Fortführungsprognose IDW

Erfahren Sie wozu dem Abschlussprüfer der Prüfungsstandard PS 270 zur handelsrechtlichen Fortführungsprognose IDW dient, das Wichtigste zu den zu unterscheidenden Fällen Anwendung oder Abkehr von der Regelvermutung, zu den relevanten Faktoren zur Einschätzung der Prognose, zu den unerlässlichen, notwendigen Angaben und zu den darauf aufbauenden vier Szenarien des IDW.

Erfahren Sie darüber hinaus was für handelsrechtliche Fortführungsprognosen IDW im Sanierungsfall oder Insolvenzfall gilt.

Fortführungsprognose IDW: Wozu nutzt der Abschlussprüfer den Prüfungsstandard PS 270?
Fortführungsprognose IDW: Welche Fälle unterscheidet das IDW für die Fortführungsprognose?
Fortführungsprognose IDW: Welche Faktoren sind für das Einschätzen der Prognose relevant?
Fortführungsprognose IDW: Welche Angaben sind unerlässlich, notwendig?
Fortführungsprognose IDW: Welche Szenarien zur Unternehmensfortführung unterscheidet das IDW?
Fortführungsprognose IDW: Was gilt für Prognosen (HGB) im Sanierungsfall?
Fortführungsprognose IDW: Was gilt für Prognosen (HGB) im Insolvenzfall?

Foto von Peter Hauk, Ansprechpartner zu Aussetzung Insolvenzantragspflicht bei TWI

Ansprechpartner
Peter Hauk
Inhaber, Geschäftsführer
TWI Management Projekte GmbH, Starnberg
Telefon: 08151 / 44 666-0
E-Mail: info@twi-mp.de

Fortführungsprognose IDW: Wozu nutzt der Abschlussprüfer den Prüfungsstandard PS 270?

Der Abschlussprüfer nutzt den Prüfungsstandard IDW PS 270 zum

  • Beurteilen des im Rahmen der Jahresabschlusserstellung eines Unternehmens durch die gesetzlichen Vertreter bei der handelsrechtlichen Fortführungsprognose erfolgten Einschätzens zur Fortführung der Tätigkeit des Unternehmens,
  • Festlegen der Auswirkungen dieser Einschätzung auf Prüfungsbericht, Bestätigungsvermerk.

Der Prüfungsstandard IDW PS 270 über Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) heißt es dazu:

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) legt in diesem lDW Prüfungsstandard die Berufsauffassung dar, nach der Wirtschaftsprüfer unbeschadet ihrer Eigenverantwortlichkeit bei einer Abschlussprüfung die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter des geprüften Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit beurteilen und behandelt auch die Auswirkungen auf den Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk 1.

Den Prüfungsstandard gibt es in den folgenden Versionen:

  • IDW PS 270, Stand 09.09.2010, gültig für Abschlüsse für Berichtszeiträume bis zum 14.12.2017,
  • IDW PS 270 n. F. (Neufassung), Stand 11.07.2018, gültig für Abschlüsse für Berichtszeiträume ab dem 15.12.2017.

Fortführungsprognose IDW: Welche Fälle unterscheidet das IDW?

Das Einschätzen der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Tätigkeit des Unternehmens im Rahmen der handelsrechtlichen Fortführungsprognose umfasst laut IDW eine Ermessensentscheidung der gesetzlichen Vertreter zu einem bestimmten Zeitpunkt über die ihrem Wesen nach unsicheren künftigen Auswirkungen von Ereignissen oder Gegebenheiten 2.

Zwei Fälle sind zu unterscheiden. Die gesetzlichen Vertreter haben den Abschluss unter

  • Anwenden oder
  • Abkehren

des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Regelvermutung, going concern-Prinzip) aufzustellen.

Fortführungsprognose IDW: Welche Faktoren sind für das Einschätzen der Prognose relevant?

Grundsätzlich sind für das Einschätzen der gesetzlichen Vertreter der handelsrechtliche Fortführungsprognose die folgenden Faktoren laut IDW Prüfungsstandard PS270 relevant:

  • Die Unsicherheit, die mit der Auswirkung eines Ereignisses oder einer Gegebenheit verbunden ist, nimmt zu, je weiter in der Zukunft der Eintritt eines Ereignisses, einer Gegebenheit oder deren Auswirkungen liegen.
  • Die Größe, Komplexität des Unternehmens, die Art seiner Geschäftstätigkeit, sowie das Ausmaß, in dem diese durch externe Faktoren beeinflusst wird.
  • Jedes in die Zukunft gerichtete Einschätzen basiert auf Informationen, das zum Zeitpunkt des Einschätzens verfügbar sind. Spätere Ereignisse können Auswirkungen haben, die nicht mehr in Einklang stehen mit zum Zeitpunkt ihrer Vornahme vertretbaren Ermessensentscheidungen 2.

Fortführungsprognose IDW: Welche Angaben sind unerlässlich, notwendig?

Laut IDW sind fortbestehende Ereignisse oder Gegebenheiten die eine wesentliche Unsicherheit bei der Fortführungsprognose darstellen, im Abschluss anzugeben. Für die handelsrechtliche Fortführungsprognose äußert sich das IDW zum Angeben von wesentlichen Unsicherheiten beziehungsweise den Bestand des Unternehmens gefährdende Risiken in seinem Prüfungsstandard PS 270 wie folgt:

Besteht eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten, die einzeln oderinsgesamt bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können und werden diese nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Aufstellung des Abschlusses ausgeräumt, müssen die gesetzlichen Vertreter im Abschluss

  • die wichtigsten Ereignisse oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können und die Pläne der gesetzlichen Vertreter zum Umgang mit diesen Ereignissen oder Gegebenheiten angeben und
  • eindeutig angeben, dass eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können und das Unternehmen daher möglicherweise nicht in der Lage ist, im gewöhnlichen Geschäftsverlauf seine Vermögenswerte zu realisieren, sowie seine Schulden zu begleichen. 3

Fortführungsprognose IDW: Welche Szenarien zur Unternehmensfortführung unterscheidet das IDW?

Die Standesvertretung der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) unterscheidet im Prüfungsstandard IDW PS 270 zur handelsrechtlichen Fortführungsprognose IDW vier Szenarien 4 zur Anwendbarkeit der in Paragraph 252 HGB Abs. 1 Satz 3 gestellten Anforderungen zum Anwenden des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Tätigkeit des Unternehmens (Fortführungsprinzip, going concern)
durch die gesetzlichen Vertreter:

  • Szenario 1: Es wurden keine Ereignisse oder Gegebenheiten identifiziert, die einzeln oder insgesamt bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können 4.
  • Szenario 2: Es wurden Ereignisse oder Gegebenheiten identifiziert, die einzeln oder insgesamt bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Die gesetzlichen Vertreter können aufgrund plausibler, begründeter Annahmen jedoch darlegen, dass diese keine wesentliche Unsicherheit, kein bestandsgefährdendes Risiko darstellen 4 5.
  • Szenario 3: Es wurden Ereignisse oder Gegebenheiten identifiziert, die einzeln oder insgesamt bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können und es besteht eine wesentliche Unsicherheit, ein bestandsgefährdendes Risiko 4 6.
  • Szenario 4: Der Abschlussprüfer kommt zum Urteil, dass das von den gesetzlichen Vertretern beim Aufstellen des Abschlusses vorgenommene Anwenden des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (also des Fortführungsprinzips, going concern) unangemessen ist 4 7.

Bei Szenario 4 kommt der Prüfer also zum gegenteiligen Ergebnis der Fortführungsannahme der gesetzlichen Vertreter.

Die vier Szenarien des IDW für die handelsrechtliche Fortführungsprognose nachfolgend im Überblick.

Szenarien beim Anwenden des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Vertreter 3.

Abbildung: Anwendbarkeit der Anforderungen des IDW PS 270 n. F., Stand 11.07.2018 bei der handelsrechtlichen Fortführungsprognose

Fortführungsprognose IDW: Was gilt für Prognosen (HGB) im Sanierungsfall?

Im Sanierungsfall sind laut IDW rechtswirksame Handlungen, die die Fortführung der Tätigkeit des Unternehmens stützen, für die handelsrechtliche Fortführungsprognose vertraglich nachzuweisen.

Im Sanierungsfall ist es möglich, dass das Einschätzen der gesetzlichen Vertreter darauf beruht, dass Gesellschafter des Unternehmens, die über ausreichende Bonität verfügen, das Unternehmen finanziell unterstützen, zum Beispiel durch entsprechende, qualifizierte Rangrücktrittserklärungen, Forderungsverzichte mit Besserungsschein oder harte Patronatserklärungen. Liegen solche Verpflichtungen bis zum Datum des Bestätigungsvermerks nicht vor, ist es den gesetzlichen Vertretern nicht möglich davon auszugehen, dass das Anwenden des Rechnungsgrundlegungssatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit angemessen ist 8. Die gesetzlichen Vertreter sind dann gegebenenfalls nach den Umständen des jeweiligen Falls dazu verpflichtet, zu Liquidationswerten zu bilanzieren.

Eine mündliche Kreditzusage oder ein bankseitig unterschriebener, dem Unternehmen nicht ausgehändigter Kreditvertrag reichen nicht aus, um eine Fortführungsprognose laut IDW PS 270 eindeutig, rechtswirksam zu beurteilen.

Fortführungsprognose IDW: Was gilt bei Prognosen (HGB) im Insolvenzfall?

Ein Insolvenzverfahren ist nicht zwingend ein Grund, vom Fortführungsprinzip (going concern) abzukehren. Das IDW bestätigt dies im PS 270 für die Fortführungsprognose (HGB) im Insolvenzfall. Hierzu:

Nach Paragraph 1 Insolvenzordnung (InsO) sind das Liquidieren und Sanieren eines Unternehmens als gleichwertig anzusehen, um den Zweck des Insolvenzverfahrens, die bestmögliche Gläubigerbefriedigung, zu erfüllen. Somit ist die Abkehrung von going concern im Insolvenzfall allein bei einem daraus resultierenden Liquidieren des Unternehmens oder Einstellen der Geschäftstätigkeit notwendig.

Im Wortlaut heißt es unter InsO Paragraph 1 Ziele des Insolvenzverfahrens:

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Das IDW führt im PS 270 Prüfungsstandard für den Insolvenzfall im Rahmen der Fortführungsprognose (HGB) das Folgende sinngemäß aus:

Der Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit knüpft an die Geschäftstätigkeit an. Daher ist im Einzelfall angesichts des Vorliegens eines Insolvenzgrundes das Bilanzieren nach Fortführungswerten zulässig für den Fall, dass der Insolvenzverwalter die Unternehmenstätigkeit nach Eröffnen des Insolvenzverfahrens innerhalb des Prognosezeitraums fortführt. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, diesen Sachverhalt hinreichend begründet, dokumentiert darzulegen 9.

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Fortführungsprognose (HGB)
  • Kriterien, Anzeichen, Indizien Zahlungseinstellung, Insolvenzreife mit TWI-Checkliste zu BGH-Urteil 285/15 bei Fortführungsprognose HGB, Jahresabschlusserstellung Gesellschaft prüfen, dokumentieren,
  • Beschlussfassung Geschäftsführung (mit Steuerberatung) Beurteilungsergebnis nach Umständen Einzelfall.
Insolvenzrechtliche Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose)
  • Abgrenzung Zahlungsstockung, Zahlungseinstellung,
  • Ermittlung Liquiditätslücke zum
    • Stichtag durch Liquiditätsstatus (Finanzstatus) – Saldierung
      • kurzfristig verfügbarer finanzieller Mittel (Aktiva I) 10,
      • fälliger 11, eingeforderter 12 Verbindlichkeiten Passiva I 13,
    • Ende der Dreiwochenfrist durch Liquiditätsbilanz (anhand dreiwöchigen Finanzplans) – Saldierung innerhalb drei Wochen
      • flüssig zu machender, finanzieller Mittel Aktiva II 14 15,
      • fällig werdender, eingeforderter Verbindlichkeiten Passiva II 16 17 18,
  • Maßnahmen zum Beseitigen aktueller Zahlungsunfähigkeit zum Beispiel durch
    • Verschiebung Fälligkeitszeitpunkt von Verbindlichkeiten durch Stundung, Ratenzahlung,
    • Eliminierung fälliger Verbindlichkeiten durch entsprechende Rangrücktrittserklärungen Gesellschafter, Banken, Forderungsverzicht,
  • Wenn Liquiditätslücke
    • größer 10 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten
      • nach 3 bis 6 Monaten ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschlossen 19 20 und Zuwarten Gläubigern zumutbar 21?
    • kleiner 10 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten
      • nach 3 bis 6 Monaten vollständig geschlossen 22 23?
    • Wenn
      • nein: Insolvenzantragspflicht,
      • ja, Zahlungsstockung, dann
        • Prüfung drohende Zahlungsunfähigkeit
        • Zahlungsfähigkeit laufendes, folgendes Geschäftsjahr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufrechtzuerhalten?
        • Wenn
          • ja: positive Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose)
          • nein: negative Fortführungsprognose,
            • drohende Zahlungsunfähigkeit,
            • Prüfung Überschuldung notwendig.

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Überschuldungsprüfung

Pflicht zur Prüfung Überschuldung besteht bei

  • nicht durch Eigenkapital gedecktem Fehlbetrag Steuer-, Handelsbilanz (bilanzielle Überschuldung, Unterbilanz) in Jahresabschluss, Zwischenabschluss
  • drohender Zahlungsunfähigkeit, negativer, insolvenzrechtlicher Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose).

Durchführung Prüfung Überschuldung

  • Erstellung Überschuldungsstatus, -bilanz: Gegenüberstellung per Prüfungsstichtag aller
    • materiellen, immateriellen, bei insolvenzmäßiger Liquidation verwertbarer Vermögenswerte 24 (Aktivposten) zum Liquidationswert, entsprechen weitgehend Sollmasse Insolvenzeröffnungsbilanz 25,
    • bestehenden Verbindlichkeiten (Passivposten) zum Nennwert unabhängig Zeitpunkt zugehöriger Fälligkeit, die im Insolvenzeröffnung-Fall aus Masse zu befriedigen sind 26.
  • Wenn Reinvermögen
    • negativ – Schulden übersteigen Vermögen – besteht Insolvenzantragspflicht,
    • positiv besteht Insolvenzantragsrecht,
      • Liquidierung zu Netto-Einzelveräußerungswerten,
      • Veräußerung zu Fortführungswerten,
      • Zerschlagung zu Zerschlagungswerten.

Möglichkeiten, Maßnahmen Beseitigung Überschuldung, zum Beispiel

  • harte Patronatserklärung,
  • qualifizierte Rangrücktrittserklärung, teilweise Verzicht Forderungen seitens Gesellschafter, Gläubiger,
  • Einlage (stilles) Kapital,
  • Kapitalerhöhung, gleichzeitige Kapitalherabsetzung,
  • eigenkapitalersetzende Darlehen, Gesellschafterdarlehen.

Mehr zu

IDW S6 Gutachten

Erstellung Gutachten mit Sanierungskonzept nach IDW S6 27 mit folgenden Kernbestandteilen 28 für ein Sanierungskonzept gemäß BGH-Rechtsprechung, IDW S6 Gutachtenstandard 28:

  • Beschreibung Auftragsgegenstand, Auftragsumfang 29,
  • Darstellung Informationen wirtschaftliche, rechtliche Ausgangslage Unternehmens, einschließlich Vermögens-, Finanz-, Ertragslage 30,
  • Analyse Krisenstadium, Krisenursachen Unternehmens 31,
  • Analyse Vorliegen Insolvenzgefährdung 31,
  • Darlegung Leitbild mit Geschäftsmodell saniertes Unternehmen 32,
  • Darstellung Sanierungsmaßnahmen zur
    • Abwendung Insolvenzgefahr Unternehmen,
    • Bewältigung Unternehmenskrise,
    • Herstellung Leitbild saniertes Unternehmen 33,
  • Ausarbeitung integrierte Unternehmensplanung 34.
  • Einschätzung Sanierungsfähigkeit Unternehmen 35 durch Bewertung
    • Wettbewerbsfähigkeit,
    • Renditefähigkeit,
    • Kapitaldienstfähigkeit.

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Unternehmenssanierung

Wiederherstellung Wettbewerbsfähigkeit, Renditefähigkeit, Kapitaldienstfähigkeit beispielsweise durch

  • Vermeidung (drohende) Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung,
  • bei Bedarf strategische Neuausrichtung,
  • Entscheidung zukünftiges Unternehmenskonzept,
  • Erarbeitung, Umsetzung Restrukturierungskonzept,
  • Schließen, Verlagern Standorte, Werke,
  • Erarbeitung, Umsetzung leistungswirtschaftliche, finanzwirtschaftliche Maßnahmen zur Unternehmenssanierung, zum Beispiel
  • Reduzierung Komplexität Produkte,
  • Kosten sparen über komplette Wertschöpfungskette,
  • Auslagerung Wertschöpfung (Outsourcing, Make or buy)
  • Flexibilisierung Fixkosten, Kapazitäten,
  • Verkauf nicht betriebsnotwendiges Anlagevermögen,
  • Schuldenschnitt Lieferanten, Gläubiger,
  • Verhandlung bestehende Kredite, Finanzierungs-, Darlehenskonditionen mit Banken, Finanzierungspartnern,
  • Optimierung Controlling,
  • Berichterstattung (Reporting) Sanierungsfortschritt zur Vorlage bei Gesellschaftern, Banken, Finanzierungspartnern,
  • Steuerung, Projektmanagement Umsetzungsprozess.

Sie haben Fragen zu

  • integrierter Unternehmensplanung,
  • Unternehmensfinanzierung,
  • Unternehmensnachfolge,
  • Unternehmensbewertung,
  • Due Diligence,
  • Verkauf Anlage-, Umlaufvermögen (Asset Deal)?

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TWI führt keine Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Insolvenzberatung, Insolvenzverwaltung, Schuldnerberatung durch. Mandanten nutzen das TWI-Partner-Netzwerk

  • Steuerberater, Wirtschaftsprüfer für Beratung zu Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Steuern, Rechnungslegung, Jahresabschluss, Abschlussprüfung,
  • Rechtsanwälte, Fachanwälte für Insolvenzrecht, Insolvenzverwaltern für Rechtsberatung zu Insolvenzrecht, höchstrichterliche Rechtsprechung, juristische Beurteilung Prüfungsergebnis Insolvenzantragsgründe Zahlungsunfähigkeit durch Zahlungsfähigkeitsprognose, rechnerische Überschuldung durch Überschuldungsprüfung per Überschuldungsbilanz (Überschuldungsstatus), bei Vorliegen Insolvenzantragspflicht mögliche Insolvenzverfahren (Regelinsolvenz, Planinsolvenz, Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung ESUG), Stellung Insolvenzantrag, Haftungsrisiken, Haftung, Anfechtungsfragen.
  • Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerstrafrecht
  • Rechtsanwälte, Fachanwälte für Strafrecht zu strafrechtlichen Folgen bei Insolvenzdelikten, Begleitdelikten, zum Beispiel Insolvenzverschleppung,
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt zu weiteren Rechtsgebieten, wie Handelsrecht, Bilanzrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht.

TWI – Partner für Sanierung, Restrukturierung, Turnaround

Foto von Peter Hauk, Ansprechpartner für Fortführungsprognose IDW bei TWI

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Peter Hauk
Inhaber, Geschäftsführer
TWI Management Projekte GmbH, Starnberg

E-Mail: info@twi-mp.de
Telefon: 08151 / 44 666-0