Sanierungsgutachten Bank

Ihre Bank fordert von Ihnen ein Sanierungsgutachten? Erfahren Sie mehr zu den zwingenden Gründen dieser Forderung seitens Gesetzgeber und Bank, zu den erforderlichen Nachweisen, zu weiteren, bankenseitigen Gründen. Erfahren Sie, wie Banken ein Sanierungsgutachten, Sanierungskonzept prüfen, welche Risiken in einem Gutachten bestehen und warum Banken eine regelmäßige Berichterstattung zur Umsetzung eines Sanierungskonzepts fordern.

Was fordert der Gesetzgeber von Ihrer Bank?
Wann fordert die Bank von Geschäftsführern ein Sanierungsgutachten?
Welche wesentlichen Nachweise sind im Sanierungsgutachten erforderlich?
Wozu braucht Ihre Bank ein Sanierungsgutachten mit Sanierungskonzept noch?
Was tun, wenn bei Erarbeitung des Sanierungsgutachtens ein Finanzierer ausscheidet?
Wie prüfen Banken Sanierungsgutachten, Sanierungskonzepte?
Welche Risiken bestehen bei Sanierungsgutachten?
Warum fordern Banken eine regelmäßige Berichterstattung zur Umsetzung eines Sanierungskonzepts?

Foto von Peter Hauk, Ansprechpartner zu Aussetzung Insolvenzantragspflicht bei TWI

Ansprechpartner
Peter Hauk
Inhaber, Geschäftsführer
TWI Management Projekte GmbH, Starnberg
Telefon: 08151 / 44 666-0
E-Mail: info@twi-mp.de

Was fordert der Gesetzgeber von Ihrer Bank?

Kreditinstitute sind nach Paragraph 18 Abs. 1 Kreditwesengesetz KWG verpflichtet, sich zur Risikoüberwachung von Kunden mit mehr als 750.000 Euro Kreditvolumen deren wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen zu lassen, diese regelmäßig zu prüfen und die Kreditwürdigkeit umfassend zu beurteilen.

Kreditnehmer sind Unternehmen, Gesellschaften einer Unternehmensgruppe, bei Personengesellschaften Unternehmer persönlich. Finanzierungspartner bewerten Unternehmer, die für ausgereichte Kredite bürgen, geschäftlich und privat ganzheitlich gesamthaftend.

Das Finanzinstitut prüft umfassend: vergangenheitsorientiert Jahresabschluss, zeitnah monatliche BWAs mit Summen-, Saldenlisten – Letztere zu Liquidität, Working Capital, Kontoführung. Sie analysiert Kreditengagement und Finanzierung des Unternehmens über besondere Frühwarnsysteme.

Wann fordert die Bank von Geschäftsführern ein Sanierungsgutachten?

Bankinstitute als Kreditgeber von Unternehmen in Krisensituationen fordern von Geschäftsführern unverzüglich ein Sanierungsgutachten mit Sanierungskonzept – meist nach IDW S 6 Standard, dem Prüfungsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland IDW -, wenn

  • der Kreditnehmer in einer für das finanzierende Kreditinstitut erkennbaren Unternehmenskrise nicht in der Lage ist, fällige Kreditrückführungen zu zahlen,
  • der Kreditnehmer Nebenabreden in Kreditverträgen anhand von Finanzkennzahlen, Financial Covenants, nicht einhält – die Bank ist dann zur Fälligstellung berechtigt – und
  • der Firmenkundenbetreuer das Kreditengagement von der Normalbetreuung in die Intensivbetreuung abgibt.
Auflistung der Gründe, warum gesetzliche Vertreter (Geschäftsführer, Vorstände), Banken und gegebenfalls auch Dritte ein Sanierungsgutachten mit Sanierungskonzept nach IDW S6 brauchen.

Gesetzliche Vertreter, Geschäftsführer oder Vorstände, können bei Bankhäusern und Finanzierungspartnern auf Grundlage eines schlüssigen IDW S 6 Gutachtens und durch Umsetzen der darin definierten Maßnahmen verloren gegangenes Vertrauen wiederherstellen.

Ein erfahrener Sanierungsmanager erstellt Ihnen ein professionelles Sanierungsgutachten nach IDW S 6 Standard mit einer abschließenden Beurteilung, ob das Unternehmen sanierungsfähig ist oder nicht. Er unterstützt bei Bankgesprächen und begleitet bis zum Abschluss der Kreditverträge.

Welche wesentlichen Nachweise sind im Sanierungsgutachten erforderlich?

Mit einer Sanierungsstrategie vermeiden Bankhäuser Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und Insolvenz ihrer Kreditnehmer und damit verbundene Kreditverluste. Analyse, Bewertung und Nachweis von Zahlungsfähigkeit, Wettbewerbs-, Renditefähigkeit, Kapitaldienst-, Fortführungs-, Sanierungsfähigkeit sind im Wesentlichen hierfür erforderlich. Ziel aus Sicht der Bank ist das Wiederherstellen der Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers zum Erhalten der Ertragschance. Die Bank prüft das Sanierungsgutachten diesbezüglich genau und befindet zusammenfassend über ihre Entscheidung und Aussage.

Textbild: "Ihre Bank fordert im Sanierungsgutachten dauerhafte Kapitaldienstfähigkeit".

Sie reicht den im Sanierungsgutachten geplanten Sanierungskredit zu abgestimmten, im Sanierungskonzept genannten Zins-, Tilgungsraten aus, wenn

  • durch Umsetzen des Sanierungskonzepts Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung abgewendet sind,
  • Zahlungsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich nicht erneut eintritt,
  • das Sanierungsgutachten dauerhafte Kapitaldienstfähigkeit nachweist,
  • das Bankhaus und beteiligte Finanzierer sich für die Weiterführung des Kreditengagements entschieden haben,
  • beim Abschluss der Verträge keine Gründe dagegensprechen.

Wozu braucht Ihre Bank ein Sanierungsgutachten mit Sanierungskonzept noch?

Entscheidet sich eine finanzierende Bank für den Rückzug aus dem Kreditengagement könnte dies zu Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Insolvenz führen. Ein IDW S 6 Sanierungsgutachten mit Sanierungskonzept sichert diese Rückzugsentscheidung bankintern ab.

Ein Rückzug aus dem Kreditengagement – ist wie ein Verbleib – Resultat eines Diskussionsprozesses mit mehreren Entscheidungsträgern und Beteiligten innerhalb eines Bankinstituts. Die im IDW S 6 Gutachten und dem beschriebenen Sanierungskonzept getroffenen Aussagen und dessen Ergebnis stellen ein Entscheidungskriterium von Verschiedenen dar.

Eine Rückzugsstrategie ist wahrscheinlich, wenn

  • starke Zweifel an der erreichbaren Wettbewerbsfähigkeit und Renditefähigkeit des Unternehmens bestehen,
  • das Vertrauensverhältnis zu Geschäftsführern oder Unternehmer zerrüttet ist,
  • Rechtsstreitigkeiten mit Schuldner und Unternehmen drohen,
  • die Sicherheitenverwertung die Bank zusätzlich besserstellen würde,
  • das Bankhaus sich strategisch aus Unternehmensfinanzierungen in Ihrer Branche zurückzieht und kein Neugeschäft mehr erfolgt.

Was tun, wenn bei Erarbeitung des Sanierungsgutachtens ein Finanzierer ausscheidet?

Scheidet ein Finanzierer aus, sind neue Finanzierer vom Einstieg in das krisenbehaftete Unternehmen zu überzeugen. Dies ist erfahrungsgemäß schwer. Bestehende Finanzierer weiten das Obligo in der Regel nicht aus. Kurzfristig neue Finanzierer finden ist eine Herausforderung. Kontakte zu Beteiligungsgesellschaften und Geldgebern helfen. Ausreichende Sicherheiten sind zwingend notwendig, ein tragfähiges Sanierungsgutachten – idealerweise mit Sanierungskonzept nach IDW S 6 – muss zwingend vorliegen.

Neue Geldgeber oder Investoren finanzieren beim Einstieg meist größere oder kleinere Anteile der Gesamtfinanzierung als entfallene Finanzierer und gewähren andere Zins-, Tilgungsraten. Zins- und Kapitaldienst ändern sich insgesamt, gegebenenfalls das gesamte Finanzierungsgefüge. Das Einarbeiten einer neuen, tragfähigen Finanzierung in die Sanierungsplanung benötigt ein Anpassen der integrierten Finanzplanung. Das erneute, einvernehmliche Abstimmen vom Endergebnis mit allen Finanzierern ist selbstverständlich. Der jeweilige Bankbetreuer hat gegebenenfalls ausgearbeitete und genehmigte Finanzierungsverträge anzupassen und erneut genehmigen zu lassen. Dies bringt für ihn Mehraufwand und für Kreditnehmer erneute Zeitverzögerung im Finanzierungsprozess, deren Überbrücken liquiditätsmäßig zu gewährleisten ist.

Wie prüfen Banken Sanierungsgutachten, Sanierungskonzepte?

Textbild mit folgender Aussage für die Sichtweise einer Bank:"Das Sanierungskonzept eines Sanierungsgutachtens ist für Finanzierer tauglich, wenn es Sanierungsfähigkeit objektiv bestätigt".

Banken dürfen grundsätzlich von einem geeigneten IDW S 6 Sanierungsgutachten eines unabhängigen, neutralen, unvoreingenommenen Dritten ausgehen, wenn es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit gibt. Ein Finanzierer kann ein Sanierungskonzept als tauglich bezeichnen, wenn es die Sanierungsfähigkeit objektiv glaubhaft bestätigt.

Notwendig darüber hinaus ist zu prüfen, ob das Konzept die Anforderungen des Bundesgerichtshofs BGH an Sanierungskonzepte explizit erfüllt, die geplanten Sanierungsmaßnahmen umsetzbar erscheinen und die Krisensituation, Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung überzeugend überwinden.

Die Ergebnisse der ausreichend eingehenden, umfassenden Prüfung des Sanierungskonzepts – Plausibilität, rechtliche Anforderungen, Haftung, Maßnahmen – sind von der Bank zu dokumentieren, um alle erfüllten Prüfungsvorgaben im Bedarfsfall nachweisen zu können. Allein die Vorlage eines Sanierungsgutachtens nach IDW S 6 Standard entbindet das Bankinstitut nicht von dessen Prüfung.

Ist sich ein Kreditgeber unsicher, ob ein vorliegendes Sanierungskonzept für eine durchgreifende Sanierung inhaltlich verwendungsfähig ist, ist es ratsam sich eine Zweitmeinung einzuholen. Sind deutliche Zweifel am vorliegenden Konzept angebracht, empfiehlt es sich ein weiteres Sanierungsgutachten, durch einen anderen, erfahrenen, unabhängigen Sanierungsexperten erstellen zu lassen.

Welche Risiken bestehen bei Sanierungsgutachten?

Sanierungsgutachten brauchen nicht ohne jegliches Risiko zu sein. 6 Sanierung und Turnaround verlangen Experten im Umgang mit schwierigen Situationen, in der Turnaroundpraxis erfahrene Partner, nachhaltige strategische und operative Lösungen, unverzügliche Antworten zu komplexen betriebswirtschaftlichen und juristischen Fragestellungen, Know-how in Planung und Durchführung.

Risiken in Sanierungsgutachten – auch nach IDW S 6 Standard – existieren beispielsweise im Geschäftsmodell, in der Beurteilung der Markt-Situation und geplanten -Entwicklung, in der geplanten Strategie beziehungsweise der vorgesehenen strategischen Neuausrichtung, im Leitbild des sanierten Unternehmens, im geplanten Sanierungs- und Restrukturierungskonzept, in der Sanierung und Restrukturierung selbst, in der Entwicklung und den Auswirkungen von Verhandlungen, in der geplanten Entwicklung von Ertragskraft, Ertragslage, integrierter Ertrags-, Finanz- und Vermögensplanung.

Der Fokus finanzierender Banken und Investoren liegt daher – nach Akzeptanz des Sanierungskonzepts und Verpflichtung zur Unterstützung – auf einer effektiven Begleitung der Sanierung.

Warum fordern Banken eine regelmäßige Berichterstattung zur Umsetzung eines Sanierungskonzepts?

Finanzinstitute haben die Unternehmenssanierung laut Gesetz eng zu überwachen. Sie fordern daher von der Geschäftsführung des Krisenunternehmens im Rahmen der Sanierung, für deren Zeitraum, als Voraussetzung für eine Finanzierung regelmäßig eine einheitliche, laufende, transparente Berichterstattung. Sie beurteilt den Fortschritt der Maßnahmenumsetzung. Die Sanierungsberichte, basierend auf Ausführungen des Sanierungsgutachtens, beinhalten hierfür detaillierte, transparente Beurteilungen zu Durchführbarkeit und Gelingen der wesentlichen Sanierungsmaßnahmen des Sanierungskonzepts, relevanten Gegebenheiten, wichtigen Aspekten bei Durchführung der Maßnahmen, zu klärende, finanz-, betriebs-, leistungswirtschaftliche Fragestellungen. Geschäftsführung, beteiligte Partner, Gläubiger erfahren so ausreichend rechtzeitig von erneuten Risiken, entscheidenden Anzeichen und Kriterien für Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Haftungsrisiken, Anfechtungsrisiken.

Text. Sanierungsgutachten Bank aus Buchstabenwürfeln geschrieben. Darunter Sanierung - TWI

TWI-Sanierungsexperten

  • sind Gutachten-, Konzeptersteller und Ansprechpartner für Geldgeber,
  • erstellen Sanierungsberichte und präsentieren sie den Finanzierungspartnern,
  • übernehmen bei Bedarf als Interim Manager die Sanierungsumsetzung.
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TWI - Sanierung, Restrukturierung, Turnaround

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Ausgangssituation
  • Darlegung Geschäftsmodell, -struktur,
  • Krise aus Sicht der Geschäftsführung, Krisensituation, Krisengründe, Verlustursachen,
  • aktueller Status Liquiditätskrise, Insolvenzgefahr,
  • eingeleitete Maßnahmen zum Überwinden der Krisensituation, zum Stabilisieren des Geschäftsbetriebs,
  • Einschätzung Entwicklung Märkte,
  • Möglichkeiten zur Bereinigung Produkte, Leistungen,
  • realistische Einsparungen und Kostenreduzierungen,
  • Finanzierungspartner.
Fortbestehensprognose
  • Klärung Indizien (Anzeichen, Indikatoren) für Insolvenzreife anhand TWI-Checkliste, vor allem Hinweise auf Zahlungseinstellung,
  • Prüfung Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) mittels insolvenzrechtlicher Fortbestehensprognose nach IDW S 11,
  • Inhalte, Pflichtbestandteile, Mindestanforderungen,
  • Erstellung Liquiditätsstatus, Liquiditätsbilanz,
  • gegebenenfalls Erstellung integrierte Unternehmensplanung,
  • Erarbeitung Maßnahmen zur Vermeidung Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung),
  • Prognose zur Wiederherstellung Zahlungsfähigkeit in überschaubarem Zeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit,
  • Beschreibung Annahmen und Prämissen,
  • in Anfängen umgesetzte Sanierung,
  • positive – Fortführung des Unternehmens,
  • bei negativer Fortbestehensprognose zweite Stufe der zweistufigen Überschuldungsprüfung.
Sanierungsgutachten
  • Erstellung IDW S 6 Gutachten – Kernbestandteile, Pflichtbestandteile, Mindestanforderungen: Auftragsgegenstand, -umfang festlegen – Inhalte, Basisinformationen, Anforderungen Mitwirkung, Zusammenarbeit,
  • Analyse Ausgangslage,
    • Darstellung Unternehmen-, Geschäftsstruktur, Geschäftsentwicklung, -lage.
    • Darlegung Marktsituation, Wettbewerbsposition je Geschäft,
  • Krisenursachen, Verlustsituation, -ursachen beschreiben,
  • Fortbestehensprognose,
  • SWOT-Analyse (Stärken, Schwächen, Chancen, Risiken),
  • Plausibilisierung Unternehmensstrategie,
  • Darstellung Leitbild des sanierten Unternehmens, wenn nötig Strategieentwicklung,
  • Erstellung schlüssiges Konzept zur Sanierung und Restrukturierung,
  • Erarbeitung leistungswirtschaftliche und finanzwirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen,
  • Aufbau integrierte Unternehmensplanung (integrierte Ertrags-, Vermögens-, Liquiditätsplanung), Ziel: angemessene branchenübliche Rendite, angemessenes Eigenkapital,
  • Einschätzung Rendite-, Wettbewerbsfähigkeit,
  • Bewertung Fähigkeit zur vertragsgemäßen Leistung des Kapitaldiensts (Zins, Tilgung); Möglichkeiten zur Finanzierung der Sanierung – Unternehmensfinanzierung sicherstellen,
  • gutachterliche Beurteilung Sanierungsfähigkeit.
Sanierung
  • Restrukturierungs-, Sanierungsmaßnahmen, durchgreifende Sanierung,
  • Verhandlung Sanierungsbeiträge Stakeholder,
  • Vermeidung zukünftiger Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
  • Bewältigung Sanierungsweg, Sanierungsprozess gestalten,
  • Erfolgschancen, Erfahrung Erfolgsaussichten.
Handelsrechtliche Fortführungsprognose

Bewertung tatsächliche und rechtliche Gegebenheiten die gegen die Fortführung der Unternehmenstätigkeit sprechen.

Fachkundige TWI-Sanierungsberater erfüllen die Rolle des unabhängigen, neutralen, qualifizierten Dritten und stehen als Gutachtenersteller, Konzeptersteller, IDW S 6-, IDW S 11-Experten, -Partner gerne zur Verfügung.

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TWI führt keine Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Insolvenzberatung durch. Kunden nutzen das TWI-Netzwerk aus

  • Partner-Rechtsanwälten, -Fachanwälten für Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter; Rechtsfragen und Rechtsberatung zu Insolvenzgründen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, möglichem Insolvenzgrund drohende Zahlungsunfähigkeit – Beratung zu Zeitpunkt Insolvenz, Vermeidung Insolvenzverschleppung, Insolvenzantragspflicht, Insolvenzantrag; Klärung Gesamtschau festgestellter Indizien für Zahlungseinstellung, damit Zahlungsunfähigkeit aus Sicht eines Insolvenzverwalters; Beratung, Auswahl Insolvenzverfahren (Regelinsolvenzverfahren, Insolvenzplanverfahren, Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung); Beratung bei Insolvenzverschleppung – Schutz vor Anfechtungsrisiken und Haftungsrisiken; Klärung Haftung für Zahlungen nach Eintritt Insolvenzreife; Rechtssicherheit – Klärung Auslegung höchstrichterliche Rechtsprechung zu Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung bei Grenzfällen.
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TWI - Management Partner für Sanierung, Restrukturierung, Turnaround

Ansprechpartner Sanierungsgutachten Bank: Peter Hauk, Inhaber, Geschäftsführer, TWI Management Projekte GmbH, Starnberg

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