Tatsächliche Gegebenheiten HGB

Erfahren Sie das Wichtigste zu tatsächlichen Gegebenheiten, die im Rahmen der handelsrechtlichen Fortführungsprognose bei Erstellung des Jahresabschlusses, gegen die Fortführung der Unternehmenstätigkeit sprechen können. Erfahren Sie welche tatsächlichen Gegebenheiten das IDW nennt, welche Rolle Indizien für Insolvenzreife spielen, welche tatsächlichen Gegebenheiten BGH-Urteile, BStBK-Publikationen, sowie juristische Fach- und Kommentarliteratur nennen.

Was sind tatsächliche Gegebenheiten nach Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB?
Wo finde ich die nach Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB bezeichneten tatsächlichen Gegebenheiten?
Welche tatsächlichen Gegebenheiten nach Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB nennt das IDW?
Hinweiszeichen für Insolvenzreife sind tatsächliche Gegebenheiten nach Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB
Wieviel tatsächliche Gegebenheiten nach Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB enthält die TWI-Checkliste?

Foto von Peter Hauk, Ansprechpartner zu Aussetzung Insolvenzantragspflicht bei TWI

Ansprechpartner
Peter Hauk
Inhaber, Geschäftsführer
TWI Management Projekte GmbH, Starnberg
Telefon: 08151 / 44 666-0
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Was sind tatsächliche Gegebenheiten nach Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB?

Tatsächliche Gegebenheiten nach Paragraph Abs. 1 Nr. 2 HGB (Handelsgesetzbuch) die gegen die Fortführung der Unternehmenstätigkeit sprechen können sind wirtschaftliche Schwierigkeiten. Insbesondere Indizien für Insolvenzgründe beachten.

Zu den tatsächlichen Gegebenheiten heißt es im BGH-Urteil, IX ZR 285/14 vom 26.01.2017 unter anderem

33 […] Die tatsächlichen Gegebenheiten, welche die Unternehmensfortführung verhindern können, sind hauptsächlich wirtschaftliche Schwierigkeiten […] Sobald Hinweise auf entsprechende Umstände vorliegen, ist die Fortführungsfähigkeit näher zu überprüfen. […] Insbesondere ist auf Anzeichen zu achten, die einen Insolvenzgrund darstellen können, vor allem solche, die die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens gefährden können.

34 […] Ein weiteres Indiz ist die bilanzielle Überschuldung. Zwar ist diese allein kein Insolvenzgrund […]; jedoch kann eine bilanzielle Überschuldung ein Indiz für von Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB verlangte tatsächlichen Gegebenheiten darstellen und Anlass geben, eine insolvenzrechtliche Überschuldung zu prüfen. […]

Wo finde ich die nach Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB bezeichneten tatsächlichen Gegebenheiten?

Tatsächliche Ereignisse oder Gegebenheiten nach Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB stehen im BGH-Urteil IX ZR 285/14, zugehörigen Artikeln juristischer Fachzeitschriften, Kommentarliteratur, dem IDW Prüfungsstandard PS 270, in den Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer, in Insolvenzgesetzen, Insolvenzrechtsprechung. Im Einzelnen:

Tatsächliche Ereignisse oder Gegebenheiten, die einzeln oder insgesamt bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können, sind unter anderem aufgeführt

  • in Artikeln juristischer Fachzeitschriften, Kommentarliteratur, auf die im BGH-Urteil IX ZR 285/14 vom 26.01.2017 zur Haftungsverschärfung in der Steuerberatung bei Insolvenzverschleppungsschäden verwiesen wird,
  • im jeweils gültigen Prüfungsstandard „Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung“ des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW). Diese sind:
    • IDW PS 270, Stand 09.09.2010, für Jahresabschluss für Berichtszeiträume bis zum 14.12.2017,
    • IDW PS 270 n. F., Stand 11.07.2018, für Jahresabschluss für Berichtszeiträume ab dem 15.12.2017,
  • in den Hinweisen zur Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen in Bezug auf Gegebenheiten, die der Annahme der Unternehmensfortführung entgegenstehen der Bundessteuerberaterkammer vom 13./14.03.2018,
  • in Insolvenzgesetzen, Insolvenzrechtsprechung.

Welche tatsächlichen Gegebenheiten nach Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB nennt das IDW?

Das IDW unterscheidet im Prüfungsstandard PS 270 (alte und neue Fassung) tatsächliche Gegebenheiten nach Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB in

  • Finanzwirtschaftliche Gegebenheiten,
  • Betriebliche Gegebenheiten,
  • Sonstige Gegebenheiten.

Die Nennungen von tatsächlichen Gegebenheiten in den anderen, oben aufgeführten Quellen lassen sich dieser Struktur zuordnen.
Beim genauen Betrachten der vom Institut der Wirtschaftsprüfer aufgeführten Aufzählungen sind rund 60 tatsächliche Gegebenheiten mit rund 170 Quellenangaben enthalten.

Beispielhaft sind nachfolgend 15 tatsächliche Gegebenheiten mit 18 Fußnoten zu 55 Quellenangaben genannt:

  • Finanzwirtschaftliche Gegebenheiten, zum Beispiel
    • drohender Verlust oder Wegfall von Lieferantenkrediten 1 2,
    • Ausfall wichtiger Kreditgeber 3,
    • Unfähigkeit, Darlehen zurückzuzahlen 4,
    • ungünstige Schlüsselfinanzkennzahlen (Financial Covenants) 5,
    • gebrochene Kreditvereinbarungen 6,
    • eingetretene oder erwartete negative Zahlungssalden aus der laufenden Geschäftstätigkeit 7,

  • Betriebliche Gegebenheiten, zum Beispiel
    • Verlust wesentlicher beziehungsweise bedeutender Kunden 8,
    • Verlust eines Hauptabsatzmarktes beziehungsweise wichtiger Absatzmärkte 9,
    • Verlust von Hauptlieferanten beziehungsweise bedeutender Lieferanten 10,
    • Verlust wichtiger Beschaffungsmärkte 11,
    • gravierende Personalprobleme 12, Konflikte mit der Belegschaft 13,
    • Produktionsausfälle aufgrund technischer Probleme 14 oder höherer Gewalt 15,

  • Sonstige Gegebenheiten, zum Beispiel
    • anhängige Gerichts- oder Aufsichtsverfahren gegen das Unternehmen, die zu Ansprüchen führen können, die wahrscheinlich nicht erfüllbar sind 16,
    • Änderungen von Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften, sowie politische Entscheidungen, von denen negative Folgen für das Unternehmen erwartet werden beziehungsweise die voraussichtlich, nachteilige Auswirkungen für das Unternehmen haben 17,
    • unerfüllbare zu erwartende oder erheblich geltend gemachte Schadensersatzanforderungen 18.

Hinweiszeichen für Insolvenzreife sind tatsächliche Gegebenheiten nach Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB

Ebenso zu den tatsächlichen Gegebenheiten nach Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB gehören

  • Indikatoren, Anhaltspunkte für
    • Zahlungsunfähigkeit 19 20 21,
    • drohende Zahlungsunfähigkeit 20 21,
    • Überschuldung 20,
      • letzteres beispielsweise aus
        • dem Verbrauch von 50 % des Stammkapitals oder
        • dem vollständigen Verbrauch des Stammkapital 22 (nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in der Bilanz, Unterbilanz 23),
  • der Fall einer vorliegenden Insolvenz 23,
    • weil das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist 24,
    • wenn nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu erwarten ist oder damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen stillgelegt wird 25 26.

Eine drohende Überschuldung hat keine Auswirkung auf die Fortbestehensprognose 27.

Wieviel tatsächliche Gegebenheiten nach Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB enthält die TWI-Checkliste?

Die TWI Checkliste zum BGH-Urteil IX ZR 285/14 vom 26.01.2017 enthält rund 150 tatsächliche Gegebenheiten nach Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB unter Nachweis der zugehörigen Quellen.

Als Basis für eine erste Einschätzung der gesetzlichen Vertreter unter anderem zu tatsächlichen Gegebenheiten bezüglich der Fortführung der Unternehmenstätigkeit hat die TWI Management Projekte GmbH die TWI-Checkliste zum BGH-Urteil IX ZR 285/14 vom 26.01.2017 entwickelt.
Die Checkliste enthält rund 170 Bewertungskriterien, die für ein Unternehmen einzeln bewertet werden können, darunter rund 150 Kriterien zu tatsächlichen Gegebenheiten die gegen die Fortführung der Unternehmenstätigkeit sprechen können aus den Bereichen

  • Abkehr von der Regelvermutung,
  • Zahlungsunfähigkeit,
  • drohender Zahlungsunfähigkeit,
  • Zahlungseinstellung,
  • Überschuldung,
  • Insolvenz,
  • Wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
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TWI erstellt Prognosen zur Fortführung

  • handelsrechtlich zur Beurteilung Fortführung Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Vertreter im Rahmen der Jahresabschlusserstellung,
  • insolvenzrechtlich (Fortbestehensprognosen) zur Beurteilung Insolvenzreife, Unternehmensfortführung (Fortführung Rechtsträger),
  • Sanierungsgutachten zur Bewertung Wettbewerbsfähigkeit, Renditefähigkeit (damit auch Kapitaldienstfähigkeit), Sanierungsfähigkeit,

für folgende Rechtsformen:

  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG haftungsbeschränkt),
  • Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG),
  • Vereine, Genossenschaften, Stiftungen.

Sie sind Geschäftsführer, Vorstand, Gesellschafter, Aktionär, Aufsichtsrat, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Bank, Gläubiger, anderer Stakeholder?
Sie haben Fragen beispielsweise zu folgenden Themen?

Bewertung Fortführungsannahme (Anwendung Fortführungsprinzip Going concern)

Bewertung Einschätzung gesetzlicher Vertreter zur Fortführung Unternehmenstätigkeit (Verhältnisse am Abschlussstichtag) anhand TWI-Checkliste mit der Unternehmensfortführung entgegenstehenden rechtlichen, tatsächlichen Gegebenheiten.

  • Bilanzierung Fortführungswerte (going concern Prinzip)
    • Fortführung Unternehmenstätigkeit ist nach Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB der zunächst zu unterstellende Regelfall 28; es spricht so lange eine Vermutung dafür, wie nicht Umstände sichtbar werden, welche
      • die Fortführung unwahrscheinlich erscheinen lassen 29 oder
      • zweifelsfreie Kenntnis von der Unmöglichkeit der Fortführung besteht 30.
    • Selbst bei Zweifeln an der Überlebensfähigkeit des Unternehmens ist unter Fortführungsgesichtspunkten zu bilanzieren 31.
  • Abkehr Regelvermutung (going concern Prinzip), Wegfall Fortführungsprämisse
    • Fortführungsvermutung entfällt, wenn es objektiv fehlerhaft wäre, von der Aufrechterhaltung der Unternehmenstätigkeit auszugehen 32.
    • Umstände müssen ergeben, dass Einstellung Unternehmenstätigkeit unvermeidbar oder beabsichtigt ist 33.
    • Tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten müssen sich derart konkretisieren, dass Unternehmenstätigkeit innerhalb Prognosezeitraum eingestellt werden wird 34.
    • Bewertung zu Liquidationswerten hat zu erfolgen, wenn feststeht, dass das Unternehmen nicht mehr fortgeführt werden kann 35.
Beurteilung Ausgangssituation

Besprechung beispielsweise:

  • Entwicklung Geschäftstätigkeit, Ertragslage, Liquidität,
  • Abweichungen Unternehmensplanung,
  • Vermögen (insbesondere veräußerbare Vermögenswerte), Schulden, stille Reserven,
  • Verlustursachen, eingeleitete Maßnahmen,
  • Möglichkeiten kurzfristige Liquiditätssicherung,
  • Letzter Jahresabschluss,
  • aktueller Zwischenabschluss,
  • Schlüsselpositionen Bilanz,
  • wesentliche Unsicherheiten, bestandsgefährdende Risiken,
  • aktuelle BWA,
  • Bewertung Markt-, Wettbewerbssituation,
  • Voraussetzungen Abwendung Insolvenzgefahr,
  • Prämissen Annahme Fortführung Geschäftstätigkeit,
  • Prämissen Unternehmensfortführung (Rechtsträger).
Beurteilung Insolvenzantragspflicht
  • Bewertung Indizien für Zahlungseinstellung, -unfähigkeit anhand TWI-Checkliste,
  • Abgrenzung Zahlungsstockung, Zahlungseinstellung,
  • Insolvenzreifeprüfung durch
    • Zahlungsfähigkeitsprognose
      • mittels Aufstellung, Saldierung
        • finanzielle Mittel,
        • fällige, ernsthaft eingeforderte Verbindlichkeiten,
      • zum
        • Stichtag (Liquiditätsstatus, Finanzstatus), Aktiva I, Passiva I,
        • Ende Dreiwochenfrist (Liquiditätsbilanz), Aktiva II, Passiva II,
      • bei Liquiditätslücke größer zehn Prozent,
        • Erstellen integrierte Finanzplanung (Ertrags-, Bilanz-, Liquiditätsplanung),
        • Bewertung überwiegende Wahrscheinlichkeit Aufrechterhaltung Zahlungsfähigkeit für Zeitraum Prognose,
        • Beschreibung Voraussetzungen, Prämissen,
      • bei positiver Prognose, zahlungsunfähig, keine Insolvenzantragspflicht,
      • bei negativer Prognose Prüfung rechnerische Überschuldung.
    • Überschuldungsprüfung
      • Aufstellung Überschuldungsbilanz (Überschuldungsstatus)
      • Wenn Reinvermögen
        • positiv, Insolvenzantragsrecht,
          • reguläres Liquidieren zu Netto-Einzelveräußerungswerten,
          • Veräußern zu Fortführungswerten,
          • Zerschlagen zu Zerschlagungswerten,
        • andernfalls Insolvenzantragspflicht.
Unternehmenssanierung

Beispielsweise durch

  • Maßnahmen zur
    • Abwendung Insolvenzgefährdung, Bestandsgefährdung,
    • Bereinigung Ergebnis (zum Beispiel Wertberichtigung uneinbringlicher Forderungen, Bestände)
  • Erstellung Sanierungskonzept,
  • finanz-, leistungswirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen, beispielsweise
    • Senkung Herstellungskosten,
      • Komplexitätsreduzierung Produkte,
      • Optimierung Wertschöpfung (Entwicklung, Konstruktion, Einkauf, Arbeitsvorbereitung, Produktion (Fertigung, Montage), Service, Handel),
    • Kostensenkung Organisation, Prozesse,
    • Verhandlung offene Posten Kreditoren, Schuldenschnitt,
    • Verkauf nicht betriebsnotwendiges Anlagevermögen,
    • Reduzierung Working Capital (Forderungen eintreiben, Verbindlichkeiten strecken, Bestände senken),
    • Factoring,
    • Verhandlung Finanzierung Kreditinstitute (Kreditlinien, Darlehen; Zinsen, Tilgungen), Finanzierungspartner, Prolongation, Tilgungsaussetzung, Umschuldung,
    • Ergänzung Finanzierung neue Finanzierungspartner (stille Beteiligung, Mezzaninekapital),
  • Einführung Kostenrechnung, Controlling, Kennzahlen,
  • laufende Berichterstattung (Reporting).
Weitere Themenstellungen

Beispielsweise

  • Durchführung Due Diligence,
  • Ermittlung Unternehmensbewertung,
  • Veräußerung Geschäftsbetrieb (Anlagevermögen, Umlaufvermögen), Asset Deal.

TWI – Management Partner für Sanierung, Restrukturierung, Wachstum

TWI führt keine Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Insolvenzberatung, Insolvenzverwaltung, Schuldnerberatung durch. Mandanten nutzen das TWI-Partner-Netzwerk aus

  • Steuerberatern bei Fragestellungen zu
    • Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Steuern,
    • Rechnungslegung, Bilanzierung, Abschlusserstellung (Einzelabschluss, Konzernabschluss),
    • Bewertungsgrundsätzen, Bewertungsvorschriften, Bewertungsmethoden (Ansatz, Bewertung, Ausweis),
    • Fortführungsprinzip (Going Concern Prinzip),
    • Abkehr Fortführungsannahme (Abkehr Regelvermutung, Wegfall Fortführungsprämisse),
    • wesentliche Unsicherheiten, bestandsgefährdende Risiken,
    • Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn-, Verlustrechnung), Anhang, Lagebericht,
    • Unterschiede Handelsbilanz, Steuerbilanz,
  • Wirtschaftsprüfern, Abschlussprüfern bei Fragestellungen zu Prüfungshandlungen bei Jahresabschlussprüfung (Prüfung Jahresabschluss, Bilanzpositionen, Wertansätze), Bestätigungsvermerk, Versagungsvermerk,
  • Rechtsanwälten, Fachanwälten für
    • Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter zu Insolvenz, Insolvenzverfahren,
    • Steuerrecht, Steuerstrafrecht für steuerrechtliche Fragestellungen,
    • Strafrecht zu Insolvenzdelikten, Begleitdelikten,
    • zu weiteren Rechtsgebieten, wie Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht.

TWI – Unternehmenssanierung, Restrukturierung, Wachstum

Foto von Peter Hauk, Ansprechpartner für tatsächliche Gegebenheiten HGB bei TWI

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Inhaber, Geschäftsführer
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