Sanierungsgutachten

Ihre Bank fordert ein Sanierungsgutachten? Erfahren Sie wozu Ihre Bank dieses benötigt, welche Standards existieren, warum die Forderung Ihrer Bank nach einem Sanierungsgutachten ein gutes Zeichen ist, was die darin enthaltene Fortbestehensprognose aussagt und ob diese vielleicht Ihrer Bank genügt. Erfahren Sie darüber hinaus wofür ein Sanierungsgutachten sonst noch erforderlich ist.

Warum brauche ich ein Sanierungsgutachten?
Welche Standards für Sanierungsgutachten existieren?
Ihre Hausbank fordert ein Sanierungsgutachten – gutes Zeichen, schlechtes Zeichen?
Was ist die Aussage der Fortbestehensprognose?
Wer entscheidet: Sanierungsgutachten oder nur Fortbestehensprognose?
Wofür ist ein Sanierungsgutachten sonst noch erforderlich?

Foto von Peter Hauk, Ansprechpartner zu Aussetzung Insolvenzantragspflicht bei TWI

Ansprechpartner
Peter Hauk
Inhaber, Geschäftsführer
TWI Management Projekte GmbH, Starnberg
Telefon: 08151 / 44 666-0
E-Mail: info@twi-mp.de

Warum brauche ich ein Sanierungsgutachten?

Textbild: "Ein Sanierungsgutachen? Wozu? Zum Nachweis von Wettbewerbsfähigkeit, Renditefähigkeit, Sanierungsfähigkeit. Sanierung - TWI"

Banken fordern im Krisenfall als wesentliche Entscheidungsgrundlage ob sie das Kreditengagement fortführen, gegebenenfalls ausweiten oder beenden,

  • ein Sanierungsgutachten oder
  • (nur) eine Fortbestehensprognose.
Ein Sanierungsgutachten erarbeitet wirtschaftlich und rechtlich tragfähige, transparente, schlüssige Aussagen zur Wettbewerbsfähigkeit, Renditefähigkeit und Sanierungsfähigkeit des Unternehmens. Dies mit überschaubarem Aufwand, abhängig von Verlustsituation, Struktur und Komplexität des Unternehmens, Insolvenzreife, Gesamtschau des Einzelfalls.

Ein notwendiges Kapitel eines Sanierungsgutachtens ist eine Fortführungsprognose nach Insolvenzrecht, Fortbestehensprognose genannt, um sie von der handelsrechtlichen Fortführungsprognose nach Handelsgesetzbuch Paragraph 252 zu unterscheiden. Eine Fortbestehensprognose ist auch einzeln, separat ohne Sanierungsgutachten erstellbar.

Die Fortbestehensprognose stellt fest, ob Insolvenzantragsgründe (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) bestehen, Insolvenzreife vorliegt, Insolvenzantragspflicht des Schuldners gegeben ist. Auf dieser Basis sind – sofern zeitlich und rechnerisch noch möglich – geeignete Maßnahmen zur Insolvenzvermeidung zu treffen.

Welche Standards für Sanierungsgutachten existieren?

Sanierungsgutachten sind in Gesetzen oder Verordnungen nicht geregelt. Mehrere Handlungsempfehlungen zur Erstellung sind bekannt. Die wesentlichen sind:

  • „IDW Standard: Anforderungen an Sanierungskonzepte (IDW S 6) (Stand 16.05.2018)“, IDW Verlag GmbH 1, Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.
  • „Grundlagen ordnungsgemäßer Restrukturierung und Sanierung (GoRS)“, Leitfaden des Fachverbandes Sanierungs- und Insolvenzberatung im Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V., Stand Oktober 2015 2,
  • „Richtlinie zur Erstellung von Sanierungsgutachten für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU)“, Fachgruppe Sanierung des Berufsverbandes Die KMU-Berater – Bundesverband freier Berater e.V., Stand Juni 2013 3,

Rechtlich bindend sind diese Handlungsempfehlungen nicht. Sie stellen als Leitfaden, Richtlinien die Berufsauffassung der verschiedenen Herausgeber beziehungsweise deren Standesvertreter dar.

Ihre Hausbank fordert ein Sanierungsgutachten - gutes Zeichen, schlechtes Zeichen?

Textbild. Ihre Hausbank fordert ein Sanierungsgutachen? Gutes Zeichen? Schlechtes Zeichen?

Gutes Zeichen! Ihre Hausbank als Ihr Partner hat in der Krisensituation grundsätzlich zwei strategische Möglichkeiten zur Auswahl und Entscheidung: sanieren oder zurückziehen. Bei beiden Maßnahmen wird das Kreditinstitut von der Geschäftsführung des Unternehmens ein Sanierungsgutachten aus unabhängiger, unvoreingenommener, externer Sicht fordern.

Das Gutachten zur Unternehmenssanierung mit ineinandergreifender, integrierter Ertrags-, Finanz- und Vermögensplanung (Unternehmensplanung) ist eine notwendige Entscheidungsgrundlage, das Kreditengagement weiterzuführen oder zu beenden.

Entscheidet sich Ihre Hausbank für ein Sanierungsgutachten ist das für Unternehmen und Gläubiger ein gutes Zeichen im Sinne einer mögliche Unternehmensfortführung.

Für die geplante Zeit der Konzepterstellung gewährt die Hausbank einen Überbrückungskredit, prolongiert bestehende Linien oder hält still.

Im Falle des Stillhaltens erfolgt keine

  • Kündigung ausgereichter Kontokorrentkredite und Darlehen, stattdessen in der Regel befristete Weiterführung der Kontokorrent-, Darlehensbeziehungen,
  • Reduzierung von Kontokorrentlinien (kein „Runterfahren“ von Linien),
  • Rechtsverfolgungs-, Vollstreckungsmaßnahmen,
  • Verrechnung von Zahlungseingängen mit im Soll geführten Schuldnerkonten trotz bestehender Verrechnungsabreden,
  • Aufrechnung von gegen das Schuldnerunternehmen bestehender Bankforderungen,
  • Maßnahmen aufgrund Nichteinhaltung kreditvertraglich vereinbarter Finanzkennzahlen (Financial Covenants).

Gegebenenfalls fordert die Hausbank nur eine im Auftrag der Geschäftsführung des Unternehmens erstellte Fortbestehensprognose, meist nach IDW S 11 Standard 4, als Zahlungsfähigkeitsprognose ohne Gutachten. Für die Zeit der Fortbestehensprognose hält die Hausbank in aller Regel ebenfalls still.

Was ist die Aussage der Fortbestehensprognose?

Bei positiver Fortbestehensprognose besteht keine Insolvenzantragspflicht, die Prüfung des Überschuldungstatbestands entfällt. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit und damit negativer Fortbestehensprognose ist die Prüfung der rechnerischen Überschuldung durch Erstellung einer Überschuldungsbilanz notwendig. Deckt im Fall einer außergerichtlichen Liquidation das Reinvermögen die Gesamtverbindlichkeiten besteht Insolvenzantragsrecht, sonst Insolvenzantragspflicht. Eine Fortbestehensprognose enthält kein Bewertung der Sanierungsfähigkeit des Unternehmens.

Wer entscheidet: Sanierungsgutachten oder nur Fortbestehensprognose?

Die Bank entscheidet: Fortbestehensprognose oder Sanierungsgutachten. Ihre Bank prüft und legt fest, ob über die Fortbestehensprognose hinaus ein deutlich aufwändigeres Gutachten notwendig ist. Insbesondere bei kleineren Unternehmen genügt den Finanzierern gegebenenfalls eine deutlich günstigere Fortbestehensprognose. Ein Schuldner vermag auf sein Finanzinstitut einwirken, dass ein teures Gutachten nicht erforderlich ist. In manchen Fällen gelingt das, in manchen Fällen nicht.

Wofür ist ein Sanierungsgutachten sonst noch erforderlich?

Textbild: Wofür ist ein Sanierungsgutachten sonst noch erforderlich?

Ein Sanierungsgutachten ist darüber hinaus notwendig 5

  • als Grundlage einer Finanzierungsentscheidung in der Krise des Unternehmens 5, nicht für finanzierende Banken und beteiligte Finanzierungspartner, sondern für (geschäftsführende) Gesellschafter, Geschäftsführung, Geschäftsleitung, Management des Unternehmens zur Beratung und zum Klären von Fragen zu Sanierung und Restrukturierungskonzept, Umsetzung des Turnarounds, wesentlichen Maßnahmen bei Produkten, Leistungen, Prozessen, rechtlichen und finanzwirtschaftlichen Maßnahmen,
  • um Gläubiger des Unternehmens zu entlasten, die in Kenntnis einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners einer Teilzahlungsvereinbarung zustimmen 6,
  • Organe im Zusammenhang mit strafrechtlichen (beispielsweise Paragraphen 283 ff. StGB) oder zivilrechtlichen Haftungsaspekten (Paragraph 64 GmbHG) zu entlasten 5.
Darüber hinaus
  • um das Sanierungsprivileg nach Paragraph 39 Abs. 4 InsO zu sichern 5,
  • als Basis für Verhandlungen mit Stakeholdern (beispielsweise in Verbindung mit Kapitalmaßnahmen) 7 und Geschäftspartnern,
  • als Grundlage für die Gewährung öffentlicher Beihilfen 5.
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Sie sind Geschäftsführer, Gesellschafter, Eigentümer, Anteilseigner, Vorstand, Aufsichtsrat, Kreditgeber, Kreditversicherer, Lieferant, Gläubiger, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer eines Krisenunternehmens?

Sie haben Fragen, suchen Hilfe, Beratung, Antworten zu beispielsweise folgenden Themen?

Ausgangssituation

Besprechung Geschäftsmodell mit Geschäftsführung, dabei unter anderem

  • Beurteilung Ausgangslage, Ertragslage, Bilanzen, sowie
  • Möglichkeiten
    • zum Stabilisieren des Geschäftsbetriebs,
    • zur Bereinigung defizitärer Kerngeschäfte und defizitärer Nebengeschäfte,
    • zum Verbessern und Realisieren von Optimierungsmöglichkeiten bei Erzeugnissen, Leistungen, Prozessen.
  • Welche Einschätzung zu Markt, Wettbewerb, Positionierung, Krise, Ursachen, Ergebnissituation, operativen, rechtlichen Risiken, Lösung akuter Probleme, zukünftiger Ergebnisentwicklung ist realistisch?
  • Wo sind deutliche Kostenreduzierungen und Einsparungen bei Organisation, Funktionen, Geschäftsprozessen, Produktionsprozessen, Personalkosten (Löhne, Gehälter), Material, sonstigem betrieblichen Aufwand auf Dauer realisierbar?
  • Welche Ertragsrendite ist im Markt- und Wettbewerbsumfeld erreichbar?

Fortbestehensprognose

Mit einer Fortführungsprognose prüfen gesetzliche Vertreter (Geschäftsführer, Vorstände) ein Unternehmen auf Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzantragsgrund, beurteilen das Bestehen von Insolvenzreife. Die Prognose bietet Rechtssicherheit vor Insolvenzverschleppung und Schutz vor Anfechtungsrisiken. Die Fortbestehensprognose berücksichtigt die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu (drohender) Zahlungsunfähigkeit und Haftung in der Unternehmenskrise.

  • Welche ersten betrieblichen, leistungswirtschaftlichen, finanzwirtschaftlichen Maßnahmen zur Abwendung der Insolvenzgefährdung des Unternehmens sind möglich?
  • Was heißt Aufrechterhaltung Zahlungsfähigkeit mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ bei positiver Fortführungsprognose?
  • Wann besteht Insolvenzantragspflicht?
  • Durch welche Maßnahmen ist Kapitaldienstfähigkeit erzielbar?

Sanierungsgutachten
Das Wort "Sanierungsgutachten" mit Buchstabenwürfeln geschrieben

Ziele einer Sanierung und des zugehörigen Gutachtens sind die Wiederherstellung von Rendite-, Kapital-, Wettbewerbsfähigkeit. Am Ende beurteilt das Gutachten die Sanierungsfähigkeit.

 

Die Erstellung von Sanierungsgutachten nach dem Standard S6 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. enthält folgende Kernbestandteile:

  • Auftragsgegenstand, Auftragsumfang,
  • Basisinformationen zur wirtschaftlichen und rechtlichen Ausgangslage, einschließlich Ertragssituation, Vermögenssituation, Liquiditäts-, Finanzsituation,
  • Beurteilung Deckungsbeiträge und damit Rentabilität von Geschäften,
  • für jedes Krisenstadium erfolgen Untersuchung, Beschreibung, Wertung identifizierter Krisenursachen und Verluste,
  • Vorliegen einer Insolvenzgefahr, -antragspflicht analysieren,
  • Beurteilung Entwicklung Märkte und jeweiliges Wettbewerbsumfeld,
  • Darstellen von Stärken, Schwächen, Chancen, Risiken (SWOT – Strengths, Weaknesses, Opportunities, Threats).
  • je nach Ausgangssituation ist eine Neuausrichtung der Strategie oder gar eine umfassende Strategieentwicklung notwendig.
    Im Ergebnis: Definition Leitbild des sanierten Unternehmens, Ableitung Sanierungsstrategie.
  • Abbildung leistungswirtschaftlicher und finanzwirtschaftlicher Sanierungsmaßnahmen in integrierter Sanierungsplanung (Ertrags-, Vermögens-, Finanzplanung) als Mehrjahresplanung auf Wochen- und Monatsbasis:
    • Die integrierte Unternehmensplanung bildet die Strategie der Kerngeschäfte, zukünftige Erfolgsaussichten dieser Geschäfte und unternehmerische Ziele ab,
    • Prognosezeitraum mindestens drei Geschäftsjahre
    • möglichst genaue Darlegung getroffener Annahmen, Prämissen.

Maßnahmen beispielsweise:

  • Reduzierung Geschäftsmodell und Wertschöpfung auf profitable Kerngeschäfte,
  • Schließung von Standorten und Nebengeschäften mit unzureichender Ertragskraft,
  • Anpassung Struktur, Organisation, Geschäftsprozesse, IT-Systeme des Unternehmens,
  • Reduzierung Working Capital (Forderungen eintreiben, Verbindlichkeiten strecken, Bestände senken).

Zur Finanzierung: Finanzierer und Investoren haben klare Anforderungen. TWI-Sanierungsberater

  • führen gemeinsam mit Ihnen Verhandlungsgespräche mit finanzierenden Banken und Kreditinstituten zu einer tragfähigen Finanzierungslösung,
  • stimmen das Sanierungskonzept mit allen Beteiligten ab,
  • erklären Sanierungsmaßnahmen und die notwendige Finanzierung.

Abschließend:

  • Beurteilung Rendite, -Wettbewerbsfähigkeit, Kapitaldienstfähigkeit, Sanierungsfähigkeit,
  • zusammenfassende Berichterstattung.

Sanierung

Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt zur Bewältigung von Sanierungssituationen eine ausreichend angemessene, grundlegende, durchgreifende, ganzheitliche Sanierung durch Analyse, Entwicklung, Umsetzung eines Sanierungs-, Restrukturierungskonzepts am Leitbild des sanierten Unternehmens. Zahlreiche operative betriebswirtschaftliche, arbeitsrechtliche, gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, bilanzielle Gestaltungsmöglichkeiten, nachhaltige Turnaround-Maßnahmen existieren. Nur:

Wie Vorgehen bei Entwicklung, Umsetzung, Bewältigung von Sanierungsweg, Sanierungsprozess, -aufgaben, wie beim Projektmanagement, in welcher Struktur?

Finanzierer fordern zwingend die Begleitung von außenstehender, unabhängiger, externer Stelle, sowie ein einheitliches, aktives, wirksames Controlling der Restrukturierungs-, Sanierungsmaßnahmen.

Im Krisenfall sind die Wahl eines unternehmerisch erfahrenen und Branchen erfahrenen Sanierungsberaters als Partner für Sanierungsgutachten und eine aktive Zusammenarbeit von entscheidender Bedeutung. Vertrauen Sie bei Sanierung, Restrukturierung, Turnaround auf Erfahrung, fachspezifische Kompetenz, Know-how, Projektmanagement von TWI. Sanierungsexperten stehen Ihnen als professionelle Gutachtenersteller für Sanierungsgutachten zur Verfügung, begleiten den Umsetzungsprozess.

Kleinere Unternehmen

Welche Anforderungen gelten für kleine, weniger komplexe Unternehmen bei Erstellung von Sanierungsgutachten?

Berichtswesen

Finanzinstitute verlangen begleitend zur Umsetzung des Sanierungskonzepts ein Reporting zum Stand der Sanierungsmaßnahmen. Struktur, Fokus, Umfang, Entwicklung, Darstellung, Beispiele auf Anfrage.

Insolvenz

Wie bereite ich einen Insolvenzantrag vor?

Wer ist mein Partner zur Beantwortung rein rechtlicher und juristischer Fragen?

Die Prüfung des Sanierungswegs Insolvenz erfolgt in Zusammenarbeit mit einem Insolvenzverwalter mit Zielsetzung

  • Fortführung der Unternehmenstätigkeit mit neuem Rechtsträger, statt Fortführen des Unternehmens auf altem Rechtsträger (übertragende Sanierung – Übertragung Anlagevermögen, Umlaufvermögen auf neuen Rechtsträger per Asset Deal),
  • Auswahl Möglichkeiten von Insolvenzverfahren (Regelinsolvenzverfahren, Insolvenzplanverfahren, Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung nach ESUG),
  • Entwicklung Insolvenzplan.
Handelsrechtliche Fortführungsprognose

Ermittlung tatsächlichen, rechtlichen Gegebenheiten anhand TWI-Checkliste, die gegen Fortführungsfähigkeit der Tätigkeit des Unternehmens sprechen.

TWI - Management Partner für Unternehmenssanierung, Restrukturierung, Turnaround

TWI führt keine Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Insolvenzberatung durch. Kunden nutzen das TWI-Netzwerk aus

  • Partner-Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs-Kanzleien bei Fragen zu Steuern, steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, Jahresabschluss.
  • Partner-Rechtsanwälte, -Fachanwälte für Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter bei rechtlichen Fragen zu Insolvenzverfahren (Regelinsolvenzverfahren; Insolvenzplanverfahren – Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren), Haftungsrisiken und Schadensersatz bei Insolvenz
  • Partner-Rechtsanwälte, Fachanwälte für Strafrecht, Insolvenzstrafrecht, insbesondere bei Insolvenzdelikten, beispielsweise bei Vorliegen von Haftungstatbeständen.
    • Voraussetzung strafrechtlicher Verfolgbarkeit von Handlungsweisen gemäß Paragraph 283 Strafgesetzbuch StGB sind:
      • objektive Zahlungseinstellung,
      • Insolvenzverfahrenseröffnung Firmenvermögen,
      • Ablehnung Insolvenzeröffnungsantrag mangels Verfahrenskosten deckender Masse. 8
    • Tatbestände sind:
      • Bankrott
        • Beeinträchtigung Vermögensbestandteile 9,
        • Spekulationsgeschäfte, unwirtschaftliche Ausgaben 10,
        • Waren-, Wertpapierverschleuderung 11,
        • Vortäuschen Rechte Dritter, Anerkennen fremder Rechte (Scheingeschäfte) 12,
        • Buchführungs-, Bilanzdelikte 13
        • Unterlassene, mangelhafte Buchführung 14,
        • Beiseiteschaffen, Vernichten Handelsbücher 15,
        • mangelhafte, nicht rechtzeitige Bilanzaufstellung 16,
        • Handlungen außerhalb der Krise (Herbeiführung) 17,
        • versuchter Bankrott 18,
      • besonders schwerer Bankrott 19,
      • Verletzung Buchführungspflicht 20,
      • Gläubigerbegünstigung 21,
      • Schuldnerbegünstigung 22.
    • Begleitdelikte sind:
      • Insolvenzverschleppung 23,
      • Untreue 24,
      • Beitragsvorenthaltung
        • Vorenthalten Arbeitnehmeranteile (Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Bundesanstalt für Arbeit) 25,
        • Vorenthalten Arbeitgeberanteile 26.

TWI - Management Partner für Sanierung, Turnaround, Interim Management

Peter Hauk, Inhaber, Geschäftsführer, TWI Management Projekte GmbH, Starnberg

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