Fortbestehensprognose

Erfahren Sie das Wichtigste zur Fortbestehensprognose (insolvenzrechtlichen Fortführungsprognose), zur zu Grunde liegenden Unternehmensplanung, zum Zusammenwirken mit der handelsrechtlichen Fortführungsprognose. Erfahren Sie Relevantes zur Darlegungs-, Beweislast im Insolvenzfall, zu Bewertungsanlässen, zur Prüfreihenfolge, zum IDW S11 Prüfungsstandard, sowie zu ersten Maßnahmen zum Beseitigen von Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit.

Was ist die gesetzliche Grundlage der Fortbestehensprognose?
Was ist Sinn einer Fortbestehensprognose?
Was ist Anlass einer Fortbestehensprognose?
Welche Frist bestimmt eine Fortbestehensprognose?
Was ist Prognosegegenstand einer Fortbestehensprognose?
Was sind Hauptsachen von Fortbestehensprognosen?
Welche ist die Annahme einer Fortbestehensprognose?
Was sind Beurteilungskriterien von Fortbestehensprognosen?
Welche Frage klärt eine Fortbestehensprognose?
Welche Voraussetzungen muss die Unternehmensplanung einer Fortbestehensprognose aus rechtlichen Gründen erfüllen?
Welchen Planungsumfang hat eine Fortbestehensprognose?
Welchen Prognosezeitraum berücksichtigt eine insolvenzrechtliche Fortführungsprognose?
Wie hängen insolvenzrechtliche und handelsrechtliche Fortführungsprognose zusammen?
Wer muss Zahlungsfähigkeit im Schadensfall bei Insolvenz darlegen, beweisen?
Was sind weitere Bewertungsanlässe zur Erstellung einer Fortbestehensprognose?
Welche Prüfungsreihenfolge bei Überschuldung wählen?
Inhalte IDW S11 Prüfungsstandard
Erste Maßnahmen zum Beseitigen von Überschuldung
Erste Maßnahmen zum Beseitigen von Zahlungsunfähigkeit

Foto von Peter Hauk, Ansprechpartner zu Aussetzung Insolvenzantragspflicht bei TWI

Ansprechpartner
Peter Hauk
Inhaber, Geschäftsführer
TWI Management Projekte GmbH, Starnberg
Telefon: 08151 / 44 666-0
E-Mail: info@twi-mp.de

Was ist die gesetzliche Grundlage der Fortbestehensprognose?

Rechtliche Grundlage insolvenzrechtlicher Fortführungsprognosen, Fortbestehensprognosen genannt, ist die Definition von Überschuldung in Paragraph 19 InsO Absatz 2 Satz 1:

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Was ist Sinn einer Fortbestehensprognose?

Sinn, Zweck ist die Prognose der Zahlungsfähigkeit 1, festzustellen ob Unternehmen mit bestehenden, geplanten Produkten, Leistungen, zugehörigen Geschäftsprozessen mittelfristig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zahlungsfähig bleiben, die liquiden Mittel, Finanzpotenziale im gewählten Prognosezeitraum ausreichen, jeweils fällige Verbindlichkeiten zu bedienen.

Fortbestehensprognosen sind Zahlungsfähigkeitsprognosen 1, die auf Finanzkraft von Unternehmen abzielen, ausdrücklich keine Ertragsfähigkeitsprognosen. Ertragsfähigkeitsprognosen berücksichtigen, neben Gläubigerschutz, Interessen der Gesellschafter. Letzteres entspricht nicht den Bestimmungen zur Insolvenz von Insolvenzordnung und Paragraph 19 InsO Überschuldung. Zudem: Unternehmensgläubigern ist einerlei, ob Schuldner bestehende Zahlungsverpflichtungen mit selbst erwirtschafteten Erträgen (Innenfinanzierung) erfüllen oder durch von Dritten (Finanzierer, Anteilseigner) bereitgestellte Mittel (Außenfinanzierung) 2.

Die Zahlungsfähigkeitsprognose prüft anhand von Liquiditätsstatus (Gegenüberstellung fälliger Verbindlichkeiten (sogenannte Aktiva I), finanzieller Mittel (Passiva I) per Stichtag) 3 4, Erstellung Liquiditätsbilanz (voraussichtlich innerhalb drei Wochen bestehende Aktiva II, Passiva II 5 6) 3 fachgerecht, sachgerecht, nachvollziehbar, ob das Schuldnerunternehmen zahlungsunfähig ist, gegebenenfalls weiter per Finanz-, Unternehmensplanung 7, bei sich ergebender negativer Fortbestehensprognose bei drohender Zahlungsunfähigkeit ein Überschuldungsstatus 8 (Überschuldungsbilanz), ob ein Insolvenzantragsgrund besteht 9.

Bei positiver Prognose ist Überschuldung aus rechtlicher Sicht ausgeschlossen 10.

Bei negativem Prognoseergebnis ist der Schuldner drohend zahlungsunfähig 11, die Erstellung eines Überschuldungsstatus (Überschuldungsbilanz) mit Bewertung von Vermögensgegenständen, Vermögenswerten notwendig 12.

Deckt das bewertete Vermögen die Schulden ist stilles, offenes Liquidieren möglich. Sind die Schulden nicht durch das bewertete Vermögen gedeckt 13 und ist es nicht möglich die Überschuldung zu beseitigen besteht Insolvenzantragspflicht 14.

Was ist Anlass einer Fortbestehensprognose?

Anlass ist Feststellung, Belegen aller in der Insolvenzordnung definierten Eröffnungsgründe 15, die Prüfung von Insolvenzantragsgründen durch die Geschäftsführung. Geschäftsführer, Vorstände sind bei konkreten Indizien (Anhaltspunkten, Anzeichen, Hinweisen) für Insolvenzreife verpflichtet, das Schuldnerunternehmen auf

  • Zahlungsunfähigkeit nach Paragraph 17 InsO,
  • Überschuldung nach Paragraph 19 InsO,
  • damit Insolvenzantragspflicht

oder

  • drohende Zahlungsunfähigkeit nach Paragraph 18 InsO,
  • damit Insolvenzantragsrecht

zu überprüfen.

Die drei Insolvenzantragsgründe können unabhängig voneinander ganzjährig auftreten. Je schlechter die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens ist, umso wichtiger ist für Geschäftsführung, Vorstand die Prüfung, ob ein Insolvenzgrund vorliegt. Im fortgeschrittenen Krisenstadium (Liquiditätskrise) ist immer die Erstellung einer Fortbestehensprognose erforderlich.

Die Erstellung ist der erste von zwei Schritten der zweistufigen Überschuldungsprüfung nach Paragraph 19 InsO 10. Der zweite Schritt, die Prüfung, Berechnung der Überschuldung, ist nur bei Negativergebnis der Prognose notwendig 8. Mündet diese Prüfung in Überschuldung mit negativem Reinvermögen besteht Insolvenzantragspflicht 9. Dies ist meistens der Fall, da Zahlungsunfähigkeit deutlich früher auftritt, als Überschuldung.

Wenig geläufig ist die Verpflichtung zur Prüfung auf Überschuldung, wenn die Prüfung auf Zahlungsunfähigkeit nach Paragraph 17 InsO nach 21 Tagen ab Prüfungsstichtag zu einer Liquiditätslücke von weniger als 10 Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten führt, dem Unternehmen es möglich ist, die Liquiditätslücke innerhalb von drei, längstens sechs Monaten zu schließen, aber eine Zahlungsunfähigkeit bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist.

Die Fortbestehensprognose, ist Vorstufe, Teil eines Sanierungsgutachtens mit Sanierungskonzept nach IDW S6, dem Gutachtenstandard der Wirtschaftsprüfer. Ihre Erstellung erfolgt zu Beginn der Gutachtenarbeiten 16 zum Ausschluss der Insolvenzreife im Erstellungszeitraum. Sie ist Bestandteil der Auftragsdurchführung 17. Eine Überbrückungsfinanzierung bis zur Abgabe, Entscheidung über das IDW S6 Gutachten ist gegebenfalls notwendig.

Welche Frist bestimmt eine Fortbestehensprognose?

Der Frist zur Prognosefertigstellung ist determiniert durch die Dreiwochenfrist bei Zahlungsunfähigkeit und die Sechswochenfrist bei Überschuldung – die Pflicht gesetzlicher Vertreter laut Paragraph 15a Absatz 1 InsO

„[…] ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag […] spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung […]“

einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen 18. Bedeutet im Umkehrschluss: Bestand eine unabwendbare Zahlungsunfähigkeit drei Wochen vor dem Erstellungsstichtag, ist am gleichen Tag Insolvenzantrag zu stellen. Weiters Zuwarten ist nicht hinnehmbar.

Was ist Prognosegegenstand einer Fortbestehensprognose?

Prognosegegenstand ist der Rechtsträger der Firma. Dies ist die

  • juristische Person einer beschränkt haftbaren Kapitalgesellschaft:
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH,
    • Aktiengesellschaft AG,
    • Societas Europaea SE,
    • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kurz UG (haftungsbeschränkt),
    • Kommanditgesellschaft auf Aktien KGAA
    • vergleichbare Auslandsgesellschaften mit Sitz in Deutschland, beispielsweise aus Großbritannien, Nordirland: Limited Company Ltd. (Private Company Limited by Shares), Public Limited Company PLC,
  • einer Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ohne natürliche Person als haftender Gesellschafter im Ganzen:
    • GmbH & Co. KG,
    • GmbH & Co. OHG,
  • jede juristische Person eines Konzerns.

Was sind Hauptsachen von Fortbestehensprognosen?

Die Hauptsachen sind das Fortbestehen der Gesellschaft und die sich aufgrund der Prüfungsergebnisse an die Prüfung anknüpfenden Handlungspflichten der Geschäftsführer, Vorstände dieser Gesellschaft, beispielsweise bei Insolvenzreife diese unverzüglich zu beseitigen oder Insolvenz anzumelden.

Welche ist die Annahme einer Fortbestehensprognose?

Die Fortbestehensprognose – positiv oder negativ – belegt die Annahme, ob der Fortbestand des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist oder nicht 19. Die Fortführungsannahme für das Unternehmen ist gerechtfertigt, wenn

  • Aufrechterhalten Zahlungsfähigkeit innerhalb des Prognosezeitraums mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründbar ist 20,
  • wahrscheinlicher ist als Eintreten Zahlungsunfähigkeit 21,
  • in Gesamtschau des Einzelfalls mehr Umstände (überwiegend) dafürsprechen, als dagegen.

Was sind Beurteilungskriterien von Fortbestehensprognosen?

Entscheidende Beurteilungskriterien sind

  1. das objektive Beurteilungskriterium der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des Rechtsträgers im Sinne einer prognostizierten Zahlungsfähigkeit,
  2. das subjektive Beurteilungskriterium des Fortführungswillens von Eigentümern, Geschäftsführern, Vorständen der Gesellschaft 22.

Eine positive Prognose beinhaltet

  1. das Fortbestehen der zahlungsfähigen Gesellschaft,
  2. den Fortführungswillen von Geschäftsführern, Anteilseignern,

eine Negative das Entgegenstehende.

Welche Frage klärt eine Fortbestehensprognose?

Die Prognose klärt, ob es dem Unternehmen voraussichtlich möglich ist, die geschäftlichen Aktivitäten unter Aufrechterhalten der Zahlungsfähigkeit fortzuführen oder nicht 23.

Welche Voraussetzungen muss die Unternehmensplanung einer Fortbestehensprognose aus rechtlichen Gründen erfüllen?

Eine insolvenzrechtliche Fortführungsprognose setzt grundsätzlich das Aufstellen einer dokumentierten Ertragsplanung, Finanzplanung des Unternehmens voraus. Die Prognose ist positiv, wenn sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die Gesellschaft mittelfristig Einnahmenüberschüsse erzielt, aus denen die gegenwärtigen, künftigen Verbindlichkeiten gedeckt werden können 24.

Aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 19 Abs. 2 Satz 2 InsO folgt außerdem zweifelsfrei, dass eine günstige Fortführungsprognose eines Unternehmens den Fortführungswillen der Schuldnerin beziehungsweise ihrer Organe und die objektive, grundsätzlich aus einem aussagekräftigen Unternehmenskonzept, sogenannten Ertragsplans und Finanzplans herzuleitende, Überlebensfähigkeit des Schuldnerunternehmens voraussetzt 25.

Welchen Planungsumfang hat eine Fortbestehensprognose?

Der minimal notwendige Planungsumfang ist eine Ertragsplanung und Finanzplanung 26. Genauer: eine Liquiditätsplanung (Einnahmen, Ausgaben) auf Basis einer Ertragsplanung (Erträge, Aufwendungen) unter Einbeziehen der zahlungswirksamen Veränderungen von Bilanzwerten (Vermögen, Schulden), nicht zwingend inklusive einer Bilanzplanung (Vermögens-, Schuldenplanung).

Das IDW fordert zusätzlich einen aus einer integrierten Planung (mit Bilanzplanung 27) abgeleiteten Finanzplan 28, eine integrierte Ertragsplanung, Bilanzplanung, Liquiditätsplanung. Diese integrierte Finanzplanung verringert die Fehleranfälligkeit einer Liquiditätsplanung, da sie ein direktes Planen, Ableiten der Zahlungsströme mit sich bringt. Sind Kredite mit vertraglich vereinbarten Klauseln ausgestattet die auf Bilanzrelationen beruhen, sogenannten Financial Covenants, ist diese Form der Unternehmensplanung ebenfalls der reinen Ertragsplanung mit Liquiditätsplanung vorzuziehen.

Insolvenzrechtliche Fortführungsprognosen nach IDW Prüfungsstandard Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S 11) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) – IDW S11 Fortführungsprognosen genannt – enthalten zusätzlich eine Bilanzplanung.

Wichtig: Die Bilanzplanung ist eine Anforderung des IDW S11, keine rechtliche Forderung aktuell geltender BGH-Rechtsprechung.

Welchen Prognosezeitraum berücksichtigt eine insolvenzrechtliche Fortführungsprognose?

Der Prognosezeitraum umfasst das laufende und folgende Geschäftsjahr 29 30. Der Prognosezeitraum beträgt maximal zwei Jahre, der Planungshorizont drei.

Wie hängen insolvenzrechtliche und handelsrechtliche Fortführungsprognose zusammen?

Das grundlegende Zusammenspiel beziehungsweise Ineinandergreifen einer Fortführungsprognose (InsO) mit einer handelsrechtlichen Fortführungsprognose nach Paragraph 252 HGB Handelsgesetzbuch ist derart, dass eine

  • positive Fortführungsprognose (InsO) ein Bilanzieren nach Fortführungswerten erlaubt. Eine positive Fortführungsprognosen (InsO) besagt, dass ungeachtet einer möglichen rechnerischen Überschuldung eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht gegeben ist 10.
  • negative Fortführungsprognose (InsO) wegen drohender Zahlungsunfähigkeit auf eine handelsrechtliche Fortführungsprognose durchschlägt. Wenn zahlungsunfähig sein droht, stellt dies eine wesentliche Unsicherheit (bestandsgefährdendes Risiko) dar 31 32 33 34 auf die im Jahresabschluss hinzuweisen ist 35.

Bei einer negativen Fortführungsprognose (InsO) besteht die Möglichkeit, dass das zu Liquidationswerten bewertete Vermögen die Schulden deckt, keine Überschuldung vorliegt, die Gesellschaft noch liquidierbar ist.

Wer muss Zahlungsfähigkeit im Schadensfall bei Insolvenz darlegen, beweisen?

Bei positiver Fortführungsprognose (InsO) liegt die Darlegungs-, Beweislast im Schadensfall, Anfechtungsprozess bei demjenigen, der sich auf eine positive Prognose beruft. Dies ist im Regelfall der Geschäftsführer, Vorstand der Gesellschaft 36, seltener ein Insolvenzgläubiger im Rahmen eines Anfechtungsprozesses 37 38 39 40.

Was sind weitere Bewertungsanlässe zur Erstellung einer Fortbestehensprognose?

Was sind weitere Bewertungsanlässe zur Erstellung einer Fortbestehensprognose?
Banken, Kreditgeber fordern in der Regel bei Unternehmenskrise, angespannter Liquiditätslage von der Geschäftsführung des Schuldners zeitnah eine Fortführungsprognose (InsO), erstellt durch einen sachverständigen, neutralen Berater.
Weitere Bewertungsanlässe sind:

  • die Prognoseanforderung durch ein Kreditinstitut nach Übergabe des Kreditengagements von der Normalbetreuung in die Intensivbetreuung im Rahmen einer möglichen Problemkreditbearbeitung zum Reduzieren, Ausschließen von Haftungsrisiken bei Prolongation, Neuvergabe von Kreditlinien, Darlehen,
  • ein meist von Finanzierern, gegebenenfalls Eigentümern gefordertes IDW S6 Gutachten, insbesondere für den Zeitraum
  • des Prolongierens (Schieben Fälligkeitszeitpunkt, Beibehaltung Kreditbedingungen) von Kontokorrentlinien, Darlehen,
  • weiteren Stillhaltens (Verzicht Inanspruchnahme Kündigungsrecht),
  • das Gewähren eines Überbrückungskredits für den Zeitraum der Sanierungsprüfung, also den Zeitraum für Erstellung IDW S6 Gutachten, Sicherstellen „Durchfinanzierung“, abschließende Klärung Sanierungsfinanzierung, Auszahlung Finanzierung.

Die Erstellung der insolvenzrechtlichen Fortführungsprognose zur Prüfung einer Antragspflicht (Insolvenzreifeprüfung) erfolgt notwendigerweise zu Beginn der Arbeiten am IDW S6 Gutachten, noch vor dessen detailliertem Ausarbeiten 16. Auf Grundlage der Ergebnisse der Prüfung von Liquiditätsstatus, -bilanz gemäß IDW S11 umfasst dies bereits die Erstellung einer integrierten Ertrags-, Vermögens-, Liquiditätsplanung mit ausreichendem Detaillierungsgrad.

Welche Prüfungsreihenfolge bei Überschuldung wählen?

Überschuldungstatbestand besteht aus zwei Elementen:

  • rechnerische Überschuldung,
  • Überlebens,- Fortbestehensprognose 41.

Dementsprechend Prüfung auf Überschuldung durch zwei selbständige Prüfelemente:

  • Aufstellung Überschuldungsstatus 42 zur Berechnung, Feststellung Überschuldung durch Gegenüberstellung, Vergleich, Saldierung des zu Liquidationswerten bewerteten Vermögens mit den Verbindlichkeiten 43.
  • Fortbestehensprognose 44 zur Fortführungs-, Lebensfähigkeit des Unternehmens.

Bejahung der Überschuldung erfordert

  • negative Fortbestehensprognose,
  • rechnerische Überschuldung zu Liquidationswerten 45.
  • unabhängig, separat voneinander prüfbar 46.

Bejahung Fortführungsfähigkeit schließt Überschuldung unabhängig von Aktiva, Passiva der Gesellschaft aus 47.

Eine Prüfreihenfolge ist vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben 48. Sinnvoll ist Berücksichtigung

  • Zweckmäßigkeit im Einzelfall 48,
  • gesetzliche Beweislastverteilung zur Durchsetzung Ansprüche 49.

Gutachter im Insolvenzantragsverfahren beginnen mit Fortbestehensprognose, weil Prognose meist negativ 50. Wenn positiv entfällt Einzelbewertung Vermögensgegenstände des schuldnerischen Unternehmens 51.

Bei Haftungsprozessen, beispielsweise aufgrund Verstoßes gegen Paragraph 64 GmbHG Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, erfolgen Berechnung, Nachweis Überschuldung anhand indizieller Buchwerte zu bestimmtem Zeitpunkt 52. Ist bei Überschuldung aufgrund fehlender Unterlagen, Daten keine Fortbestehensprognose ex post möglich, erübrigt sich weiterer Vortrag aufgrund Darlegungs-, Beweislast des Geschäftsführers 53.

Praxis-Grundregeln:

  • Unternehmensfortführung ohne Insolvenzantrag im Fall einer Unternehmenskrise durch Überprüfen Vermögenslage, Prognose gerichtsfest legitimieren 54,
  • Selbstprüfung Überschuldung schriftlich, elektronisch mit Datumskontrolle ex ante dokumentieren 55, sorgfältig, vollständig, inklusive Prognosegrundlagen, -prämissen, -ergebnisse als vorsorgliche Wappnung gegen Vorwurf schuldhafter Insolvenzverschleppung; Anmerkung: gerichtliche Prüfung ex post durch Insolvenz-, Zivil-, Strafgerichte häufig ohne solche Hilfe durch Beweisführung, Beweiswürdigung ex post mit de facto großen Nachteilen für Beteiligte 56.

Inhalte IDW S11 Prüfungsstandard

Der IDW S11 enthält Grundlagen für die Beurteilung von Insolvenzeröffnungsgründen 57:

  • eingetretener Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), Zahlungsstockung, Zahlungseinstellung
    • Finanzstatus, -plan,
    • Besonderheiten bei Cash-Pooling-Systemen,
    • Ermittlung Zeitpunkt Eintritt Zahlungsunfähigkeit in der Vergangenheit,
  • Überschuldung (§ 19 InsO)
    • Aufbau, Bestandteile Überprüfung auf Überschuldung,
    • Informationen zur Fortbestehensprognose zu Prognosezeitraum, Detaillierungsgrad, Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit,
    • Ansatz, Bewertung, Besonderheiten ausgewählter Vermögenswerte, Verpflichtungen des Überschuldungsstatus,
  • ob Zahlungsunfähigkeit droht (§ 18 InsO).

Erste Maßnahmen zum Beseitigen einer Überschuldung

Beispielsweise Aktivseite erhöhen durch

  • Eigenkapitalfinanzierung 58 nach Beschlussfassung Gesellschafterversammlung, rechtsverbindlicher Finanzierungszusage nachweislich leistungsfähiger Gesellschafter 59, echtem Kapitalzufluss per Einzahlung oder belegter Verringerung des Verbindlichkeitenbestands per Debt-to-equity-swap 60 61 62.
  • Fremdkapitalfinanzierung mit qualifiziertem Nachrang 58 (qualifiziertem Rangrücktritt) mit rechtsverbindlicher Finanzierungszusage oder Vertragsschluss 63.

Erste Maßnahmen zum Beseitigen von Zahlungsunfähigkeit

  • Gesellschafterdarlehen einzahlen, dafür Zins-, Tilgungsstundung, qualifizierten Rangrücktritt vereinbaren,
  • kurzfristig verwertbares Umlauf-, Anlagevermögen verkaufen,
  • offene Forderungen eintreiben, gegebenenfalls Skonto erhöhen (Zahlungseingang vor Rentabilität)
  • Zins-, Tilgungsstundungen Anteilseigner, Banken, Finanzierer,
  • Darlehen auf längere Laufzeiten, geringere Tilgungen umschulden,
  • Stundungen vereinbaren, Stundungsvereinbarungen durch Branchenübung, Handelsbrauch, konkludentem Handeln beachten, Nichteinfordern aufgrund Untätigkeit oder Schweigen hierbei ausschließen,
  • Ratenzahlungen vereinbaren,
  • Stillhalteabkommen vereinbaren,
  • Vollstreckungsaufschub beantragen,
  • Sale-and-lease-Back (Rückmietkauf) Immobilien, Maschinen verhandeln,
  • Zahlungsziele Lieferanten verlängern (Vorkasse, Sicherungsübereignungen vermeiden, ebenso Limitkürzungen Kreditversicherer).
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TWI - Sanierung, Restrukturierung, Turnaround

Unternehmenssituation (Beispiel)
  • Unternehmen in der Krise – strategisch, ertragsseitig, finanziell,
  • schwierige Liquiditätslage, Liquiditätsengpass droht,
  • Entwicklung zeigt: klare Unternehmensstrategie, schlüssiges Unternehmenskonzept fehlen,
  • Unternehmensplanung weist aufgrund zu geringer Ertragskraft kurz-, langfristig keine ausreichende Rentabilität auf (Kapitalrentabilität, Eigenkapitalrentabilität),
  • zunehmende Schulden, Verbindlichkeiten,
  • zukünftige Finanzierung Unternehmensplanung unklar, weitere Sicherheitenstellung nicht möglich,
  • Unternehmen hat Chancen, aber erhebliche Risiken,
  • Entwicklung zwingt Unternehmensführung, Geschäftsleitung, Management zum Überprüfen des Geschäftsmodells, strategische Ausrichtung, abgeleitete Rahmenbedingungen, Verluste, Auswirkungen,
  • Wie Unternehmensfortführung ermöglichen?

Die Hausbank empfiehlt die Prüfung der Unternehmensstrategie, insbesondere Analyse von Marktstrategie, aktueller Situation.

Unternehmensfortführung sicherstellen!
  • Management sieht Entwicklung, Situation, Zukunft der Firma kritisch,
  • deutliche Personalprobleme, Fach-, Führungskräfte verlassen das Unternehmen.
  • Die Unternehmensfortführung ist gefährdet. Fortführungsprämissen sind unklar. Planungssicherheit fehlt.
  • Deutliche Anzeichen, dass Insolvenz beziehungsweise Überschuldung droht.
  • Das Unternehmen weist einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus, ist bilanziell überschuldet, hat kaum stille Reserven.
  • Einhaltung Zahlungsverpflichtungen ist schwierig. Zahlreiche Lieferanten stellen auf Vorkasse um.
  • Finanzmittel zur Darstellung Zahlungsfähigkeit oder Abwendung Überschuldungstatbestand sind notwendig.
  • Die Liquiditätskrise ist da.

Jetzt: Fortführung des Unternehmens absichern:

  • Aktiv Liquidität sicherstellen,
  • Erstellung Sanierungsgutachten (IDW S6 Gutachten),
  • Entwicklung der einzelnen Geschäfte mit realisierbaren Prämissen rechtzeitig untersuchen, bewerten,
  • Fortbestand, Fortführung beurteilen,
  • individuelle Sanierungsmaßnahmen, realistische Fortführungsprämissen entwickeln,
  • endgültig abgestimmte Sanierungsmaßnahmen umsetzen.
Fortbestehensprognose

Unternehmen steht vor Insolvenz. Banken fordern zur weiteren Finanzierung eine positive Beurteilung der Fortführung des Unternehmens durch eine externe Sanierungsberatung oder Steuerberater fordert Insolvenzreifeprüfung durch sachverständigen, unabhängigen, neutralen Berater. Dazu Insolvenzreife über betriebswirtschaftliche Methode bestimmen:

  • bestehende, fällige Verbindlichkeiten zum Stichtag ermitteln, Fälligkeiten bewerten,
  • Liquiditätsstatus, -bilanz erstellen, Liquiditätslücke je Stichtagstermin ermitteln,
  • abhängig von Liquiditätslücke, klären ob Zahlungsfähigkeit aufrechterhalten werden kann
  • wenn kleiner 10 Prozent, ob nach drei bis sechs Monaten geschlossen? Wenn
    • nein, keine Zahlungsstockung, sondern zahlungsunfähig 64,
    • ja, zahlungsfähig das laufende und folgende Geschäftsjahr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit?
  • wenn größer 10 Prozent, ob ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit 65 66 und Zuwarten den Gläubiger zumutbar nach drei (nach Umständen des Einzelfalls sechs) Monaten beseitigt 67?
  • Bei positiver Fortführungsprognose (InsO) ist die Überschuldung ausgeschlossen.

TWI erstellt Fortführungsprognosen (InsO) gemäß IDW S11 Standard, dem von Banken anerkannten Prüfungsstandard zur Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S 11) der Wirtschaftsprüfer.

Zusätzlich zu dieser Prüfung erläutert TWI, ob tatsächliche, der Aufrechterhaltung, Fortführung der Tätigkeit des Unternehmens entgegenstehende Gegebenheiten existieren – für Steuerberater, Geschäftsführer wesentliche Fortführungsprämissen der im Rahmen des Jahresabschlusses erforderlichen handelsrechtlichen Fortführungsprognose.

Zahlungseinstellung

Neben der betriebswirtschaftlichen Methode, ist das Bestimmen von Insolvenzreife durch Indizien möglich. Besondere Bedeutung haben Indizien für Zahlungseinstellung, deren Bedeutung Geschäftsführer oft aus Unkenntnis unterschätzen, darüber hinweg sehen. Indizien für Zahlungseinstellung sind beispielsweise

  • zurückgehende Lastschriften 68, nicht eingelöste Schecks 69,
  • Schwierigkeiten mit Banken, Kreditinstituten, beispielsweise keine Ausweitung benötigter Kreditlinien 70, Fälligstellungen 71,
  • Nichtzahlung, schleppende Zahlung offener Verbindlichkeiten unter anderem aus Löhnen, Gehältern 72, Sozialversicherungsbeiträgen 73, Steuern 74,
  • Nichtzahlen existenznotwendiger Betriebskosten 75,
  • Nichteinhaltung von Zahlungszusagen 76,
  • Vollstreckungsmaßnahmen 77, beispielsweise Zwangsvollstreckung Sozialversicherungsbeiträge.

Einige dieser Indizien, insbesondere die Indizien für Zahlungseinstellung, dienen als wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen 78 Strafgerichten bei Insolvenzverschleppung zum Nachweis von Zahlungseinstellung, damit Insolvenzreife.

Sanierungskonzept

Ein umfassendes, rechtssicheres Gutachten zur Unternehmenssanierung mit Sanierungskonzept, Unternehmensplanung, Beurteilung der Sanierungsfähigkeit ist erforderlich. Dies umfasst folgende Aufgaben:

  • Auftragsgegenstand, -umfang beschreiben 79,
  • Insolvenzgefährdung ermitteln 80,
  • wirtschaftliche, rechtliche Ausgangslage Unternehmen in dessen Umfeld darlegen, einschließlich Vermögens-, Finanz-, Ertragslage 81,
  • Ergebnis-, Deckungsbeitrag Geschäfte, Produkte, Leistungen analysieren, Kosten Geschäftsprozesse abschätzen,
  • Ergebnispotenziale durch Komplexitätsreduzierung Produkte abschätzen, Ergebniseffekte bewerten,
  • Krisenstadium, Krisen-, Verlustursachen Unternehmens analysieren 82,
  • Leitbild mit Geschäftsmodell des sanierten Unternehmens darstellen 83, bei Bedarf strategisches Unternehmenskonzept entwickeln, strategische Neuausrichtung definieren,
  • finanz-, leistungswirtschaftliche, operativ betriebliche Sanierungsmaßnahmen zur Abwendung Insolvenzgefahr 84,
  • Finanzierung auf Basis Sicherheiten (Realsicherheiten, Personalsicherheiten) prüfen,
  • integrierten Unternehmensplan 85 ausarbeiten,
  • Sanierungsfähigkeit Unternehmens zusammenfassend einschätzen 86.

TWI erstellt Sanierungsgutachten mit Sanierungskonzepten gemäß IDW S6 Standard, den von Banken anerkannten Prüfungsstandard-Anforderungen an Sanierungskonzepte (IDW S 6) der Standesvertretung der Wirtschaftsprüfer IDW.

Unternehmenssanierung

Pragmatische Umsetzung als Berater, Interim Manager (beispielsweise):

  • Sicherstellung Liquidität,
  • Beseitigung Insolvenzreife, Insolvenzgefährdung, Verlustursachen,
  • Reduzierung Working Capital – Forderungen eintreiben, Verbindlichkeiten strecken, Bestände senken,
  • leistungswirtschaftliche, finanzwirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen,
  • Stundungsvereinbarungen, Rangrücktrittserklärungen,
  • Reduzierung Komplexität Produkte, Leistungen Wertschöpfungskette,
  • außergerichtlicher Vergleich,
  • Verkauf nicht betriebsnotwendiges Anlagevermögen, Vermögenswerte,
  • Einführung Controlling, Kostenrechnung, Kostenträgerrechnung,
  • Nutzung Finanzierungsalternativen (Eigenfinanzierung, Fremdfinanzierung), Finanzinstrumente,
  • Verlagerung, Stilllegung, Schließung Standorte,
  • Begleitung Unternehmensverkauf, strategischer Unternehmenskauf.
  • bei Anforderung Kreditinstitute: Erstellung Sanierungsgutachten (IDW S6 Gutachten), Beurteilung Sanierungsfähigkeit,

TWI-Berater, -Interim Manager helfen aktiv bei Unternehmenssanierung, laufender Dokumentation. Deren gesamte Erfahrung aus Sanierungsfällen steht Ihnen zur effizienten Umsetzung finanzieller, betrieblicher Sanierungsmaßnahmen, Veränderungen zur Verfügung.

Insolvenzvermeidung
  • Insolvenz Krisenunternehmen vermeiden.
  • Finanzielle, operative Sanierungsmaßnahmen bei Kosten, Produkten, Leistungen, Geschäftsprozessen, Working Capital einleiten.
  • Zeitkritische Sanierungsmaßnahmen mit hohen finanziellen Beiträgen zuerst.
  • Maßgebliche Zahlungsverpflichtungen eingehend prüfen, überlebensfähig gestalten, Fälligkeiten über Ratenzahlungsvereinbarungen.
  • Stundungsvereinbarungen rechtzeitig verändern, Einzahlungen, Auszahlungen detailliert planen.
  • Bei Bedarf externe Hilfe, Erfahrung nutzen.
Insolvenz als Alternative

Insolvenzgründe, zahlungsunfähig oder überschuldet sein sind fachgerecht bewertet, zum möglicherweise später notwendigen Beweis aktenkundig dargelegt. Die grundsätzliche Notwendigkeit Insolvenzanmeldung besteht.

Gemeinsam mit Insolvenzrechtsfachanwalt Bewertung Vor-, Nachteile der Unternehmenssanierung in der Insolvenz durch für das Schuldnerunternehmen relevante, geeignete Insolvenzverfahren (Regelinsolvenz, Planinsolvenz mit Insolvenzplan, Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung ESUG).

Handelsrechtliche Fortführungsprognose
  • Beurteilung Fortführungsannahme Unternehmenstätigkeit 87 als Regelvermutung (going concern-Prinzip) 88 89 entsprechend Paragraph 252 Absatz 1 Satz 2 HGB durch Geschäftsführung im Rahmen Jahresabschlusserstellung bis Abschlussstichtag 90,
  • Feststellung Fähigkeit zur Fortführung Unternehmenstätigkeit unabhängig vom Rechtsträger 91 92,
  • Ermitteln tatsächliche, rechtliche Gegebenheiten, die gegen Fortführung Tätigkeit des Unternehmens sprechen 93,
    • TWI-Checkliste zu BGH-Urteil IX ZR 285/14 mit rund 180 rechtlichen, tatsächlichen Gegebenheiten, allein rund 50 für Zahlungseinstellung, hinterlegt mit BGH-, OLG-Urteilen, Veröffentlichungen IDW, Bundessteuerberaterkammer, Kommentarliteratur als Bewertungstool nutzen,
  • bei Abkehr vom Fortführungsprinzip Erstellung explizite (handelsrechtliche) Fortführungsprognose 94,
  • auf Indizien die Insolvenzgrund sein können achten:
    • erhebliche Verluste,
    • zu geringe Eigenkapitalausstattung,
    • Liquiditätsschwierigkeiten 95,
    • bilanzielle Überschuldung 96,
  • bei Indizien auf Insolvenzreife 97 zusätzlich Erstellung insovenzrechtliche Fortführungsprognose,
  • Fortführung, Einstellung 98 Tätigkeit entscheiden.

Zugehöriger IDW Prüfungsstandard: Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 270 n.F.), Stand 11.07.2018.

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TWI führt keine Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Insolvenzberatung durch. Mandanten nutzen das TWI-Partner-Netzwerk aus

  • Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, -kanzleien für Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung zum Beispiel steuerliche, bilanzrechtliche Beratung zu Rechnungswesen, Buchführung, Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Kostenrechnung, Steuern, Bilanzierung, Handelsbilanz, bilanzielle Gestaltungsmöglichkeiten, Rückstellungen, Jahresabschlusserstellung, Bewertungsgrundsätzen, Bewertungsvorschriften, Abschlussprüfung, bilanzrechtliche Fragestellungen.
  • Rechtsanwälte, Fachanwälte, Kanzleien für Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter für rechtlichen Rat zum Beispiel zu Insolvenz, Insolvenzverfahren (Regelinsolvenz, Planinsolvenzverfahren mit Insolvenzplan, Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung ESUG), Insolvenzantrag, -eröffnung, Insolvenzverwaltung, Anfechtungsfragen und geltender höchstrichterlicher BGH-Urteile, -Rechtsprechung zu Insolvenzanfechtung und Vorsatzanfechtung, Insolvenzdelikte, Haftung bei Tatbestand Insolvenzverschleppung, rechtliche Absicherung Vereinbarungen, Erklärungen (Stundungsvereinbarung, Rangrücktrittserklärung, Patronatserklärung), klärungsbedürftigen Rechtsfragen bei Überschuldungsprüfung, Überschuldungsstatus.
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