Subjektive Sanierungswürdigkeit dient nicht zum Bewerten einer Unternehmenssanierung. Sanierungswürdigkeit war nach FAR 1/1991 10, einem Vorläufer des IDW S6, gegeben, wenn es für die beteiligten Parteien lohnend und sinnvoll war, die Gesellschaft zu sanieren 11.
Der Begriff der Sanierungswürdigkeit ist nicht mehr üblich. Bereits die nicht mehr gültigen Fassungen des IDW S6 von 2010 12 und 2012 13 sagen dazu gleichlautend:
„Die Erstellung eines Sanierungskonzeptes können nur objektiv oder zumindest objektivierbare Kriterien zugrunde gelegt werden. Der Begriff der Sanierungswürdigkeit schließt subjektive Wertungselemente aus der Sicht der einzelnen Stakeholder ein, ob sie aus ihrer individuellen Interessenlage heraus bereits sind, sich an einer Sanierung zu beteiligen. Die Entscheidungen der Stakeholder bilden jedoch den objektiven Rahmen für die möglichen Sanierungsmaßnahen.“ 12 13
Da der Begriff der Sanierungswürdigkeit subjektive Wertungselemente aus Sicht eines Stakeholders einschließt, kann jedoch dem S 6 zufolge die Sanierungswürdigkeit kein tauglicher Orientierungsmaßstab sein: Der Begriff der Sanierungswürdigkeit wird als zu unbestimmt erachtet und erfüllt wegen seiner Mehrdeutigkeit nicht die Anforderungen an eine intersubjektive Nachprüfbarkeit. Im Ergebnis sollen laut S6 bei der Erstellung eines Sanierungskonzepts nur objektive oder objektivierte Kriterien zugrunde gelegt werden 11.