Liquiditätsbilanz

Sie benötigen eine insolvenzrechtliche Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose)? Nach Erstellung des Liquiditätstatus (Finanzstatus) im ersten Schritt ist gegebenenfalls im zweiten Schritt eine Liquiditätsbilanz notwendig. Nur: Was ist das? Erfahren Sie das Wichtigste zur Erstellung einer Liquiditätsbilanz und wann diese erforderlich ist, Wichtiges zu den notwendigen Inhalten, zur Prognose selbst und warum überhaupt der Bundesgerichtshof BGH eine Liquiditätsbilanz vom gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens fordert.

Was ist eine Liquiditätsbilanz?
Wann ist eine Liquiditätsbilanz erforderlich?
Was sind Aktiva II einer Liquiditätsbilanz?
Was ist bei Prognose der Aktiva II zu beachten?
Was sind Passiva II einer Liquiditätsbilanz?
Warum fordert der BGH vom Geschäftsführer eines Unternehmens eine Liquiditätsbilanz?

Foto von Peter Hauk, Ansprechpartner zu Aussetzung Insolvenzantragspflicht bei TWI

Ansprechpartner
Peter Hauk
Inhaber, Geschäftsführer
TWI Management Projekte GmbH, Starnberg
Telefon: 08151 / 44 666-0
E-Mail: info@twi-mp.de

Was ist eine Liquiditätsbilanz?

Die Liquiditätsbilanz erweitert das rein stichtagsbezogene Betrachten des Liquiditätsstatus (Stichtagsbetrachtung Finanzstatus), also die Gegenüberstellung von

  • flüssigen Finanzmitteln, Aktiva I, und
  • fälligen Verbindlichkeiten, Passiva I,
  • zum Stichtag (Stichtagsilliquidität/-liquidität)

um zeitraumbezogenes Betrachten per Liquiditätsbilanz für die nächsten 21 Tage (Zeitraumbetrachtung; Zeitraumilliquidität/-liquidität am Ende der Dreiwochenfrist) durch Gegenüberstellung

  • der innerhalb von drei Wochen flüssigzumachenden Mittel, Aktiva II 1 2 und
  • der innerhalb von drei Wochen fällig werdenden, eingeforderten Verbindlichkeiten, Passiva II 3 4 5.

Wann ist eine Liquiditätsbilanz erforderlich?

Der BGH fordert vom gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens (Geschäftsführer, Vorstand) eine Liquiditätsbilanz für den Fall, dass der Liquiditätsstatus (Finanzstatus) eine Liquiditätslücke (Unterdeckung, Deckungslücke) ergibt. Zu klären ist, ob der Schuldner eine 90 prozentige Abdeckung fällig werdender Verbindlichkeiten durch

  • Beschaffung fehlender, liquider Mittel,
  • Generierung Zahlungszuflüsse

bei Unternehmensfortführung im dreiwöchigen Prognosezeitraum erzielen kann 6.

Kurzfristiges Beschaffen Liquidität zur Erfüllung fälliger Zahlungspflichten, Abwendung Zahlungsunfähigkeit ist zulässig 7. Beispielsweise durch Forderungseinzug, neue Kreditmittel, finanzielle Zuwendungen. Bei Verbindlichkeiten Vereinbarung Verzichte, Stundungsvereinbarungen, Stillhalteabkommen 8. Im Ergebnis unschädliche Zahlungsstockung bei 90 prozentiger Abdeckung fälliger Zahlungspflichten im Dreiwochenzeitraum 9.

Was sind Aktiva II einer Liquiditätsbilanz?

Aktiva II 1 2 einer Liquiditätsbilanz sind neben

  • Barvermögen (Bankguthaben, Kassenbestand, Schecks, Bargeld),
  • die kurzfristig, innerhalb von drei Wochen flüssigzumachenden (liquidierbaren) Mittel, beispielsweise aus
    • auf Sicht verfügbarem Buchgeld, wie
      • freien, nicht zur Rückzahlung aufgrund erfolgter Kündigung oder Auslaufens fälligen Kreditlinien 10 11,
      • kurzfristige Kreditaufnahmen 10 12,
      • liquidierbare Termineinlagen (Festgeld),
      • diskontfähige Wechsel,
      • börsengängige Wertpapieranlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition, davon festverzinsliche sofort liquiditätswirksam verkaufbare Wertpapiere,
      • Gesellschaftereinlagen,
      • Gesellschafterdarlehen,
      • Zahlungszusagen Gesellschafter mit ungehindertem Zugriff der Gesellschaft auf das jeweils zugesicherte Zahlungsmittel oder tatsächlichem Nachkommen der Ausstattungsverpflichtung 13,
    • geldwerten Vermögensbestandteilen wie beispielsweise
      • verbindlich zugesagten Zahlungen Dritter auf fällige Forderungen 14,
      • realisierbaren, sicher zu erwartenden Zahlungseingängen aus (offenen) Forderungen aus
        • Lieferungen, Leistungen 15 entsprechend vereinbartem Debitorenzahlungsziel,
        • Steuererstattungen 15,
      • freien, kurzfristig verwertbaren, liquidierbaren Vermögensbestandteilen 16 17 18 (Anlage-, Umlaufvermögen) 10, deren Verwertung der Schuldner Willens ist 19
      • sale-lease-back-Geschäften 10,
    • vertraglich abgesicherten Erträgen mit festen Einzahlungsterminen, beispielsweise
      • Miet-, Pachterträgen,
      • Lizenzerträgen,
      • Zins-, Dividendenerträgen,
  • anfechtbar erworbene Zahlungsmittel, beispielsweise unredlich beschafft, selbst aus Straftaten herrührende illegale Einkünfte 20.

Was ist bei Prognose der Aktiva II zu beachten?

Zu berücksichtigen sind vom Geschäftsführer beispielweise

  • die konkreten Gegebenheiten
    • des Schuldners, insbesondere
      • Außenstände,
      • Kreditwürdigkeit,
      • Bonität Drittschuldner,
    • der Branche,
    • der Art der fälligen Schulden 21,
  • die Unterdeckung bei jeder vorzunehmenden Zahlung 21,

Liquidierbarkeit von geldwertem Vermögen

  • steht für Beleihbarkeit. Lediglich Möglichkeit eines Vollstreckungszugriffs genügt nicht 22,
  • hängt von Verität (Existenz, Eintreibbarkeit), Bonität des Schuldners ab 23.

Wertberichtigungsabschläge, beispielsweise bei gemahnten Schuldnern (Drittschuldnerverzug) 24,

  • 100 Prozent, wenn Fälligkeitstermin am Stichtagstermin mehr als zwei Monate zurückliegt,
  • 30 Prozent bei eingetretenem oder zu erwartendem Zahlungsverzug abhängig vom Einzelfall (Konjunkturlage, Branchengegebenheiten) 25.

Haftung Dritter, beispielsweise selbstschuldnerischer Bürgen, persönlich haftender Gesellschafter, verlustausgleichspflichtiger Konzernmütter, ersetzt fehlende Liquidität nicht 26. Eine praktisch vollziehbare Liquiditätsgarantie des Garanten ist zwingend notwendig 27.

Beispiel Patronatserklärung:

Eine Patronatserklärung erfordert

  • eine durchgeführte bzw. durchzuführende Liquiditätsausstattungspflicht gegenüber der Schuldnerin (harte Patronatserklärung), nicht bloß eine Verlustdeckungspflicht 28,
  • Nachweis ausreichender, wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, -bereitschaft des Patrons 29.

Die Verpflichtung einer Muttergesellschaft gegenüber ihrer Tochtergesellschaft mittels konzerninterner Patronatserklärung, die zur Erfüllung ihrer jeweils fälligen Forderungen benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen, kann die Zahlungsunfähigkeit der Tochtergesellschaft vermeiden, vorausgesetzt, die Tochtergesellschaft hat ungehinderten Zugriff auf die Mittel, die Muttergesellschaft kommt ihrer Ausstattungsverpflichtung tatsächlich nach 30.

Nicht ansetzbar:

  • künftig entstehende Forderungen,
  • mit Zahlungsklagen behaftete Forderungen 31,
  • mit Drittrechten belastete geldwerte Vermögenswerte 32, beispielsweise per Globalzession sicherungsübereignete (zedierte) Kundenforderungen,
  • Patronatserklärung, sofern
    • von Muttergesellschaft an Gläubiger der Tochtergesellschaft gerichtet 33,
    • ohne Liquiditätsgarantie (weiche Patronatserklärung) 34,
  • mit Insolvenzeröffnung entstehende Ansprüche, beispielsweise Ansprüche wegen Insolvenzanfechtung, Insolvenzverschleppung 35,
  • sonstige abgegebene Zahlungszusagen ohne eigenes Forderungsrecht des Schuldners 36,
  • regressfähige Gläubigerbefriedigung durch Dritte, sofern Letzterer mit seinem Anspruch nicht stillhält 37.

Was sind Passiva II einer Liquiditätsbilanz?

Passiva II 3 4 einer Liquiditätsbilanz sind die innerhalb von drei Wochen

  • fällig werdenden, ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten, zum Beispiel
    • fällige Verbindlichkeiten aus Lieferungen, Leistungen entsprechend vereinbartem Kreditorenziel,
    • nicht genehmigte Überziehungen von Kontokorrentkrediten,
    • nicht bezahlte Raten aus Annuitätendarlehen,
    • gekündigte Kredite,
    • fällige Steuern, Abgaben ohne Vollstreckungsaufschub, Umsatzsteuer-Zahllast, Steuervorauszahlungen,
    • fällige Lohn-, Gehaltszahlungen, Arbeitgeberanteil Sozialabgaben, gegebenenfalls Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien, Tantiemen, Abfindungen,
    • vertraglich vereinbarte fällige Zahlungen, beispielsweise Mieten, Versicherungen, Zinsen, Tilgungen
    • fällige Beiträge, Abgaben,
    • zur Zahlung fällig werdende Reparaturen, Instandhaltungen, Werbe-, Reisekosten, Kosten Warenabgabe, sonstige betriebliche Aufwendungen,
  • vollstreckbare Urkunden,
  • Gerichtsurteile,
  • Geldschulden begründende, realisierte Schadensersatzansprüche.

Mehr Informationen

  • zur Fälligkeit von Verbindlichkeiten,
  • zum ernsthaften Einfordern von Verbindlichkeiten.

Warum fordert der BGH vom Geschäftsführer eines Unternehmens eine Liquiditätsbilanz?

Ab dem Schwellenwert 10 % 38 gilt die widerlegbare Vermutung für Eintritt von Zahlungsunfähigkeit 39 (Regelfall).
Je geringer die Unterdeckung, desto eher ist Gläubigern Zuwarten zumutbar, ob Schuldner volle Liquidität wiedererlangt 40.

Folgende Ausnahmetatbestände gelten:

  1. trotz unwesentlicher Unterdeckung von unter 10 % ist das Schuldnerunternehmen zahlungsunfähig, da sich sein Niedergang fortsetzen wird 41. Bei Geschäftsführerhaftung (Paragraph 64 GmbHG) sind anspruchsstellende Gesellschaft beziehungsweise Insolvenzverwalter für besondere Umstände darlegungs-, beweispflichtig 42.
  2. beträgt Unterdeckung 10 % oder mehr, ist der Geschäftsführer für Zahlungsfähigkeit darlegungs-, beweispflichtig, für Benennung konkreter Umstände, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Liquiditätslücke in überschaubarer Zeit beseitigt wird. Bei Gläubigerantrag muss der Schuldner sich auf diese Umstände berufen, das Insolvenzgericht diese Umstände feststellen 43.

Ausdehnung des Betrachtungszeitraums (Drei-Wochen-Regel) zur Schließung der Liquiditätslücke im zweiten Ausnahmefall ist möglich, hängt von konkreten Umständen des Einzelfalls ab 44.

Je näher die konkret festgestellte Deckungslücke dem Schwellenwert von 10 % kommt, desto geringere Anforderungen sind an das Gewicht der besonderen Umstände zu richten, mit denen die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit entkräftet werden kann. Umgekehrt müssen umso schwerer wiegende Umstände vorliegen, je größer der Abstand der tatsächlichen Unterdeckung vom Schwellenwert 10 % ist 45.

Im grundsätzlich immer möglichen Fall einer Insolvenz, ist der tatsächliche Eintritt der Insolvenz an sich ein starkes Indiz gegen diese Ausnahmetatbestände 46.

Bei Unterlassung der Insolvenzantragstellung trotz objektiver Nichtschließung einer Liquiditätslücke im Dreiwochenzeitraum empfiehlt sich dringend die penible Dokumentation dieser Ausnahmetatbestände zu den

  • Umständen, die die prognostizierte Deckung der Liquiditätslücke ergeben sollen,
  • Argumenten für die Zumutbarkeit eines Zuwartens der Gläubiger 47.

Andernfalls verspricht bei Haftungsinanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter die Verteidigung des Geschäftsführers mit Hinweis auf diese Ausnahmetatbestände, -kriterien keine Aussicht auf Erfolg 46.

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Ihr Unternehmen ist in schwieriger Lage (Liquiditätslage)?
Sie benötigen eine Zahlungsunfähigkeitsprüfung, im ersten Schritt mit Liquiditätsstatus, Liquiditätsbilanz?
Sie suchen Lösungen, benötigen Hilfe, haben Fragen beispielsweise zu folgenden Themen?

Ausgangssituation

Besprechung

  • Abschätzung Liquiditätslücke durch Saldierung liquide Mittel (Zahlungsmittelbestand), fällige Verbindlichkeiten per Stichtag,
  • Einschätzung innerhalb von 21 Tagen (3 Wochen) ab Stichtag generierbare liquide Mittel, fällig werdende Verbindlichkeiten,
  • grundsätzliche Möglichkeiten zur Beseitigung Zahlungsstockung, Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit,
  • eingeleitete Maßnahmen Unternehmenssanierung, -restrukturierung.
Insolvenzreifeprüfung
  • betriebswirtschaftliche Methode
    • insolvenzrechtliche Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose) nach dem Standard Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S11) des Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland, unter Berücksichtigung ständige BGH-, OLG-Urteile, -Rechtsprechung mit
      • Prüfung Zahlungsunfähigkeit:
        • Feststellung liquide Mittel, Zahlungsmittelbestand, unzulässige Zahlungsmittel,
        • Bewerten fällige, eingeforderte Verbindlichkeiten,
        • Erstellung Liquiditätsstatus (Aktiva I, Passiva I),
        • Erstellung Liquiditätsbilanz (zusätzlich Aktiva II, Passiva II) für Zeitraum 21 Tage, 3 Wochen,
        • Bewerten bestehende Liquiditätslücke in Liquiditätsstatus, Liquiditätsbilanz unter Berücksichtigung Ausnahmetatbestände,
        • Abgrenzung möglicherweise vorliegender Zahlungsstockung von Zahlungseinstellung (Zahlungsunfähigkeit),
        • Erarbeitung erste Sanierungsmaßnahmen zur Wiederherstellung Zahlungsfähigkeit,
      • Prüfung drohende Zahlungsunfähigkeit (Zahlungsunfähigkeitsprüfung)
        • Erstellung integrierter Finanzplan (Ertrags-, Vermögens-, Liquiditätsplan) durch Integration von Ertragsplanung (Erträge, Aufwendungen), Bilanzplanung (Vermögen, Schulden), Finanzplanung (Einnahmen, Ausgaben),
        • Umfassende Beschreibung, Erklärung, Dokumentation Angaben, Daten, Annahmen, Voraussetzungen, Prämissen als Anlage zur Unternehmensplanung,
        • Ermittlung Liquiditätslücken im Liquiditätsplan (Einzahlungen, Auszahlungen) im Prognosezeitraum,
        • Bewertung drohende Zahlungsunfähigkeit ja /nein,
      • bei drohender Zahlungsunfähigkeit:
        Überschuldungsprüfung durch Aufstellung Überschuldungsstatus, -bilanz zur Berechnung Reinvermögen, dabei Auswahl zulässige Bilanzposten Aktivseite, Passivseite, Bewertung Aktivposten zu Liquidationswerten, Passivposten zum Nennwert,
    • Bewertung Antragspflicht,
    • bei Bedarf rechtliche Absicherung Entscheidung durch Fachanwalt Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter.
  • wirtschaftskriminalistische Methode mittels Warnzeichen,
  • retrograde Feststellung Zeitpunkt Eintritt Zahlungsunfähigkeit anhand von Indizien.
Unternehmenssanierung
  • Sanierungs-, Restrukturierungsberatung als Berater oder
  • operative Sanierung, Restrukturierung als Interim Manager

zum Beispiel durch

  • aktives Krisenmanagement,
  • Sicherstellung Liquidität, Vermeidung Illiquidität, Insolvenz,
  • laufende, tägliche Überwachung Liquiditätslage, voraussichtliche Liquiditätsentwicklung,
  • bei Bedarf Maßnahmen zum Beseitigen Zahlungsunfähigkeit, Überschuldungstatbestand,
  • Erarbeitung, Definition, Umsetzung Sanierungs-, Restrukturierungs-, Anpassungsmaßnahmen mit Geschäftsführern, Führungskräften, Arbeitnehmern,
  • gegebenenfalls strategische Neuausrichtung Geschäfte, Anpassung Unternehmensstrategie,
  • Freisetzung unnötig gebundenes Kapital durch
  • Verkauf nicht betriebsnotwendiges Anlagevermögen,
  • Verkauf Umlaufvermögen,
  • Verhandlung Stundungen, Ratenzahlungen, Verbindlichkeiten bei Lieferanten, Banken, Kreditinstituten,
  • Abstimmung, Verhandlung Finanzierung Unternehmen (Kredite, Darlehen; Zinsen, Tilgungen; Prolongationen, Umschuldungen), Unternehmenssanierung (Sanierungskredit) mit Banken, Kreditinstituten,
  • Erarbeitung, Verhandlung Forderungsverzicht, Schuldenschnitt mit Lieferanten, Banken, Kredit-, Kapitalgebern,
  • Einführung Controlling,
  • Sortimentsbereinigung Produkte, Bereinigung Leistungen,
  • Komplexitätsreduzierung verbliebene, künftige Produkte, Leistungen,
  • davon ausgehend Verbesserung, Optimierung Wertschöpfungskette, weitergehende Umstrukturierungen,
  • Planung, Umsetzung Desinvestitionen,
  • Schließen, Verlagern Standorte, Werke.
Insolvenz

Prüfung Insolvenz als alternativer Sanierungsweg gemeinsam mit Netzwerk-Partner Fachanwalt für Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter:

  • insolvenzrechtliche Absicherung Ergebnis Insolvenzreifeprüfung,
  • Auswahl geeignetes Insolvenzverfahren,
  • Darlegung Insolvenzgründe,
  • Vorbereitung Insolvenzantrag,
  • wenn möglich Übernahme Insolvenzverwaltung.

TWI - Unternehmenssanierung, Restrukturierung, Turnaround

TWI führt keine Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Beratung zu Gesetzgebung, Urteilen, Rechtsprechung, Insolvenzberatung, Insolvenzverwaltung durch. Mandanten nutzen das TWI-Partner-Netzwerk aus

  • Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs-Kanzleien für Fragen, Beratung zu Rechnungswesen, Buchhaltung (Lohnbuchhaltung, Finanzbuchhaltung), Steuern, Bilanzierung, Bilanz, Jahresabschluss, Handelsbilanz, Steuerbilanz, Steuererklärungen,
  • Rechtsanwalts-, Fachanwalts-Kanzleien für Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter für Insolvenzberatung, Beratung zu Insolvenzrecht, Insolvenzverfahren (Regelinsolvenz, Planinsolvenz, Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung ESUG), Insolvenzantragspflicht, Insolvenz, rechtliche Bewertung Indizien Zahlungseinstellung (Zahlungsunfähigkeit), Eröffnungsgründe, Eröffnungsantrag,
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Foto von Peter Hauk, Ansprechpartner für Liquiditätsbilanzen bei TWI

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