Fortführungsprognose Muster (HGB)

Foto von Peter Hauk, Ansprechpartner zu Aussetzung Insolvenzantragspflicht bei TWI

Ansprechpartner
Peter Hauk
Inhaber, Geschäftsführer
TWI Management Projekte GmbH, Starnberg
Telefon: 08151 / 44 666-0
E-Mail: info@twi-mp.de

Fortführungsprognose (HGB) – Anforderungen Erstellung

Handelsrechltiche Fortführungsprognose Muster: Welche Muster existieren?

Keine. TWI nutzt für handelsrechtliche Fortführungsprognosen ein eigenes Muster als Arbeitsvorlage, da kein Muster, offizieller Prüfungsstandard von IDW, Bundessteuerberaterkammer verfügbar.

  • Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) definiert kein Muster, keinen Prüfungsstandard für handelsrechtliche Fortführungsprognosen analog dem IDW S11 Standard 1 als Arbeitsvorlage für insolvenzrechtliche Fortführungsprognosen oder analog dem IDW S6 Standard 2 als Arbeitsvorlage für Sanierungsgutachten.
  • Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) definiert ebenfalls kein Muster für handelsrechtliche Fortführungsprognosen.
    Das nachfolgend beschriebene Muster von TWI für die Erstellung handelsrechtlicher Fortführungsprognosen dient als Arbeitsvorlage, berücksichtigt BGH-Rechtssprechung, sowie die Anforderungen der Bundessteuerberaterkammer.

Handelsrechtliche Fortführungsprognose Muster: Was muss ein Muster laut BGH erfüllen?

Der BGH fordert bei ernsthaften Indizien die gegen das Fortführen der Unternehmenstätigkeit sprechen eingehende Untersuchungen im Rahmen einer handelsrechtlichen Fortführungsprognose.

Der BGH sagt im Urteil IX ZR 285/14 vom 26.01.2017:

Handelt es sich nach den Umständen des Falles um ernsthafte Indizien, die eine Unternehmensfortführung zweifelhaft erscheinen lassen, darf ein Jahresabschluss nur dann unbesehen auf der Grundlage der Fortführungswerte erstellt werden, wenn an Hand konkreter Umstände feststeht, dass diese belastenden Indizien einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit jedenfalls nicht entgegenstehen.
Andernfalls haben die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft eingehende Untersuchungen durchzuführen und dabei an Hand aktueller, hinreichend detaillierter und konkretisierter interner Planungsunterlagen zu analysieren, ob weiterhin von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist (explizite Fortführungsprognose […]) 3.

Dies ist für ein Muster handelsrechtlicher Fortführungsprognosen einzubeziehen.

Handelsrechtliche Fortführungsprognose Muster: Was fordert die BStBK im Kern?

Die Bundessteuerberaterkammer fordert für handelsrechtliche Fortführungsprognosen eine integrierte Finanzplanung (Ertragsplanung, Bilanzplanung, Liquiditätsplanung).

Die Bundessteuerberaterkammer sagt in ihren Hinweisen zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen in Bezug auf Gegebenheiten, die der Fortführungsannahme des Unternehmens entgegenstehen:

[…] werden die Gegebenheiten nicht durch entgegenwirkende Tatsachen überlagert (zum Beispiel ausreichende stille Reserven, verbindliche Kapitalzusagen seitens der Gesellschafter), hat die Geschäftsführung eingehende Untersuchungen anhand qualifizierter Planungsunterlagen, insbesondere anhand einer integrierten Erfolgs-, Vermögens-, Liquiditätsplanung, durchzuführen, ob weiterhin (mindestens 12 Monate) von einer Unternehmensfortführung auszugehen ist. […] 4.

Gemeint ist damit eine integrierte Finanzplanung (Ertragsplanung, Bilanzplanung, Liquiditätsplanung).

Dies ist für ein Muster handelsrechtlicher Fortführungsprognosen – nachfolgend Fortführungsprognosen (HGB) genannt – zu befolgen.

Fortführungsprognose Muster (HGB): Was fordert die BStBK noch?

Bei erkennbaren Risiken die gegen das Fortführen der Tätigkeit des Unternehmens sprechen fordert die Bundessteuerberaterkammer im Rahmen einer Fortführungsprognose (HGB) die Dokumentation betriebswirtschaftlich organisatorischer oder sachverhaltsgestaltender Maßnahmen.
Die Bundessteuerberaterkammer führt aus:

Die Annahme der Unternehmensfortführung ist von der Geschäftsführung besonders zu prüfen, wenn Hinweise auf Risiken erkennbar sind, die eine Unternehmensfortführung zweifelhaft erscheinen lassen 5.

Ist es angesichts dieser Risiken objektiv betrachtet fehlerhaft von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen und wurden

  • keine betriebswirtschaftlich organisatorischen Maßnahmen, oder
  • keine sachverhaltsgestaltenden Maßnahmen getroffen,

ist davon auszugehen, dass

  • tatsächliche Gegebenheiten oder
  • rechtliche Gegebenheiten

gemäß Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB vorliegen, so dass der Grundsatz der Unternehmensfortführung nicht angewendet werden kann 6.

Erklärend führt die Bundessteuerberaterkammer für die Fortführungsprognose (HGB) weiter aus:

Unter organisatorischen Maßnahmen sind Maßnahmen zu verstehen, die zur Ergebnisverbesserung (zum Beispiel Maßnahmen zur Umsatzerhöhung beziehungsweise Kostenminderung) oder Liquiditätsverbesserung (zum Beispiel Sale and Lease back) führen 7.

Als typische sachverhaltsgestaltende Maßnahmen bei Risiken, die der Annahme der Unternehmensfortführung entgegenstehen, gelten abhängig von den jeweiligen Gegebenheiten Gesellschafterzuschüsse, Rangrücktritts-, Patronatserklärungen, aber zum Beispiel auch Umstrukturierungen zur Auflösung stiller Reserven 8.

Fortführungsprognose Muster (HGB): Was empfiehlt die BStBK?

Die Bundessteuerberaterkammer empfiehlt die Dokumentierung erkannter organisatorischer, sachverhaltsgestaltender Risiken im Erstellungsbericht, die Erläuterung einschätzungsrelevanter Bilanzpositionen.

Der Bericht über die Erstellung eines Jahresabschlusses sollte die Risiken, die der Annahme der Unternehmensfortführung entgegenstehen, im Abschnitt Grundlagen des Jahresabschlusses gesondert darstellen. Dabei sind die betriebswirtschaftlichen organisatorischen oder sachverhaltsgestaltenden Maßnahmen des Auftraggebers gegen Risiken, die der Annahme der Unternehmensfortführung entgegenstehen, zu beschreiben […] 9.

Außerdem dürfte es in der Regel erforderlich sein, die für die Einschätzung relevanten Bilanzposten zu erläutern 10.

Für die Fortführungsprognose (HGB) sind diese Erläuterungen unerlässlich.

Fortführungsprognose Muster (HGB) – Vorgehensweise, Arbeitsinhalte

Welche Vorgehensweise beinhaltet eine Fortführungsprognose (HGB)?

Unter Beachtung der genannten Anforderungen hat ein Projekt zur Erstellung einer Fortführungsprognose (HGB) durch TWI zwei Phasen:

  • Phase 1 – Grundlagenerarbeitung: Grundlagen Fortführungsprognose (HGB) erarbeiten (2-4 KW)
  • Phase 2 – Prognoseerstellung: Fortführungsprognose (HGB) erstellen (1-2 KW)

Im Ergebnis ist die Fortführungsannahme

  • aufrechtzuerhalten, nach Fortführungswerten zu bilanzieren oder
  • zu versagen, nach Liquidationswerten zu bilanzieren.

Die Arbeitsinhalte beider Phasen nachfolgend im Einzelnen.

Arbeitsinhalte Phase 1: Grundlagen Fortführungsprognose (HGB) erarbeiten (2-4 KW)

Arbeitsinhalte:

  • Geschäftsentwicklung analysieren,
  • Ertragslage, Bilanzsituation, Finanzlage zum Bilanzstichtag darstellen,
  • Indizien, die Fortführen des Unternehmens zweifelhaft erscheinen lassen benennen,
  • tatsächliche, rechtliche Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an Fortführung Unternehmenstätigkeit aufwerfen können, ermitteln, sowie deren Effekte qualifizieren, quantifizieren,
  • Prognosezeitraum festlegen (Mindestzeitraum bis folgender Bilanzstichtag),
  • Entwicklung Markt-, Wettbewerbsumfeld, erwartete Entwicklung Unternehmen beschreiben, der Prognose zu Grunde legen,
  • Integrierten Finanzplan (Ertragsplanung, Bilanzplanung, Liquiditätsplanung) für Prognosezeitraum erstellen,
    • Ist eine Insolvenzgefährdung erkennbar fordern Insolvenzrechtsprechung, -recht eine insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose, wobei dann der Prognosezeitraum auf das laufende, das folgende Geschäftsjahr verlängert wird,
  • Organisatorische, sachverhaltsgestaltende Maßnahmen, die Auswirkungen von Negativereignissen, tatsächlichen, rechtlichen Gegebenheiten wirksam beseitigen, erarbeiten.
    • Maßnahmen in den integrierten Finanzplan aufnehmen, die wahrscheinlich realisierbar sind. Die Durchführbarkeit dieser Maßnahmen hängt vom Willen, Durchsetzungsvermögen der gesetzlichen Vertreter ab.
    • mit zunehmendem Konkretisieren einer der Fortführungsannahme entgegenstehenden Gegebenheit sind umso höhere Anforderungen an den Realisierungsgrad der Gegenmaßnahme zu stellen.
  • Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Ertrags-, Bilanz-, Liquiditätsplanung fortschreiben,
  • gegebenenfalls weiterhin noch vorliegende Negativereignisse, tatsächliche, rechtliche Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können, sowie deswegen vorliegende, wesentliche Unsicherheiten beziehungsweise bestandsgefährdende Risiken benennen.

Dieses Muster für die Grundlagenerarbeitung der Fortführungsprognose (HGB) ist an die besondere Situation des Einzelfalls anzupassen.

Anmerkungen

  • Zu bestandsgefährdenden Risiken heißt es in Paragraph 322 Abs. 2 Satz 3 HGB: Auf Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens gefährden, ist gesondert einzugehen.
  • Eine wesentliche Unsicherheit beziehungsweise ein bestandsgefährdendes Risiko bestehen, wenn
    • ihre Angabe im Abschluss erforderlich ist, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-, Ertragslage zu erreichen und
    • entsprechende Erläuterungen im Abschluss erforderlich sind, um einen irreführenden Abschluss zu vermeiden 11.

Arbeitsinhalte Phase 2: Fortführungsprognose (HGB) erstellen (1-2 KW)

Arbeitsinhalte:

  • Prognose des wirtschaftlichen Umfelds, der Unternehmensentwicklung, der Durchführbarkeit von betriebswirtschaftlich organisatorischen, sachverhaltsgestaltenden Maßnahmen zu einer Gesamtaussage über die Tragfähigkeit der Fortführungsannahme des Unternehmens verdichten,
  • Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch gesetzliche Vertreter einschätzen lassen (Fortführungsprognose HGB), insbesondere
    • den von den gesetzlichen Vertretern verfolgten Prozess zum Umsetzen der Maßnahmen beschreiben,
    • die der Einschätzung zugrundeliegenden Prämissen beschreiben,
    • die Pläne für zukünftige Maßnahm<en, deren Durchführbarkeit erläutern.

Dieses Muster für die Prognoseerstellung der Fortführungsprognose (HGB) ist an die besonderen Umstände des Einzelfalls anzupassen.

Für das Beurteilen der Fortführungsaussichten ist bezüglich der tatsächlichen, rechtlichen Gegebenheiten auf deren Gesamtsituation abzustellen, da diese als gleichwertig anzusehen sind.

Wie geht das Ergebnis der Fortführungsprognose (HGB) in die Jahresabschlusserstellung ein?

Das Endergebnis der Fortführungsprognose (HGB) ist beim Bilanzieren, also bei Ansatz, Bewertung, Ausweis der Vermögenswerte bei Jahresabschlusserstellung, zu einzubeziehen:

Bei Aufrechterhalten der Fortführungsannahme, ist nach Fortführungswerten zu bilanzieren.

  • Der Bilanzaufsteller bestätigt mit seiner Unterschrift unter den Jahresabschluss, dass ihm keine Umstände bekannt sind, die zu einer Abkehr von der Fortführungsvermutung zwingen 12.
  • Ergeben sich im Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder Ereignissen wesentliche Unsicherheiten beziehungsweise bestandsgefährdende Risiken ergeben, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zum Fortführen der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können und ist das Unternehmen daher möglicherweise nicht in der Lage, im gewöhnlichen Geschäftsverlauf seine Vermögenswerte zu realisieren, sowie seine Schulden zu begleichen, sind diese wesentlichen Unsicherheiten beziehungsweise bestandsgefährdende Risiken im Anhang, unter der Bilanz oder im Lagebericht anzugeben 13.

Bei Versagen der Fortführungsannahme, ist nach Liquidationswerten zu bilanzieren.

  • Die Fortführungsvermutung entfällt erst, wenn es objektiv fehlerhaft wäre, vom Aufrechterhalten der Unternehmenstätigkeit auszugehen 14.
  • Tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten müssen sich derart konkretisieren, dass die Unternehmenstätigkeit innerhalb des Prognosezeitraums eingestellt werden wird 15.
  • Beim „Break up“ ist ein Fortführen des Unternehmens nicht mehr möglich beziehungsweise die Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt. Das Beenden der Unternehmenstätigkeit, ist bei der Bewertung von Vermögen, Schulden zu einzubeziehen. Bewertung Aktiva, Passiva erfolgt dann nach Liquidationswerten.
  • Ziel der Rechnungslegung im Liquidationsfall ist die Reinvermögensermittlung, statt die periodengerechte Erfolgsermittlung.
    Bei Bewertung ist die Vermögensverwertung durch Abwickeln, Veräußern oder Zerschlagen des Geschäftsbetriebs zu beachten.

Die dargestellten Phasen Grundlagenerarbeitung, Prognoseerstellung der Fortführungsprognose (HGB) sind an den Einzelfall anzupassen.

Fortführungsprognose (HGB) – Konsequenzen bei Wegfall Regelvermutung

Was erfolgt bei Wegfall der Fortführungsannahme (going concern)?

Bei freiwilliger Unternehmenseinstellung (stiller, offener Liquidation) durch Gesellschafterbeschluss Liquidationseröffnungsbilanz aufstellen 16.

Bei ungeplanter Beendigung Unternehmensfortführung bis Beendigung Geschäftsbetrieb verwertbare Vermögensgegenstände aktivieren, Schulden passivieren, Bewertung nach Stichtagsprinzip 17. Prinzipien der Einzelbewertung 18 19, Vorsicht, Realisation, Imparität (gelten weiterhin) 18 20.

Welche Konsequenzen für die Bewertung hat der Wegfall der Fortführungsannahme?

Konsequenzen für Bewertung (Beispiele):

  • Vermögensgegenstände
    • unter Veräußerungsgesichtspunkten 21 oder Auflösungsgesichtspunkten 22 bewerten, nach allgemeinen Bewertungsregeln zu Anschaffungs-, Herstellkosten 23, ohne diese zu überschreiten 22 23, gegebenenfalls zu niedrigerem Marktpreis 24 oder Zerschlagungswerten,
    • abnutzbares Anlagevermögen planmäßig um auf voraussichtliche Nutzungsdauer verteilte Abschreibungen vermindern 24,
    • vorgesehene Dauer der Abwicklung, Liquidation bei Ermitteln Zeitwerte berücksichtigen 25 26,
    • Vermögensänderungen infolge Wegfall Fortführungsprämisse als laufende Geschäftsvorfälle bei Jahresabschlusserstellung bilanzieren (Bilanzidentität wahren) 27,
    • Mehrerlöse bei (geplantem) Verkauf des gesamten Betriebs, von Betriebsteilen nicht berücksichtigen 28, Gewinnrealisierung erst beim Abgang 29.
  • Schulden
    • Bewertung mit Erfüllungsbetrag 30 31,
    • unter Beachtung vorzeitiger Fälligstellung 30 32,
    • beim Ermitteln des Erfüllungsbetrags von Rückstellungen den der voraussichtlichen Restlaufzeit entsprechenden Abzinsungsbetrag für grundsätzlich gebotene Rückstellungsdiskontierung beachten 33,
    • durch Abkehrung von Fortführungsannahme (going concern) verursachte Verpflichtungen berücksichtigen 21, beispielsweise
      Berücksichtigung Abbruch-, Entsorgungskosten, ähnliche Kosten möglichst bereits bei Bewertung 34,
    • Berücksichtigung Rückstellungen für Abwicklungsverpflichtungen 21, beispielsweise Sozialpläne, Abfindungen Mitarbeiter 35, Rückbau-, Abbruchverpflichtungen 36, Verpflichtungen aus Altlastenbeseitigung 37, drohende Verluste aus zu erfüllenden Verträgen, deren zukommende Leistung nicht mehr verwertet werden kann 38, Pensionsrückstellungen für mittelbare Pensionsverpflichtungen, Altzusagen 39,
    • Ansammlungsrückstellungen auf Erfüllungsbetrag aufwerten 40,
      Keine Saldierung von Rückstellungen, die aus der Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens resultieren mit zu erwartenden Erlösen aus deren Einstellung 41.
  • Rechnungsabgrenzungsposten
    • Rechnungsabgrenzungsposten nicht mehr erfüllbarer Verträge erfolgswirksam auflösen 42 43,
    • ebenso aktivierten Geschäftswert, Firmenwert 44 45.

Konsequenzen für Ausweis, Ansatz bei Aufgabe der Fortführung der Tätigkeit des Unternehmens auf Anfrage im Mandat.

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TWI – Partner für Sanierung, Restrukturierung, Turnaround

Sanierungsberatung, Sanierungsexperten – Berater, Interim Manager

Sie sind gesetzlicher Vertreter – Geschäftsführer, Vorstand – eines Unternehmens in der Krise, Aufsichtsrat, Gesellschafter, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Bank, Lieferant, anderer Stakeholder?

  • Ihr Steuerberater, Wirtschaftsprüfer fordert von gesetzlichen Vertretern (Geschäftsführer, Vorstand) eine explizite Fortführungsprognose (HGB)?
  • Ihre Gesellschaft (Handelsbilanz) ist bilanziell überschuldet?
  • Bank, Steuerberater fordern von gesetzlichen Vertretern (Geschäftsführer, Vorstand) eine insolvenzrechtliche Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose) nach IDW S11?
  • Ihre Bank fordert ein Sanierungsgutachten mit Sanierungskonzept nach IDW S6 (IDW S6 Gutachten) eines unabhängigen, externen Dritten, eines sachverständigen Sanierungs-, Unternehmensberaters?
  • Sie benötigen Beratung, Erfahrung, Unterstützung, umfassendes Fachwissen zu Fortführungsprognosen, Wiederherstellen Zahlungsfähigkeit, Beseitigen Überschuldung?

Sie haben Fragen beispielsweise zu folgenden Themen?

Fortführungsprognose (HGB)

Beurteilen Fortführungsfähigkeit entsprechend IDW Prüfungsstandard Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 270 n.F.) 8,

  • zur Beurteilung rechtlicher, tatsächlicher Gegebenheiten, die gegen Fortführung der Unternehmenstätigkeit sprechen,
  • als Hilfe bei Entscheidung zur Bewertung von Vermögensgegenständen, Schulden im Jahresabschluss
  • bei Verlusten, statt nachhaltiger Gewinne,
  • wenn bilanzielle Überschuldung droht, bereits eingetreten ist,
  • keinem leichten Zugriff auf finanzielle Mittel.
Sonderfälle Fortführungsprognose (HGB)

Teilschließung Unternehmen

  • stillzulegender Unternehmensteil 46, nicht mehr zum dauerhaften Betrieb gewidmete Vermögensteile, -gegenstände 47 im Umlaufvermögen nach Liquidationsgesichtspunkten ansetzen
  • mit Liquidationserträgen begrenzt auf Anschaffungs-, Herstellkosten bewerten 46,
  • Zeitwerte nur, sofern Anschaffungs-, Herstellkosten nicht überschritten 48, dabei
    • beim Zeitwerte ermitteln voraussichtliche Abwicklungs-, Liquidationsdauer berücksichtigen 49, beispielsweise
    • bei kurzfristigem Zerschlagen gegebenenfalls mit entsprechend niedrigeren, erzielbaren Verwertungserlösen rechnen 50,
    • im Anhang soweit gefordert gesondert erläutern 51.

Unternehmen in Sanierung

  • Stand Maßnahmenumsetzung erläutern,
  • Folgen für Fortführungsprämisse beschreiben,
    • dazu zum Beispiel Maßnahmenplan,
      • unterteilt in jeweils strukturelle, strukturneutrale Maßnahmenmodule, -projekte, -arbeitspakete.
      • Ziel, Status Umsetzung entscheidender Sanierungs-, Restrukturierungsmaßnahmen erläutern,
      • Für Sanierungs-, Restrukturierungsmaßnahmen mit maßgeblichen Abweichungen Ist zu Plan:
        • Termin (Meilensteine), Realisierungsgrad beschreiben,
        • Maßnahmeneffekt abschätzen
        • auf Umsatz, Ergebnis, Liquidität für Berichtszeitraum als
          • Full-Year-Betrag (FY), Effekte auf vergangenes, aktuelles Geschäftsjahr,
          • Year-to-date-Betrag (YTD), von Geschäftsjahresbeginn bis Berichtslegungsstichtag,
          • Beträge für gegebenenfalls weitere Berichtsjahre,
          • jeweilige Gesamtbeträge über Zeitachse nach Monaten verteilen,
        • Abschätzungs-, Berechnungsgrundlage beschreiben,
      • in analoger Vorgehensweise, Struktur jeweils Abweichungseffekt beschreiben,
  • Effekte Abweichungen auf Fortführungsprämisse darlegen.

Start-up-Unternehmen, Gründungsunternehmen

  • Einhaltung Meilensteine Existenzgründungsvorhaben prüfen 52, gegebenenfalls
    • Prognosezeitraum erweitern 53,
    • Fortführungsannahme mit Berücksichtigung sämtlicher Chancen, Risiken neu bewerten,
    • Absichtserklärung, Finanzierungszusagen Finanzierungspartner einholen,
    • Bescheinigung einschränken 52.

Kreditausreichung, -prolongation

  • Wenn Kreditausreichung, -prolongation Fortführungsprämisse voraussetzt:
    • Absichtserklärung Bank, zumindest substantielle Erklärung Mandant zu bisherigen Finanzierungs-, Bankgesprächen einholen,
    • Bescheinigung einschränken 54 55.
Insolvenzrechtliche Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose)

Insolvenzreifeprüfung nach IDW Standard Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S11) 56 (betriebswirtschaftliche Methode) zum Beispiel mit

  • Prüfung Zahlungsunfähigkeit (Zahlungsfähigkeitsprognose)
    • Ermittlung Liquiditätslücke zum
      • Stichtag durch Liquiditätsstatus – Saldo
        • verfügbare finanzielle Mittel (Aktiva I) 57,
        • fällige 58, eingeforderte 59 Verbindlichkeiten Passiva I 60,
      • Ende der Dreiwochenfrist durch Liquiditätsbilanz – Saldo innerhalb drei Wochen
        • flüssig zu machende, finanzielle Mittel Aktiva II 61 62,
        • fällig werdende, eingeforderte Verbindlichkeiten Passiva II 63 64 65,
    • Sanierungsmaßnahmen zum Beseitigen aktueller Zahlungsunfähigkeit zum Beispiel durch
      • Verschiebung Fälligkeiten von Verbindlichkeiten durch Stundung, Ratenzahlung,
      • Eliminierung fälliger Verbindlichkeiten durch entsprechende Rangrücktrittserklärungen Gesellschafter, Banken, Forderungsverzicht, harte Patronatserklärung,
    • Wenn Liquiditätslücke
      • größer 10 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten
        • nach 3 bis 6 Monaten ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschlossen 66 67 und Zuwarten den Gläubigern zumutbar 68?
      • kleiner 10 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten
        • nach 3 bis 6 Monaten vollständig geschlossen 69 70?
    • Wenn
      • nein: Insolvenzantragspflicht,
      • ja, Zahlungsstockung, dann
        • Prüfung drohende Zahlungsunfähigkeit
          • Zahlungsfähigkeit laufendes, folgendes Geschäftsjahr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufrechtzuerhalten?
          • Wenn
            • ja: positive Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose)
            • nein: negative Fortführungsprognose,
              • drohende Zahlungsunfähigkeit,
              • Überschuldungsprüfung notwendig.

Mehr zu Prüfung Zahlungsunfähigkeit.

Indizien Zahlungseinstellung,-unfähigkeit

Indizien Zahlungseinstellung 71, -unfähigkeit durch Nachweis

  • wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen 72, beispielsweise
    • Steuerrückstände,
    • längere Nichtzahlung Sozialversicherungsbeiträge 73,
    • Häufung gerichtlicher Mahnbescheide,
    • fruchtlose Pfändungen, Vollstreckungen Gerichtsvollzieher,
    • Abgabe eidesstattliche Versicherung Schuldner,
    • zurückgegebene Lastschriften mangels Kontodeckung,
    • Nichtzahlen wiederkehrender Verbindlichkeiten betriebsnotwendiger Leistungen,
    • Kündigung, Androhung Kündigung Bankkredite 74 aufgrund fortlaufender Überziehung 75,
    • ausdrückliche Erklärung, Zahlungen nicht leisten zu können,
  • weiterer Indizien, beispielsweise
    • Ignorierung Rechnungen, Mahnungen,
    • keine Zahlung
      • Löhne, Gehälter,
      • Sozialversicherungsabgaben,
      • sonstige Betriebskosten,
    • Insolvenzanträge Gläubiger (Gläubigerantrag) 75.
Überschuldungsprüfung

Notwendig bei

  • drohender Zahlungsunfähigkeit,
  • nicht durch Eigenkapital gedecktem Fehlbetrag in Bilanz (bilanzielle Überschuldung, Unterbilanz) 76.

Aufstellung Überschuldungsstatus (Überschuldungsbilanz): Gegenüberstellung per Stichtag aller

  • materiellen, immateriellen, im Rahmen insolvenzmäßiger Liquidation verwertbarer Vermögenswerte 77 (Aktivposten) zum Liquidationswert, entsprechen weitgehend Sollmasse Insolvenzeröffnungsbilanz 78,
  • bestehenden Verbindlichkeiten (Passivposten) zum Nennwert unabhängig Zeitpunkt zugehöriger Fälligkeit, die im Insolvenzeröffnung-Fall aus Masse zu befriedigen sind 79.

Wenn Reinvermögen

  • negativ – Schulden übersteigen Vermögen – besteht Insolvenzantragspflicht,
  • positiv besteht Insolvenzantragsrecht,
    • Liquidierung zu Netto-Einzelveräußerungswerten,
    • Veräußerung zu Fortführungswerten,
    • Zerschlagung zu Zerschlagungswerten.

Mehr zu Prüfung Überschuldung.

Mehr zu insolvenzrechtlichen Fortführungsprognosen (Fortbestehensprognosen) nach IDW S11.

IDW S6 Gutachten

Erstellung Sanierungsgutachten mit Sanierungskonzept nach IDW S6 80 mit folgenden Kernbestandteilen 81 für ein Sanierungskonzept gemäß BGH-Rechtsprechung, IDW S6 Gutachtenstandard 81:

  • Beschreibung Auftragsgegenstand, Auftragsumfang 82,
  • Darstellung Informationen wirtschaftliche, rechtliche Ausgangslage Unternehmens, einschließlich Vermögens-, Finanz-, Ertragslage 83,
  • Analyse Krisenstadium, Krisenursachen Unternehmens 84,
  • Analyse Vorliegen Insolvenzgefährdung 84,
  • Darlegung Leitbild mit Geschäftsmodell saniertes Unternehmen 85,
  • Darstellung Sanierungsmaßnahmen zur
    • Abwendung Insolvenzgefahr Unternehmen,
    • Bewältigung Unternehmenskrise,
    • Herstellung Leitbild saniertes Unternehmen 86,
  • Ausarbeitung integrierte Unternehmensplanung 87.
  • Einschätzung Sanierungsfähigkeit Unternehmen […] 88.

Mehr zu IDW S6 Gutachten.

Unternehmenssanierung

Erarbeitung, Umsetzung leistungswirtschaftliche, finanzwirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen zum Beispiel

  • unverzügliche Wiederherstellung, Sicherstellung Zahlungsfähigkeit,
  • Beseitigung bilanzielle Überschuldung (nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag, Unterbilanz), rechnerische Überschuldung,
  • Verkauf nicht betriebsnotwendiges Anlagevermögen,
  • Reduzierung Working Capital (offene Forderungen eintreiben, offene Verbindlichkeiten strecken, Bestände senken),
  • Verbesserung bestehende Finanzierung Kreditgeber,
    • Kredite, Darlehen,
    • Kontokorrent-, Darlehenskonditionen,
    • Sicherheiten (Personalsicherheiten, Realsicherheiten, akzessorische, fiduziarische Sicherheiten),
    • Einwerbung eigenkapitalähnliche Darlehen,
  • strategische Neuausrichtung,
  • Anpassung Organisation, Prozesse, Systeme,
  • Einführung strategische Beschaffung, strategischer Einkauf,
  • Auslagerung Wertschöpfung (Outsourcing),
  • Umsetzung Personalabbau,
  • Stilllegung, Schließung Werke,
  • Reduzierung Komplexität Produkte,
  • Kosten sparen komplette Wertschöpfungskette (Entwicklung, Konstruktion, Einkauf, Produktion, Service, Handel),
  • Einführung, Optimierung Controlling, Kostenrechnung, Kostenträgerrechnung.

Mehr zu Unternehmenssanierung, Kosten sparen.

Insolvenz
  • insolvenzrechtliche Beurteilung Prüfungsergebnis Insolvenzreifeprüfung, negative Fortführungsprognose, Überschuldungsbilanz (Überschuldungsstatus),
  • Beurteilung Rechtslage, Feststellung Insolvenzgrund,
  • Prüfung Möglichkeiten Insolvenz in Zusammenarbeit mit Partner-Fachanwalt für Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter,
  • Auswahl Insolvenzverfahren (Regelinsolvenz, Planinsolvenz, Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung ESUG),
  • Vorbereitung, Stellung Insolvenzantrag,
  • Beurteilung mögliche Insolvenzverschleppung.

Mehr zu Fortführungsprognose Insolvenz.

Sie haben Fragen zu weiteren Themen, beispielsweise

  • Unternehmensstrategie,
  • Unternehmenskonzept,
  • Neuausrichtung Geschäftsfelder, Geschäfte,
  • Reduzierung Komplexität bei Produkten, Leistungen,
  • Unternehmensführung,
  • Finanzierung Sanierungsmaßnahmen,
  • Due Diligence,
  • Unternehmensnachfolge?

TWI – Partner für Unternehmenssanierung, Turnaround, Wachstum

Die Sanierungsexperten – Berater, Interim Manager

TWI

  • erstellt
    • explizite Fortführungsprognosen (HGB),
    • insolvenzrechtliche Fortführungsprognosen nach IDW S11,
    • Gutachten zur Sanierung von Unternehmen mit Sanierungskonzept nach IDW S6,
  • saniert
    • Kapitalgesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaft),
    • Personengesellschaften ohne natürliche Person als haftender Gesellschafter (GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG),
    • Stiftungen, Genossenschaften, Vereine.

TWI führt keine Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Insolvenzberatung, Insolvenzverwaltung, Schuldnerberatung durch. Mandanten nutzen das TWI-Partner-Netzwerk aus

  • Rechtsanwälten, Fachanwälten für Insolvenzrecht, Insolvenzverwaltern für juristische Beratung zum Beispiel zu Insolvenzordnung, höchstrichterliche Entscheidungen, Beurteilung Rechtslage, Auffassung zu Insolvenzantragspflicht, Insolvenzantragsgründe (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung), Insolvenzeröffnungsgründe, Insolvenzverfahren (Regelinsolvenz, Planinsolvenz, Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung ESUG), Insolvenzantrag, Anfechtungsfragen, Haftungsrisiken, Haftungsfallen,
  • Rechtsanwälte, Fachanwälte für Strafrecht für Beratung zum Beispiel zu Haftung bei Insolvenzverschleppung, strafrechtliche Beurteilung
  • Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerstrafrecht zum Beispiel für bilanzrechtliche Fragestellungen,
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt zu weiteren Rechtsgebieten, wie Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht,
  • Steuerberater, Wirtschaftsprüfer für Beratung beispielsweise zu Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Steuern, Bilanzierung, steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, Bewertungsgrundsätze, Bewertungsvorschriften.

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Berater, Interim Manager
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Inhaber, Geschäftsführer
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