Aussetzung Insolvenzantragspflicht - ACHTUNG: bis 30.04.2021, seit 01.05.2021 wieder in Kraft
Erfahren Sie hier das Wesentliche zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch den Gesetzgeber zur Milderung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) mittels Artikel 1 COVInsAG (Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz) im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 30.04.2021, letztmals verlängert am 01.02.2021. Seit 01.05.2021 ist die Insolvenzantragspflicht für die Insolvenzantragsgründe Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung wieder vollumfänglich in Kraft.
Wann besteht Insolvenzantragspflicht?
Insolvenzantragspflicht – Wann ist Insolvenzantrag zu stellen?
Aussetzung Insolvenzantragspflicht – In welchem Fall war die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt?
Aussetzung Insolvenzantragspflicht – In welchem Fall war die Insolvenzantragspflicht NICHT ausgesetzt?
Aussetzung Insolvenzantragspflicht – Für welche Zeiträume war und ist die Antragspflicht ausgesetzt?
Aussetzung Insolvenzantragspflicht – Wie lauten die Aussetzungsvoraussetzungen zusammengefasst?
Was ist zum Nachweis der Voraussetzungen zur Aussetzung bei etwaiger nachfolgender Insolvenzantragstellung nötig?
In welchem Fall wird pandemiebedingte Insolvenzreife vermutet?
Welche Folgen hat die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für gesetzliche Vertreter?
Welche Folgen hat die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Banken, Kreditinstitute?
Welche Folgen hat die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Gesellschafter?
Welche Folgen hat die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Gläubiger?
Was gilt für diese Beteiligten ergänzend?
Ansprechpartner
Peter Hauk
Inhaber, Geschäftsführer
TWI Management Projekte GmbH, Starnberg
Telefon: 08151 / 44 666-0
E-Mail: info@twi-mp.de
Wann besteht Insolvenzantragspflicht?
Insolvenzantragspflicht besteht laut Paragraph 15 a InsO für eine
- Juristische Person (beispielsweise GmbH, AG, UG haftungsbeschränkt, Societas Europaea SE).
- Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit bei der kein haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (beispielsweise GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG),
wenn sie
- zahlungsunfähig oder
- überschuldet
ist 1.
Insolvenzantragspflicht – Wann ist Insolvenzantrag zu stellen?
Grundsätzlich haben die Mitglieder des Vertretungsorgans – Geschäftsführer, Vorstände – den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist 2.
Der Antrag ist spätestens zu stellen
- drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit,
- sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung
3(im Zeitraum bis 08.11.2022 und ab 01.01.2024)83, - acht Wochen nach Eintritt der Überschuldung (vorübergehend im Zeitraum 09.11.2022 bis 31.12.2023)
84.
Aussetzung Insolvenzantragspflicht – In welchem Fall war die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt?
Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15 a InsO aufgrund Artikel 1 COVInsAG 4 war im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 30.04.2021 5 6 für den Fall ausgesetzt, dass
- die Insolvenzreife auf den Konsequenzen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht,
- Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen
4, - Geschäftsführer, Vorstand – im Zeitraum vom 01.11.2020 bis 28.02.2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie gestellt haben
5.
War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, gilt der letzte Punkt auch für einen Schuldner, der nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fällt 5.
Tatbeständlich setzt die Anwendung der für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht geltenden Folgen 7 voraus, dass fragliche Rechtshandlungen in die (verlängerbaren) Aussetzungszeitraum fallen 8.
Aussetzung Insolvenzantragspflicht – In welchem Fall war die Insolvenzantragspflicht NICHT ausgesetzt?
Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15 a InsO aufgrund Artikel 1 COVInsAG 4 war im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 30.04.2021 5 6 NICHT ausgesetzt für den Fall, dass
- die Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) nicht auf den Auswirkungen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder
- keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen
4oder - die Geschäftsführer, Vorstand im Zeitraum vom 01.11.2020 bis 28.02.2021
- zwar einen Antrag auf das Gewähren finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben
5, beispielsweise Überbrückungshilfen, November-, Dezemberhilfe, - jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder
- die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist
5.
- zwar einen Antrag auf das Gewähren finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben
Aussetzung Insolvenzantragspflicht – Für welche Zeiträume war die Antragspflicht ausgesetzt?
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für pandemiebedingt in Not geratene Unternehmen
bestand für
- die Insolvenzantragsgründe Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung vom 01.03.2020 bis 30.09.2020
4, - den Insolvenzantragsgrund Überschuldung vom 01.10.2020 bis 31.12.2020
5, in diesem Zeitraum bestand nur Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit nach Maßgabe der oben aufgeführten, ersten beiden Unterpunkte, - die Insolvenzantragsgründe Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung – unter den oben aufgeführten Bedingungen – vom 01.01.2021 bis zum 31.01.2021
5, - die Insolvenzantragsgründe Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung – unter den oben aufgeführten Bedingungen – vom 01.02.2021 bis zum 30.04.2021
6.
Aussetzung Insolvenzantragspflicht – Wie lauten die Aussetzungsvoraussetzungen zusammengefasst?
Die Voraussetzungen zur Aussetzung lauteten zusammengefasst wie folgt:
- Beantragung der staatlichen Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme bis 28.02.2021
10, aktuell de facto bis 30.04.20211112, - keine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Erlangung der Hilfeleistung
13, - erlangbare Hilfeleistung muss zur Beseitigung Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) ausreichen
14, - Insolvenzreife beruht auf COVID-19-Pandemie
15, - bei bestehender Zahlungsunfähigkeit müssen Aussichten bestehen, diese zu beseitigen
16.
Zu 5.: Der Gesetzgeber vermutet bei bestehender Zahlungsfähigkeit zum 31.12.2019, dass Aussichten zum Beseitigen einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit bestehen 17.
Beispiel zu 1.: Novemberhilfe, Dezemberhilfe für
- Erstantrag vom
- 01.11.2020 bis 28.02.2021
10, - 01.03.2021 bis 30.04.2021 mit Nachweis Antragsberechtigung
11,- Antragsfrist Erstanträge endet am 30.04.2021
12,
- Antragsfrist Erstanträge endet am 30.04.2021
- 01.11.2020 bis 28.02.2021
- Änderungsanträge bis 30.06.2021 stellbar
12.
Achtung: Bei Nichtzutreffen der Voraussetzungen zur Aussetzung und unterlassener oder verspäteter Insolvenzantragstellung drohen erhebliche Risiken aus Anfechtung, Haftung, Schadensersatz, Strafbarkeit.
Was ist zum Nachweis der Voraussetzungen zur Aussetzung bei etwaiger nachfolgender Insolvenzantragstellung nötig?
Noch profitieren insolvenzreife Unternehmen von COVInsAG-Regelungen, Hilfeleistungen von Bund und Ländern, die teilweise bereits vor der COVID-19-Pandemie nötige, unausweichliche Marktbereinigungen verzögern. Eine Bugwelle künstlich hinausgeschobener Insolvenzen rollt auf Schuldner, Marktteilnehmer, Finanzierer, Wirtschaft zu. Hohe zurückzuführende Schuldner-Liquidität führt zu
- deutlichem Sanierungs-, Restrukturierungsbedarf,
- insbesondere bei Unternehmen mit geringen Liquiditätsreserven
18, - vermehrtem Verkauf von Unternehmen (Transaktionen).
Generell empfehlenswert für Antragsteller staatlicher Hilfeleistungen für den nach Ende der Aussetzung immer möglichen, gegebenenfalls gar unvermeidbaren Insolvenzfall ist, in Bezug auf die oben genannte Zusammenfassung der Voraussetzungen zur Aussetzung, eine Dokumentation
- des Antrags inklusive nötiger Anlagen zur Antragstellung, aus denen
- das Datum der Stellung des Erstantrags
10111219, - die Erfüllung der Kriterien zur Erlangung der Hilfeleistung hervorgeht
1320,
- das Datum der Stellung des Erstantrags
- der Eignung beantragter, gewährter staatlicher Hilfeleistungen, finanzieller Mittel zur Insolvenzvermeidung, Beseitigung Insolvenzreife
142122, - des konkreten Zusammenhangs zwischen COVID-19-Pandemie und der beim Schuldner eingetretenen Zahlungsunfähigkeit
152324, - der laufenden Liquiditätsüberwachung, insbesondere zum Nachweis der
- Zahlungsfähigkeit mittels Liquiditätsstatus, Liquiditätsbilanz mit staatlichen Hilfeleistungen
- bestehenden Aussichten zur Beseitigung Zahlungsunfähigkeit mittels Liquiditätsplanung
162526– Liquiditätsstatus als Aufsatzpunkt verwenden,
- des Jahresabschlusses 2019 der nachweist, dass der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war
172728,
Ergänzend:
- Planungsrechnungen mit Gegenüberstellung
- normaler Verlauf Geschäftstätigkeit im Zeitraum der Überschuldungsprüfung (fallweise 4 Monate, 12 Monate)
29, - laufend anzupassender, pandemiebedingter Verlauf Geschäftstätigkeit
30,
- normaler Verlauf Geschäftstätigkeit im Zeitraum der Überschuldungsprüfung (fallweise 4 Monate, 12 Monate)
- kritische Prüfung des Eingehens (langfristiger) Verbindlichkeiten, da COVInsAG nicht vor Eingehungsbetrug schützt
31.
Unberührt von Regelungen des COVInsAG sind das Insolvenzantragsrecht aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 Insolvenzordnung, sowie eine freiwillige Insolvenzantragstellung aufgrund Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung.
In welchem Fall wird pandemiebedingte Insolvenzreife vermutet?
Die Insolvenzreife gilt als auf die COVID-19-Pandemie zurückführbar, wenn der Schuldner eine von einem in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder von einer Person mit vergleichbarer Qualifikation ausgestellte Bescheinigung vorlegt, aus der sich ergibt, dass
- der Schuldner am 31.12.2019 weder zahlungsunfähig, noch überschuldet war,
- der Schuldner in dem letzten vor dem 01.01.2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hat und
- der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 30 Prozent eingebrochen ist
32. - die zu Nummer 2. und 3. bescheinigenden Voraussetzungen zwar nicht oder nicht vollständig vorliegen, aus der Bescheinigung jedoch hervorgeht, dass aufgrund von besonderen Gegebenheiten, die im Schuldner oder in der Branche, der er angehört, begründet sind oder aufgrund sonstiger Umstände oder Verhältnisse, dennoch davon ausgegangen werden kann, dass die Insolvenzreife auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist
33. - der Schuldner im Eröffnungsantrag darlegt, dass keine Verbindlichkeiten bestehen, die am 31.12.2019 bereits fällig und zu diesem Stichtag noch nicht bestritten waren
34.
Welche Folgen hat die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für gesetzliche Vertreter?
– Punkt 1 –
Soweit die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist, sind
- Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche,
- die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder
- der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen,
- als mit der Sorgfalt eines ordentlichen, gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar
35.
Diese Zahlungen sind in einem nachträglich folgenden Insolvenzverfahren nicht anfechtbar.
Die Haftung der Geschäftsleiter – Geschäftsführung, Vorstand – scheidet im Fall der Anschlussinsolvenz aus 36.
Geschäftsleitern erlaubt dies
- die Fortführung des Unternehmens im normalen Geschäftsgang
37, - das Ergreifen erforderlicher Maßnahmen zur Unternehmensfortführung
38, insbesondere - Neuausrichtung des Geschäfts im Zuge einer Unternehmenssanierung
37
ohne persönliches Einstehen – auch für den Fall, dass eine etwaige nachträglich folgende Unternehmensinsolvenz auf andere Ursachen als die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist; das Bestehen der die Haftung ausschließenden Tatsachen am Tag der entsprechenden Rechtshandlung vorausgesetzt 38.
Nicht haftungsauslösend ist beispielsweise die Begleichung bereits (über)fälliger Lieferantenforderungen zur Stabilisierung der Lieferbeziehung.
Haftungsauslösend dagegen bleiben weiterhin Vorgänge, wie beispielsweise
- die Verschiebung von Vermögen,
- Ausschüttungen an Anteilseigner,
- Selbstbegünstigungen,
- andere Vorgänge, die auch unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des COVInsAG unter Gläubigerschutzgesichtspunkten
- nicht rechtfertigbar sind,
- für Abflüsse aus dem Gesellschaftsvermögen sorgen
39.
Welche Folgen hat die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Banken, Kreditinstitute?
– Punkt 2 –
Soweit die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags außer Kraft gesetzt ist, sind die bis zum 30.09.2023 erfolgende Rückzahlungen
- eines im Aussetzungszeitraum gewährten Neukredits
40, zugehörige, angemessene Zinsen41, - die während der Aussetzung erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Kreditabsicherung
nicht gläubigerbenachteiligend 40.
Nicht Gläubigerbenachteiligend heißt, eine Gläubigerbenachteiligung gemäß Paragraph 129 InsO scheidet unwiderleglich aus, damit auch der Rückgriff auf alle nachfolgende Anfechtungstatbestände 42 gemäß der Paragraphen 130 bis 146 InsO zu vor der Insolvenzverfahrenseröffnung vorgenommenen Rechtshandlungen.
Geber neuer Kredite, einschließlich Warenkredite und andere Formen der Leistungsaufbringung auf Ziel (Leistungen gegen spätere Bezahlung (Vorleistungen 43), gegen Rechnung auf Zahlungsziel 44) sind damit einem
- Rückgewähr zwischenzeitlicher Leistungen,
- Zugriff auf bei Kreditvergabe geleistete Sicherheiten
bei Scheitern der Bemühungen zur Schuldnerrettung bei Insolvenzverfahrenseröffnung nicht ausgesetzt 45.
Maßgebend ist der Zeitpunkt der Darlehensauszahlung, nicht der Darlehensvereinbarung 46. Damit sind auch
- der Neuabruf bereits bestehender Kreditlinien ab dem 1.3.2020 erfasst, da die effektive Liquiditätszufuhr bei Darlehensvalutierung stattfindet
47, - ab dem 01.03.2020 erbrachte Leistungen auf Ziel erfasst
48.
Darlehen (im weiteren Sinne) mit verbindlicher Darlehenszusage im Aussetzungszeitraum und Valutierung nach dessen Ende sind ebenfalls geschützt; dass die Valutierung erst danach erfolgt, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass der Kreditgeber während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht eine bewusste Entscheidung zu treffen hatte, auf der dann eine konkrete Finanzierung folgte 49.
Für
- weitergehende Darlehensgewährung auf bestehende Darlehensverträge (ohne neue Valutierung) und deren Prolongation,
- Novationen (Neuerungsverträge),
- wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte (beispielsweise Umschuldungen, Stundungen)
von bereits vor dem 01.03.2020 zur Verfügung gestellten Krediten gilt das Anfechtungsprivileg nicht 50 51. Ebenso nicht für eine nachträgliche Kreditbesicherung, etwa wegen eintretender, nochmaliger Verschlechterung der Verhältnisse 52.
– Punkt 3 –
Kreditgewährungen und Besicherungen während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sind
- kein sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung
53, - keine Beihilfeleistung
54.
Betroffen sind Neukreditierung, Prolongation bestehender Kredite, Novation (Neuerungsvertrag).
Die Anfechtung dieser Kreditgewährungen und Sicherheitenbestellungen ist in einem nachträglich folgenden Insolvenzverfahren nicht möglich.
Darunter fällt beispielsweise das Gewähren befristeter Überbrückungskredite mit Verlängerungsoption bis zur abschließenden Klärung der Auswirkungen der Pandemie 55.
Die Punkte 2 und 3 gelten auch im Fall von Krediten, die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau und ihren Finanzierungspartnern oder von anderen Institutionen im Zuge staatlicher Hilfeleistungen anlässlich der COVID-19-Pandemie bewilligt werden, auch dann, wenn die Kredite nach dem Ende des Aussetzungszeitraums gegeben oder besichert werden, und unbefristet für deren Rückgewährung 56. Maßgeblich ist in diesem Fall nicht der Zeitraum der Aussetzung, sondern die Zweckbestimmung 57. Bei lediglich damit zusammenhängenden Finanzierungen gilt aber der reguläre Zeitrahmen bis zum 30.09.2023 40 58.
Welche Folgen hat die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Gesellschafter?
– noch zu Punkt 2 gehörend –
Soweit die Pflicht zur Insolvenzantragstellung für den betroffenen Schuldner außer Kraft gesetzt ist, sind
- die bis zum 30.09.2023 erfolgende Rückgewährungen von Gesellschafterdarlehen,
- Zahlungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen
nicht gläubigerbenachteiligend 40.
Eine Anfechtung dieser Rückzahlungen beziehungsweise Auszahlungen ist in einem nachträglich folgenden Insolvenzverfahren nicht möglich.
Zudem sind derartige Gesellschafterdarlehen nicht nachrangig, also keiner vorrangigen Inanspruchnahme durch den Verwalter im Insolvenzfall ausgesetzt, sofern ein Insolvenzantrag bis 30.09.2023 gestellt wurde 40.
Diese Regelung gilt nicht für
- die Darlehensbesicherung 40, sie ist nicht privilegiert,
- Prolongation, Neuvergabe bislang nachrangiger Gesellschafterdarlehen zum Zweck oder mit Wirkung einer Rangaufwertung
59, - Sicherheitengewährung für Gesellschafterdarlehen aus dem Gesellschaftsvermögen
60.
Welche Folgen hat die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Gläubiger?
– Punkt 4 –
Kongruente Deckungshandlungen
Soweit die Pflicht zur Insolvenzantragstellung für den betroffenen Schuldner außer Kraft gesetzt ist, ist grundsätzlich für alle kongruenten Deckungshandlungen,
- bei denen ein Gläubiger durch Rechtshandlung des Schuldners eine Sicherung oder Gläubigerbefriedigung (Deckung) der Gläubigerforderung durch Bezahlung oder sonstige Leistung erlangt hat
61, - mit denen – wie im Gesetz formuliert – der Schuldner dem Gläubiger eine Sicherung oder Gläubigerbefriedigung zugebilligt oder ermöglicht hat, die dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte
62
eine Anfechtung in einem nachträglich folgenden Insolvenzverfahren nicht möglich.
Dazu zählen Vertragsleistungen an Vertragspartner in Dauerschuldverhältnissen, wie Vermieter, Leasinggeber, aber auch an Lieferanten, Dienstleister 63.
Zielsetzung ist,
- das Aufrechterhalten des Geschäftsbetriebs durch Sicherung beziehungsweise Vermeidung der
- Kündigung von Dauerschuldverhältnissen und Warenbelieferung
64, - Beendigung entsprechender Vertragsverhältnisse,
- Kündigung von Dauerschuldverhältnissen und Warenbelieferung
- damit die Vermeidung der Vereitelung der Sanierungsbemühungen
65.
Diese Vertragspartner brauchen nun nicht mehr die Rückgewährung erhaltener Zahlungen bei Scheitern der Sanierungsbemühungen des Krisenunternehmens mit anschließender Insolvenzverfahrenseröffnung aufgrund einer Anfechtung zu fürchten 65.
- Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung zugebilligt oder ermöglicht haben, auf die dieser in der Art und zu der Zeit Anspruch hatte
66, - Leistungen an Erfüllung statt oder erfüllungshalber
67, - Zahlungen durch einen Dritten auf Anweisung des Schuldners (sogenannte Drittzahlungen)
68, - die Bestellung einer anderen als der ursprünglich vereinbarten Sicherheit, wenn diese nicht werthaltiger ist
69,
eine Anfechtung bei nachträglich folgender Insolvenz des Schuldners nicht möglich.
Darüber hinaus die Verkürzung von Zahlungszielen 70.
- die einem Gläubiger etwas gewähren, worauf er keinen Anspruch hat
72, - die einem Gläubiger Leistungen aus dem Vermögen des Schuldners ohne gleichwertige Gegenleistung gewähren
73.
Was gilt für diese Beteiligten ergänzend?
Die oben aufgeführten Punkte 2 bis 5 gelten auch für Unternehmen die keiner Antragspflicht unterliegen, sowie für Schuldner die weder zahlungsunfähig noch überschuldet sind 75.
Die Nicht-Anfechtbarkeit bei nachträglich folgender Unternehmensinsolvenz gilt nicht, wenn dem Anfechtungsgegner bekannt war, dass die Sanierungs-, Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind 76, was in der Praxis eher die seltene Ausnahme bleibt.
Anmerkung: Die Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer (rechnerischen) Überschuldung des Schuldners als weiteren Insolvenzgrund ist unschädlich, da diese Kenntniserlangung für den Anfechtungsgegner praktisch unmöglich ist, daher im Gesetzeswortlaut ausgenommen wird lediglich auf die eingetretene Zahlungsunfähigkeit abgestellt.
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