrem Befriedigungsrang 4 mit Ziel Homogenität der Interessenslagen,
  • fakultativer Untergruppen
    • inhaltlich zusammengefasst nach gleichen wirtschaftlichen Interessen,
    • sachgerecht nach verschiedenartigen, wirtschaftlichen Interessen abgegrenzt 5.

Restrukturierungsplan Gruppen – Was sind obligatorische Gruppen?

Obligatorische Gläubigergruppen sind

  • Absonderungsanwartschaftsinhaber 6, als gesicherte Forderungen,
  • nicht nachrangige Forderungsinhaber (einfache Restrukturierungsgläubiger) 7,
  • nachrangige Forderungsinhaber (nachrangige Restrukturierungsgläubiger), je Rangklasse eine Untergruppe 8,
  • Anteilsrechtsinhaber, Mitgliedschaftsrechtsinhaber 9,
  • Gläubiger gruppeninterner Drittsicherheiten 10,
  • Kleingläubiger 11.

Die differierende, spezifisch restrukturierungsrechtliche Rechtsstellung dieser Gläubigergruppen – nachfolgend auch Restrukturierungsgläubigergruppen genannt – beruht auf unterschiedlicher, wirtschaftlicher Werthaltigkeit der Restrukturierungsforderungen – nachfolgend Gläubigerforderungen genannt – im Insolvenzfall infolge Rangfolge, Art Befriedigungsrechte 12.

Restrukturierungsplan Gruppen – Können Gläubiger bei Gruppenbildung mehreren Gruppen angehören?

Gläubiger können mehreren Restrukturierungsgläubigergruppen angehören. Beispielsweise ein Gläubiger mit seinen

  • Absonderungsanwartschaften in der Restrukturierungsgläubigergruppe der Absonderungsanwartschaftsinhaber,
  • einfachen Gläubigerforderungen in der Restrukturierungsgläubigergruppe einfacher Restrukturierungsgläubiger,
  • nachrangigen Gläubigerforderungen in der Restrukturierungsgläubigergruppe nachrangiger Restrukturierungsgläubiger in entsprechender Rangklasse.

Restrukturierungsplan Gruppen – Welche Gläubiger sind von der Gruppenbildung ausgeschlossen?

Im Insolvenzfall aussonderungsberechtigte Gläubiger, wie beispielsweise

  • Eigentümer mit einfachem Eigentumsvorbehalt bei Rücktrittserklärung vom Kaufvertrag,
  • Inhaber obligatorischer Herausgabeansprüche, wie beispielsweise Vermieter von Immobilien, Maschinen mit Rückgabeanspruch auf die entgeltliche Mietsache bei Mietvertragskündigung, Verleiher mit Rückgabeanspruch auf die unentgeltliche Leihsache bei Leihvertragskündigung,
    • Kündigung jeweils notwendig zur Geltendmachung Herausgabeanspruch,

sind nicht Teil des Restrukturierungsplanverfahren, stellen keine Restrukturierungsgläubigergruppe dar.

Achtung: Bei Schlechterstellung eines Planbetroffenen, der gegen den Restrukturierungsplan gestimmt hat, durch einen geplanten Eingriff begibt sich der Planersteller in die Gefahr der Versagung der Planbestätigung durch das Restrukturierungsgericht aufgrund eines erfolgreichen Minderheitenschutzantrags des Planbetroffenen 13 oder einer sofortigen Beschwerde 14.

Restrukturierungsplan Gruppen – Gruppenbildung 1: Absonderungsanwartschaftsinhaber

Absonderungsanwartschaftsinhaber 6 sind, beispielsweise

  • Sicherungseigentümer,
  • Forderungsinhaber zur Sicherheit abgetretener Kundenforderungen,
  • Eigentümer mit verlängertem, erweitertem Eigentumsvorbehalt,
  • Pfandgläubiger,
  • Gläubiger mit handelsrechtlichem Zurückbehaltungsrecht,
  • öffentliche Stellen mit Sicherheiten für öffentliche Abgaben.

Die Berechtigung zur Verwertung steht demjenigen zu, der im Besitz der Absonderungsanwartschaftssache ist. Beispiel:

  • Schuldnerunternehmen verwertet zur Sicherung abgetretene Kundenforderungen,
  • Sicherungsnehmer verwertet rechtsgeschäftlich verpfändete Kundenforderungen.

Restrukturierungsplan Gruppen – Gruppenbildung 2: nicht nachrangige Forderungsinhaber

Nicht nachrangige Forderungsinhaber (einfache Restrukturierungsgläubiger) 7 verfügen über

  • ungesicherte, persönliche Gläubigerforderungen, beispielsweise aus
  • vertraglichen Schuldnerpflichten gegenüber Lieferanten, Dienstleistern, Darlehensgebern, Vermietern, Kleingläubigern,
  • öffentlich-rechtliche Schuldnerpflichten gegenüber Finanzamt, Behörden,
  • persönliche Schuldnerpflichten natürlicher Personen gegenüber Unterhaltsberechtigten 15.
  • gesicherte, persönliche Gläubigerforderungen.

Achtung: Bereits bei Gruppenzuordnung folgende Stadien des Restrukturierungsplanverfahrens beachten:

  • Gruppenbildung 16,
  • Stimmrechtsermittlung 17,
  • Gläubigerbefriedigung 18.

Beispiel einer nicht nachrangigen, abgesicherten, persönlichen Gläubigerforderung:

  • Bankdarlehen 1 Mio. Euro, fälliger Rückzahlungsanspruch in gleicher Höhe. Geldmäßiger Wert bestellte Kreditsicherheit bei Verwertung (im Insolvenzfall) 400 Tsd. Euro, Ausfall 600 Tsd. Euro
  • ergibt folgende Gruppenzuteilung der Gläubigerforderung:
    • Restrukturierungsgläubigergruppe Absonderungsanwartschaftsinhaber: Nominalwert 1 Mio. Euro, Stimmrecht über 400 Tsd. Euro,
    • Restrukturierungsgläubigergruppe nicht nachrangige Insolvenzgläubiger, abgesicherte persönliche Gläubigerforderung: Nominalwert Sicherung 1 Mio. Euro, Stimmrecht restliche Kreditsicherheit 600 TEuro 19.

Restrukturierungsplan Gruppen – Gruppenbildung 3: nachrangige Forderungsinhaber

Nachrangige Forderungsinhaber (nachrangige Restrukturierungsgläubiger) – je Rangklasse eine Untergruppe 8 – nach Rangklassen sind Gläubigerforderungen

  • auf unentgeltliche Leistungen,
  • auf Rückgewähr Gesellschafterdarlehen,
    • insbesondere in Vorbereitung zum Eingreifen in Gesellschaftsanteile bei vorgesehenem Debt-Equity-Swap,
  • auf Rückgewähr Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen geldmäßig entsprechen,
  • mit vereinbartem Rangrücktritt 20,

sowie Zinsen, Säumniszuschläge abgesicherter Gläubiger, sofern sicherungsrechtlich vereinbart 21.

Restrukturierungsplan Gruppen – Gruppenbildung 4: Anteilsrechtsinhaber, Mitgliedschaftsrechtsinhaber

Die Bildung der Restrukturierungsgläubigergruppe der Anteilsrechtsinhaber, Mitgliedschaftsrechtsinhaber 9 ist relevant insbesondere bei vorgesehenem Debt-Equity-Swap mittels

  • Kapitalherabsetzung, Buchsanierung in der Regel auf null, im vereinfachten Verfahren 22, anschließender
  • Kapitalerhöhung als Sachkapitalerhöhung durch Einbringung in Eigenkapital umzuwandelnder Restrukturierungsforderung (mindestens in Höhe Mindeststammkapital) mittels Verzichts, Abtretung Restrukturierungsforderung an die Gesellschaft (Forderungserlöschen durch Konfusion) 23.

Restrukturierungsplan Gruppen – Gruppenbildung 5: Gläubiger gruppeninterner Drittsicherheiten

Gläubiger gruppeninterner Drittsicherheiten 10 umfasst Gläubiger beispielsweise mit Besicherungen aus Konzernverbund, wie Grundschulden, Garantien Tochter-, Schwestergesellschaften finden besondere Beachtung.

Unkoordinierter Zugriff soll Zusammenbruch Gesamtkonzern verhindern 24.

Kompensieren des Eingreifens in Gläubigerrechte mittels angemessener Entschädigung 25, 26 durch Bereitstellung Mittel in Höhe des Drittsicherheitswerts als Nachteilsausgleich 27.

Restrukturierungsplan Gruppen – Was sind fakultative Gruppen?

Bei fakultativen Gläubigergruppen (Untergruppen) differenzieren sich durch

  • gleichartige wirtschaftliche Interessen, diese
    • dienen als Voraussetzung zur Zusammenfassung bestimmter Restrukturierungsgläubiger (positives Merkmal Untergruppenbildung) 28,
    • sind bestimmt durch Art und Weise, wie das individuelles Verhältnis durch die Restrukturierung beeinflusst wird 29,
    • berücksichtigen vorgesehene Regelungen, persönliche Beziehungen spezifischer Sanierungsmaßnahmen 30,
  • die Sachgerechtigkeit der Abgrenzung, diese
    • bestimmt Ausschluss Restrukturierungsgläubiger aus fakultativen Untergruppen (negatives Merkmal Untergruppenbildung) 28,
    • erfordert sachlichen Grund vorgenommener Differenzierung,
    • wirkt missbräuchlicher Inanspruchnahme Untergruppenbildung entgegen 31.

Welche Taktik bei Gruppenbildung für einen Restrukturierungsplan ist sinnvoll?

Taktische Untergruppenbildung zur Durchsetzung Plan gegen Widerstand einzelner Restrukturierungsgläubiger entweder durch

  • Verteilung mutmaßlich opponierender Restrukturierungsgläubiger auf verschiedene Restrukturierungsgläubigergruppen, mit Ziel deren Überstimmung per Kopf-, Summenmehrheit,
    • gangbar bei vielen, genügender Zahl Restrukturierungsgläubigergruppen zur Verteilung 32 oder
  • Zusammenfassung mutmaßlich sich widersetzender Restrukturierungsgläubiger in eine, mehrere Restrukturierungsgläubigergruppen
    • gangbar bei geringer Zahl Restrukturierungsgläubigergruppen, ungerader Gruppenzahl zur einfacheren Erreichung Planzustimmung Gruppenmehrheit 33.

Dokumentation von

  • Abgrenzungskriterien,
  • jeweilige Unterordnung unter unbestimmte Rechtsbegriffe der
    • gleichartigen wirtschaftliche Interessen,
    • Sachgerechtigkeit

im darstellenden Teil zur Prüfung durch Restrukturierungsgericht angeben 34.

Welche Forderungen eines Restrukturierungsplans fakultativen Gruppen zuordnen?

Kriterien zur differenzierten Bildung fakultativer Gläubigergruppen sind beispielsweise

  • für Forderungen deren
    • Größenordnung,
    • Rechtsgrund,
    • Art,
    • Laufzeit, Fälligkeit,
    • Gegenleistung,
    • Werthaltigkeit,
    • ökonomische Bedeutung für den einzelnen Gläubiger,
  • für Absonderungsrechten deren
    • Rechtsgrund,
    • Art,
    • Laufzeit, Fälligkeit,
    • Werthaltigkeit 35.

Für welche Restrukturierungsgläubiger-Typen werden eigene Restrukturierungsgläubigergruppen gebildet?

Restrukturierungsgläubiger-Typen sind beispielsweise

  • Geschäftspartner, interessiert am Fortführen der Geschäftsbeziehung,
  • Absonderungsberechtigte,
    • interessiert an später Verwertung,
    • unterschieden nach Rang, Typ, Entstehungsgrund Sicherung,
    • deren Rechte unterschiedlich werthaltig, durchsetzbar sind
  • Gläubiger,
    • deren Forderungen
      • über Sicherungen außerhalb Betriebsvermögen, an Vermögen Dritter (beispielsweise Gesellschaftern) abgesichert die
        • verschiedenartigen Entstehungsgrund (Vertragstypen) haben,
      • aus Dauerschuldverhältnissen
        • zu beenden,
        • fortzuführen sind,
          • die gleichzeitig auch Anteilseigner sind,
      • fällig sind (an schneller Befriedigung interessiert)
      • nicht fällig sind,
      • nachrangig sind oder nicht nachrangig sind,
        • ob dinglich abgesichert ja, nein
          • bei ja, durch welche Vermögensart (Gesamtvermögen, Nicht-Gesamtvermögen, Vermögen Dritter)
    • mit
      • Mobiliarsicherheiten,
      • Immobiliarsicherheiten,
      • konzernrechtlicher Verbindung,
      • unterschiedlich werthaltigen, durchsetzbaren Rechten,
      • persönlichen, familiärer Schuldnerbeziehung,
  • Forderungen aus unerlaubter Handlung,
  • Schuldverschreibungsgläubiger nach Rangklassen gemäß Paragraph 19 Abs. 4 SchVG 36.

Wann bilden Kleingläubiger, geringfügig Beteiligte eigene Restrukturierungsplangruppen?

Kleingläubiger – Gläubiger mit relativ geringen Forderungen im Verhältnis zur Gläubigergesamtmehrheit – mit Restrukturierungsforderungen bis 500 Euro stellen eine eigene Restrukturierungsgläubigergruppe dar 37 38, als Untergruppen der entsprechenden obligatorischen Gläubigergruppe 11. Ihre Zusammenfassung dient der signifikanten Entlastung der Anzahl der über den Restrukturierungsplan abstimmender Gläubiger. Anforderungen:

  • Gläubigeranzahl sinkt um 10 Prozent 39,
  • volles Befriedigen aller Kleingläubiger mit Zielsetzung Stimmrechtsverlust 40.

Geringfügig Beteiligte – Gläubiger mit Anteilsrechten von weniger als 1 Prozent Beteiligung am Haftkapital oder Geschäftsanteil geringer 1.000 Euro (Nennbetrag) – verfügen nicht über unternehmerischen Einfluss, stellen eine eigene Restrukturierungsgläubigergruppe dar 41, für Inhaber von Mitgliedschaftsrechten nicht zulässig 42.

Die Bildung von Ein-Gläubiger-Gruppen – Restrukturierungsgläubigergruppen mit nur einem Gläubiger – ist zulässig, sofern aufgrund Gleichartigkeit der Rechtsstellung beziehungsweise ökonomischer Interessenlage Mehrheitsentscheidungen auch im Ansinnen der überstimmten Mehrheit liegen 43.

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      Gruppengerichtsstand, Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung, Verfahrensgrundsätze, Rechtsmittel, Zustellungen
    • Restrukturierungsrecht, beispielweise Anzeige Zahlungsunfähigkeit, Anzeige Überschuldung, Pflichten, Organhaftung, Verbot Lösungsklauseln,
    • Gerichtliche Planabstimmung, beispielsweise zu Erörterungs-, Abstimmungstermin, Vorprüfungstermin,
    • Vorprüfung, beispielsweise zu Antrag, Verfahren, Stabilisierung,
    • Stabilisierungsanordnung, beispielsweise zu Antrag, Voraussetzungen Stabilisierungsanordnung, Folgeanordnung, Neuanordnung, Anordnungsdauer, Folgen Verwertungssperre, Vertragsrechtliche Wirkungen, Finanzsicherheiten, Zahlungs-, Abwicklungssysteme, Liquidationsnetting, Organhaftung, Insolvenzantrag, Aufhebung und Beendigung Stabilisierungsanordnung,
  • Planbestätigung zu
    • Bestätigungsverfahren, beispielsweise zu Antragstellen, Anhörung, Bedingter Restrukturierungsplan, Versagung Bestätigung,
      Minderheitenschutz,
    • Bekanntgabe Entscheidung, Sofortige Beschwerde,
    • Auswirkungen Planbestätigung, Überwachung Planerfüllung, beispielsweise zu Kern-Auswirkungen, sonstige
      Restrukturierungsplanwirkungen,
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      • von Amts wegen, beispielsweise zu Bestellung, Rechtsstellung, Aufgaben
      • auf Antrag, beispielswiese zu Antragstellen, Bestellung, Rechtsstellung, Aufgaben
    • Vergütung, beispielsweise zu Vergütungsanspruch, Regelvergütung, Festsetzung Vergütung, Vergütung in besonderen Fällen,
  • Anfechtungs-, Haftungsrecht
    • während Rechtshängigkeit Restrukturierungssache vorgenommene Rechtshandlungen, Planfolgen, Planvollzug, Berechnung Fristen,
  • Arbeitnehmerbeteiligung, Gläubigerbeirat, Beteiligungsrechte nach Betriebsverfassungsgesetz.
  • Sanierungsmoderation,
    • Antragstellen, Bestellung, Sanierungsmoderation, Bestätigen Sanierungsvergleich, Vergütung, Abberufung,
  • Übergang in Stabilisierungs-, Restrukturierungsrahmen,
  • Frühwarnsysteme,
    • Informationen zu Frühwarnsystemen, Hinweis-, Warnpflichten 48.
Insolvenz

Bei Bedarf erörtern mit Partner-Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht:

  • rechtliche Absicherung festgestellte Antragspflicht,
  • Möglichkeiten Unternehmenssanierung in Insolvenz,
  • Insolvenzverfahren (Regelinsolvenzverfahren, Insolvenzplanverfahren, Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltungsverfahren ESUG).
Eigenverwaltung

Bei Bedarf erörtern mit Partner-Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter:

  • Ablauf Eigenverwaltung im Rahmen Insolvenzplanverfahren,
    • Insolvenzantrag, Eigenverwaltungsantrag,
    • Vorläufige Eigenverwaltung,
    • Schutzschirmverfahren,
    • Vorläufiger Gläubigerausschuss,
    • Eröffnungsbeschluss, Anordnung Eigenverwaltung,
    • Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung,
    • Erstellung Insolvenzplan,
    • Insolvenzplanbestätigung, Aufhebung Insolvenzverfahren.

Details zur Vorgehensweise 49:

  • Vorbereitung Verfahren,
    • Einbindung Banken, Warenkreditversicherer,
    • Vorgespräch Gericht,
    • Bildung vorläufiger Gläubigerausschuss,
    • Ansprache mögliche Sachwalter,
    • Ansprache Arbeitnehmer,
    • Insolvenzgeldvorfinanzierung: Insolvenzgeld, Durchführung Vorfinanzierung, Begründung Masseverbindlichkeiten,
    • Dienstleister: Versicherungsschutz, Bewerter, Kassenprüfer, Insolvenzbuchhaltung, vorfinanzierende Bank,
    • Ansprache, Verhandlungskonzept, Verhandlungen Kunden, Lieferanten,
  • Sofortmaßnahmen nach Insolvenzantragstellung: Zahlungszusagen gegenüber Zulieferern, Lastschriftwiderruf, Behandlung Altverbindlichkeiten, Lösung ungünstige Vertragsverhältnisse, Behandlung Dauerschuldverhältnisse, Liquiditätssteuerung, Begründung Masseverbindlichkeiten, Einräumung unechter Massekredit,
  • Vorgehensweise nach Eröffnung Verfahren: Kündigung Arbeitnehmer, Verhandlungen Arbeitnehmer, Verhandlungen Pensions-Sicherungs-Verein,
  • Umgang, Kommunikation mit Insolvenzgericht 49.
Insolvenzplanverfahren

Bei Bedarf erörtern mit Partner-Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter:

  • Planvorbereitung, Taktisches Herangehen,
  • Planinitiativrecht,
  • Planinhalt, Darstellungsteil, Gestaltungsteil, Plananlagen, Details zu Gruppenbildung, Fakultativen Gläubigergruppen, absonderungsberechtigten Gläubigern, Anteilsinhabern, Umwandlung Insolvenzforderungen in Geschäftsanteile, Kreditrahmen, Umwandlungen im Planverfahren, Vergleichsrechnung,
  • Verfahrensablauf: Vorprüfung Insolvenzgericht, Gläubigerausschuss, Ladung und Terminvorbereitung, Prüfungstermin, Erörterungstermin, Abstimmungstermin, Planänderungen, Stimmrechte im Planverfahren, Obstruktionsverbot, Planbestätigung, Minderheitenschutz, Rechtsmittel, Aufhebung Insolvenzverfahren, Vollstreckungsschutz und besondere Verjährungsfrist, Wirkungen bestätigter Plan, Planüberwachung, Planerfüllung,
  • Arbeitsrechtliche Sanierungsmaßnahmen,
  • Steuerfolgen 50.
Restrukturierungsplan
  • Gestaltbare Rechtsverhältnisse,
  • vom Plan ausgenommene Rechtsverhältnisse,
  • darstellender Teil des Plans,
  • gestaltender Teil des Plans,
  • Auswahl Planbetroffene,
  • Einteilung Planbetroffener in Gruppen,
  • Gleichbehandlung Planbetroffener,
  • Haftungsbefreiung Schuldner,
  • neue Finanzierungen,
  • Änderungen sachrechtlicher Verhältnisse,
  • mindestens erforderliche Angaben,
  • beizufügende Erklärungen,
  • gerichtlichen Bestätigung des Plans,
  • Checkliste des BMJV.

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